{"id":37667,"date":"1989-01-13T11:56:54","date_gmt":"1989-01-13T09:56:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37667"},"modified":"2013-05-07T09:34:21","modified_gmt":"2013-05-07T07:34:21","slug":"bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-153_85-bstbl-1989-ii-s-447","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-153_85-bstbl-1989-ii-s-447\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 153\/85) BStBl. 1989 II S. 447"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 153\/85) BStBl. 1989 II S. 447<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebspr\u00fcfung zur Einkommensteuer veranlagt worden und werden sp\u00e4ter aufgrund einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber weitere Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bekannt (hier: verbilligte Vermietung eines dem Arbeitgeber geh\u00f6renden Einfamilienhauses), so k\u00f6nnen die Mehrsteuern nicht mehr mit Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Arbeitnehmer festgesetzt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 42d, \u00a7 46; AO 1977 \u00a7 173 Abs. 2; EStR 1987 Abschn. 220 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 &#8211; wie auch in der Folgezeit &#8211; als Chefarzt bei einem Krankenhaus (Arbeitgeber) angestellt. Er wohnte in einem auf dem Klinikgel\u00e4nde liegenden Einfamilienhaus. Nach einer die Streitjahre betreffenden Betriebspr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger veranlagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ihn mit unanfechtbaren Bescheiden zur Einkommensteuer. Ferner f\u00fchrte das FA Ende 1980 eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber durch, die den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1980 umfa\u00dfte. Aufgrund dieser Pr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, da\u00df die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Dienstwohnung gezahlte Miete unter dem Mittelpreis des Verbrauchsorts liege. Es errechnete den geldwerten Vorteil und erlie\u00df wegen der darauf entfallenden Mehrsteuern gem\u00e4\u00df \u00a7 42d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen die Streitjahre umfassenden Nachforderungsbescheid gegen den Kl\u00e4ger. F\u00fcr das Jahr 1980 ber\u00fccksichtigte das FA die Feststellung hinsichtlich der Dienstwohnung bei der Veranlagung des Kl\u00e4gers zur Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren f\u00fchrte nur zu einer Herabsetzung des angenommenen geldwerten Vorteils der H\u00f6he nach.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger insbesondere geltend machte, der Nachforderung stehe die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1979 und der Vertrauensschutz des \u00a7 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus, es teile die \u00fcbereinstimmende Auffassung der Beteiligten, da\u00df eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht gekommen sei. Dies habe zur Folge, da\u00df auch die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 42d Abs. 3 EStG ausgeschlossen gewesen sei. Denn \u00a7 42d EStG betreffe, wie die Gesetzes\u00fcberschrift erweise, grunds\u00e4tzlich die Haftung des Arbeitgebers. Soweit Abs. 3 der Vorschrift auch die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers behandle, gehe es dabei ausschlie\u00dflich um das Verh\u00e4ltnis der Haftung des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der vom Gesetzgeber bestimmten Gesamtschuldnerschaft. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner betreffe jedoch ausschlie\u00dflich das Steuerfestsetzungsverfahren nach \u00a7 155 ff. AO 1977. Seien Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden, so gelte f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung des Bescheids wegen nachtr\u00e4glich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel ausschlie\u00dflich \u00a7 173 AO 1977, dessen Anwendung im Streitfall jedoch ausgeschlossen sei. Im \u00fcbrigen ergebe sich die Richtigkeit des vorstehenden Ergebnisses auch daraus, da\u00df bei der nach \u00a7 42d Abs. 3 EStG im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft zu treffenden Ermessensentscheidung die Steuerforderung derart im Vordergrund stehe, da\u00df bei rechtskr\u00e4ftigen Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers, bei denen eine Wiederaufrollung ausgeschlossen sei, nur noch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers m\u00f6glich sei (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. November 1974 VI R 167\/73, BFHE 114, 342, BStBl II 1975, 297, und vom 26. Juli 1974 VI R 24\/69, BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Gegen\u00fcber der Auffassung des FG, es h\u00e4tte jedenfalls vorrangig der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden m\u00fcssen, wendet es ein, da\u00df es nach der Rechtsprechung in der Regel ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich sei, den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, wenn die Steuer ebenso schnell und einfach vom Arbeitnehmer nacherhoben werden k\u00f6nne. Im Streitfall m\u00fc\u00dften erhebliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehen, weil es sich um einen einzelnen Tatbestand gehandelt habe, der einen einzigen Arbeitnehmer betreffe.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen gehe das FG zu Unrecht davon aus, da\u00df die Nachforderung daran scheitere, da\u00df die Einkommensteuerbescheide nicht mehr berichtigt werden k\u00f6nnten. Denn das Betriebsst\u00e4tten-FA sei nach \u00a7 42d Abs. 3 Satz 2 EStG allgemein berechtigt, die Steuerschuld beim Arbeitnehmer geltend zu machen. Da\u00df dies ausschlie\u00dflich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren m\u00f6glich sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch stehe der Nachforderung im Streitfall nicht \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 entgegen. Denn der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift nur die Aufhebung oder \u00c4nderung von Bescheiden, die aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen seien, verhindern bzw. erschweren wollen. Der Nachforderungsbescheid sei jedoch erstmals ergangen, so da\u00df von einer Aufhebung oder \u00c4nderung nicht gesprochen werden k\u00f6nne. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift geb\u00f6ten keine andere Entscheidung. Im Streitfall habe der Betriebspr\u00fcfer beim Kl\u00e4ger den in der verbilligten \u00dcberlassung der Wohnung liegenden geldwerten Vorteil gar nicht feststellen k\u00f6nnen. Vielmehr habe die Aufdeckung des Tatbestands nach Lage der Dinge nur durch eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung des FG, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen nicht m\u00f6glich ist, da die Bescheide aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen sind und Anhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung nicht vorliegen (\u00a7 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Die Auffassung des FG, da\u00df das FA wegen der eingetretenen Bestandskraft der durchgef\u00fchrten Einkommensteuerveranlagungen die Mehrsteuern vom Kl\u00e4ger nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 42d Abs. 3 Nr. 2 EStG nachfordern durfte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Mit Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf (ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Nachforderung von Lohnsteuer B II) geht der Senat vom Vorrang der Veranlagung vor der Nachforderung von Lohnsteuer aus. Dieses Rangverh\u00e4ltnis ergibt sich schon aus dem Aufbau des EStG. Danach ist die Lohnsteuernachforderung als Teil des Steuerabzugsverfahrens (\u00a7\u00a7 38 bis 42d EStG) geregelt. Es ist vom Veranlagungsverfahren zu trennen, f\u00fcr das bei Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Eink\u00fcnften in \u00a7\u00a7 46 ff. EStG eine gesonderte Regelung getroffen worden ist. Diese Auffassung wird best\u00e4tigt durch \u00a7 46 Abs. 1 und 2 EStG, der die Verpflichtung zur Veranlagung des Arbeitnehmers vorsieht, sowie durch \u00a7 46 Abs. 4 EStG, nach dem die Lohnsteuer die Einkommensteuer auf die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur f\u00fcr den Fall abgilt, da\u00df der Arbeitnehmer nicht zu veranlagen ist.<\/p>\n<p>Bereits dieses im System des EStG angelegte Rangverh\u00e4ltnis zwischen Veranlagung und Nachforderung von Lohnsteuer spricht daf\u00fcr, da\u00df Lohnsteuernachforderungen nach Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nur noch bei entsprechender \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids m\u00f6glich sind. Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; aber bereits die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eingetreten, so w\u00fcrde eine Zulassung der von keiner weiteren Voraussetzung abh\u00e4ngigen Nachforderung zur Umgehung (&#8222;Aush\u00f6hlung&#8220;) der Bestandskraft f\u00fchren. Darauf haben Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf (a.a.O.) zutreffend hingewiesen. Zwar kann in diesen F\u00e4llen noch eine \u00c4nderung der Einkommensteuerveranlagung wegen neuer Tatsachen erfolgen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, da\u00df dies ggf. wegen der \u00c4nderungssperre des \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 nicht m\u00f6glich ist. Mangels ausdr\u00fccklicher Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, da\u00df der Gesetzgeber eine entsprechend weitgehende Einschr\u00e4nkung der Bestandskraft gewollt hat, zumal deren Nachteile einseitig nur die Bezieher von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit treffen w\u00fcrden (im Ergebnis ebenso Drenseck in Stolterfoht, Herausgeber, Grundfragen des Lohnsteuerrechts, Deutsche steuerjuristische Gesellschaft, S. 423; derselbe in Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 42d Anm. 5 c; Jakob, Steuern vom Einkommen, I, 1980 S. 212; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 42d Anm. 71, m.w.N.; Littmann\/Barein, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 42d Rdnr. 42; Nissen in Forkel-Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 42d Rz. 48).<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Finanzverwaltung f\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung in Abschn. 220 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1987 auf das Urteil des Senats in BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob das FA nach bestandskr\u00e4ftiger Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer den Arbeitgeber im Haftungswege in Anspruch nehmen kann, wenn eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht gegeben ist. Im Streitfall ist aber kein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber, sondern ein Steuerbescheid gegen den Arbeitnehmer ergangen. Die Frage, ob der Senat an der im Urteil in BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756 vertretenen Rechtsansicht festh\u00e4lt, kann deshalb im Streitfall offenbleiben.<\/p>\n<p>Dem FA kann auch nicht darin gefolgt werden, da\u00df die Nachforderung aus praktischen Gr\u00fcnden zugelassen werden m\u00fcsse, da die zur Nachforderung f\u00fchrenden Umst\u00e4nde h\u00e4ufig nur durch eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber festgestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide bekanntgewordenen Tatsachen bei der vorausgegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfung (Betriebspr\u00fcfung) h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen, kommt es im Rahmen des \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 nicht an. Denn der aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangene Einkommensteuerbescheid umfa\u00dft alle f\u00fcr die Einkommensteuer ma\u00dfgebenden Besteuerungsgrundlagen des betreffenden Jahres (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 21\/85, unter 4.c, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193), so da\u00df auch die \u00c4nderungssperre dieser Vorschrift einen entsprechend umfassenden Charakter haben mu\u00df und alle Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit miteinschlie\u00dfen mu\u00df.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 153\/85) BStBl. 1989 II S. 447 Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebspr\u00fcfung zur Einkommensteuer veranlagt worden und werden sp\u00e4ter aufgrund einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber weitere Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bekannt (hier: verbilligte Vermietung eines dem Arbeitgeber geh\u00f6renden Einfamilienhauses), so k\u00f6nnen die Mehrsteuern nicht mehr mit Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-153_85-bstbl-1989-ii-s-447\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 153\/85) BStBl. 1989 II S. 447<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37667","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}