{"id":37669,"date":"1989-01-19T11:25:24","date_gmt":"1989-01-19T09:25:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37669"},"modified":"2013-05-09T16:39:29","modified_gmt":"2013-05-09T14:39:29","slug":"bfh-urteil-vom-19-1-1989-iv-r-108_87-bstbl-1989-ii-s-451","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-1-1989-iv-r-108_87-bstbl-1989-ii-s-451\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 108\/87) BStBl. 1989 II S. 451"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 108\/87) BStBl. 1989 II S. 451<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen dem Wortlaut der \u00dcbergangsregelung in \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 (\u00a7 52 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971) sind von der Besteuerung auch Bodengewinne aufgrund von Grundst\u00fccksentnahmen nach dem 30. Juni 1970 ausgenommen, wenn die Entnahme dazu dient, einen vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 52 Abs. 5 und \u00a7 55 Abs. 5 und 7; EStG 1975 \u00a7 52 Abs. 2; BGB \u00a7\u00a7 1416, 1424 und 1450.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch notarielle Vertr\u00e4ge vom 15. Januar und 23. Januar 1968 \u00fcbertrugen die Eltern des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) diesem ihren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz (ca. 50 ha). Von der \u00dcbertragung ausgenommen waren die Fluren Gemarkung H Nr. 402 (1,329 ha) und Nr. 403 (0,2930 ha). Durch Ehevertrag vom 15. Januar 1968 vereinbarte der Kl\u00e4ger mit der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) den G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich das \u00fcbergebene landwirtschaftliche Anwesen im Flurbereinigungsverfahren. Die Endgrundst\u00fccke waren bereits eingewiesen. Es war bekannt, da\u00df nach Durchf\u00fchrung der Flurbereinigung anstelle der Einlagegrundst\u00fccke die Ersatzgrundst\u00fccke treten sollten. Der Kl\u00e4ger trat anstelle der \u00dcbergeber in alle durch das Flurbereinigungsverfahren begr\u00fcndeten Rechte und Verpflichtungen ein. Im Nachtragsvertrag vom 23. Januar 1968 hei\u00dft es dazu weiter: &#8222;Nicht \u00fcbergeben ist au\u00dfer der bereits in der Vorurkunde zur\u00fcckbehaltenen Flur-Nr. 402 das Grundst\u00fcck der Gemarkung H Flur-Nr. 403 Rehfeld, Ackerland, zu 0,2930 ha. Aus diesem Grundst\u00fcck, zusammen mit dem Grundst\u00fcck Flur-Nr. 402, sollen sieben Baupl\u00e4tze gebildet werden, welche die \u00dcbergeber an ihre weiteren Abk\u00f6mmlinge mit gesonderten Urkunden \u00fcberlassen werden. Der aus diesen beiden Flurnummern noch verbleibende Rest wird ebenfalls durch gesonderte Urkunde an den \u00dcbernehmer und seine Ehefrau zum Zwecke weiterer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung \u00fcberlassen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Im Flurbereinigungsverfahren trat die neue Flur-Nr. 399 anstelle der fr\u00fcheren Flur-Nrn. 402 und 403. Nach Abschlu\u00df des Flurbereinigungsverfahrens verzichtete der Vater zugunsten des Kl\u00e4gers mit einer von beiden unterzeichneten schriftlichen Erkl\u00e4rung vom 28. Oktober 1969 gegen\u00fcber der Flurbereinigungsbeh\u00f6rde auf die Grundst\u00fccke Flur-Nrn. 402 und 403. Im Grundbuch sollte daf\u00fcr eine Vormerkung zur Sicherung einer kostenlosen \u00dcberlassung eines 40 m breiten Streifens entlang der X-Stra\u00dfe aus Flur-Nr. 399 der Gemarkung H mit einer Fl\u00e4che von ca. 6.000 qm eingetragen werden. Die beiden Kl\u00e4ger wurden am 21. November 1969 als Eigent\u00fcmer aller Grundst\u00fccke eingetragen. Sie bewilligten am 24. November 1969 die Auflassungsvormerkung zugunsten der Eltern des Kl\u00e4gers an der erst noch zu vermessenden Teilfl\u00e4che des Grundst\u00fccks Flur-Nr. 399 von etwa 6.000 qm. Die Vormerkung wurde am 23. Januar 1970 im Grundbuch eingetragen. Die Teilung des Grundst\u00fccks wurde am 20. M\u00e4rz 1970 genehmigt.<\/p>\n<p>&#8222;In Erf\u00fcllung einer \u00dcbergabeverpflichtung aus dem \u00dcbergabevertrag vom 15.01.1968 (Urkunde-Nr. 136)&#8220; \u00fcbertrugen die Kl\u00e4ger den Br\u00fcdern des Kl\u00e4gers, A und B, durch notariell beurkundete Vertr\u00e4ge vom 8. Juli 1975 je eine Grundst\u00fccksteilfl\u00e4che von ca. 2.300 qm aus der Flur-Nr. 399. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am selben Tage \u00fcbergehen. Die Ver\u00e4u\u00dferer sollten noch berechtigt sein, im selben Jahr abzuernten. Gleichzeitig bewilligten die Eltern des Kl\u00e4gers die L\u00f6schung der am 23. Januar 1970 eingetragenen Vormerkung. Messungsanerkennung und Auflassung sowie Grundbucheintragung erfolgten im Jahr 1977.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm an, der Kl\u00e4ger habe die den Br\u00fcdern \u00fcberlassenen Fl\u00e4chen aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen. Dementsprechend \u00e4nderte das FA den unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1976. Im Einspruchsverfahren ging es von einer entnommenen Fl\u00e4che von 5.192 qm aus und setzte den Entnahmewert auf 50 DM\/qm an. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1975\/76 errechnete es einen Entnahmegewinn in H\u00f6he von 129.800 DM und ermittelte die gesamten auf das Streitjahr 1976 entfallenden Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 84.451 DM. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer 1976 auf 20.792 DM fest. Den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hob es auf.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat durch Beschlu\u00df vom 14. Oktober 1987 wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1976 in der urspr\u00fcnglichen H\u00f6he festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 (\u00a7 52 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971) ist beim Grund und Boden, der zum Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6rt, ein durch die Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme entstandener Gewinn erstmals zu ber\u00fccksichtigen, wenn das betreffende Grundst\u00fcck nach dem 30. Juli 1970 ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen worden ist, es sei denn, da\u00df bei einer Ver\u00e4u\u00dferung nach dem 30. Juni 1970 die Ver\u00e4u\u00dferung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruht.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut nach ergeben sich also aus \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 bei den Bodengewinnen zwei steuerfreie Tatbest\u00e4nde: Die Bodengewinne durch Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme von Grund und Boden vor dem 1. Juli 1970 (1. Alternative) und Bodengewinne, wenn bei Ver\u00e4u\u00dferungen nach dem 30. Juni 1970 die Ver\u00e4u\u00dferung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruht (2. Alternative). Bei der 2. Alternative fehlt also der Fall der Entnahme. Nach Auffassung des Senats begegnet es jedoch keinen Bedenken, unter die 2. Alternative auch solche Bodengewinne fallen zu lassen, die durch Entnahmen aufgrund einer unentgeltlichen \u00dcbertragung ausgel\u00f6st worden sind, wenn die \u00dcbertragung auf einer vor dem 1. Juli 1970 bereits rechtswirksam eingegangenen Verpflichtung oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruht. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausnahmeregelung offensichtlich die hier gegebene Fallgestaltung bei Entnahmen \u00fcbersehen. Die Gleichstellung von Entnahmen und Ver\u00e4u\u00dferungen nach dem 30. Juni 1970, die auf obligatorischen Vertr\u00e4gen vor dem 1. Juli 1970 beruhen, folgt aus dem vom Gesetzgeber beabsichtigten weitgehenden Schutz des Vertrauens der Steuerpflichtigen, der f\u00fcr beide F\u00e4lle in gleicher Weise gelten mu\u00df. Bestand bereits vor dem 1. Juli 1970 eine bindende Verpflichtung zur \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks, dann mu\u00df es gleichg\u00fcltig sein, ob die nach dem 30. Juni 1970 eintretende Gewinnrealisierung auf einer Ver\u00e4u\u00dferung oder einer Entnahme des betreffenden Grundst\u00fccks beruht, weil sich der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung in beiden F\u00e4llen nicht entziehen kann.<\/p>\n<p>2. Geht man von dieser Auslegung des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 aus, dann kann entgegen der Auffassung des FA ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn f\u00fcr die beiden, den Br\u00fcdern des Kl\u00e4gers \u00fcbertragenen Baupl\u00e4tze nicht angesetzt werden. Denn die Kl\u00e4ger machen zu Recht geltend, da\u00df diese \u00dcbertragungen durch die Vertr\u00e4ge vom 8. Juli 1975 und der zugeh\u00f6rige Eigentums\u00fcbergang im Jahre 1977 auf vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertr\u00e4gen i.S. des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 beruhen.<\/p>\n<p>Die Eltern des Kl\u00e4gers haben bei der Hof\u00fcbergabe im Jahre 1968 die Grundst\u00fccke Nr. 402 und 403 f\u00fcr sich zur\u00fcckbehalten, um mit ihnen die Geschwister des Kl\u00e4gers abfinden zu k\u00f6nnen. Da die Eltern 1969 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens aber auf die dabei miterfa\u00dften Grundst\u00fccke Nr. 402 und 403 zugunsten des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau verzichten mu\u00dften und infolgedessen das an die Stelle dieser Grundst\u00fccke tretende Ersatzgrundst\u00fcck Nr. 399 unmittelbar auf die Kl\u00e4ger \u00fcbertragen wurde, wurde den Eltern als Ersatz f\u00fcr die urspr\u00fcnglich von ihnen zur\u00fcckbehaltenen Grundst\u00fccke Nr. 402 und 403 zur Erf\u00fcllung ihrer Abfindungsverpflichtungen auf dem Surrogatgrundst\u00fcck Nr. 399 im Januar 1970 ein R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch hinsichtlich eines 40 m breiten Streifens entlang der X-Stra\u00dfe von ca. 6.000 qm einger\u00e4umt, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert wurde. Beide Kl\u00e4ger waren also durch die \u00dcbereignung des Surrogatgrundst\u00fccks Nr. 399 vor dem 1. Juli 1970 verpflichtet worden, einen Teil davon an die Eltern zur\u00fcckzu\u00fcbertragen, damit diese die Geschwister des Kl\u00e4gers abfinden konnten. Wenn nun die Kl\u00e4ger zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung gegen\u00fcber den Eltern die betreffenden Grundst\u00fccke nicht an die Eltern selbst, sondern &#8222;in Erf\u00fcllung einer \u00dcbergabeverpflichtung aus dem \u00dcbergabevertrag vom 15. Januar 1968&#8220; den Br\u00fcdern des Kl\u00e4gers, A und B, durch notarielle Vertr\u00e4ge vom 8. Juli 1975 je eine Grundst\u00fccksfl\u00e4che von ca. 2.300 qm aus der Flurst\u00fccks-Nr. 399 unmittelbar selbst \u00fcbereigneten und daf\u00fcr die Eltern die L\u00f6schung der obigen Auflassungsvormerkung bewilligten, so kann es keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Kl\u00e4ger mit der \u00dcbertragung bzw. \u00dcbereignung dieser Grundst\u00fccke an die Br\u00fcder des Kl\u00e4gers im Jahre 1975 bzw. 1977 eine Verpflichtung aus der Zeit vor dem 1. Juli 1970 erf\u00fcllten. Damit beruhen die betreffenden Grundst\u00fccksentnahmen auf einem vor dem 1. Juli 1970 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag i.S. des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975.<\/p>\n<p>3. Da\u00df das FA antragsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die strittigen Grundst\u00fccke nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG den h\u00f6heren Teilwert festgestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1979 IV R 55\/74 (BFHE 128, 527, BStBl II 1980, 5), nach dem in dem Verfahren zur Feststellung des h\u00f6heren Teilwerts auch dar\u00fcber zu entscheiden ist, ob der betreffende Grund und Boden zum betrieblichen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Vorinstanz, da\u00df wegen der Bewirtschaftung des Grundst\u00fccks Flur- Nr. 399 durch die Kl\u00e4ger nicht daran gezweifelt werden kann, da\u00df dieses bis zu seiner Entnahme zum landwirtschaftlichen Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt hat. Hier geht es jedoch darum, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 EStG 1975 ein Entnahme- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn trotz der Betriebsverm\u00f6genseigenschaft nicht zu versteuern ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr ergibt sich danach kein zu versteuerndes Einkommen mehr; die Einkommensteuer war auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 108\/87) BStBl. 1989 II S. 451 Entgegen dem Wortlaut der \u00dcbergangsregelung in \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 EStG 1975 (\u00a7 52 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971) sind von der Besteuerung auch Bodengewinne aufgrund von Grundst\u00fccksentnahmen nach dem 30. 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