{"id":37456,"date":"1990-01-18T11:48:41","date_gmt":"1990-01-18T09:48:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37456"},"modified":"2013-05-09T16:15:34","modified_gmt":"2013-05-09T14:15:34","slug":"bfh-urteil-vom-18-1-1990-iv-r-114_88-bstbl-1990-ii-s-372","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-1-1990-iv-r-114_88-bstbl-1990-ii-s-372\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.1.1990    (IV R 114\/88) BStBl. 1990 II S. 372"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.1.1990 (IV R 114\/88) BStBl. 1990 II S. 372<\/strong><\/p>\n<p>Zum Wert der Arbeitsleistung eines arbeitslosen Nebenerwerbslandwirts nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 5 EStG 1984.<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1989, 114)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Landwirtseheleute. Der im Jahre 1932 geborene Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che von rd. 9,7 ha und einer Forstfl\u00e4che von rd. 3 ha; au\u00dferdem hatte er weitere Fl\u00e4chen hinzugepachtet. Im Streitjahr 1985 hatte der Kl\u00e4ger die Zupachtung auf rd. 8,2 ha eingeschr\u00e4nkt und selbst 2,5 ha verpachtet, so da\u00df an landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen etwas \u00fcber 15,4 ha in eigener Bewirtschaftung verblieben.<\/p>\n<p>Bis zum Jahre 1979 war der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich als Landwirt t\u00e4tig. 1980 nahm er eine nichtselbst\u00e4ndige Stelle in einem Vermessungsb\u00fcro an. Vom 1. April 1983 bis 30. April 1984 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 1. Mai 1984 bis 31. Juli 1985 war der Kl\u00e4ger beim Katasteramt besch\u00e4ftigt. Danach war er erneut arbeitslos, bezog zun\u00e4chst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe.<\/p>\n<p>Entsprechend den Angaben des Kl\u00e4gers hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Berechnung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1982\/83, 1983\/84 und 1984\/85 den Wert seiner Arbeitsleistung f\u00fcr die k\u00f6rperliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb mit 0,5 einer Vollarbeitskraft (VAK) angesetzt. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1985\/86, um das es in der Streitsache geht, begehrte der Kl\u00e4ger wiederum, seine Arbeitsleistung f\u00fcr die k\u00f6rperliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb mit 0,5 VAK anzusetzen. Er machte au\u00dferdem geltend, die Ehefrau versorge den Haushalt, in dem f\u00fcnf Personen voll bek\u00f6stigt und untergebracht seien.<\/p>\n<p>Das FA setzte demgegen\u00fcber den Wert der Arbeitsleistung f\u00fcr die k\u00f6rperliche Mitarbeit des Kl\u00e4gers mit 0,9 VAK (im Streitfall sind das 10.800 DM) an.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, f\u00fcr die Zeit seiner Arbeitslosigkeit sei f\u00fcr ihn kein h\u00f6herer Wert f\u00fcr seine Arbeitsleistung anzusetzen als w\u00e4hrend der Zeit seiner Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb des Betriebes. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage trug der Kl\u00e4ger vor, sein Betrieb sei auf seine ganzt\u00e4gige T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Landwirtschaft ausgerichtet, so da\u00df er die anfallenden Arbeiten nach Arbeitsschlu\u00df erledigen k\u00f6nne. Eine kurzfristige Umgestaltung des bisher als Nebenerwerb gef\u00fchrten landwirtschaftlichen Betriebes sei ihm zu Beginn der Arbeitslosigkeit aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen. Durch die Arbeitslosigkeit sei daher ein Mehrbedarf an landwirtschaftlicher Arbeitskraft nicht eingetreten. Es k\u00f6nne nicht die Anwesenheit im Betriebe, sondern nur die Arbeit im Betriebe besteuert werden. Wenn der Gesetzgeber den Wert der Vollarbeitskraft auf 0,07 VAK je Hektar begrenzt habe, so gelte das f\u00fcr normale landwirtschaftliche Betriebe mit entsprechender Viehhaltung. Er habe jedoch in seinem Betriebe einen unterdurchschnittlichen Viehbesatz von lediglich 0,2 Vieheinheiten je Hektar gehalten, w\u00e4hrend der gegend\u00fcbliche Viehbesatz 1,2 Vieheinheiten pro Hektar betrage. Aus diesem Grunde k\u00f6nne der Wert seiner Arbeitskraft nur mit 0,2 VAK bewertet werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, auf arbeitslose Nebenerwerbslandwirte finde der Erfahrungswert der Finanzverwaltung von 0,2 VAK (vgl. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Hannover vom 15. April 1987, Einkommensteuerkartei Land- und Forstwirtschaft, \u00a7 13a EStG vor Nr. 1.1) f\u00fcr den au\u00dferhalb des Betriebes ganztags besch\u00e4ftigten Betriebsinhaber keine Anwendung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 114 ver\u00f6ffentlicht. Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung mit der Begr\u00fcndung zugelassen, da\u00df bei arbeitslosen Nebenerwerbslandwirten eine gewisse Unbilligkeit des Ansatzes der vollen Arbeitskraft f\u00fcr die F\u00e4lle nicht zu verkennen sei, in denen sich der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich auf eine Nebenerwerbslandwirtschaft eingerichtet habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 5 EStG. Er beantragt sinngem\u00e4\u00df, bei der Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Eink\u00fcnfte nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 5 EStG den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers auf 0,2 VAK zu bemessen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 3 Nr. 2 EStG geh\u00f6rt zum Durchschnittssatzgewinn auch der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb ohne Arbeitsvertrag besch\u00e4ftigten Angeh\u00f6rigen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 5 EStG ist f\u00fcr diese Personen und ihre k\u00f6rperliche Mitarbeit im Betriebe grunds\u00e4tzlich jeweils 1 VAK anzusetzen; das w\u00e4ren im Streitfall im Wirtschaftsjahr 1985\/86 f\u00fcr die beiden Kl\u00e4ger je 12.000 DM, wenn nicht einer der in Abs. 5 genannten K\u00fcrzungstatbest\u00e4nde zu einer Herabsetzung oder Streichung von 1 VAK pro Person berechtigt. F\u00fcr die Ehefrau machte der Kl\u00e4ger ohne Widerspruch geltend, da\u00df sie den Haushalt gef\u00fchrt habe, in dem f\u00fcnf Personen voll bek\u00f6stigt und untergebracht gewesen seien. F\u00fcr sie ist daher &#8211; wie geschehen &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 4 EStG kein Wert f\u00fcr ihre Arbeitsleistung anzusetzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kl\u00e4ger selbst w\u00e4re der Wert der Arbeitsleistung von 1 VAK im Wirtschaftsjahr 1985\/86 herabzusetzen, wenn er als Betriebsinhaber<\/p>\n<p>a) nicht voll im landwirtschaftlichen Betrieb besch\u00e4ftigt war, weil er entweder au\u00dferhalb des Betriebes noch einem Beruf nachging oder in einem vom Durchschnittsgewinn nicht erfa\u00dften Sonderbetriebszweig der Land- und Forstwirtschaft nach \u00a7 13a Abs. 8 EStG besch\u00e4ftigt war,<\/p>\n<p>b) seine Erwerbsf\u00e4higkeit durch Krankheit etc. gemindert war,<\/p>\n<p>c) der Ansatz von 1 VAK die f\u00fcr die nach Art und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes angemessene Zahl von Vollarbeitskr\u00e4ften oder deren zul\u00e4ssigen H\u00f6chstwert von 0,07 VAK pro einem Hektar \u00fcberschreiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Sinne von a) war der Kl\u00e4ger im Wirtschaftsjahr 1985\/86 nur im Monat Juli au\u00dferhalb der Landwirtschaft besch\u00e4ftigt. Das FG hat daher die sonst anzusetzenden 1 VAK um 1\/10 auf 0,9 VAK (das sind im Streitfall 10.800 DM) gek\u00fcrzt. Es hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die Arbeitslosigkeit in den \u00fcbrigen Monaten des Wirtschaftsjahres f\u00fcr sich betrachtet keinen Grund f\u00fcr eine weitere K\u00fcrzung der VAK darstellt. Die vom Gesetzgeber festgelegten K\u00fcrzungstatbest\u00e4nde k\u00f6nnen insoweit im Wege der Auslegung nicht um weitere Tatbest\u00e4nde erg\u00e4nzt werden. Hinsichtlich des Sonderbetriebszweiges Wald hat der Kl\u00e4ger bisher nichts vorgetragen. Da auch keine Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers vorlag und der zul\u00e4ssige H\u00f6chstwert f\u00fcr die VAK von 0,07 je einem Hektar, das sind im Streitfall 15,4 ha x 0,07 = rd. 1,08 VAK, nicht \u00fcberschritten wurde, kann der Kl\u00e4ger gegen den Ansatz von 0,9 VAK mit Erfolg nur einwenden, da\u00df ein Wert in dieser H\u00f6he die nach Art und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes angemessene Zahl von Vollarbeitskr\u00e4ften \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>Das FG hat verkannt, da\u00df der Kl\u00e4ger diesen Einwand tats\u00e4chlich vorgetragen hat. Er liegt in substantiierter Weise in dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, sein landwirtschaftlicher Betrieb sei w\u00e4hrend seiner ganzt\u00e4gigen Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb des Betriebes so eingeschr\u00e4nkt worden, da\u00df er die erforderlichen Arbeiten nach Arbeitsschlu\u00df habe erledigen k\u00f6nnen. Eine Umgestaltung des bisher als Nebenerwerb gef\u00fchrten und entsprechend eingeschr\u00e4nkten landwirtschaftlichen Betriebes sei ihm zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen. Dadurch sei w\u00e4hrend seiner Arbeitslosigkeit kein h\u00f6herer Bedarf an Arbeitskraft erforderlich gewesen als w\u00e4hrend seiner ganzt\u00e4gigen Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb des Betriebes. Zum Beweise der Richtigkeit seiner Behauptung verwies der Kl\u00e4ger auf seinen unterdurchschnittlichen Viehbesatz auch w\u00e4hrend der Zeit seiner Arbeitslosigkeit.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte daher dieses Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht \u00fcbergehen d\u00fcrfen, sondern &#8211; erforderlichenfalls durch einen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; feststellen lassen m\u00fcssen, ob die behauptete eingeschr\u00e4nkte Art der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes zutrifft, und bejahendenfalls, ob es richtig ist, da\u00df die angemessene Zahl von VAK f\u00fcr die Art und Gr\u00f6\u00dfe des Betriebes des Kl\u00e4gers unter 0,9 VAK, z.B. wie in den Wirtschaftsjahren vorher mit 0,5 VAK, anzusetzen ist. Wenn das FG schon anerkennt, da\u00df der Ansatz von 1 VAK bei einer als Nebenerwerb eingerichteten Landwirtschaft unbillig sein kann, h\u00e4tte es selbst pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob im Streitjahr die angemessene Zahl von VAK bei Art und Gr\u00f6\u00dfe des Nebenerwerbsbetriebes des Kl\u00e4gers von Gesetzes wegen m\u00f6glicherweise niedriger anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Dazu sind auch Feststellungen erforderlich, ob m\u00f6glicherweise im Wirtschaftsjahr 1985\/86 ein kleiner Teil der f\u00fcr den Kl\u00e4ger anzusetzenden VAK auf den Sonderbetriebszweig Wald entf\u00e4llt und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 8 EStG aus der Durchschnittsgewinnermittlung herauszunehmen ist.<\/p>\n<p>Das FG mu\u00df die dargelegten fehlenden Feststellungen nachholen und dann erneut entscheiden. Zu diesem Zweck wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.1.1990 (IV R 114\/88) BStBl. 1990 II S. 372 Zum Wert der Arbeitsleistung eines arbeitslosen Nebenerwerbslandwirts nach \u00a7 13a Abs. 5 Nr. 5 EStG 1984. EStG 1983 \u00a7 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 5. Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1989, 114) Sachverhalt Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Landwirtseheleute. 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