{"id":37450,"date":"1989-07-11T11:05:25","date_gmt":"1989-07-11T09:05:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37450"},"modified":"2013-05-11T15:52:55","modified_gmt":"2013-05-11T13:52:55","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-81_87-bstbl-1990-ii-s-357","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-81_87-bstbl-1990-ii-s-357\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1989    (VII R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 357"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 357<\/strong><\/p>\n<p>1. Das FA kann vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die anteilige Gl\u00e4ubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen.<\/p>\n<p>2. Dabei k\u00f6nnen Angaben \u00fcber Gl\u00e4ubiger, Schuldgrund, F\u00e4lligkeitszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt der einzelnen Verbindlichkeiten i.d.R. nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 34 Abs. 1, 69, 90 Abs. 1, 92, 93.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war bis zum 20. M\u00e4rz 1981 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer GmbH, die ein Bau- und Putzgesch\u00e4ft betrieb. Aus der Zeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bestehen R\u00fcckst\u00e4nde an Umsatzsteuer, Zinsen, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beabsichtigt, die Kl\u00e4gerin wegen dieser Betr\u00e4ge in Haftung zu nehmen. Um festzustellen, ob sie die Steuerschulden gleichrangig mit den \u00fcbrigen Verbindlichkeiten der GmbH erf\u00fcllt hat, forderte das FA die Kl\u00e4gerin mit Verf\u00fcgung vom 9. November 1984 auf, innerhalb einer sp\u00e4ter auf den 31. Januar 1985 verl\u00e4ngerten Frist anzugeben,<\/p>\n<p>1. aus welchen Gr\u00fcnden die r\u00fcckst\u00e4ndigen Betr\u00e4ge nicht gezahlt worden seien,<\/p>\n<p>2. welche Verbindlichkeiten die GmbH ab dem 13. Mai 1977 au\u00dfer den Steuerschulden noch hatte und<\/p>\n<p>3. welche Zahlungen eingegangen seien sowie welche Kreditlinien zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>Die Zusammenstellung der Verbindlichkeiten sollte jeweils den Gl\u00e4ubiger, den Schuldgrund, die H\u00f6he der Schuld, den F\u00e4lligkeitszeitpunkt, die Zahlungen auf diese Schulden und die jeweiligen Zahlungszeitpunkte benennen. Zudem war nach dem Stand der Gesch\u00e4ftskonten vom 13. Mai 1977 gefragt. S\u00e4mtliche Angaben sollten den Zeitraum von diesem Tag bis &#8222;heute&#8220; umfassen.<\/p>\n<p>Die Beschwerde und die Klage der Kl\u00e4gerin gegen die Anordnungsverf\u00fcgung blieben im wesentlichen ohne Erfolg.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist teilweise begr\u00fcndet. Das Finanzgericht (FG) hat die Anordnungsverf\u00fcgung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung insoweit aufgehoben, als sich das Auskunftsverlangen des FA \u00fcber den Zeitpunkt vom 20. M\u00e4rz 1981 hinaus erstreckt. Die Revision f\u00fchrt unter Aufhebung der Vorentscheidung zu einer noch weitergehenden Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das Auskunftsverlangen des FA dient der Pr\u00fcfung, ob die Kl\u00e4gerin als ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 69 i.V.m. \u00a7 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin f\u00fcr nicht an das FA entrichtete Steuern, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in Anspruch genommen werden kann. Rechtsgrundlage des Auskunftsersuchens sind &#8211; wie FA, OFD und FG zu Recht ausgef\u00fchrt haben &#8211; die \u00a7\u00a7 90 Abs. 1, 92 Satz 2 Nr. 1 und 93 AO 1977. Nach \u00a7 90 Abs. 1 AO 1977 sind die &#8222;Beteiligten&#8220; zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, wobei sie insbesondere die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 haben die &#8222;Beteiligten und andere Personen&#8220; der Finanzbeh\u00f6rde die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. \u00a7 93 Abs. 1 AO 1977 ist eine allgemeine Beweismittelvorschrift (vgl. die \u00dcberschriften im Dritten Teil und \u00a7 92 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977); sie gilt f\u00fcr alle steuerrechtlichen Verfahrensarten und damit auch f\u00fcr das Haftungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1987 II R 35\/86, BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419, m.w.N.). Beteiligter ist gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Nr. 2 AO 1977 derjenige, an den die Finanzbeh\u00f6rde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat; das ist im Haftungsverfahren derjenige, der als Haftender in Anspruch genommen werden soll oder genommen worden ist.<\/p>\n<p>Aus der angefochtenen Anordnungsverf\u00fcgung ergibt sich, da\u00df das FA die Kl\u00e4gerin als Beteiligte i.S. der \u00a7\u00a7 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 78 Nr. 2 AO 1977 um Auskunft ersucht, n\u00e4mlich wegen einer m\u00f6glichen Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 69, 34 Abs. 1 AO 1977, an die das FA den Haftungsbescheid richten will. Die Auskunft soll auch zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts (\u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) eingeholt werden. Denn im Hinblick auf die noch offene Verwendung der Geldmittel, die der GmbH im Haftungszeitraum zur Verf\u00fcgung standen, steht im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch nicht fest, ob tats\u00e4chlich und rechtlich die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 69 AO 1977 vorliegen (vgl. unter 2. a). F\u00fcr derartige F\u00e4lle hat die Rechtsprechung des BFH eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des potentiellen Haftungsschuldners bejaht (vgl. Urteile vom 26. April 1984 V R 128\/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, 779, und in BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419). Da nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen das Auskunftsersuchen gegen die Kl\u00e4gerin als Beteiligte im Haftungsverfahren grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, braucht der Senat nicht zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin auch als Dritte (&#8222;andere Person&#8220;), n\u00e4mlich &#8211; wie das FG meint &#8211; als (ehemaliges) Organ der GmbH (Steuerschuldnerin) f\u00fcr diese zur Auskunft verpflichtet w\u00e4re (vgl. hierzu \u00a7 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 92 Satz 1 AO 1977 bedient sich die Finanzbeh\u00f6rde der Beweismittel, die sie nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Die Einholung von Ausk\u00fcnften von den Beteiligten und anderen Personen (\u00a7\u00a7 92 Satz 2 Nr. 1, 93 Abs. 1 AO 1977) unterliegt somit dem Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde. Die Beh\u00f6rde kann eine Auskunft nur verlangen, wenn sie zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, sowie f\u00fcr den Betroffenen erf\u00fcllbar und zumutbar ist (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 93 AO 1977 Tz. 4; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 93 Rdziff. 4). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Modalit\u00e4ten rechtliche Grenzen f\u00fcr ein Auskunftsverlangen aufzeigen oder ob das FA sie lediglich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen hat (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1986 VII R 82\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362). Denn beide Auffassungen f\u00fchren im Streitfall nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ob die begehrte Auskunft zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich ist, beurteilt sich nach dem Tatbestand des ma\u00dfgeblichen Steuergesetzes und seiner Auslegung durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung. Im Streitfall kommt es demnach darauf an, ob es zur Beurteilung der Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 69 AO 1977 unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur sog. Mittelverwendung bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln der GmbH der vom FA begehrten Ausk\u00fcnfte bedarf.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft f\u00fcr die Umsatzsteuer, mit der im Streitfall die GmbH neben Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen r\u00fcckst\u00e4ndig geblieben ist, wegen schuldhafter Pflichtverletzung nur, soweit er aus den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln die Steuerschulden h\u00e4tte tilgen k\u00f6nnen. Seine volle oder teilweise Haftung setzt deshalb die Feststellung voraus, da\u00df die Gesellschaft &#8211; ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten &#8211; bei F\u00e4lligkeit der Steuerschulden oder sp\u00e4ter \u00fcber hinreichende Mittel zu deren Begleichung verf\u00fcgte oder da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; wenn diese Lage nicht gegeben war &#8211; die vorhandenen Mittel zu einer nicht in etwa gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung der privaten Gl\u00e4ubiger und des FA verwendet hat (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7\/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249, und in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776). Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine schuldhafte und damit haftungsbegr\u00fcndende Pflichtverletzung (\u00a7 69 AO 1977) nur in dem Umfang angelastet werden kann, als er den Steuergl\u00e4ubiger gegen\u00fcber den anderen Gl\u00e4ubigern der GmbH benachteiligt hat.<\/p>\n<p>Die Berechnung der H\u00f6he der Haftungssumme bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln der Gesellschaft setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Feststellung der gesamten Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum und der darauf insgesamt geleisteten Zahlungen sowie etwaiger nicht ausgesch\u00f6pfter Kreditlinien voraus, um ermitteln zu k\u00f6nnen, ob und inwieweit die Zahlungen auf die dem FA angemeldete und geschuldete Umsatzsteuer hinter der f\u00fcr die betrieblichen Verbindlichkeiten insgesamt ermittelten Tilgungsquote zur\u00fcckgeblieben sind. Dabei hat es der Senat im Hinblick darauf, da\u00df die Finanzverwaltung die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr eine nicht anteilige, sondern nachteilige Befriedigung des FA tr\u00e4gt (BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249), und im Hinblick auf die Praktikabilit\u00e4t der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung als ausreichend angesehen, wenn bei den tats\u00e4chlichen Feststellungen \u00fcber den m\u00f6glichen Umfang gleichm\u00e4\u00dfiger Gl\u00e4ubigerbefriedigung auf die Verpflichtungen und die vorhandenen Geldmittel w\u00e4hrend des gesamten Haftungszeitraums abgestellt wird und nicht auf die Liquidit\u00e4tsverh\u00e4ltnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerf\u00e4lligkeitszeitpunkten (Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192\/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).<\/p>\n<p>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung zur Haftung f\u00fcr die &#8222;anteilige&#8220; Umsatzsteuer (vgl. Prugger, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 1989) gehen die Anforderungen des FA in dem angefochtenen Auskunftsbegehren \u00fcber die Feststellungen hinaus, die zur Beurteilung der Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 69 AO 1977 und zur Berechnung der Haftungssumme erforderlich sind.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin war das FA berechtigt, dieser die &#8211; auch anstandslos beantwortete &#8211; Frage zu stellen, aus welchen Gr\u00fcnden die r\u00fcckst\u00e4ndigen Betr\u00e4ge nicht gezahlt worden sind. Auch die Auskunft dar\u00fcber, welche Verbindlichkeiten die GmbH ab dem 13. Mai 1977 bis zu dem &#8211; vom FG zutreffend auf den 20. M\u00e4rz 1981 festgesetzten &#8211; Ende des Haftungszeitraums hatte, war nach den obigen Ausf\u00fchrungen zur Ermittlung der Haftungssumme erforderlich. Dasselbe gilt f\u00fcr die begehrten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die eingegangenen Zahlungen, die Kreditlinien der GmbH und die auf die Schulden geleisteten Zahlungen, um den m\u00f6glichen Umfang der anteiligen Gl\u00e4ubigerbefriedigung berechnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da der Senat f\u00fcr die Ermittlung des Haftungsbetrags auf die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend des gesamten Haftungszeitraums und nicht auf die Liquidit\u00e4t zu einzelnen Zahlungs- und F\u00e4lligkeitszeitpunkten abstellt, bedarf es keiner Auskunft \u00fcber die F\u00e4lligkeitszeitpunkte der Verbindlichkeiten und die jeweiligen Zahlungszeitpunkte innerhalb dieses Haftungszeitraums; auch die Angabe des jeweiligen Gl\u00e4ubigers und des Schuldgrundes der Verbindlichkeit ist f\u00fcr die Berechnung der Haftungssumme regelm\u00e4\u00dfig nicht erforderlich. Hinsichtlich des Umfangs der Haftung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die gegen die GmbH festgesetzten Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und die wegen versp\u00e4teter Steuerzahlung verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge gelten die zur Umsatzsteuer entwickelten Grunds\u00e4tze der anteiligen und gleichm\u00e4\u00dfigen Gl\u00e4ubigerbefriedigung entsprechend; es bedarf deshalb insoweit keiner weitergehenden tats\u00e4chlichen Feststellungen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Auskunftsverlangen ist demnach &#8211; soweit es nicht bereits vom FG aufgehoben worden ist &#8211; zur Feststellung des haftungserheblichen Sachverhalts insoweit nicht erforderlich i.S. des \u00a7 93 Abs. 1 AO 1977, als die Kl\u00e4gerin die im Haftungszeitraum bestehenden Verbindlichkeiten nach Gl\u00e4ubiger, Schuldgrund, F\u00e4lligkeitszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt benennen soll. In diesem Umfang ist die Anordnungsverf\u00fcgung rechtswidrig. Sie war insoweit ebenso wie die Beschwerdeentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben. Eine Teilaufhebung ist geboten, weil der Verwaltungsakt teilbar ist. Denn der nach Abtrennung \u00fcbrigbleibende Teil des Auskunftsverlangens ist f\u00fcr sich rechtlich selbst\u00e4ndig existenzf\u00e4hig; er wird auch durch die Teilaufhebung in seinem Wesen nicht ver\u00e4ndert (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 100 FGO Tz. 11; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 100 Rdnr. 16). Auch das Urteil des FG war aufzuheben, weil es mit den vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht in Einklang steht.<\/p>\n<p>3. Soweit das FA von der Kl\u00e4gerin Auskunft begehrt \u00fcber den Stand der Verbindlichkeiten und Geldmittel (Gesch\u00e4ftskonten) der GmbH zum 13. Mai 1977 sowie \u00fcber die Zug\u00e4nge an Verbindlichkeiten und Zahlungsmitteln und die geleisteten Schuldtilgungen und Kreditlinien w\u00e4hrend des Haftungszeitraums, ist die Anordnungsverf\u00fcgung nicht zu beanstanden. Denn diese Ausk\u00fcnfte sind notwendig, um den Umfang der Haftung der Kl\u00e4gerin beurteilen zu k\u00f6nnen. Das Auskunftsverlangen ist insoweit auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllbar und zumutbar; die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Auskunftsersuchens nach den vom Senat vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen ergibt sich aus der erheblichen H\u00f6he der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde und steuerlichen Nebenleistungen, f\u00fcr die eine Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 69 AO 1977 in Betracht kommt. Dabei wird das Auskunftsersuchen nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df der Steueranspruch, auf den sich die Haftung bezieht, umstritten ist (vgl. BFHE 149, 267, 269, BStBl II 1987, 419).<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des FG ist die Kl\u00e4gerin in der Lage, die Anordnungsverf\u00fcgung zu erf\u00fcllen, da ihr die dazu erforderlichen Unterlagen der GmbH, wie aus ihrem Schreiben an das FA vom 26. November 1984 hervorgeht, zur Verf\u00fcgung stehen. Der Senat ist an diese tats\u00e4chliche Feststellung der Vorinstanz gebunden, da mit der Revision zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen gegen sie nicht erhoben worden sind (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Stehen aber der Kl\u00e4gerin die zur Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung, so kann sie sich nicht darauf berufen, da\u00df f\u00fcr einen Teil der Unterlagen die nach Handels- und Steuerrecht bestehenden Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, der grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesamten Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (\u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) ist, wenn er sich darauf beruft, da\u00df die Zahlungsmittel zur Erf\u00fcllung aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausgereicht haben, verpflichtet, bei der Feststellung des Haftungsumfangs mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabh\u00e4ngig von den f\u00fcr die GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsunterlagen. Sie richtet sich allein nach den tats\u00e4chlichen Kenntnissen und den Zugriffsm\u00f6glichkeiten des Haftungsschuldners auf die Gesch\u00e4ftsunterlagen.<\/p>\n<p>c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Erf\u00fcllung des Auskunftsverlangens in der urspr\u00fcnglichen Form, soweit es sich auch auf die Angabe des Gl\u00e4ubigers, des Schuldgrundes, des F\u00e4lligkeitszeitpunktes und des Zahlungszeitpunktes der jeweiligen Verbindlichkeiten erstreckte, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zumutbar war. Der Kl\u00e4gerin kann aber zugemutet werden, das vom Senat dem Umfang nach eingeschr\u00e4nkte Auskunftsbegehren zu erf\u00fcllen. Den Stand der Gesch\u00e4ftskonten zum 13. Mai 1977 hat sie bereits angegeben. Die H\u00f6he der Verbindlichkeiten der GmbH zum 13. Mai 1977 und ihre Zug\u00e4nge bis zum 20. M\u00e4rz 1981 (Ende des Haftungszeitraums) sowie die im Haftungszeitraum eingegangenen Zahlungen und die bewirkten Schuldtilgungen lassen sich summenm\u00e4\u00dfig aus der Buchf\u00fchrung der GmbH entnehmen, ohne da\u00df es eines Einstiegs in die Belege f\u00fcr die einzelnen Verbindlichkeiten und Zahlungsvorg\u00e4nge bedarf. Von der Kl\u00e4gerin werden im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Tagesabschl\u00fcsse verlangt, sondern nur globale Angaben \u00fcber die Liquidit\u00e4t der GmbH w\u00e4hrend des gesamten Haftungszeitraums. Da\u00df diese Ausk\u00fcnfte dennoch einen gewissen Arbeitsaufwand erfordern, folgt aus der Dauer des Zeitraums, w\u00e4hrend dessen die Kl\u00e4gerin ihren Verpflichtungen gegen\u00fcber dem FA nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist bzw. nicht nachkommen konnte. Der Kl\u00e4gerin ist mit der Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31. Januar 1985 durch die Verf\u00fcgung vom 4. Dezember 1984 zur Erledigung des Auskunftsverlangens eine ausreichende Frist von insgesamt mehr als zweieinhalb Monaten einger\u00e4umt worden. F\u00fcr den Fall, da\u00df sie wegen Unkenntnis der buch- und bilanztechnischen Zusammenh\u00e4nge pers\u00f6nlich nicht in der Lage sein sollte, die gew\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte in der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Form zu erteilen, k\u00f6nnte sie &#8211; nach den Umst\u00e4nden des Streitfalles &#8211; ihrer Mitwirkungspflicht auch dadurch gen\u00fcgen, da\u00df sie dem FA die daf\u00fcr erforderlichen Unterlagen der GmbH zur Verf\u00fcgung stellt. Das FA hat die Kl\u00e4gerin in der Anordnungsverf\u00fcgung darauf hingewiesen, da\u00df ggf. auch die Vorlage von B\u00fcchern und Gesch\u00e4ftsunterlagen zur Einsicht und Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 97 AO 1977 in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 357 1. Das FA kann vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die anteilige Gl\u00e4ubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen. 2. Dabei k\u00f6nnen Angaben \u00fcber Gl\u00e4ubiger, Schuldgrund, F\u00e4lligkeitszeitpunkt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-81_87-bstbl-1990-ii-s-357\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.7.1989    (VII R 81\/87) BStBl. 1990 II S. 357<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37450","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37450","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37450"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37450\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37450"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37450"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37450"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}