{"id":37459,"date":"1989-12-13T11:57:32","date_gmt":"1989-12-13T09:57:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37459"},"modified":"2013-05-06T09:41:46","modified_gmt":"2013-05-06T07:41:46","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-39_87-bstbl-1990-ii-s-379","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-39_87-bstbl-1990-ii-s-379\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (I R 39\/87) BStBl. 1990 II S. 379"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 39\/87) BStBl. 1990 II S. 379<\/strong><\/p>\n<p>Ob ein Steuerpflichtiger i. S. des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist, bestimmt sich f\u00fcr die Bundesrepublik nur nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach fehlt es an einer wesentlichen Beteiligung, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft nur zu 4,5 v. H. beteiligt ist, auch wenn er seinen Gesch\u00e4ftsanteil innerhalb der f\u00fcnf Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter unentgeltlich erwarb.<\/p>\n<p>DBA-Kanada 1956 Art. IX Abs. 1 und 3; EStG \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, \u00a7 17.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind die Kinder des A. A war bis zum 25. Januar 1972 mit Gesch\u00e4ftsanteilen im Wert von 33 1\/3 v. H. des Stammkapitals an der A-GmbH in M beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 25. Januar 1972 schenkte er den Kl\u00e4gern Gesch\u00e4ftsanteile von je 4,5 v. H. des Stammkapitals. Noch im Januar 1972 verlegten die Kl\u00e4ger ihren Wohnsitz nach Kanada.<\/p>\n<p>Durch notariellen Vertrag vom 9. Juli 1974 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger die ihnen von A geschenkten Gesch\u00e4ftsanteile (zweimal 4,5 v. H.) an die B-Ltd. in Kanada.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Art. IX Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen vom 4. Juni 1956 &#8211; DBA-Kanada 1956 &#8211; (BGBl II 1957, 187, BStBl I 1957, 253) an. Er ermittelte die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in den Einkommensteuerbescheiden 1974 vom 11. M\u00e4rz 1982 mit jeweils 272.700 DM.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab den Klagen, die es zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, statt und hob die angefochtenen Einkommensteuerbescheide auf.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Dezember 1986 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 EStG i. d. F. vom 15. August 1974 &#8211; EStG 1974 &#8211; (BGBl I 1974, 1993, BStBl I 1974, 578) sind nat\u00fcrliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, mit inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 49 EStG 1974 beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG 1974 geh\u00f6ren zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch solche, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden (\u00a7 17 EStG 1974), die ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat.<\/p>\n<p>Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df die Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 weder Wohnsitz noch gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Sie ver\u00e4u\u00dferten am 9. Juli 1974 die von ihnen an der A-GmbH gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile (zweimal 4,5 v. H.) an die B-Ltd. in Kanada. Die dabei erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne betrugen jeweils 272.700 DM. Die A-GmbH war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Bundesrepublik. Die von den Kl\u00e4gern ver\u00e4u\u00dferten Gesch\u00e4ftsanteile machten zwar zusammen genommen nur eine Beteiligung von 9. v. H. aus. Die Kl\u00e4ger hatten jedoch die ver\u00e4u\u00dferten Gesch\u00e4ftsanteile am 25. Januar 1972 von A unentgeltlich erworben. Auch war A bis zum 25. Januar 1972 zu 33 1\/3 v. H. und damit wesentlich i. S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 an der A-GmbH beteiligt. Aus diesen Feststellungen folgt, da\u00df die am 9. Juli 1974 ver\u00e4u\u00dferten Gesch\u00e4ftsanteile zwar keine wesentliche Beteiligung i. S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 waren, da\u00df sie jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1974 wie eine solche zu besteuern sind. Die erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind deshalb nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 EStG 1974 in der Bundesrepublik steuerbar.<\/p>\n<p>2. Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind jedoch in der Bundesrepublik aufgrund des Art. IX Absatz 1 DBA-Kanada 1956 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist eine in Kanada ans\u00e4ssige Person in der Bundesrepublik von jeder Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf von Verm\u00f6genswerten befreit, soweit nicht &#8211; was f\u00fcr den Streitfall nicht in Betracht kommt &#8211; Art. XIII DBA-Kanada 1956 anzuwenden ist. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df die Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 ihre Wohnsitze nur in Kanada und keinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Deshalb waren sie im Sinne der kanadischen Steuergesetze und damit i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-Kanada 1956 nur in Kanada ans\u00e4ssig. Infolgedessen sind die erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in der Bundesrepublik steuerfrei.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FG steht Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 der Anwendung des Absatzes 1 nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft, an der der Ver\u00e4u\u00dferer wesentlich beteiligt ist. Zur Auslegung des Art. IX Abs. 3 DBA- Kanada 1956 geht der erkennende Senat davon aus, da\u00df die Vorschrift einmal die Rechtsfolge f\u00fcr die Besteuerung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft setzt, an der der Ver\u00e4u\u00dferer wesentlich beteiligt ist. In bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen fordert die Vorschrift nur die wesentliche Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers. Da ein Gesellschafter erst dann zum Ver\u00e4u\u00dferer wird, wenn er es unternimmt, seine Beteiligung auf einen anderen zu \u00fcbertragen, setzt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer noch unmittelbar vor der Ver\u00e4u\u00dferung wesentlich an der in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft beteiligt ist. Im \u00fcbrigen baut die Vorschrift auf den dem jeweiligen innerstaatlichen Recht \u00fcberlassenen Vorentscheidungen auf, wenn eine &#8222;wesentliche Beteiligung&#8220; anzunehmen ist und welcher &#8222;Gewinn&#8220; aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung erzielt wird (Art. II Abs. 2 DBA-Kanada 1956).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist deshalb letztlich allein entscheidend, da\u00df nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben ist, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter, der &#8211; wie im Streitfall &#8211; an der inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft nur zu 4,5 v. H. beteiligt war, der jedoch seinen Gesch\u00e4ftsanteil innerhalb der f\u00fcnf Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter unentgeltlich erwarb, seinen erworbenen Gesch\u00e4ftsanteil, so wird auch nach der Terminologie des \u00a7 17 Abs. 1 EStG 1974 eine unwesentliche Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert, auf die allerdings \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG dennoch Anwendung findet. In diesem Fall wird die unwesentliche Beteiligung nur rechtsfolgem\u00e4\u00dfig wie eine wesentliche behandelt, ohne jedoch deshalb eine wesentliche i. S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 zu sein. Diese Terminologie ist auch bei der Auslegung des Art. IX Abs. 3 DBA- Kanada 1956 zu beachten. Da die Vorschrift eine wesentliche Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers unmittelbar vor der Ver\u00e4u\u00dferung voraussetzt, findet sie auf die F\u00e4lle keine Anwendung, in denen sich eine Steuerpflicht aus der Anwendung des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 auf unwesentliche Beteiligungen ergibt. Aus dem Anwendungsbereich des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 scheiden deshalb die F\u00e4lle aus, in denen der Ver\u00e4u\u00dferer nur aufgrund des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1974 rechtsfolgem\u00e4\u00dfig so behandelt wird, als habe er eine wesentliche Beteiligung \u00fcbertragen. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung von Vogel (Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 13 Rdnr. 88) an.<\/p>\n<p>Aus der englischen Fassung des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 folgt nichts anderes. Wenn dort von &#8222;had a substantial interest&#8220; die Rede ist, dann erkl\u00e4rt sich die verwendete Vergangenheitsform &#8211; \u00e4hnlich wie in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 &#8211; aus der R\u00fcckschau von dem Besteuerungszeitpunkt aus auf den Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung des FG findet \u00a7 17 EStG i. d. F. vom 21. Dezember 1954 &#8211; EStG 1955 &#8211; (BGBl I 1954, 441, BStBl I 1954, 668) auf den Streitfall keine Anwendung. Soweit das DBA-Kanada 1956 auf Vorentscheidungen des deutschen Steuerrechts Bezug nimmt, ist das jeweils geltende deutsche Steuerrecht &#8211; hier also: das EStG 1974 &#8211; anzuwenden (vgl. Vogel, a. a. O., Art. 3 Rdnr. 61). Ob etwas anderes dann gilt, wenn das ge\u00e4nderte nationale Recht gegen\u00fcber dem Recht, das bei Abschlu\u00df des DBA-Kanada 1956 galt, zu Lasten des Steuerpflichtigen oder des anderen Vertragsstaates versch\u00e4rft wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil \u00a7 17 Abs. 1 EStG 1974 gegen\u00fcber \u00a7 17 EStG 1955 keine derartige Versch\u00e4rfung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>5. Da Art. IX Abs. 1 DBA-Kanada 1956 im Streitfall zur Anwendung kommt, sind die erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne steuerfrei. Die erlassenen Einkommensteuerbescheide 1974 sind rechtswidrig. Das FG hat sie zu Recht aufgehoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 39\/87) BStBl. 1990 II S. 379 Ob ein Steuerpflichtiger i. S. des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist, bestimmt sich f\u00fcr die Bundesrepublik nur nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. 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