{"id":37687,"date":"1989-03-01T11:06:13","date_gmt":"1989-03-01T09:06:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37687"},"modified":"2013-05-10T12:03:11","modified_gmt":"2013-05-10T10:03:11","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-1989-ii-r-212_83-bstbl-1989-ii-s-496","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-1989-ii-r-212_83-bstbl-1989-ii-s-496\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.3.1989 (II R 212\/83) BStBl. 1989 II S. 496"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.1989 (II R 212\/83) BStBl. 1989 II S. 496<\/strong><\/p>\n<p>Pensionslasten gegen\u00fcber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) sind bei der Verm\u00f6gensteuerveranlagung nicht vom Gesamtverm\u00f6gen abzuziehen, da sie bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs ber\u00fccksichtigt sind.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7\u00a7 27, 41, 38 Abs. 2 Nr. 2, 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist bei der Verm\u00f6gensteuerveranlagung zum 1. Januar 1974 bis 1. Januar 1977, ob Pensionslasten gegen\u00fcber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vom Gesamtverm\u00f6gen abgezogen werden k\u00f6nnen oder ob sie bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) ber\u00fccksichtigt sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Inhaber eines Forstbetriebs. Der im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft enthaltene Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung betrug 238.672 DM zum 1. Januar 1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) und 240.624 DM zum 1. Januar 1974 bei einer Gr\u00f6\u00dfe dieses Nutzungsteils von 3.701,92 ha. Der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung von 65 DM je ha ist ermittelt aus einer Normalwertberechnung und Festwerten von 50 DM je ha. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt im Rahmen seiner Forstwirtschaft Pensionslasten f\u00fcr Mitarbeiter &#8211; mit Zusage auf Hinterbliebenenversorgung -, ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene.<\/p>\n<p>Diese Lasten betragen zum<\/p>\n<p>1. Januar 1974 &#8211; 246.701 DM<\/p>\n<p>1. Januar 1975 &#8211; 364.297 DM<\/p>\n<p>1. Januar 1976 &#8211; 351.963 DM<\/p>\n<p>1. Januar 1977 &#8211; 309.307 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte hierf\u00fcr zu den ma\u00dfgeblichen Stichtagen den Schuldabzug beim Gesamtverm\u00f6gen, da diese Lasten im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft st\u00fcnden und bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebs Land- und Forstwirtschaft ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wandte sich an den Bundesminister der Finanzen (BMF) um Auskunft, aufgrund welcher Untersuchungen der Bewertungsbeirat festgestellt habe, da\u00df 20 v.H. der Verwaltungskosten auf Pensionslasten entfielen. Danach kam es zur \u00dcberzeugung, da\u00df in den Normalwerten die Pensionslasten ber\u00fccksichtigt seien. Insoweit scheitere ein Abzug der Pensionslasten an \u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), der \u00a7 33 Abs. 3 BewG vorgehe. Die Normalwertberechnung enthalte sowohl bei den ertragsabh\u00e4ngigen wie bei den fl\u00e4chenabh\u00e4ngigen Kosten einen Verwaltungskostenanteil von 60 v.H., wovon 20 v.H. auf Pensionslasten entfielen, die den Lohnkosten zuzurechnen seien. Der Bewertungsbeirat habe diese Kostenanteile sowohl aus Untersuchungen bei Staatsforstbetrieben als auch bei Privatforstbetrieben gewonnen. F\u00fcr die Fl\u00e4chen, f\u00fcr die nach \u00a7 55 Abs. 6 und 7 BewG ein Festwert von 50 DM je ha anzusetzen sei, k\u00f6nne nicht festgestellt werden, inwieweit in ihm Pensionslasten enthalten seien. Der Wert entspreche dem f\u00fcr Geringstland (\u00a7 44 BewG). Er sei offensichtlich nicht kalkuliert, sondern als politischer Kompromi\u00df entstanden. Entgegen der Ansicht des FA scheitere ein teilweiser Abzug der Pensionslasten nicht an \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG. Bei Gewerbetreibenden seien die Pensionslasten vom Gesamtverm\u00f6gen abziehbar, &#8222;soweit&#8220; sie nicht mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang st\u00fcnden, denn soweit seien sie im Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens ber\u00fccksichtigt. Es bestehe kein Grund, Land- und Forstwirte anders zu behandeln als Gewerbetreibende.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Der Kl\u00e4ger hat Anschlu\u00dfrevision eingelegt. Den w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ge\u00e4nderten Verm\u00f6gensteuerbescheid auf den 1. Januar 1974 hat er gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen blieb von der \u00c4nderung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 BewG sowie von \u00a7 55 Abs. 6 und 7 BewG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 BewG k\u00f6nnten vom Rohverm\u00f6gen Lasten aus laufenden Pensionszahlungen und Pensionsverpflichtungen, die mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang st\u00fcnden, nur abgezogen werden, wenn sie nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Gesetzesformulierung sei eindeutig. Es komme nicht darauf an, ob Pensionslasten in ihrer vollen betragsm\u00e4\u00dfigen H\u00f6he im Einheitswert ber\u00fccksichtigt seien. Entscheidend sei vielmehr, da\u00df sie \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt worden seien. Dies aber habe das FG festgestellt. Dem FG k\u00f6nnte nicht darin gefolgt werden, da\u00df in der Bewertungsrechnung f\u00fcr die Fl\u00e4chen, f\u00fcr die nach \u00a7 55 Abs. 6 und 7 BewG ein Festwert von 50 DM je ha anzusetzen sei, Pensionslasten nicht enthalten seien. Bei den Festwerten handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Ertragswertgrenze. Da bei der Ermittlung der forstwirtschaftlichen Ertragswerte Pensionslasten als notwendiger Bestandteil der Lohn- und Gehaltsaufwendungen ber\u00fccksichtigt worden seien, sei mit diesen Festwerten auch die Pensionslast pauschal abgegolten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der unselbst\u00e4ndigen Anschlu\u00dfrevision beantragt der Kl\u00e4ger, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den vollen Abzug der Pensionsverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens zuzulassen. Bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sei eine ganze oder teilweise Erfassung der Pensionsverbindlichkeiten bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht erfolgt. Die Einbeziehung laufender Pensionsleistungen eines Jahres in die bei Ermittlung des j\u00e4hrlichen Reinertrags anzusetzenden Kosten bedeute nicht die Ber\u00fccksichtigung einer Pensionsverbindlichkeit im Einheitswert. Bei der Festbewertung forstlicher Fl\u00e4chen spielten die bei der Ermittlung des Reinertrags zu ber\u00fccksichtigenden Kosten keine Rolle, so da\u00df auch in diesem Wert keine Pensionsanspr\u00fcche erfa\u00dft sein k\u00f6nnten und erfa\u00dft seien. Dar\u00fcber hinaus enthalte das BewG keine Vorschrift, wonach Verbindlichkeiten, wie z.B. Pensionsverbindlichkeiten, nicht mit den Werten zum Veranlagungszeitpunkt zur Verm\u00f6gensteuer anzusetzen seien, sondern mit den Werten zum 1. Januar 1964. Au\u00dferdem schreibe \u00a7 33 BewG zwingend vor, da\u00df im Einheitswert ein schuldenfreier Betrieb zu erfassen sei. Schulden und Lasten, die aus den Beziehungen zwischen dem jeweiligen Betriebsinhaber und seinen Arbeitnehmern stammten, seien nicht bei der Einheitsbewertung, sondern bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens im Rahmen des sonstigen Verm\u00f6gens zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Anschlu\u00dfrevision des Kl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 BewG k\u00f6nnen zur Ermittlung des Werts des Gesamtverm\u00f6gens von dem Rohverm\u00f6gen Lasten aus laufenden Pensionszahlungen und Pensionsverpflichtungen, die mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur abgezogen werden, wenn sie nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ber\u00fccksichtigt worden sind. Damit gelten f\u00fcr laufende Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften die gleichen Grunds\u00e4tze. Entscheidend ist deshalb im Streitfall, ob solche Verbindlichkeiten bei der forstwirtschaftlichen Nutzung ganz allgemein zur Ermittlung des Ertragswerts zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ber\u00fccksichtigt worden sind (\u00a7 36 Abs. 1 BewG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ist \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Art. 2 Nr. 25 des Verm\u00f6gensteuer-Reformgesetzes (VStRG) 1974 (BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233) ma\u00dfgebend. Entgegen der Auffassung des FG kann diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden, da\u00df Pensionslasten der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft insoweit bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens des Betriebsinhabers ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, als sie nicht im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ber\u00fccksichtigt sind. Dagegen sprechen sowohl die unterschiedliche Wortwahl in \u00a7 118 BewG (&#8222;soweit&#8220; bei gewerblichen Betrieben des \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 2 BewG und &#8222;wenn&#8220; bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft) als auch die Entstehungsgeschichte. Mit Urteil vom 15. M\u00e4rz 1968 III 81\/63 (BFHE 93, 310, 312, BStBl II 1968, 766) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, da\u00df der Kapitalwert von laufenden Pensionszahlungen an fr\u00fchere Arbeitnehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens des Betriebsinhabers nicht abgezogen werden kann, wenn die Pensionszahlungen bei der Einheitsbewertung f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in die Berechnung des nachhaltigen Ertrags einbezogen worden sind. Der Wortlaut des damals noch anzuwendenden \u00a7 74 Abs. 1 Nr. 2 BewG i.d.F. vor dem Gesetz zur \u00c4nderung des Bewertungsgesetzes 1965 (= BewG a.F.) enthalte diese Einschr\u00e4nkung zwar nicht; sie ergebe sich aber aus \u00a7 73 Abs. 3 BewG a.F. Nach Ergehen dieser Entscheidung wurde \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1965 durch das VStRG 1974 dahin gefa\u00dft, da\u00df Lasten aus laufenden Pensionszahlungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens vom Rohverm\u00f6gen nur dann abgezogen werden k\u00f6nnen, &#8222;wenn&#8220; sie nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ber\u00fccksichtigt worden sind. Der kausale Zusammenhang dieser Neufassung mit dem Urteil in BFHE 93, 310, BStBl II 1968, 766 best\u00e4tigt damit die sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Folgerung, da\u00df das Wort &#8222;wenn&#8220; nicht im Sinn von &#8222;soweit&#8220; verstanden werden kann.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebende Grundlage f\u00fcr den Ertragswert forstwirtschaftlicher Nutzung ist der objektive Reinertrag eines Betriebs. Darunter ist der bei ordnungsm\u00e4\u00dfiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskr\u00e4ften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag zu verstehen (\u00a7 36 Abs. 2 BewG). Dabei sind Pensionszahlungen und R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionsverpflichtungen grunds\u00e4tzlich Bestandteil des betrieblichen Aufwands. Sie sind der wirtschaftlichen Ertragsbedingung &#8222;Preise und L\u00f6hne&#8220; des \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG zuzurechnen. Zu Recht f\u00fchrt das FG aus, da\u00df es sich bei diesem Aufwandsposten entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht um Geldschulden i.S. von \u00a7 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG handelt, die bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, sondern um Kosten der Bewirtschaftung. Diese sind als Rechengr\u00f6\u00dfe in das Ertrags-Aufwandsgef\u00fcge der forstwirtschaftlichen Nutzung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingegangen.<\/p>\n<p>Sie sind nach \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei der Ermittlung der Ertragsf\u00e4higkeit als Kostenfaktor zu ber\u00fccksichtigen, falls deren Gegend\u00fcblichkeit festgestellt werden kann. Zur Ausf\u00fcllung dieses Norminhalts bediente sich der BMF des Bewertungsbeirats, dessen T\u00e4tigkeit der Sicherung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens dient (vgl. R\u00f6ssler\/Troll, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., \u00a7 63 BewG Anm. 2). So hat er u.a. die Aufgabe, Vorschl\u00e4ge zu machen, f\u00fcr die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung (\u00a7 65 Nr. 3 BewG). Er ist dazu berufen, gesetzliche Vorgaben auszuf\u00fcllen. Die aus dessen breitgestreuten Erhebungen letztlich in die Bewertungsrechnung eingegangenen Ertragswertkomponenten stellen nach Auffassung des Senats normkonkretisierende Tatbestandsmerkmale dar, die einer Beweiserhebung im Einzelfall unzug\u00e4nglich sind. Nach der vom FG beim BMF eingeholten Auskunft gliedern sich bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Verwaltungskosten nach den Erkenntnissen des Bewertungsbeirats zu 67 v.H. in pers\u00f6nliche Verwaltungskosten, zu 13 v.H. in sachliche Verwaltungskosten und zu 20 v.H. in Pensionslasten. Diese Anteile stellen statistische Mittelwerte ausgew\u00e4hlter Forstbetriebe dar, die aus Gr\u00fcnden der Aussagef\u00e4higkeit normal strukturiert sind. Dabei ist aus dem Ablauf der Normalwertberechnung eines Bewertungsgebiets ersichtlich, da\u00df neben dem ertragsabh\u00e4ngigen Anteil des Betriebsaufwands dessen fl\u00e4chenabh\u00e4ngigem Anteil entscheidende Bedeutung zukam. Daraus folgt, da\u00df f\u00fcr die Gegend\u00fcblichkeit i.S. des \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG hinsichtlich der Belastung mit Pensionsverpflichtungen auf die Belastung der Holzbodenfl\u00e4che und nicht auf die des einzelnen Betriebs abzustellen ist, wie der Kl\u00e4ger meint. F\u00fcr die Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 diente als Ausgangsmaterial die Forsterhebung 1961 (Volksz\u00e4hlung und Landwirtschaftsz\u00e4hlung 1960\/61). Danach betrug die Holzbodenfl\u00e4che der Bundes- und Landesforsten, der Gemeindeforsten und der Forsten sonstiger K\u00f6rperschaften, auf denen erfahrungsgem\u00e4\u00df Pensionslasten ruhen, rund 56 v.H. der Gesamtholzbodenfl\u00e4che des Bundesgebiets (vgl. Statistisches Jahrbuch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland 1964, S. 177). Damit ist die Gegend\u00fcblichkeit festgestellt. Das FG zieht aus der Auskunft des BMF zun\u00e4chst zu Recht den Schlu\u00df, da\u00df bei der Ermittlung des Vergleichswerts einer forstwirtschaftlichen Nutzung \u00fcber Normalwerte (\u00a7 55 Abs. 2 und 3 BewG), Pensionslasten bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 ber\u00fccksichtigt sind. Der erkennende Senat vermag dem FG jedoch nicht darin zu folgen, dies k\u00f6nne nicht gelten f\u00fcr Fl\u00e4chen, f\u00fcr die nach \u00a7 55 Abs. 6 und 7 BewG Festwerte anzusetzen seien. Das FG verkennt hierbei, da\u00df feste Werte dem Grunde nach ihren rechnerischen Ausgangspunkt im Ablauf einer standardisierten Normalwertberechnung haben, wonach sich entweder keine Ertragswerte (mehr) oder solche von weniger als 50 DM\/ha ergeben. Dabei ist es nach Auffassung des erkennenden Senats dann unerheblich, ob der Wert von 50 DM\/ha in seiner H\u00f6he gegriffen ist (nicht mehr kalkuliert), denn dies hat auf den vorgeschalteten Rechengang, der erforderlich war, um die Ertragslage der forstwirtschaftlichen Nutzungen feststellen zu k\u00f6nnen, und in den der Lohnaufwand eingegangen ist, keine Auswirkungen. Besonders deutlich wird dies durch die Regelung des \u00a7 55 Abs. 9 BewG, wonach Festwerte auch dann anzusetzen sind, wenn sich durch K\u00fcrzung von Ertragswerten (Vergleichswerten) um 40 v.H. Betr\u00e4ge von weniger als 50 DM\/ha ergeben. Hier zeigt sich, da\u00df der Gesetzgeber ganz allgemein vor der Frage stand, ob Ertragswerte unter 50 DM\/ha angesetzt werden sollen, wenn in F\u00e4llen geringer Ertragsf\u00e4higkeit der Ertragswert im Laufe des Bewertungsganges unter diese Grenze sinkt (vgl. z.B. Abschn. 4.04 Abs. 5 der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens &#8211; BewRL -). Der Grund, von einer solchen Regelung abzusehen, lag in der Unsicherheit, mit der die Bestimmung so geringer Ertragswerte behaftet ist (vgl. Begr\u00fcndung zur Verordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 55 Abs. 3 und 4 BewG, BRDrucks 205\/67, S. 4).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.1989 (II R 212\/83) BStBl. 1989 II S. 496 Pensionslasten gegen\u00fcber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) sind bei der Verm\u00f6gensteuerveranlagung nicht vom Gesamtverm\u00f6gen abzuziehen, da sie bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs ber\u00fccksichtigt sind. 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