{"id":37454,"date":"1990-01-17T11:48:40","date_gmt":"1990-01-17T09:48:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37454"},"modified":"2013-05-09T16:16:03","modified_gmt":"2013-05-09T14:16:03","slug":"bfh-urteil-vom-17-1-1990-ii-r-64_87-bstbl-1990-ii-s-367","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-1990-ii-r-64_87-bstbl-1990-ii-s-367\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.1.1990    (II R 64\/87) BStBl. 1990 II S. 367"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 64\/87) BStBl. 1990 II S. 367<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gek\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter (Anschlu\u00df an BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545, und BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547). Dies gilt auch im Hinblick auf die nach \u00a7 4a InvZulG gezahlten Investitionszulagen.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 109 Abs. 1, \u00a7 10.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist, ob Investitionszulagen gem\u00e4\u00df \u00a7 4a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) den Teilwert der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter mindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt die Versorgung mit Fernw\u00e4rme. F\u00fcr die Herstellung einer Verbundleitung zwischen zwei Heizkraftwerken erhielt sie 1979 und 1980 Investitionszulagen.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest, wobei es den Angaben der Kl\u00e4gerin folgte.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung anerkannte das FA gewisse von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Teilwertminderungen, die sie auf Kapitalzusch\u00fcsse f\u00fcr den Ausbau der Fernw\u00e4rme in st\u00e4dtischen Schwerpunktbereichen zur\u00fcckf\u00fchrte. Es lehnte es aber ab, die an die Kl\u00e4gerin gezahlten Investitionszulagen gem\u00e4\u00df \u00a7 4a InvZulG teilwertmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben und beantragt, die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 zu erm\u00e4\u00dfigen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben, den Einheitswert auf den 1. Januar 1980 entsprechend dem Klageantrag herabgesetzt und den Bescheid, den Einheitswert auf den 1. Januar 1981 betreffend, aufgehoben.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und die Abweisung der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Es hat die Verletzung des \u00a7 109 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 10 des Bewertungsgesetzes (BewG) ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, da\u00df Investitionszulagen nach \u00a7 4a InvZulG den Teilwert der angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter nicht mindern.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 12. April 1989 II R 213\/85 (BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545) und II R 121\/87 (BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547) ausgesprochen, da\u00df Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Investitionszulagen und -zusch\u00fcsse gek\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter seien. Dies war bereits die Auffassung des III. Senats in seinen Urteilen vom 8. Mai 1981 III R 26\/79 (BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702) und III R 109\/76 (BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700). Auch im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.<\/p>\n<p>Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, diese Teilwertvermutungen zu entkr\u00e4ften. Dies hat seinerzeit der III. Senat angesichts der Besonderheiten der damals zu beurteilenden F\u00e4lle in den genannten Urteilen vom 8. Mai 1981 angenommen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sind die Teilwertvermutungen nicht entkr\u00e4ftet worden.<\/p>\n<p>Zur Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutungen reicht es nicht aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, f\u00fcr die von ihr get\u00e4tigten Investitionen im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung seien Investitionszulagen nach dem seit dem 1. Januar 1975 (bis zum 31. Dezember 1989) geltenden \u00a7 4a InvZulG gezahlt worden.<\/p>\n<p>Investitionszulagen geh\u00f6ren zu den Steuerverg\u00fcnstigungen im weiteren Sinne. Sie sind neben die Sonderabschreibungen, Bewertungsfreiheiten und steuerfreie R\u00fccklagen getreten (vgl. hierzu Bl\u00fcmich\/Dankmeyer, Kommentar zum Investitionszulagengesetz, Tz. 16 f. der Vorbemerkungen). Der wissenschaftliche Beirat beim BMF hatte bereits in seinem Gutachten zur Reform der direkten Steuern vom 11. Februar 1967 (Schriftenreihe des BMF, Heft 9, S. 21 und 49) ausgef\u00fchrt, da\u00df Investitionszulagen aus Gr\u00fcnden der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit im Gegensatz zu Sonderabschreibungen das geeignetere Mittel seien, um ein Sonderziel der Steuerpolitik, die Beeinflussung der Konjunktur- und der Wachstumsentwicklung, zu erreichen. Hieraus folgt, da\u00df die Investitionszulagen ein Instrument der Steuerpolitik sind, die sich nicht nur auf die Erzielung von Einnahmen richtet, sondern auch andere Zwecke verfolgen kann (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zu beachten, da\u00df der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich angeordnet hat, da\u00df die Investitionszulagen die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mindern (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 InvZulG). Dies l\u00e4\u00dft nur den Schlu\u00df zu, da\u00df die Tatsache der Zahlung von Investitionszulagen nicht geeignet ist, die von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgehenden Teilwertvermutungen zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Auch die besondere Ausgestaltung der Investitionszulagen nach \u00a7 4a InvZulG l\u00e4\u00dft eine abweichende Schlu\u00dffolgerung nicht zu. Diese Zulagen werden nicht gezahlt, um Einflu\u00df auf das Preisgef\u00fcge von Wirtschaftsg\u00fctern im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung zu nehmen. Die Investitionszulagen nach \u00a7 4a InvZulG sind vielmehr (wie auch Sonderabschreibungen) Investitionsanreize f\u00fcr Investitionen, die der Einsparung von Energie dienen (so auch BTDrucks 7\/2980). Da\u00df der Investor f\u00fcr das vom Staat gef\u00f6rderte Verhalten in Form der Investitionszulagen eine Pr\u00e4mie erh\u00e4lt, bedeutet nicht, da\u00df die von ihm get\u00e4tigten Investitionen im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung einen gegen\u00fcber den aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringeren Wert haben.<\/p>\n<p>Anders als z.B. in dem Blockheizwerkfall (vgl. BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702) bestehen hinsichtlich der Investitionen, f\u00fcr die Investitionszulagen nach \u00a7 4a InvZulG gezahlt worden sind, auch keine erheblichen Verwendungsauflagen, die den Wert beeinflussen k\u00f6nnten. Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter m\u00fcssen lediglich mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb verbleiben. Diese Beschr\u00e4nkung ist so geringf\u00fcgig, da\u00df hiervon eine negative Wertbeeinflussung nicht ausgehen kann. Die dreij\u00e4hrige Bindung wirkt au\u00dferdem gegen die Bildung eines Marktes mit subventionierten Einzelwirtschaftsg\u00fctern auf einer Preisebene unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<\/p>\n<p>Auch sonst hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen, was die Teilwertvermutungen h\u00e4tte entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, da\u00df die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Teilwerte letztlich auf die Angaben der Kl\u00e4gerin in ihren Verm\u00f6gensaufstellungen zur\u00fcckgehen und lediglich nach den Ergebnissen der Betriebspr\u00fcfung korrigiert worden sind, wobei f\u00fcr den 1. Januar 1981 eine erhebliche Verminderung der von der Kl\u00e4gerin in ihrer Verm\u00f6genserkl\u00e4rung angesetzten Teilwerte eingetreten ist.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin meint, da\u00df ein gedachter Erwerber des Unternehmens nicht den vollen Preis der hier in Betracht kommenden Investitionen ersetzt h\u00e4tte, so ist diesem Vortrag nicht zu folgen. Der gedachte Erwerber erwirbt das Unternehmen mit den bereits get\u00e4tigten Investitionen, kann also nicht nochmals eine Investitionszulage erhalten. Andererseits kann er aber auch nicht geltend machen, da\u00df die bereits get\u00e4tigten Investitionen f\u00fcr ihn wegen der erhaltenen Investitionszulage einen geringeren Wert h\u00e4tten. Da die Zulage ein Investitionsanreiz und keine Preissubvention ist, ist sie nicht geeignet, den Wert der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter negativ zu beeinflussen, der ihnen im Rahmen des gedachten Gesamtkaufpreises zukommt. Fehl geht auch der Hinweis, der gedachte Erwerber w\u00fcrde deshalb nur einen geringeren Wert akzeptieren, weil er bei einem Verzicht auf den Kauf des Unternehmens und einer eigenen Neuinvestition eine Zulage bekommen w\u00fcrde. Zu beachten ist, da\u00df eine gedachte Neuinvestition anstelle des gedachten Unternehmenskaufes regelm\u00e4\u00dfig erst zu einem wesentlich sp\u00e4teren Zeitpunkt zum Einsatz dieser Wirtschaftsg\u00fcter im Betrieb f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nach der erforderlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils, das von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, kann der Senat selbst entscheiden und die Klage abweisen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df noch irgendwelche Umst\u00e4nde vorgetragen werden k\u00f6nnten, die zu einer Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutungen bzw. zu einer Verminderung der vom FA angesetzten Werte f\u00fchren k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu auch w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens nichts Konkretes vorgetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 64\/87) BStBl. 1990 II S. 367 Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. 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