{"id":37460,"date":"1989-12-13T11:57:31","date_gmt":"1989-12-13T09:57:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37460"},"modified":"2013-05-07T09:03:34","modified_gmt":"2013-05-07T07:03:34","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-40_87-bstbl-1990-ii-s-381","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-40_87-bstbl-1990-ii-s-381\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (I R 40\/87) BStBl. 1990 II S. 381"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 40\/87) BStBl. 1990 II S. 381<\/strong><\/p>\n<p>Ob ein Steuerpflichtiger i.S. des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist, bestimmt sich f\u00fcr die Bundesrepublik nur nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach fehlt es an einer wesentlichen Beteiligung, wenn ein Gesellschafter, der bis 1972 zu 33 1\/3 v.H. und anschlie\u00dfend nur noch zu 24 1\/3 v.H. beteiligt war, in 1974 letztere Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>DBA-Kanada 1956 Art. IX Abs. 1 und 3; EStG \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 17, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war bis zum 25. Januar 1972 mit Gesch\u00e4ftsanteilen im Werte von 33 1\/3 v.H. des Stammkapitals an der A-GmbH in M beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 25. Januar 1972 schenkte er seinen beiden Kindern Gesch\u00e4ftsanteile von je 4,5 v.H. des Stammkapitals. Noch im Januar 1972 verlegte er seinen Wohnsitz nach Kanada.<\/p>\n<p>Durch notariellen Vertrag vom 9. Juli 1974 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger den ihm verbliebenen Gesch\u00e4ftsanteil (24 1\/3 v.H.) an die B-Ltd. in Kanada.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm einen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Art. IX Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen vom 4. Juni 1956 &#8211; DBA-Kanada 1956 &#8211; (BGBl II 1957, 187, BStBl I 1957, 253) an. Er setzte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in dem Einkommensteuerbescheid 1974 vom 10. Dezember 1982 mit 1.423.500 DM an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956.<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Dezember 1986 VII &#8211; K 227\/84, den Einkommensteuerbescheid 1974 vom 10. Dezember 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1984 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 EStG i.d.F. vom 15. August 1974 &#8211; EStG 1974 &#8211; (BGBl I 1974, 1993, BStBl I 1974, 578) sind nat\u00fcrliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, mit inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG 1974 beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG 1974 geh\u00f6ren zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch solche, die aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden (\u00a7 17 EStG 1974), die ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat.<\/p>\n<p>Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 weder Wohnsitz noch gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Er ver\u00e4u\u00dferte am 9. Juli 1974 die von ihm an der A-GmbH gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile (24 1\/3 v.H.) an die B-Ltd. in Kanada. Der dabei erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn betrug 1.423.500 DM. Die A-GmbH war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Bundesrepublik. Der vom Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte Gesch\u00e4ftsanteil machte zwar nur eine Beteiligung von 24 1\/3 v.H. am Stammkapital der A-GmbH aus. Der Kl\u00e4ger war jedoch bis zum 25. Januar 1972 und damit innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor dem 9. Juli 1974 zu 33 1\/3 v.H. an der A-GmbH beteiligt. Aus diesen Feststellungen folgt, da\u00df die am 9. Juli 1974 ver\u00e4u\u00dferte Beteiligung zwar keine wesentliche i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 mehr war, da\u00df sie jedoch wegen \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 wie eine solche zu besteuern ist. Der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist deshalb nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 in der Bundesrepublik steuerbar.<\/p>\n<p>2. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist jedoch in der Bundesrepublik aufgrund des Art. IX Abs. 1 DBA-Kanada 1956 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist eine in Kanada ans\u00e4ssige Person in der Bundesrepublik von jeder Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf von Verm\u00f6genswerten befreit, soweit nicht &#8211; was f\u00fcr den Streitfall nicht in Betracht kommt &#8211; Art. XIII DBA-Kanada 1956 anzuwenden ist. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 seinen Wohnsitz nur in Kanada und keinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte. Deshalb war er im Sinne der kanadischen Steuergesetze und i.S. des Art. II Abs. 1 Buchst. e DBA-Kanada 1956 nur in Kanada ans\u00e4ssig. Infolgedessen ist der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in der Bundesrepublik steuerfrei.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des FG steht Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 der Anwendung des Absatzes 1 nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft, an der der Ver\u00e4u\u00dferer wesentlich beteiligt ist. Zur Auslegung des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 geht der erkennende Senat davon aus, da\u00df die Vorschrift einmal die Rechtsfolge f\u00fcr die Besteuerung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft setzt, an der der Ver\u00e4u\u00dferer wesentlich beteiligt ist. In bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen fordert die Vorschrift nur die wesentliche Beteiligung des &#8222;Ver\u00e4u\u00dferers&#8220;. Da ein Gesellschafter erst dann zum &#8222;Ver\u00e4u\u00dferer&#8220; wird, wenn er es unternimmt, seine Beteiligung zu \u00fcbertragen, setzt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer noch unmittelbar vor der Ver\u00e4u\u00dferung wesentlich an der in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft beteiligt ist. Im \u00fcbrigen baut die Vorschrift auf den dem jeweiligen innerstaatlichen Recht \u00fcberlassenen Vorentscheidungen auf, wann eine &#8222;wesentliche Beteiligung&#8220; anzunehmen ist und welcher &#8222;Gewinn&#8220; aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung erzielt wird (Art. II Abs. 2 DBA-Kanada 1956).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist deshalb letztlich allein entscheidend, da\u00df nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben ist, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter, der &#8211; wie im Streitfall &#8211; bis zum 25. Januar 1972 an der inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft zu 33 1\/3 v.H. und anschlie\u00dfend nur noch zu 24 1\/3 v.H. beteiligt war, im Jahre 1974 die ihm verbliebene Beteiligung, so wird auch nach der Terminologie des \u00a7 17 Abs. 1 EStG 1974 eine unwesentliche Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert, auf die allerdings \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 dennoch Anwendung findet. In diesem Fall wird die unwesentliche Beteiligung nur rechtsfolgem\u00e4\u00dfig wie eine wesentliche behandelt, ohne deshalb jedoch eine wesentliche i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 zu sein. Diese Terminologie ist auch bei der Auslegung des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 zu beachten. Da die Vorschrift eine wesentliche Beteiligung des Ver\u00e4u\u00dferers unmittelbar vor der Ver\u00e4u\u00dferung voraussetzt, findet sie auf die F\u00e4lle keine Anwendung, in denen sich eine Steuerpflicht aus der Anwendung des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 auf unwesentliche Beteiligungen ergibt. Aus dem Anwendungsbereich des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 scheiden deshalb die F\u00e4lle aus, in denen der Ver\u00e4u\u00dferer nur in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Ver\u00e4u\u00dferung, jedoch nicht mehr unmittelbar vor der Ver\u00e4u\u00dferung wesentlich beteiligt war. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung von Vogel (Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 13 Rdnr. 88) an.<\/p>\n<p>Aus der englischen Fassung des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 folgt nichts anderes. Wenn dort von &#8222;had a substantial interest&#8220; die Rede ist, dann erkl\u00e4rt sich die verwendete Vergangenheitsform &#8211; \u00e4hnlich wie in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1974 &#8211; aus der R\u00fcckschau von dem Besteuerungszeitpunkt aus auf den Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung des FG findet \u00a7 17 EStG i.d.F. vom 21. Dezember 1954 &#8211; EStG 1955 &#8211; (BGBl I 1954, 441, BStBl I 1954, 668) auf den Streitfall keine Anwendung. Soweit das DBA-Kanada 1956 auf Vorentscheidungen des deutschen Steuerrechts Bezug nimmt, ist das jeweils geltende deutsche Steuerrecht &#8211; hier also: das EStG 1974 &#8211; anzuwenden (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 61). Ob etwas anderes dann gilt, wenn das ge\u00e4nderte nationale Recht gegen\u00fcber dem Recht, das bei Abschlu\u00df des DBA-Kanada 1956 galt, zu Lasten des Steuerpflichtigen oder des anderen Vertragsstaates versch\u00e4rft wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil \u00a7 17 Abs. 1 EStG 1974 gegen\u00fcber \u00a7 17 EStG 1955 keine derartige Versch\u00e4rfung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>5. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Seine Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist entscheidungsreif. Da Art. IX Abs. 1 DBA-Kanada 1956 im Streitfall zur Anwendung kommt, sind die erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne steuerfrei. Der erlassene Einkommensteuerbescheid 1974 ist rechtswidrig. Er war zusammen mit der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 40\/87) BStBl. 1990 II S. 381 Ob ein Steuerpflichtiger i.S. des Art. 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