{"id":37666,"date":"1989-02-24T11:06:10","date_gmt":"1989-02-24T09:06:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37666"},"modified":"2013-05-10T12:04:36","modified_gmt":"2013-05-10T10:04:36","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1989-iii-r-36_88-bstbl-1989-ii-s-445","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1989-iii-r-36_88-bstbl-1989-ii-s-445\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1989 (III R 36\/88) BStBl. 1989 II S. 445"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1989 (III R 36\/88) BStBl. 1989 II S. 445<\/strong><\/p>\n<p>1. Zu den Voraussetzungen der Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums nach \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen.<\/p>\n<p>2. Die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums nach \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) im Rahmen einer routinem\u00e4\u00dfigen Au\u00dfenpr\u00fcfung setzt nicht voraus, da\u00df eine Pr\u00fcfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu pr\u00fcfenden Steuerfalls nicht zweckm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>3. Der drohende Ablauf der Festsetzungsverj\u00e4hrung rechtfertigt jedenfalls dann die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist f\u00fcr die Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung, wenn die Verj\u00e4hrung im erweiterten Pr\u00fcfungszeitraum bevorsteht.<\/p>\n<p>4. Die Festlegung des Pr\u00fcfungsorts ist ein selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt, der mit der Pr\u00fcfungsanordnung verbunden werden darf.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 193 Abs. 1, \u00a7 196, \u00a7 197; BpO(St) \u00a7 4 Abs. 2; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der verheiratete Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Inhaber einer Einzelfirma. Der Betrieb ist in die Gr\u00f6\u00dfenklasse Mittelbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 3 der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) vom 27. April 1978 &#8211; BpO(St) &#8211; (BStBl I 1978, 195) eingeordnet.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 7. Dezember 1983 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) bei dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau eine Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund des \u00a7 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) an, die sich auf Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr den Zeitraum 1976 bis 1981 sowie die Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens und die Investitionszulage erstrecken und am 14. Dezember 1983 beginnen sollte. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) angeordnete Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums auf die Jahre 1976 bis 1978 wurde mit den erheblichen Steuernachzahlungen aufgrund der vorangegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfungen und der \u00dcberpr\u00fcfung der Provisionsabrechnungen (Vorsteuern) und der Privatanteile der als Betriebsausgaben geltend gemachten Flugzeugkosten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit seiner Beschwerde vom 12. Dezember 1983 wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) und die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns, erkl\u00e4rte sich jedoch gleichzeitig mit dem vorgesehenen Pr\u00fcfungszeitpunkt einverstanden, falls die Au\u00dfenpr\u00fcfung auf den Zeitraum 1979 bis 1981 beschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Die Pr\u00fcfung, die bis heute noch nicht abgeschlossen ist, wurde zum angeordneten Zeitpunkt begonnen.<\/p>\n<p>Am 7. August 1984 hob das FA die urspr\u00fcngliche Pr\u00fcfungsanordnung auf, soweit sie sich gegen die Ehefrau des Kl\u00e4gers richtete und nahm von der Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums die Umsatzsteuer und Verm\u00f6gensteuer 1977 und 1978 sowie die Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1976 bis 1. Januar 1978 aus. Mit Verf\u00fcgung vom selben Tage wurde die Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen wieder auf die Umsatzsteuer 1978 erweitert.<\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) gab in der Beschwerdeentscheidung vom 31. Januar 1985 der Beschwerde lediglich insoweit statt, als die Pr\u00fcfung der Investitionszulage angeordnet worden war. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr den Zeitraum 1976 bis 1978 begehrte, sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten Pr\u00fcfungsbeginns und die Feststellung, da\u00df die vom Betriebspr\u00fcfer am 14. und 15. Dezember 1983 vorgenommenen Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen Scheinhandlungen waren, blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Finanzgericht (FG) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt, das angefochtene Urteil und die Pr\u00fcfungsanordnung vom 7. Dezember 1983 aufzuheben, soweit sie die Jahre 1976 bis 1978 betrifft und die Rechtswidrigkeit des angeordneten Pr\u00fcfungsbeginns festzustellen; hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung im ganzen festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FA durfte die Pr\u00fcfungsanordnung auch auf die Jahre 1976 bis 1978 erstrecken und mit der Pr\u00fcfung vor Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung beginnen.<\/p>\n<p>1. Die Pr\u00fcfungsanordnung vom 7. Dezember 1983 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung ist rechts- und ermessensfehlerfrei.<\/p>\n<p>a) Der angefochtene Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Finanzbeh\u00f6rde Pr\u00fcfungsanordnungen gegen Ehegatten grunds\u00e4tzlich in einer Verf\u00fcgung zusammenfassen (vgl. Senatsurteil vom 13. M\u00e4rz 1987 III R 236\/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da es sich hierbei um zwei selbst\u00e4ndige, lediglich \u00e4u\u00dferlich verbundene Verwaltungsakte handelt, konnte die streitgegenst\u00e4ndliche Pr\u00fcfungsanordnung nicht allein dadurch un\u00fcbersichtlich werden, da\u00df die gegen die Ehefrau des Kl\u00e4gers gerichtete Pr\u00fcfungsanordnung aufgehoben worden ist.<\/p>\n<p>Auch die gleichzeitige Pr\u00fcfungseinschr\u00e4nkung und -erweiterung bez\u00fcglich der Umsatzsteuer 1976 bis 1978 durch die Verf\u00fcgungen des FA vom 7. August 1984 l\u00e4\u00dft den Willen der Beh\u00f6rde, das Jahr 1977 von der Pr\u00fcfung auszunehmen und die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums auf 1978 auf eine zus\u00e4tzliche Begr\u00fcndung zu st\u00fctzen, hinreichend klar erkennen.<\/p>\n<p>b) Die Pr\u00fcfungsanordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Angaben zum Pr\u00fcfungsort enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 196 AO 1977 ist in der Pr\u00fcfungsanordnung lediglich der (sachliche und zeitliche) Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu bestimmen. Der Ort der Pr\u00fcfung z\u00e4hlt dagegen zu den Pr\u00fcfungsmodalit\u00e4ten, die, ebenso wie die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns (dazu nachfolgend unter 2.) von der Pr\u00fcfungsanordnung nicht erfa\u00dft werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179\/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, unter 4. a.E.). Die Festlegung des Pr\u00fcfungsorts ist vielmehr ein selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt, der mit der Pr\u00fcfungsanordnung verbunden werden darf (vgl. auch Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 200 AO 1977 Rdnr. 432).<\/p>\n<p>c) Die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums auf die Jahre 1976 bis 1978 ist frei von Ermessensfehlern; die angefochtenen Entscheidungen enthalten auch die insoweit erforderliche Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger unterliegt nach \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 der Au\u00dfenpr\u00fcfung, deren zeitlichen Umfang die Finanzbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich nach ihrem Ermessen bestimmen kann (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48\/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433). Die Finanzbeh\u00f6rde hat das ihr insoweit zustehende Ermessen allerdings durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der BpO(St) eingeschr\u00e4nkt. Diese Selbstbeschr\u00e4nkung ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 109\/86, BFHE 149, 101, BStBl II 1987, 361, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) (nunmehr \u00a7 4 Abs. 3 BpO(St) vom 17. Dezember 1987, BStBl I 1987, 802) soll bei anderen Betrieben als Gro\u00dfbetrieben die Pr\u00fcfung nicht \u00fcber die letzten drei Besteuerungszeitr\u00e4ume ausgedehnt werden, f\u00fcr die vor Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Ertragsteuern abgegeben wurden. Von diesem Grundsatz darf u.a. abgewichen werden, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist. Mit derartigen Mehrsteuern ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind; vage Vermutungen reichen nicht aus (BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 138\/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350).<\/p>\n<p>bb) Die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) sind im Streitfall auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des erst nach Ergehen der Vorentscheidung bekanntgewordenen Urteils vom 28. April 1988 IV R 106\/86 (BFHE 153, 210) erf\u00fcllt; danach setzt die Ausdehnung einer Betriebspr\u00fcfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen bei einem Mittelbetrieb voraus, da\u00df nach den im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannten Umst\u00e4nden mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM f\u00fcr das Kalenderjahr zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Bereits die von der OFD in der Beschwerdeentscheidung im einzelnen bezifferte voraussichtliche Erh\u00f6hung der Entnahmen und des Eigenverbrauchs aufgrund der vom FA in der Pr\u00fcfungsanordnung angek\u00fcndigten Korrektur der privat veranla\u00dften Flugzeugkosten l\u00e4\u00dft die f\u00fcr den erweiterten Pr\u00fcfungszeitraum zu erwartenden Mehrsteuern als nicht unerheblich im Sinne dieses Urteils erscheinen; es kann deshalb offenbleiben, welche weiteren Auswirkungen sich aus den Beanstandungen der gebuchten Bewirtungskosten im Rahmen der begonnenen Pr\u00fcfung der Jahre 1979 bis 1981 f\u00fcr die Vorjahre ergeben k\u00f6nnen. Bez\u00fcglich der Korrektur der Privatanteile wird die ernstliche M\u00f6glichkeit der zu erwartenden Mehrsteuern auch vom Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt, der lediglich die Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung insoweit f\u00fcr entbehrlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>cc) Die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung in Gestalt der Beschwerdeentscheidung ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie keine Erw\u00e4gungen dazu enth\u00e4lt, warum eine Pr\u00fcfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu pr\u00fcfenden Steuerfalls nicht zweckm\u00e4\u00dfig ist. Derartige Erw\u00e4gungen sind lediglich anzustellen, falls die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung auf \u00a7 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 beruht oder im Fall des \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung aus besonderem Anla\u00df au\u00dferhalb des allgemeinen Pr\u00fcfungsrhythmus durchgef\u00fchrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1985 IV R 232\/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568). F\u00fcr die auf \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) gest\u00fctzte Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums im Rahmen einer Routinepr\u00fcfung, durch die die mit der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung verbundene generelle Belastung ohnehin nicht wesentlich erh\u00f6ht wird, kommt es entgegen Schick (a.a.O., \u00a7 194 AO 1977 Rdnr. 232 und 237) nicht darauf an, ob die zu erwartenden Mehrsteuern auch auf andere Weise festgestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>d) Die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums ist auch nicht im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Verj\u00e4hrung der Steueranspr\u00fcche des Jahres 1976 ermessensfehlerhaft.<\/p>\n<p>Dieser Frage kommt im Streitfall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Pr\u00fcfungsanordnung noch keine Verj\u00e4hrung eingetreten war und der Kl\u00e4ger erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, da\u00df es sich bei der am 14. Dezember 1983 begonnenen Pr\u00fcfung um eine Scheinpr\u00fcfung gehandelt habe, so da\u00df auch f\u00fcr die Beschwerdebeh\u00f6rde keine Veranlassung bestand, die Verj\u00e4hrungsfrage in ihre Ermessenserw\u00e4gungen einzubeziehen.<\/p>\n<p>Es kann deshalb offenbleiben, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der BFH die Erweiterung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auf Besteuerungszeitr\u00e4ume f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet hat, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung bereits Verj\u00e4hrung eingetreten ist (vgl. hierzu Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48\/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433).<\/p>\n<p>2. Die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung des FG ist der vom Kl\u00e4ger gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Pr\u00fcfungsbeginns nicht unzul\u00e4ssig, falls man der &#8211; nach Auffassung des FG unzutreffenden &#8211; Ansicht, die auch der erkennende Senat teilt, folgt, da\u00df die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns einen von der Pr\u00fcfungsanordnung getrennten, eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt darstellt (so BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49\/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408, und vom 4. Februar 1988 V R 57\/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413). Denn der Kl\u00e4ger konnte insoweit eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erheben, obwohl sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit dem Beginn der Pr\u00fcfung erledigt hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung: vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1979 VII R 14\/77, BFHE 128, 346, BStBl II 1979, 708).<\/p>\n<p>Diese Klage war im Streitfall nicht fristgebunden. Denn bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Sache nach ein Unterfall der Anfechtungsklage ist, sind die f\u00fcr diese Klageart vorgeschriebenen Proze\u00dfvoraussetzungen grunds\u00e4tzlich nur bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214\/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21, unter II B 3). Gegen die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns hat der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich Beschwerde eingelegt, die nach Beginn der Pr\u00fcfung gegenstandslos geworden ist.<\/p>\n<p>b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist die Pr\u00fcfungsanordnung angemessene Zeit vor Beginn der Pr\u00fcfung bekanntzugeben, wenn der Pr\u00fcfungszweck dadurch nicht gef\u00e4hrdet wird. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Frist, deren Angemessenheit sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls richtet (vgl. Schick, a.a.O., \u00a7 197 AO 1977 Rdnr. 40; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 197 AO 1977 Tz. 3; Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 197 Anm. 1) und die nach dem Einf\u00fchrungserla\u00df zu \u00a7 197 AO 1977 (BStBl I 1976, 576) in der Regel 14 Tage betragen soll, noch als angemessen angesehen werden k\u00f6nnte. Es braucht auch nicht gepr\u00fcft zu werden, ob der Kl\u00e4ger mit seiner Erkl\u00e4rung, sich gegen den Pr\u00fcfungszeitpunkt bei Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfungshandlungen auf den Zeitraum 1979 bis 1981 nicht zur Wehr zu setzen, in vollem Umfang auf die Einhaltung der Frist verzichtet hat, wie das FG angenommen hat. Denn die kurzfristige Anberaumung des Pr\u00fcfungsbeginns war zur Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr das Jahr 1976 und damit zur Sicherung des Pr\u00fcfungszwecks geboten. Zwar h\u00e4tte auch bei Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist mit der Pr\u00fcfung noch vor Ablauf der Verj\u00e4hrung begonnen werden k\u00f6nnen; im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage erscheint es jedoch nicht als fehlerhaft, da\u00df der Pr\u00fcfungsbeginn noch vor den Feiertagen vorgesehen wurde.<\/p>\n<p>Allerdings wird in der Kommentarliteratur der drohende Ablauf der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist anerkannt, weil die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Fristverk\u00fcrzung im Bereich des Steuerpflichtigen liegen m\u00fc\u00dften und sich die Beh\u00f6rde auf einen derartigen Fristablauf rechtzeitig einstellen k\u00f6nne (Schick, a.a.O., \u00a7 197 AO 1977 Rdnr. 57 und 59; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 197 AO 1977 Tz. 5 a; a.A. Klein\/Orlopp, a.a.O., \u00a7 197 Anm. 1). Dieser Auffassung kann zumindest f\u00fcr den Streitfall nicht gefolgt werden. Denn bei Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums wegen zu erwartender Mehrsteuern liegen die Gef\u00e4hrdungsgr\u00fcnde gerade in der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen. Wird der \u00fcbliche dreij\u00e4hrige Pr\u00fcfungszeitraum bei einem Mittelbetrieb im Rahmen der Pr\u00fcfungsanordnung auf fr\u00fchere Jahre erweitert, so kann die Beh\u00f6rde auch keine l\u00e4ngerfristigen Vorkehrungen zur Verhinderung des Fristablaufs im Erweiterungszeitraum treffen.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat seinen Klageantrag auf Feststellung, da\u00df die Pr\u00fcfungshandlungen am 14. und 15. Dezember 1983 eine Scheinpr\u00fcfung darstellten, nicht ausdr\u00fccklich wiederholt. Er hat aber gleichwohl die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des FG mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, da\u00df \u00fcber die Frage, ob die Au\u00dfenpr\u00fcfung tats\u00e4chlich noch im Jahre 1983 begonnen worden ist, im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden darf. Der Kl\u00e4ger kann dieses Begehren nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf der Au\u00dfenpr\u00fcfung beruhenden \u00c4nderungsbescheide verfolgen. Denn der Grundsatz, da\u00df rechtswidrig erlangte Au\u00dfenpr\u00fcfungsergebnisse nur dann nicht verwertet werden d\u00fcrfen, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Pr\u00fcfungsma\u00dfnahme vorgegangen ist, gilt nur f\u00fcr solche Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen, die als selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte in einem besonderen Verfahren angefochten werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 188\/82, BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2). Eine hierauf gerichtete Feststellungsklage ist aber schon im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer Anfechtungsklage gegen die zu erwartenden \u00c4nderungsbescheide unzul\u00e4ssig (vgl. \u00a7 41 Abs. 2 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Auf die vom Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen kommt es somit im Streitfall nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1989 (III R 36\/88) BStBl. 1989 II S. 445 1. Zu den Voraussetzungen der Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraums nach \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen. 2. 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