{"id":37661,"date":"1989-01-12T11:50:56","date_gmt":"1989-01-12T09:50:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37661"},"modified":"2013-05-08T16:27:36","modified_gmt":"2013-05-08T14:27:36","slug":"bfh-urteil-vom-12-1-1989-v-r-129_84-bstbl-1989-ii-s-432","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-1-1989-v-r-129_84-bstbl-1989-ii-s-432\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 129\/84) BStBl. 1989 II S. 432"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 129\/84) BStBl. 1989 II S. 432<\/strong><\/p>\n<p>1. Betreibt ein Unternehmer einerseits eine Baumschule und erbringt er andererseits f\u00fcr eine Stadt landschaftspflegerische Leistungen, so ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob zwei getrennt zu beurteilende Betriebe gegeben sind oder ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt.<\/p>\n<p>2. Beim Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ist weiter zu pr\u00fcfen, ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Baumschule) mit einem gewerblichen Nebenbetrieb (Landschaftspflege) oder umgekehrt gegeben ist, wof\u00fcr es darauf ankommt, welcher Unternehmensteil dem Unternehmen insgesamt das Gepr\u00e4ge gibt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13 Abs. 1 und 2; UStG 1967\/1973 und 1980 \u00a7 24 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) in Gestalt von landschaftspflegerischen Leistungen in den Jahren 1975 bis 1980 (Streitjahre) nach \u00a7 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967\/73 bzw. 1980) oder nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt eine Baumschule. Im Fr\u00fchjahr 1975 \u00fcbernahm er erstmals landschaftspflegerische Arbeiten f\u00fcr die Stadt X (Rasenm\u00e4hen, Abr\u00e4umen von Schnittgras, Heckenschneiden, B\u00e4ume beschneiden, R\u00fcckschneiden der Bodenbedecker, Abfahren des Schnittholzes, Sch\u00e4dlings- und Unkrautbek\u00e4mpfung, Entfernen des Laubes). Die Erl\u00f6se dieser Leistungen steigerten sich von &#8230; DM im Wirtschaftsjahr 1974\/75 auf &#8230; DM im Wirtschaftsjahr 1980\/81.<\/p>\n<p>1979 fand beim Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt, welche die Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis kommen lie\u00df, da\u00df der einheitlich gef\u00fchrte Betrieb des Kl\u00e4gers in einen landwirtschaftlichen Betrieb (Baumschule) und einen gewerblichen Betrieb (Garten- und Landschaftspflege) aufzuteilen sei. Zum Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung ordneten die Pr\u00fcfer die landschaftspflegerischen Leistungen den jeweiligen Kalenderjahren zu, rechneten den Steuersatz von 6 auf 11 v.H. um und ermittelten die Vorsteuer.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte den Feststellungen der Pr\u00fcfer und erlie\u00df einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuersammelbescheid 1975 bis 1977. Au\u00dferdem setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid 1978 die Umsatzsteuer fest. Die Einspr\u00fcche gegen die Umsatzsteuerbescheide blieben ohne Erfolg. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage.<\/p>\n<p>Aufgrund einer weiteren Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahre 1983 erlie\u00df das FA einen Umsatzsteuersammelbescheid 1978 bis 1980, mit dem die Umsatzsteuer 1978 herabgesetzt und die Umsatzsteuer 1979 und 1980 heraufgesetzt worden ist.<\/p>\n<p>Soweit der Sammelbescheid das Jahr 1978 betrifft, machte der Kl\u00e4ger ihn zum Gegenstand des anh\u00e4ngigen Klageverfahrens. Wegen der Jahre 1979 und 1980 erhob der Kl\u00e4ger mit rechtzeitiger Zustimmung des FA Sprungklage.<\/p>\n<p>Die vom Finanzgericht (FG) verbundenen Klagen wurden abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, die in landschaftspflegerischen Leistungen bestehenden Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers seien nicht nach \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967\/73 bzw. 1980, sondern als gewerbliche Ums\u00e4tze nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.<\/p>\n<p>Zu den in \u00a7 24 Abs. 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980 genannten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (u.a. Baumschule) geh\u00f6rten zwar auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt seien (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980). Da das Umsatzsteuerrecht insoweit auf den Betrieb und damit auf einen ertragsteuerlichen Begriff abstelle und da au\u00dferdem die verwendeten Begriffe (Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Nebenbetrieb) mit denen des Einkommensteuerrechts (\u00a7 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) \u00fcbereinstimmten, seien insoweit im Umsatzsteuer- wie im Einkommensteuerrecht die gleichen Beurteilungsgrunds\u00e4tze und Abgrenzungskriterien ma\u00dfgebend. Hiernach komme eine steuerlich einheitliche Beurteilung nur bei gemischt gewerblicher und landwirtschaftlicher T\u00e4tigkeit in Betracht, d.h. wenn eine funktionelle Trennung der T\u00e4tigkeitsarten im Hinblick auf die einander bedingenden und voneinander abh\u00e4ngigen Leistungen nicht m\u00f6glich sei (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Februar 1976 VIII R 15\/73, BFHE 118, 568, BStBl II 1976, 492 &#8211; Friedhofsg\u00e4rtnerei -).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben; denn im Unterschied zu den F\u00e4llen, in denen ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend einheitliche Leistungen erbracht w\u00fcrden, die sowohl Merkmale einer landwirtschaftlichen als auch einer gewerblichen T\u00e4tigkeit aufwiesen (z.B. Friedhofsg\u00e4rtnerei, die Grabpflegearbeiten mit selbstgezogenen Pflanzen ausf\u00fchrt), seien die beiden T\u00e4tigkeitsbereiche des Kl\u00e4gers ohne weiteres voneinander zu trennen. Sie bildeten keine funktionelle Einheit. Die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers (landschaftspflegerische Leistungen) und die landwirtschaftliche Bet\u00e4tigung (Baumschule) w\u00fcrden nebeneinander aufgrund von unterschiedlichen (eigenst\u00e4ndigen) Auftr\u00e4gen ausgef\u00fchrt. Es handle sich insoweit um nach Art und Inhalt v\u00f6llig unterschiedliche Ums\u00e4tze. Hieran \u00e4ndere sich nichts dadurch, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die Ausf\u00fchrung der landschaftspflegerischen Arbeiten die M\u00f6glichkeit erhalte, die f\u00fcr seine Baumschule (Aufzucht von Bodenbedeckern) ben\u00f6tigten Setzlinge in der erforderlichen Qualit\u00e4t zu gewinnen. Dies sei nicht ausreichend, um den landschaftspflegerischen Leistungen den Charakter einer gewerblichen Bet\u00e4tigung zu nehmen. Nichts Gegenteiliges ergebe sich ferner daraus, da\u00df die Stadt X Hauptabnehmer der vom Kl\u00e4ger gezogenen Bodenbedecker und anderer Pflanzen gewesen sei. Eine hierauf gest\u00fctzte Annahme dahin, da\u00df die gewerbliche T\u00e4tigkeit eine blo\u00df dienende Funktion im Sinne des \u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980 gehabt habe, verbiete sich mit R\u00fccksicht auf die Umsatz- und Einnahmeverh\u00e4ltnisse. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde die Annahme eines Nebenbetriebes im Sinne des \u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980 allenfalls nur insoweit in Betracht kommen, als die landschaftspflegerischen Leistungen die Anpflanzung von Bodenbedeckern zum Gegenstand h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die gewerbliche Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte deshalb nur dann noch zu Ums\u00e4tzen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb f\u00fchren k\u00f6nnen, wenn die gewerblichen Leistungen nach Art und Umfang im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtleistung so unbedeutend w\u00e4ren, da\u00df dadurch das Gesamtbild eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde, die gewerblichen Leistungen des Kl\u00e4gers also als Nebenleistungen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Baumschule) anzusehen w\u00e4ren. Dies sei jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger, unter Aufhebung der Vorentscheidung die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide ersatzlos aufzuheben. Er r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 24 UStG 1967\/73 bzw. 1980 sowie von Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen und Verletzung von \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Begr\u00fcndung macht er geltend, das FG habe zu Unrecht angenommen, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, in den Streitjahren andere Ums\u00e4tze als solche im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (\u00a7 24 Abs. 1 und 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980) ausgef\u00fchrt habe und da\u00df diese der Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es h\u00e4lt die angefochtene Entscheidung f\u00fcr frei von Rechtsfehlern und auch sonst f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie wird zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist ohne Versto\u00df gegen revisibles Recht zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der landschaftspflegerischen Leistungen nicht die Besteuerung nach \u00a7 24 UStG 1967\/73 bzw. 1980 zusteht, sondern da\u00df insoweit die allgemeinen Vorschriften des UStG 1967\/73 bzw. 1980 zur Anwendung kommen.<\/p>\n<p>1. Land- und Forstwirtschaft ist die planm\u00e4\u00dfige Nutzung des Bodens und die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse (Urteil in BFHE 118, 568, BStBl II 1976, 492 &#8211; unter 2. b aa -). Eine Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG 1967\/73 bzw. 1980 ist nur f\u00fcr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze vorgesehen (\u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967\/73 bzw. 1980). Als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten u.a. Baumschulen (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1967\/73 bzw. 1980). Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6ren auch Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980).<\/p>\n<p>a) Treten Zweifel auf, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, so ist nach den Grunds\u00e4tzen zu entscheiden, die auch f\u00fcr die Einkommensteuer und Gewerbesteuer ma\u00dfgebend sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1976 V R 107\/73, BFHE 121, 106, BStBl II 1977, 273, unter 1.; vom 13. M\u00e4rz 1987 V R 55\/77, BFHE 149, 288, BStBl II 1987, 467, unter II. 1. a; vom 31. Juli 1987 V R 25\/79, BFHE 150, 549, BStBl II 1987, 870, unter 2. a, und BFH-Beschlu\u00df vom 28. Juli 1987 V B 68\/86, BFH\/NV 1988, 198, unter 4. a). Die M\u00f6glichkeit, im Umsatzsteuerrecht ertragsteuerrechtliche Grunds\u00e4tze zu \u00fcbernehmen, beruht vor allem darauf, da\u00df die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 2 UStG 1973\/80 denen des \u00a7 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG weitestgehend entsprechen.<\/p>\n<p>b) Nach den ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen bei teils gewerblicher und teils landwirtschaftlicher Bet\u00e4tigung einer nat\u00fcrlichen Person folgende Beurteilungsergebnisse gerechtfertigt sein (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Anm. 24; s. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22\/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, &#8211; unter 1. b -): Findet die Bet\u00e4tigung teils im Rahmen eines Gewerbebetriebes und teils in einem landwirtschaftlichen Betrieb statt, ohne da\u00df zwischen den beiden Betrieben wirtschaftliche Beziehungen bestehen, so sind der Gewerbebetrieb einerseits und der landwirtschaftliche Betrieb andererseits ertragsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen. Beim Vorhandensein wirtschaftlicher Verbindungen zwischen beiden Betrieben ist ebenfalls eine getrennte ertragsteuerrechtliche Beurteilung geboten, wenn die Verbindung zwischen den beiden Betrieben nur zuf\u00e4llig, vor\u00fcbergehend und ohne Nachteile f\u00fcr das Gesamtunternehmen l\u00f6sbar ist. Geht die wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Betrieben \u00fcber das soeben genannte Ma\u00df hinaus und ist sie planm\u00e4\u00dfig im Interesse des Hauptbetriebes gewollt, so da\u00df die eine Art der Bet\u00e4tigung der anderen zu dienen bestimmt ist und die Bet\u00e4tigung insgesamt auch nach der Verkehrsauffassung als Einheit erscheint, so liegt ein einheitlicher Betrieb vor. Dieser kann entweder einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem gewerblichen Nebenbetrieb darstellen, der insgesamt als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb zu w\u00fcrdigen ist, oder einen gewerblichen Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. Ob ersteres oder letzteres zutrifft, h\u00e4ngt davon ab, ob die landwirtschaftliche oder die gewerbliche Bet\u00e4tigung dem einheitlichen Betrieb das Gepr\u00e4ge gibt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, &#8211; unter 1. b -, und BFH-Beschlu\u00df in BFH\/NV 1988, 198, unter 4. a). Ma\u00dfgebend sind hierbei die Verh\u00e4ltnisse mehrerer Jahre.<\/p>\n<p>2. Das FG ist zu Recht von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und hat unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 118, 568, BStBl II 1976, 492 die Frage gepr\u00fcft und verneint, ob beim Kl\u00e4ger die mit dem Betrieb der Baumschule verbundenen Leistungen sowie die landschaftspflegerischen Leistungen umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu beurteilen sind. Hierbei hat das FG seine Erw\u00e4gungen zutreffend auf den Funktionszusammenhang und die M\u00f6glichkeit einer Trennung abgestellt. Dies h\u00e4lt sich im Einklang mit der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung. Auch der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83 (unter 1. b) und in seinem Beschlu\u00df in BFH\/NV 1988, 198 (unter 4. a) entschieden, da\u00df mehrere Betriebsteile eines Steuerpflichtigen nur dann als einheitlicher Betrieb zu beurteilen seien, wenn sie eng miteinander verwoben sind oder einander bedingen oder die verschiedenen T\u00e4tigkeiten wirtschaftlich zusammengeh\u00f6ren, wenn also nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse die verschiedenen T\u00e4tigkeiten nicht gegeneinander abgrenzbar sind, so da\u00df sie ihr Eigenleben verlieren.<\/p>\n<p>3. Das FG hat bei der W\u00fcrdigung des vorliegenden Falles zutreffend darauf abgestellt, da\u00df die Ums\u00e4tze mit den Erzeugnissen der Baumschule einerseits und die landschaftspflegerischen Leistungen andererseits vom Kl\u00e4ger nicht &#8222;gemischt&#8220;, sondern nebeneinander erbracht worden sind und \u00fcberdies aufgrund von jeweils eigenst\u00e4ndigen Auftr\u00e4gen. Das FG hat im vorliegenden Zusammenhang ferner nicht unber\u00fccksichtigt gelassen, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die landschaftspflegerischen Leistungen die M\u00f6glichkeit erhalten hat, die f\u00fcr seine Baumschule (Aufzucht von Bodenbedeckern) ben\u00f6tigten Setzlinge in der erforderlichen Qualit\u00e4t zu gewinnen und somit den Betrieb der Baumschule zu f\u00f6rdern. Da\u00df das FG gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, eine solche Verbindung reiche nicht aus, die Annahme eines einheitlichen Betriebes zu rechtfertigen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. F\u00fcr die W\u00fcrdigung durch das FG spricht vor allem der Umstand, da\u00df die mit den landschaftspflegerischen Leistungen verbundene M\u00f6glichkeit, Setzlinge f\u00fcr die Baumschule zu gewinnen, nicht auf einer gesicherten Grundlage beruhte, sondern damit stand und fiel, da\u00df der Kl\u00e4ger jeweils den n\u00e4chsten Auftrag f\u00fcr die landschaftspflegerischen Leistungen erhielt.<\/p>\n<p>Das FG hat allerdings im Anschlu\u00df an die Verneinung der einheitlichen Beurteilung &#8211; rechtsirrt\u00fcmlich &#8211; weiter in Betracht gezogen, da\u00df die gewerbliche Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers dennoch ein Nebenbetrieb im Sinne des \u00a7 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1967\/73 bzw. 1980 sein k\u00f6nnte. Dies widerspricht den bereits dargestellten ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen (s. oben unter II. 1. b), die auch hier ma\u00dfgebend sind, nach denen das Vorhandensein eines Nebenbetriebes nur bei bejahter einheitlicher Beurteilung in Betracht kommt. Der aufgezeigte Rechtsirrtum des FG hat den Kl\u00e4ger allerdings nicht in seinen Rechten verletzt, weil es auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des FG letztlich nicht ankommt.<\/p>\n<p>4. Den materiell-rechtlichen R\u00fcgen des Kl\u00e4gers mu\u00df mithin der Erfolg versagt bleiben. Die vom Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen k\u00f6nnen ebenfalls nicht durchschlagen, und zwar mindestens deshalb nicht, weil sie sich auf die &#8211; unerheblichen &#8211; Ausf\u00fchrungen des FG zu der Frage des Vorhandenseins eines gewerblichen Nebenbetriebes trotz Verneinung einer einheitlichen Beurteilung (s. oben unter II. 3.) beziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.1.1989 (V R 129\/84) BStBl. 1989 II S. 432 1. 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