{"id":37682,"date":"1988-12-21T11:48:26","date_gmt":"1988-12-21T09:48:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37682"},"modified":"2013-05-09T16:30:32","modified_gmt":"2013-05-09T14:30:32","slug":"bfh-urteil-vom-21-12-1988-v-r-120_83-bstbl-1989-ii-s-477","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-12-1988-v-r-120_83-bstbl-1989-ii-s-477\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 120\/83) BStBl. 1989 II S. 477"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 120\/83) BStBl. 1989 II S. 477<\/strong><\/p>\n<p>1. Einem Unternehmer, der 1973\/74 ein Geb\u00e4ude errichtet und die Wohnungen an NATO-Streitkr\u00e4fte vermietet hat (Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk), steht der hierwegen f\u00fcr 1974 geltend gemachte Vorsteuerabzug nach dem Gesetz nicht zu.<\/p>\n<p>2. Zu diesbez\u00fcglichen Billigkeitsregelungen auf Grund von Verwaltungserlassen.<\/p>\n<p>3. StBer\u00c4ndG Art. 5, Art. 14; NATOZAbk. Art. 67 Abs. 3; NATOZAbk-UStDV \u00a7 2; Truppenzollgesetz 1962 \u00a7 9; UStG 1967\/1973 \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, \u00a7 15 Abs. 1 und 2, \u00a7 26 Abs. 5, \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 30 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1983, 526)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) errichteten in den Jahren 1973 und 1974 in &#8230; ein Geb\u00e4ude mit &#8230; Wohnungen. Der Bauantrag wurde am 2. Juli 1973 gestellt. Die Wohnungen wurden &#8211; umsatzsteuerfrei nach \u00a7 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967\/1973) und nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a ii Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOZAbk), BGBl II 1961, 1218, BStBl I 1964, 396 &#8211; an die belgischen NATO-Streitkr\u00e4fte vermietet.<\/p>\n<p>Das zun\u00e4chst mit der Besteuerung befa\u00dfte Finanzamt A erkannte nach einer bei den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrten Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr (1974) geltend gemachte Vorsteuer in H\u00f6he von &#8230; DM an, ging jedoch gleichzeitig von Selbstverbrauchsteuer in H\u00f6he von &#8230; DM aus, so da\u00df sich eine Steuerschuld von &#8230; DM ergab. Das Finanzamt A st\u00fctzte sich hierbei auf \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1967\/1973 i.d.F. aufgrund des Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes (3. StBer\u00c4ndG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1975, 1509, BStBl I 1975, 733) und auf einen Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1976 S 7492 &#8211; 5 &#8211; V C 4 (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 29. M\u00e4rz 1976 IV A 3 &#8211; S 7492 &#8211; 11\/76, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1976, 129).<\/p>\n<p>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies der inzwischen f\u00fcr die Bearbeitung des Steuerfalles zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt &#8211; FA -) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage machen die Kl\u00e4ger geltend, die Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer beruhe auf einer Gesetzesanwendung, die gegen das Verbot echter R\u00fcckwirkung belastender Gesetze versto\u00dfe und verfassungswidrig sei. Sie vertreten die Ansicht, f\u00fcr das Streitjahr sei der Vorsteuerabzug im Hinblick auf Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk und \u00a7 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOZAbk-UStDV) i.d.F. auf Grund der Zweiten \u00c4nderungsverordnung vom 20. Dezember 1967 (BGBl I 1967, 1296, BStBl I 1968, 159) zu gew\u00e4hren. Diese Vorschriften enthielten eigenst\u00e4ndige Regelungen au\u00dferhalb des UStG 1967\/1973, deren Beg\u00fcnstigungsfunktion in Form einer gezielten Entlastung nicht durch die Erhebung von Selbstverbrauchsteuer beseitigt werden d\u00fcrfe. Erst durch die die \u00a7\u00a7 15 Abs. 2 und 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967\/1973 betreffenden \u00c4nderungen aufgrund des 3. StBer\u00c4ndG sei die bislang externe, d.h. au\u00dferhalb des UStG 1967\/1973 stehende Regelung des Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk zum Bestandteil des UStG 1967\/1973 geworden und l\u00f6se nunmehr Selbstverbrauchsteuer aus.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab &#8211; mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 526 ver\u00f6ffentlichten Urteil &#8211; der Klage teilweise statt, indem es die Umsatzsteuer 1974 auf 0 DM festsetzte; im \u00fcbrigen wies es die Klage ab. Die teilweise Klagestattgabe beruht darauf, da\u00df das FG die Selbstverbrauchsteuerpflicht verneinte. Zur Begr\u00fcndung der teilweisen Klageabweisung wegen fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung f\u00fchrte das FG aus, das bis zum 28. Juni 1975, d.h. bis zum Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderungen durch das 3. StBer\u00c4ndG, geltende Umsatzsteuerrecht habe bei steuerfreien sonstigen Leistungen an Stationierungsstreitkr\u00e4fte keinen Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt. Die insoweit in Betracht zu ziehende Bestimmung des \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV stelle f\u00fcr einen Vorsteuerabzug keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Es, das FG, st\u00fctze sich insoweit auf die in den Beschl\u00fcssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Juli 1971 V B 17\/71 (BFHE 102, 333, BStBl II 1971, 650) und vom 24. Januar 1974 V B 35\/73 (BFHE 111, 444, BStBl II 1974, 372) angef\u00fchrte Begr\u00fcndung. In den beiden zitierten Entscheidungen habe sich der BFH auf die im Aussetzungsverfahren ma\u00dfgebende Pr\u00fcfung beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, ob ernstliche Zweifel gegeben seien. Die vom BFH aufgezeigten Bedenken rechtfertigten jedoch die abschlie\u00dfende Ansicht, da\u00df die Kl\u00e4ger nicht berechtigt seien, den geltend gemachten Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen; denn f\u00fcr die Ausdehnung des Vorsteuerabzugs auf die zur Ausf\u00fchrung sonstiger Leistungen in Anspruch genommenen Vorbez\u00fcge durch \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV fehle es an einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten sich zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug nicht auf die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes berufen. Mangels eines gesetzlich begr\u00fcndeten Rechts zum Vorsteuerabzug habe die den Vorsteuerabzug bewilligende Praxis der Finanzverwaltung allein auf einer aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes gew\u00e4hrten Billigkeitsregelung beruht (vgl. Beschlu\u00df in BFHE 111, 444, BStBl II 1974, 372, wo hierzu auf die durch einen Beschlu\u00df der Umsatzsteuerreferenten des Bundes und der L\u00e4nder getroffene Regelung verwiesen ist). Ob diese Billigkeitsregelung auch im Jahre 1974 noch auf ein Objekt, f\u00fcr das der Bauantrag am 2. Juli 1973 gestellt worden sei, mit R\u00fccksicht auf die Selbstverbrauchsteuer 1973 habe angewendet werden d\u00fcrfen (s. hierzu die in BFHE 111, 444, BStBl II 1974, 372 aufgezeigten Bedenken), k\u00f6nne offenbleiben. Denn auf keinen Fall k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger verlangen, bessergestellt zu werden, als sie auf Grund der Billigkeitsregelung stehen w\u00fcrden. Da die genannte Billigkeitsregelung beim Zusammentreffen einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug mit Selbstverbrauchsteuerpflicht eine Saldierung des auf dem Billigkeitswege gew\u00e4hrten Erstattungsanspruchs mit der &#8211; fiktiven &#8211; Selbstverbrauchsteuer vorgesehen habe, w\u00fcrde die Anwendung der Billigkeitsregelung zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren als zu einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung von Rechtsfolgen in der genannten Billigkeitsregelung, die sich aus der Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs und einer auf dieser beruhenden Selbstverbrauchsteuer ergeben, begegne keinen Bedenken. Der BFH habe die Zul\u00e4ssigkeit dieser Verkn\u00fcpfung nicht in Zweifel gezogen. Nach der Auffassung des erkennenden Senats sei die Annahme der Kl\u00e4ger sachlich nicht berechtigt, da\u00df Vertrauensschutz aufgrund von \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV nicht durch Selbstverbrauchsteuer kompensiert werden d\u00fcrfe. Die Umsatzsteuerverg\u00fcnstigung nach dem NATOZAbk werde nicht isoliert von den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts gew\u00e4hrt. Sie sei vielmehr, wenn nicht eine besondere Regelung Platz greife, bedingt und ggf. eingeschr\u00e4nkt durch die generellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragen die Kl\u00e4ger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Umsatzsteuer auf .\/. &#8230; DM festzusetzen. Sie r\u00fcgen Verletzung des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a ii Satz 2 NATOZAbk sowie des \u00a7 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und f\u00fchren aus, ihnen stehe der geltend gemachte Vorsteuerabzug nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a ii Satz 2 NATOZAbk i.V.m. \u00a7 9 des Truppenzollgesetzes 1962 (BGBl I 1963, 51), \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV und \u00a7 15 UStG 1967 zu. Nach \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV erstrecke sich die Verg\u00fctungsregelung auch auf die zur Ausf\u00fchrung von sonstigen Leistungen angefallenen Vorsteuerbetr\u00e4ge. Die vom FG aufgezeigten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung griffen nicht durch. Unabh\u00e4ngig hiervon ergebe sich der geltend gemachte Vorsteuerabzug auf Grund der von der Finanzverwaltung bis zum Inkrafttreten des Art. 5 des 3. StBer\u00c4ndG praktizierten Billigkeitsregelung bzw. aus der insoweit unproblematischen r\u00fcckwirkenden Anwendung der gesetzlichen Neuregelung. Der Vorsteuererstattungsanspruch werde nicht kompensiert durch eine entsprechend hohe Selbstverbrauchsteuer. Insoweit greife die Befreiungsvorschrift des \u00a7 30 Abs. 3 Nr. 3 UStG 1967\/1973 ein. Die Vermietung der Wohnungen sei nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967\/1973 von der Umsatzsteuer befreit mit der Folge, da\u00df sie, die Kl\u00e4ger, nach \u00a7 15 Abs. 2 UStG 1967\/1973 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien und dementsprechend nach \u00a7 30 Abs. 3 Nr. 3 UStG 1967\/1973 von der Selbstverbrauchsteuer befreit seien. Bei der Vorsteuererstattung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a ii Satz 2 NATOZAbk habe es sich bis zum Inkrafttreten des 3. StBer\u00c4ndG im Jahre 1975 um eine neben dem UStG bestehende Sonderregelung gehandelt, welche das Regelungsgef\u00fcge der \u00a7\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 3 Nr. 3 UStG 1967\/1973 unber\u00fchrt gelassen habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Umsatzsteuer 1974 auf 0 DM festzusetzen ist, weil den Kl\u00e4gern ein dar\u00fcber hinausgehender Vorsteuerabzug nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger haben weder nach \u00a7 15 UStG 1967\/1973 noch nach Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk i.V.m. \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV einen Anspruch auf Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>a) Von dem in Absatz 1 des \u00a7 15 UStG 1967\/1973 geregelten Vorsteuerabzug ist nach Absatz 2 der Vorschrift die Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung abzugssch\u00e4dlicher steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Nach der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Gesetzesfassung war nur die Befreiung auf Grund von \u00a7 4 Nr. 1 bis 5 UStG 1967\/1973 nicht abzugssch\u00e4dlich (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 UStG 1967\/1973), nicht dagegen die bei den Kl\u00e4gern einschl\u00e4gige Befreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1967\/1973.<\/p>\n<p>Nichts anderes k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger aus \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. \u00a7 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967\/1973 i.d.F. auf Grund des 3. StBer\u00c4ndG herleiten, weil diese Gesetzesfassung noch nicht im Streitjahr (1974) anwendbar ist.<\/p>\n<p>Durch Art. 5 Nr. 2 des 3. StBer\u00c4ndG ist mittels einer Einf\u00fcgung der Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 UStG 1967\/1973 zu folgender Fassung erweitert worden: &#8222;Der Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 1 bis 5 oder nach den in \u00a7 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.&#8220; Au\u00dferdem ist durch Art. 5 Nr. 3 des 3. StBer\u00c4ndG der \u00a7 26 UStG 1967\/1973 ge\u00e4ndert worden, so da\u00df seither in dessen Absatz 5 Nr. 3 der Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk angef\u00fchrt ist. Das im Jahre 1975 erlassene 3. StBer\u00c4ndG ist nach seinem Art. 14 Abs. 1 am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft getreten, also nicht etwa r\u00fcckwirkend. Eine Art. 5 betreffende \u00dcbergangsregelung enth\u00e4lt es nicht, so da\u00df von daher die Anwendung der \u00c4nderung des UStG 1967\/1973 bereits im Streitjahr (1974) nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Entgegen der im BMF-Schreiben in UR 1976, 129, Abschn. IV, wohl zugrunde gelegten Ansicht ergibt sich auch nicht aus \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967\/1973, da\u00df die er\u00f6rterte Gesetzes\u00e4nderung bereits f\u00fcr das Streitjahr zur Anwendung komme. Nach der zitierten Vorschrift ist das UStG 1967\/1973, soweit in den folgenden Abs\u00e4tzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf Ums\u00e4tze i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgef\u00fchrt worden sind. Selbst wenn der Gesetzeswortlaut die Annahme zulie\u00dfe, da\u00df damit nicht nur die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches gegen\u00fcber dem vor dem 1. Januar 1968 geltenden Umsatzsteuerrecht vorgenommen worden ist, sondern wenn dar\u00fcber hinaus eine sozusagen automatische R\u00fcckwirkung sp\u00e4terer Gesetzes\u00e4nderungen angeordnet worden w\u00e4re, was hier dahingestellt bleiben kann, k\u00f6nnte \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967\/1973 dennoch nicht dahin ausgelegt werden, da\u00df die durch das 3. StBer\u00c4ndG im Jahre 1975 eingetretenen Gesetzes\u00e4nderungen bis in das Jahr 1974 zur\u00fcckwirkten. Angesichts der Grunds\u00e4tze zum zeitlichen Geltungsbereich &#8211; sog. intertemporales Recht &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 63\/82, unter 2., BFHE 154, 241, BStBl II 1988, 967) kann ausgeschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber mit der Regelung des \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967\/1973 undifferenziert eine R\u00fcckwirkung bis zur Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer f\u00fcr alle diejenigen Gesetzes\u00e4nderungen habe herbeif\u00fchren wollen, die nicht unter die in \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967\/1973 angesprochenen abweichenden Bestimmungen fallen und nicht mit eigenen gegenteiligen \u00dcbergangs- oder Anwendungsvorschriften versehen sind.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen den Vorsteuerabzug ebenfalls nicht auf Art 67 Abs. 3 NATOZAbk i.V.m. \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach Art. 67 Abs. 3a ii NATOZAbk sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit (Satz 1). F\u00fcr Lieferungen werden dem Lieferer auf Antrag die im deutschen UStG f\u00fcr den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Verg\u00fctungen gew\u00e4hrt (Satz 2). Eine dem Satz 2 inhaltlich entsprechende Verg\u00fcnstigung f\u00fcr sonstige Leistungen haben die Vertragspartner des NATOZAbk schon deshalb nicht getroffen und nicht treffen k\u00f6nnen, weil das seinerzeit geltende Umsatzsteuerrecht (UStG 1951) f\u00fcr sonstige Leistungen an ausl\u00e4ndische Auftraggeber eine Beseitigung der umsatzsteuerlichen Vorbelastung auf dem Wege des Verg\u00fctungsverfahrens nicht kannte (vgl. BFH-Beschlu\u00df in BFHE 111, 444, BStBl II 1974, 372).<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV i.d.F. auf Grund der Zweiten \u00c4nderungsverordnung. Dort ist bestimmt, die Umsatzsteuerverg\u00fctungen nach Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk w\u00fcrden in der Weise gew\u00e4hrt, da\u00df der Unternehmer f\u00fcr seine nach dieser Bestimmung steuerfreien Ums\u00e4tze die Vorsteuerbetr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 15 und 16 UStG (Mehrwertsteuer) abziehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann &#8211; wie in seinem Beschlu\u00df in BFHE 102, 333, BStBl II 1971, 650 &#8211; abermals dahingestellt sein lassen, ob die er\u00f6rterte Bestimmung wegen ihrer verbalen Ankn\u00fcpfung an das NATOZAbk (&#8222;Umsatzsteuerverg\u00fctungen nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens&#8220;) nicht schon auf Grund des Wortlautes dahin zu verstehen ist, da\u00df nur die in Art. 67 Abs. 3a ii Satz 2 NATOZAbk f\u00fcr Lieferungen vorgesehene Verg\u00fctung hat neu geregelt werden sollen, so da\u00df der Bestimmung nichts \u00fcber Verg\u00fcnstigungen hinsichtlich der f\u00fcr sonstige Leistungen in Anspruch genommenen Vorbez\u00fcge entnommen werden k\u00f6nnte. Denn auch dann, wenn angenommen w\u00fcrde, die Bestimmung habe den Vorsteuerabzug bei sonstigen Leistungen er\u00f6ffnen wollen (vgl. BMF-Erla\u00df vom 15. Dezember 1969 IV A\/3 &#8211; S 7492 &#8211; 31\/69, unter D Abs. 1, BStBl I 1970, 150), k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger hieraus f\u00fcr sich nichts herleiten, weil die Bestimmung mangels einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage als rechtsunwirksam angesehen werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Der Erla\u00df des \u00a7 2 NATOZAbk-UStDV in der hier er\u00f6rterten Fassung ist auf \u00a7 9 des Truppenzollgesetzes 1962 gest\u00fctzt. Hiernach war die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, u.a. zur &#8222;Durchf\u00fchrung&#8220; des Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk Rechtsverordnungen zu erlassen &#8222;\u00fcber den Umfang der Umsatzsteuerverg\u00fctungen und das Befreiungs- und Verg\u00fctungsverfahren entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften&#8220;. Die Bundesregierung hatte mithin die Befugnis, den Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk zu verdeutlichen, den Zweck der Vorschrift zu realisieren und eine der Absicht der vertragschlie\u00dfenden Staaten entsprechende Handhabung zu sichern (vgl. BFH-Beschlu\u00df in BFHE 102, 333, BStBl II 1971, 650 m.w.N.). Diese Befugnis schlie\u00dft nicht das Recht ein, die nach dem NATOZAbk (Art. 67 Abs. 3a ii Satz 2) &#8211; anders als f\u00fcr Lieferungen &#8211; f\u00fcr sonstige Leistungen nicht vorgesehene Freistellung von umsatzsteuerlichen Vorbelastungen zu gew\u00e4hren. Hierzu h\u00e4tte es entweder einer vertraglichen Ab\u00e4nderung des NATOZAbk oder einer gesetzlichen Neuregelung bedurft, wie sie sp\u00e4ter durch das 3. StBer\u00c4ndG geschaffen worden ist.<\/p>\n<p>Die sp\u00e4tere \u00c4nderung des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 UStG 1967\/1973 durch das 3. StBer\u00c4ndG (siehe oben), mit der der Vorsteuerabzug auch bei sonstigen Leistungen i.S. des Art. 67 Abs. 3a ii NATOZAbk er\u00f6ffnet worden ist, vermag an den dargelegten, f\u00fcr Rechtsunwirksamkeit mangels einer Erm\u00e4chtigung sprechenden \u00dcberlegungen nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen schlie\u00dflich den Vorsteuerabzug nicht auf die von ihnen angef\u00fchrte Verwaltungsanweisung st\u00fctzen. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese im vorliegenden Verfahren zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe hierzu BFH-Beschlu\u00df in BFHE 111, 444, BStBl II 1974, 372). Selbst wenn sie ber\u00fccksichtigt werden m\u00fc\u00dfte, k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger keine f\u00fcr sie g\u00fcnstigere als die vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung auf 0 DM erreichen, wie das FG zutreffend entschieden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 120\/83) BStBl. 1989 II S. 477 1. Einem Unternehmer, der 1973\/74 ein Geb\u00e4ude errichtet und die Wohnungen an NATO-Streitkr\u00e4fte vermietet hat (Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk), steht der hierwegen f\u00fcr 1974 geltend gemachte Vorsteuerabzug nach dem Gesetz nicht zu. 2. Zu diesbez\u00fcglichen Billigkeitsregelungen auf Grund von Verwaltungserlassen. 3. StBer\u00c4ndG Art. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-12-1988-v-r-120_83-bstbl-1989-ii-s-477\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 120\/83) BStBl. 1989 II S. 477<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37682","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37682","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37682"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37682\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37682"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37682"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37682"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}