{"id":37662,"date":"1988-12-21T11:48:28","date_gmt":"1988-12-21T09:48:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37662"},"modified":"2013-05-09T16:28:56","modified_gmt":"2013-05-09T14:28:56","slug":"bfh-urteil-vom-21-12-1988-v-r-29_86-bstbl-1989-ii-s-434","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-12-1988-v-r-29_86-bstbl-1989-ii-s-434\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 434"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 434<\/strong><\/p>\n<p>Die w\u00e4hrend des Zeitraums der Sequestration bis zur Konkurser\u00f6ffnung durch die Handlungen des Sequesters begr\u00fcndeten Umsatzsteuerforderungen des FA sind Konkursforderungen. Sie sind nicht deshalb als Masseanspr\u00fcche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, weil der Sequester (und sp\u00e4tere Konkursverwalter) sich bereits w\u00e4hrend der Sequestration &#8222;wie ein Konkursverwalter&#8220; verhalten hat. Eine Beurteilung als Masseschulden in analoger Anwendung von \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und \u00a7 106 VerglO kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 13; AO 1977 \u00a7 33 Abs. 1, \u00a7 34 Abs. 1 und 3, \u00a7 251 Abs. 2; KO \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7\u00a7 57, 58 Nr. 2, \u00a7\u00a7 59, 224 Abs. 1 Nr. 5; VerglO \u00a7 106.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die B hatte am 31. Dezember 1982 beim Amtsgericht Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens gestellt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschlu\u00df vom 3. Januar 1983 die Sequestration an, bestellte den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zum Sequester und erlie\u00df ein allgemeines Ver\u00e4u\u00dferungsverbot gegen die B als Schuldnerin. Mit Beschlu\u00df vom 1. M\u00e4rz 1983 er\u00f6ffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren und bestellte den Kl\u00e4ger zum Konkursverwalter.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Sequestration hatte der Kl\u00e4ger das Verm\u00f6gen der B im wesentlichen ver\u00e4u\u00dfert. \u00dcber die dabei ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze gab der Kl\u00e4ger mit Datum vom 6. April 1983 f\u00fcr einen nicht n\u00e4her bezeichneten Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung und mit Datum vom 9. Mai 1983 eine Nachmeldung ab; die angemeldete Umsatzsteuer betrug insgesamt 247.428 DM.<\/p>\n<p>Am 21. Mai 1985 erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kl\u00e4ger als Konkursverwalter einen &#8222;Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheid Februar 1983&#8220;, mit dem er die Umsatzsteuer f\u00fcr den Monat Februar 1983 entsprechend den Anmeldungen des Kl\u00e4gers vom 6. April bzw. 9. Mai 1983 auf 247.428 DM festsetzte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA in dem Bescheid u.a. aus: &#8222;Innerhalb des Sequestrationszeitraumes haben Sie das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin im wesentlichen versilbert. Die Verwertung der Masse ist jedoch die typische T\u00e4tigkeit des Konkursverwalters, nicht des Sequesters. Sie haben sich im Sequestrationszeitraum bereits wie ein Konkursverwalter verhalten. Auf die Umsatzsteuer, die aus der Verwertung der Masse entsteht, sind daher die Vorschriften der \u00a7\u00a7 59 Abs. 1 Nr. 1 und 224 Abs. 1 Nr. 5 Konkursordnung analog anzuwenden. Die Umsatzsteuer ist als Masseschuld zu klassifizieren.&#8220;<\/p>\n<p>Auf die vom Kl\u00e4ger mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid vom 21. Mai 1985 auf, weil das FA zu Unrecht eine nachkonkursliche Steuerforderung angenommen habe. Zur Begr\u00fcndung verwies das FG auf das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 4. November 1982 III 402\/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1983, 318), wonach die im Zeitraum einer vorkonkurslichen Sequestration entstandenen Umsatzsteuerforderungen Konkursforderungen seien, weil es sich um vor Konkurser\u00f6ffnung begr\u00fcndete Forderungen handle. Eine Beurteilung als Masseforderungen in Analogie zu \u00a7 106 der Vergleichsordnung (VerglO) und \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 der Konkursordnung (KO) komme wegen der Besonderheiten dieser Vorschriften nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA fehlerhafte Anwendung der \u00a7\u00a7 3, 59 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat den gegen den Kl\u00e4ger als Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid vom 21. Mai 1985 zu Recht aufgehoben; bei den festgesetzten Umsatzsteuern handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter aus der Konkursmasse vorweg zu ber\u00fccksichtigen hat (\u00a7 57 KO).<\/p>\n<p>1. Die Geltendmachung von Steuerforderungen beurteilt sich nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens ausschlie\u00dflich nach Konkursrecht. Waren die Steueranspr\u00fcche im Zeitpunkt der Konkurser\u00f6ffnung bereits begr\u00fcndet i. S. von \u00a7 3 Abs. 1 KO, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 12, 61, 138 f. KO, \u00a7 251 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) als Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Bei den sp\u00e4ter begr\u00fcndeten Forderungen kann es sich insbesondere um Masseanspr\u00fcche handeln (Massekosten, \u00a7 58 KO und Masseschulden, \u00a7 59 KO), die vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen sind (\u00a7 57 KO) und vom FA durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. April 1987 V R 23\/80, BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527; vom 13. November 1986 V R 59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; vom 29. M\u00e4rz 1984 IV R 271\/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; und vom 2. Februar 1978 V R 128\/76, BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483).<\/p>\n<p>Nach der vom erkennenden Senat zur Abgrenzung der Konkursforderungen zu den Masseforderungen vertretenen Rechtsauffassung ist eine Konkursforderung gegeben, wenn der den Umsatzsteueranspruch begr\u00fcndende Tatbestand im Zeitpunkt der Konkurser\u00f6ffnung vollst\u00e4ndig verwirklicht, also abgeschlossen war; auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (\u00a7 13 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- 1973\/1980) kommt es nicht an (Urteil in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226). War der den Steueranspruch begr\u00fcndende Tatbestand erst nach dem Zeitpunkt der Konkurser\u00f6ffnung erf\u00fcllt, so kommt -soweit die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale auf Handlungen beruhten, die dem Konkursverwalter zuzurechnen sind- eine Beurteilung als Masseanspruch nach \u00a7 58 Nr. 2 KO in Betracht (Urteil in BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527; vgl. auch Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Anspruch des FA auf Umsatzsteuer aus den Verwertungshandlungen des Sequesters im Streitfall kein durch Steuerbescheid gegen den Kl\u00e4ger (als Konkursverwalter) geltend zu machender Masseanspruch i. S. der \u00a7\u00a7 57, 58 Nr. 2 KO. Mit der Ausf\u00fchrung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Sequester gegen Entgelt war der Steuertatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 bereits vor Konkurser\u00f6ffnung erf\u00fcllt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beurteilung eines Sachverhalts durch den VII. Senat des BFH im Urteil vom 29. April 1986 VII R 184\/83 (BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586) \u00fcberein, der dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist; danach stellt die Umsatzsteuerforderung des FA eine Konkursforderung und keine Masseforderung dar, weil sie im Zeitraum der vorkonkurslichen Sequestration begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Eigenschaft des streitigen Umsatzsteueranspruchs als Masseanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>a) Der Senat folgt nicht der vom FA vertretenen Auffassung, es handle sich deshalb um einem Masseanspruch, weil keine Konkursforderung vorliege. Auch wenn man der vom FG aufgestellten Pr\u00e4misse folgte, es handle sich bei der durch den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Umsatzsteuer nicht um eine Konkursforderung, so ergibt sich daraus nicht, da\u00df es sich um eine Forderung handelt, die aus der Masse zu berichtigen ist. Konkurs- und Masseforderungen stehen nicht in einem sich in dieser Weise ausschlie\u00dfenden bzw. sich gegenseitig bedingenden Verh\u00e4ltnis; die KO f\u00fchrt in den \u00a7\u00a7 57 bis 59, 224 die Anspr\u00fcche auf, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind (vgl. auch Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586). Im \u00fcbrigen geht die Annahme des FA fehl, es k\u00f6nne sich bei dem streitigen Umsatzsteueranspruch deshalb nicht um eine Konkursforderung handeln, weil die Umsatzsteuer auf Handlungen des Sequesters beruhe. Dieser wird als gerichtlich bestellter Verwalter fremden Verm\u00f6gens t\u00e4tig und verpflichtet den Inhaber des Verm\u00f6gens und sp\u00e4teren Gemeinschuldner (\u00a7 3 KO) als Steuerschuldner (vgl. Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586, und Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 29. September 1988 IX ZR 39\/88, Betriebs-Berater -BB- 1988, 2134, Wertpapier- Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht -WM- IV 1988, 1610). Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 haben die Verm\u00f6gensverwalter die steuerlichen Pflichten der Eigent\u00fcmer des Verm\u00f6gens zu erf\u00fcllen. Sie werden insoweit zwar selbst als Steuerpflichtige angesehen (\u00a7 33 Abs. 1 AO 1977); gleichwohl handelt es sich bei den abzuf\u00fchrenden Steuern nicht um Steuern des Verm\u00f6gensverwalters, sondern um die aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis des Eigent\u00fcmers zum FA erwachsenden Steuern. Sind diese vor Konkurser\u00f6ffnung bereits begr\u00fcndet, so stellen sie -soweit sie nicht getilgt sind- Konkursforderungen dar. Der Senat braucht deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht Stellung zu nehmen, welchen Inhalt der Beschlu\u00df \u00fcber die Anordnung der Sequestration hatte (und ob, wie das FA meint, der Sequester &#8222;wie ein Konkursverwalter&#8220; gehandelt hat), ob die Ver\u00e4u\u00dferung des Verm\u00f6gens der Gemeinschuldnerin im Konkurser\u00f6ffnungsverfahren der Sicherung der Masse diente (\u00a7 106 KO) und welche Folgerungen hieraus insbesondere im Hinblick auf die Anfechtungsbefugnis nach \u00a7 30 KO und eine Haftung des Kl\u00e4gers zuzuziehen w\u00e4ren (vgl. hierzu Anm. von Wei\u00df in Umsatzsteuer- Rundschau -UR- 1986, 207, zu dem Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586; s. zu diesen Fragen auch Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs, 2. Teil, Abschn. A IV. 5. S.112 f.).<\/p>\n<p>b) Der Senat sieht auch keine Rechtfertigung daf\u00fcr, die aus den Handlungen des Sequesters entstandene Umsatzsteuer im Weg der Analogie zu \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO bzw. \u00a7 106 VerglO als Masseschulden zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die durch die genannten Vorschriften erfa\u00dften Tatbest\u00e4nde sind dem im Streitfall zu beurteilenden Tatbestand nicht \u00e4hnlich. \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und \u00a7 106 VerglO betreffen nur Verbindlichkeiten, die aus von einem Testamentsvollstrecker (\u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO) oder von dem Schuldner (\u00a7 106 VerglO) vorgenommenen Rechtsgesch\u00e4ften entstanden sind (vgl. Urteil des BGH vom 30. Januar 1986 XI ZR 79\/85, WM 1986, 433, zu \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO; B\u00f6hle-Stamschr\u00e4der\/Kilger, Vergleichsordnung, 11. Aufl., \u00a7 106 Anm. 1). Der Anspruch des FA auf Umsatzsteuer wird nicht durch Rechtsgesch\u00e4fte mit dem FA begr\u00fcndet. Dieser Anspruch entsteht vielmehr kraft Gesetzes in allen F\u00e4llen, in denen der Steuertatbestand des UStG erf\u00fcllt wird; auch wenn dieser in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 auf seiten des Leistenden in der Regel Sachverhalte erfa\u00dft, die im Verh\u00e4ltnis zum Leistungsempf\u00e4nger aufgrund b\u00fcrgerlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, so ergibt sich hieraus keine rechtsgesch\u00e4ftliche Entstehung der Umsatzsteuer. Im Konkurs geh\u00f6ren die Steueranspr\u00fcche, die aus der Verwertung der Masse herr\u00fchren, zu den Massekosten (\u00a7 58 Nr. 2 KO; Urteil in BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527), nicht zu den Masseschulden i. S. des \u00a7 59 Abs. 1 KO; nur diesen werden die Masseschulden nach \u00a7 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und \u00a7 106 VerglO gleichgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 434 Die w\u00e4hrend des Zeitraums der Sequestration bis zur Konkurser\u00f6ffnung durch die Handlungen des Sequesters begr\u00fcndeten Umsatzsteuerforderungen des FA sind Konkursforderungen. 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