{"id":37679,"date":"1989-01-02T11:06:30","date_gmt":"1989-01-02T09:06:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37679"},"modified":"2013-05-10T09:42:14","modified_gmt":"2013-05-10T07:42:14","slug":"bfh-urteil-vom-1-2-1989-i-r-98_84-bstbl-1989-ii-s-471","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-1989-i-r-98_84-bstbl-1989-ii-s-471\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 98\/84) BStBl. 1989 II S. 471"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 98\/84) BStBl. 1989 II S. 471<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 ist nicht anzuwenden, wenn eine Sparkasse Spenden zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken in der Form einer Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 leistet.<\/p>\n<p>2. Eine Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 ist anzunehmen, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahres\u00fcberschusses gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 5 SpkG NW gemeinn\u00fctzigen Zwecken zuf\u00fchrt, auf dessen Auszahlung der Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zuvor verzichtete.<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 7 Satz 1, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a; SpkG NW \u00a7 27.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1984, 514)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Sparkasse. Ihr Gew\u00e4hrtr\u00e4ger ist die Stadt X.<\/p>\n<p>Streitjahr 1973<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df vom 27. Februar 1973 beschlo\u00df der Verwaltungsrat der Kl\u00e4gerin den Jahres\u00fcberschu\u00df 1972 mit rd. 3 Mio. DM. Am 20. M\u00e4rz 1973 beschlo\u00df der Rat der Stadt X, einen Teilbetrag aus dem Jahres\u00fcberschu\u00df 1972 in H\u00f6he von 600.000 DM f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden und auf seine Auszahlung an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger zu verzichten. Daraufhin beschlo\u00df der Verwaltungsrat der Kl\u00e4gerin am 14. Mai 1973, den Betrag in H\u00f6he von 600.000 DM bestimmten gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Daneben leistete die Kl\u00e4gerin im Jahre 1973 zu Lasten des laufenden Gewinns verschiedene Einzelspenden, die im Einzelfall den Betrag von 10.000 DM nicht \u00fcberstiegen und sich insgesamt auf 85.482 DM beliefen.<\/p>\n<p>Streitjahr 1974<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df vom 15. M\u00e4rz 1974 wurde der Jahresabschlu\u00df 1973 der Kl\u00e4gerin mit rd. 4 Mio. DM festgestellt. Nach dem Beschlu\u00df des Rates der Stadt X vom 16. Mai 1974 sollten davon 800.000 DM von der Kl\u00e4gerin unmittelbar an Dritte zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken verwendet werden. Noch in 1974 spendete deshalb die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Beschlu\u00df ihres Verwaltungsrates vom 20. September 1974 800.000 DM an gemeinn\u00fctzige Einrichtungen.<\/p>\n<p>Daneben leistete die Kl\u00e4gerin Einzelspenden zu Lasten des laufenden Gewinns, die in 1974 im Einzelfall 18.000 DM nicht \u00fcberstiegen und sich insgesamt auf 150.924 DM beliefen.<\/p>\n<p>Ein Teil der Empf\u00e4nger der Spenden erhielt in den Streitjahren zus\u00e4tzlich Zusch\u00fcsse der Stadt X. Den Zusch\u00fcssen lagen teilweise entsprechende Haushaltsans\u00e4tze zugrunde. In einigen F\u00e4llen minderte die Stadt X bei der Bemessung der tats\u00e4chlichen Zuschu\u00dfzahlungen den Ansatz laut Haushaltsplan um die in dem jeweiligen Jahr von der Kl\u00e4gerin geleistete Spende. In anderen F\u00e4llen leistete sie einen nicht mit dem Haushaltsansatz \u00fcbereinstimmenden Betrag.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df die aus den jeweiligen Jahres\u00fcbersch\u00fcssen gezahlten Spenden, soweit sie den Betrag der h\u00f6chsten und zu Lasten des laufenden Gewinns verbuchten Einzelspende \u00fcberstiegen, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen seien. Die Spendenempf\u00e4nger seien zum Teil der Stadt X nahestehende Personen, zu einem anderen Teil liege eine mittelbare Zuwendung an die Stadt X vor, weil diese von eigenen \u00f6ffentlich-rechtlichen finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Spendenempf\u00e4ngern befreit worden sei. Entsprechend rechnete das FA in den ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheiden die Spenden dem Einkommen der Streitjahre wieder hinzu.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 514 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage teilweise statt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 6 Abs. 1 und 11 Nr. 5 Buchst. a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit die Spenden bestimmte n\u00e4her bezeichnete Betr\u00e4ge \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie mit der Revision angefochten wurde, und zu einer Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1968 i.V. m. \u00a7 5 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (KStDV) 1968 unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts Ausgaben zur F\u00f6rderung der als besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannten gemeinn\u00fctzigen Zwecke (\u00a7 25 KStDV 1968) abzuziehen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 5. Juni 1962 I 31\/61 S, BFHE 75, 341, BStBl III 1962, 355; vom 3. Dezember 1963 I 121\/62 U, BFHE 78, 206, BStBl III 1964, 81; vom 15. Mai 1968 I 158\/63, BFHE 92, 444, BStBl II 1968, 629; vom 21. Januar 1970 I R 23\/68, BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468; vom 19. Juni 1974 I R 94\/71, BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586; vom 12. Oktober 1978 I R 149\/75, BFHE 126, 396, BStBl II 1979, 192; vom 1. Dezember 1982 I R 101\/79, BFHE 137, 171, BStBl II 1983, 150) hinter der der \u00a7\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 und 7 Satz 1 KStG 1968 zur\u00fcck. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 1977 dadurch best\u00e4tigt, da\u00df nach \u00a7 9 Nr. 3 KStG 1977 Spenden nur &#8222;vorbehaltlich des \u00a7 8 Abs. 3&#8220; KStG 1977 bei der Einkommensermittlung abziehbar sind. Der Senat h\u00e4lt an dieser Auffassung auch f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 1977 fest. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968. Danach ist es f\u00fcr den gesamten Bereich der Einkommensermittlung ohne Bedeutung, ob Verm\u00f6gen verteilt wird, das als Einkommen erfa\u00dft wurde. Die Trennung zwischen der Gesellschafts- (K\u00f6rperschaft) und der Gesellschaftersph\u00e4re (Gew\u00e4hrtr\u00e4ger) mu\u00df danach auch bei der Hingabe von Spenden beachtet werden.<\/p>\n<p>2. Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, da\u00df das Verh\u00e4ltnis einer Sparkasse zu ihrem Gew\u00e4hrtr\u00e4ger in mancher Beziehung \u00c4hnlichkeit mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter habe und deshalb verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen der Sparkasse an ihren Gew\u00e4hrtr\u00e4ger m\u00f6glich seien (vgl. BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586, m. w. N.). Er hat andererseits im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43\/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) die Auffassung vertreten, die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung setze die Beteiligung des Empf\u00e4ngers an der die Leistung gew\u00e4hrenden K\u00f6rperschaft i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus. Der Streitfall macht es nicht erforderlich, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Senat an der zuletzt genannten Auffassung festh\u00e4lt. Da die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968 lediglich ein Anwendungsfall des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 ist, greift die Rechtsfolge des \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 schon dann nicht ein, wenn die Sparkasse einem Dritten Spenden zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken im Wege einer Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 zuf\u00fchrt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Einkommensverteilung &#8211; ggf. auch nur teilweise &#8211; gleichzeitig als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellen sollte.<\/p>\n<p>3. Eine Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 ist anzunehmen, wenn die Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) auf die Zuf\u00fchrung des ihm nach \u00a7 27 Abs. 2 SpkG NW zustehenden Teiles des Jahres\u00fcberschusses verzichtet und deshalb der Verwaltungsrat der Sparkasse gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 4 und 5 SpkG NW gehalten ist, den von der Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers festgesetzten Teil des Jahres\u00fcberschusses Dritten zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken zuzuf\u00fchren, falls die entsprechende Verf\u00fcgungskompetenz nicht auf die Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers zur\u00fcckfallen soll (vgl. Heinevetter, Kommentar zum Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., \u00a7 27 Rdnr. 4, m. w. N.). Im Rahmen der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Verwendung des Jahres\u00fcberschusses der Sparkasse ist der Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers die Kompetenz f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber zugewiesen, ob \u00fcberhaupt und bejahendenfalls welcher Teil des Jahres\u00fcberschusses innerhalb bestimmter gesetzlich geregelter Voraussetzungen gemeinn\u00fctzigen Zwecken zugef\u00fchrt werden soll. Dabei kann die Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers auch im einzelnen die Verf\u00fcgungskompetenz \u00fcber den gemeinn\u00fctzigen Zwecken zuzuf\u00fchrenden Teil des Jahres\u00fcberschusses f\u00fcr den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger beanspruchen (\u00a7 27 Abs. 2 und 5 Satz 1 SpkG NW). Beschlie\u00dft die Vertretung eine entsprechende Zuf\u00fchrung an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger, so ist steuerrechtlich eine &#8222;offene Einkommensverteilung&#8220; i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 anzunehmen. Verzichtet die Vertretung auf die Zuf\u00fchrung an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger und \u00fcberl\u00e4\u00dft sie (nur) die Bestimmung der zu beg\u00fcnstigenden Dritten dem Verwaltungsrat der Sparkasse, so gilt Entsprechendes. In diesem Fall wird &#8211; wie bei der Zuf\u00fchrung an den Gew\u00e4hrtr\u00e4ger &#8211; Verm\u00f6gen verwendet, das zuvor als Jahres\u00fcberschu\u00df und damit als Einkommen im steuerlichen Sinne ausgewiesen wurde. Die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats der Sparkasse beschr\u00e4nken sich auf die Auswahl der zu beg\u00fcnstigenden Dritten und auf die Verteilung des von der Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers festgesetzten Betrages unter ihnen. \u00a7 27 Abs. 5 SpkG NW schreibt f\u00fcr beide F\u00e4lle die Zuf\u00fchrung des von der Vertretung des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers festgesetzten Teils des Jahres\u00fcberschusses zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken als Ausflu\u00df der sozialen Aufgabenstellung der Sparkassen vor (vgl. Heinevetter, a.a.O., \u00a7 27 Rdnr. 4, m. w. N.). Dann aber kann es f\u00fcr die steuerliche Behandlung keinen Unterschied machen, ob der Anspruch des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers auf Auszahlung eines Teils des Jahres\u00fcberschusses entsteht und der Gew\u00e4hrtr\u00e4ger den ihm zugef\u00fchrten Betrag zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken verwendet oder ob die entsprechende Verwendungsbestimmung unmittelbar von dem Verwaltungsrat der Sparkasse getroffen wird, ohne da\u00df ein Anspruch des Gew\u00e4hrtr\u00e4gers auf Zuf\u00fchrung entsteht. In beiden F\u00e4llen wird &#8222;dasselbe Einkommen&#8220; im Sinne einer Verteilung ausgekehrt. In beiden F\u00e4llen beruht die Verteilung des Einkommens auf einer gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Regelung tritt an die Stelle des f\u00fcr private Banken geltenden &#8222;Aussch\u00fcttungszwanges&#8220;. Sie dient dem Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen, die andernfalls die Sparkassen vor den privaten Banken h\u00e4tten. Die gesetzliche Regelung entspricht im \u00fcbrigen der durch den Verzicht auf Gewinnmaximierung gekennzeichneten sozialen Aufgabenstellung der Sparkassen. Gerade deshalb zwingt die einheitliche Zielsetzung der gesetzlichen Regelung dazu, Spenden, die i. S. von \u00a7 27 Abs. 4 SpkG NW unter Verwendung des Jahres\u00fcberschusses von einer Sparkasse geleistet werden, als Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 zu behandeln. Soweit der Senat in der Vergangenheit einen weiteren Standpunkt eingenommen hat, h\u00e4lt er daran nicht l\u00e4nger fest.<\/p>\n<p>4. Bezogen auf den Streitfall hat das FG in einer den erkennenden Senat bindenden Weise (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df die Spenden, deren steuerliche Behandlung streitig ist, von der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich aus dem Teil des Jahres\u00fcberschusses geleistet wurden, auf dessen Zuf\u00fchrung der Rat der Stadt X jeweils zuvor verzichtet hatte. Dieser Umstand l\u00f6st bereits die Anwendung des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 und damit die Nichtanwendung des \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 aus. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht auf die vom FG in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellte Frage an, ob und in welchem Umfang durch die Spenden finanzielle Verpflichtungen der Stadt X getilgt wurden.<\/p>\n<p>5. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Aus diesem Grunde kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Senat kann die festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer selbst ermitteln. Dabei ist er allerdings an den Antrag des FA im Revisionsverfahren gebunden (\u00a7 121, \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 98\/84) BStBl. 1989 II S. 471 1. \u00a7 11 Nr. 5 Buchst. a KStG 1968 ist nicht anzuwenden, wenn eine Sparkasse Spenden zu gemeinn\u00fctzigen Zwecken in der Form einer Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 KStG 1968 leistet. 2. Eine Einkommensverteilung i. S. des \u00a7 7 Satz 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-1989-i-r-98_84-bstbl-1989-ii-s-471\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 98\/84) BStBl. 1989 II S. 471<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37679","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37679","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37679"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37679\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37679"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37679"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37679"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}