{"id":37689,"date":"1988-12-15T11:48:36","date_gmt":"1988-12-15T09:48:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37689"},"modified":"2013-05-09T16:18:54","modified_gmt":"2013-05-09T14:18:54","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-29_86-bstbl-1989-ii-s-500","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-29_86-bstbl-1989-ii-s-500\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 500"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 500<\/strong><\/p>\n<p>1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensanspr\u00fcche zur Abl\u00f6sung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen an einen Angeh\u00f6rigen ab, der die Betr\u00e4ge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen bel\u00e4\u00dft, so sind die an den neuen Darlehensgl\u00e4ubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 39\/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628).<\/p>\n<p>2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der Darlehensbedingungen abh\u00e4ngig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht beherrscht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, ist als Produktionsunternehmen t\u00e4tig. Alleinige Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6genseinlage und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ist eine GmbH. Einer der Kommanditisten war fr\u00fcher C, an dessen Stelle nach seinem Tode seine Witwe und Alleinerbin E trat. Die \u00fcbrigen Kommanditisten geh\u00f6ren dem Stamm F an. Die St\u00e4mme B und F sind zu gleichen Teilen an der KG und an der GmbH beteiligt. Jeder Stamm stellt auch einen (alleinvertretungsberechtigten) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH.<\/p>\n<p>Die Kinder von C und E machten gegen E ihre Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend. Es kam schlie\u00dflich mit Vertr\u00e4gen vom 13. August 1976 zu einer Vereinbarung mit im wesentlichen folgendem Inhalt:<\/p>\n<p>E \u00fcbertrug mit Wirkung ab 1. Juli 1976 ihrem Sohn K ihre Anteile an der GmbH und an der KG. Ihrer Tochter H und ihrem Sohn W \u00fcbertrug sie, neben privatem Grundbesitz, aus dem Betriebsverm\u00f6gen der KG Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 100.000 DM bzw. 200.000 DM, wobei H und W verpflichtet waren, diese Betr\u00e4ge der KG darlehensweise zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dar\u00fcber wurden vereinbarungsgem\u00e4\u00df am 15. Juli 1976 zwischen der KG und H bzw. W getrennte Darlehensvertr\u00e4ge abgeschlossen, in denen vereinbart war, da\u00df Sicherheiten nicht zu geben waren, da\u00df der Zinssatz 9 v.H. betragen solle und da\u00df das Darlehen f\u00fcnf Jahre unk\u00fcndbar sei, fr\u00fchere Auszahlungen jedoch vereinbart werden k\u00f6nnten. Die Zinsvereinbarung wurde am 2. November 1976 in beiden Darlehensvertr\u00e4gen ge\u00e4ndert. Danach sollte die H\u00f6he der Zinsen jeweils der Verzinsung der Darlehenskonten der Gesellschafter anzugleichen sein. Der Gesellschaftsvertrag sieht hierzu vor, da\u00df Geldguthaben auf den Darlehenskonten der Gesellschafter mit 3 v.H. \u00fcber dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen sind. Die Darlehensbetr\u00e4ge wurden vom Darlehenskonto des K abgebucht und den Darlehenskonten H und W gutgeschrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zog diese Zinsen in den Streitjahren (1977: 24.286 DM, 1978: 26.148 DM) bei ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst in den unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre. Nach einer Betriebspr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin vertrat das FA jedoch die Auffassung, die Darlehensverbindlichkeiten gegen\u00fcber H und W und die Zinszahlungen seien dem privaten Bereich des Gesellschafters K zuzurechnen.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 entsprechend ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) stellte entscheidend darauf ab, die Darlehensvertr\u00e4ge seien nicht zu zwischen fremden Dritten \u00fcblichen Bedingungen abgeschlossen und durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und in Ab\u00e4nderung der angefochtenen Feststellungsbescheide den Gewinn 1977 um 24.286 DM und den Gewinn 1978 um 26.148 DM niedriger festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin an H und W zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin und mindern deren Gewinn.<\/p>\n<p>1. Mit Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 39\/85 (BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628) hat der Senat entschieden, da\u00df dann, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensanspr\u00fcche zur Abl\u00f6sung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen an einen Dritten abtritt und dieser die Betr\u00e4ge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen bel\u00e4\u00dft, die von der Personengesellschaft entrichteten Zinsen Betriebsausgaben der Personengesellschaft sind. Auf die Gr\u00fcnde dieser Entscheidung, an der festzuhalten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Im Streitfall liegen die Dinge so, wie im Falle des Urteils in BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der fr\u00fcheren Gesellschafterin E, dem neuen Gesellschafter K und dessen Geschwistern H und W waren die Darlehensforderungen von E bzw. &#8211; nach \u00dcbertragung des KG-Anteils &#8211; K gegen die Kl\u00e4gerin zur Abgeltung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen auf H und W \u00fcbertragen worden und hatten H und W aufgrund der Absprachen mit E und K der Kl\u00e4gerin die ihnen abgetretenen Betr\u00e4ge als Darlehen zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FA kann der Abzug der aufgrund dieser Vereinbarungen geschuldeten Zinsen als Betriebsausgaben nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs abh\u00e4ngig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angeh\u00f6rigen eines Gesellschafters dann davon abh\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df der Vertrag inhaltlich und nach seiner tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verh\u00e4ltnissen zwischen fremden Dritten \u00fcblich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angeh\u00f6rigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1979 IV R 14\/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom 24. M\u00e4rz 1983 IV R 76\/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770, und vom 20. Oktober 1983 IV R 116\/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298). Die Kl\u00e4gerin wurde indes von ihrem Gesellschafter K nicht beherrscht. K war zu je 50 v.H. an der Kl\u00e4gerin und an der GmbH, also nicht mehrheitlich beteiligt. Die Beteiligungen des Stammes F waren gleich hoch. Der Gesellschafter K konnte somit, da auch der Stamm F einen gleichberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer stellt, keinen beherrschenden Einflu\u00df aus\u00fcben. Der Senat hat allerdings in den Urteilen vom 14. April 1983 IV R 198\/80 (BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555) und in BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298 weiter ausgesprochen, bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 v.H. k\u00f6nnten beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Vertr\u00e4ge mit Angeh\u00f6rigen ihrer Gesellschafter abschlie\u00dfe, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung getroffen werden. Eine solche Situation war aber im Streitfall nicht gegeben. Weder war der Gesellschafter K mit den Gesellschaftern des Stammes F verwandt, noch sollten gleichartige, den Gewinn der Kl\u00e4gerin mindernde Absprachen mit Verwandten des Gesellschafters K einerseits und Verwandten der Gesellschafter des Stammes F andererseits geschlossen werden. Der Umstand, da\u00df auch die Gesellschafter des Stammes F ein Interesse daran gehabt haben m\u00f6gen, da\u00df die bisher von K bzw. E \u00fcberlassenen Darlehensbetr\u00e4ge der Gesellschaft f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit nunmehr von H und W zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, kann nicht als Indiz daf\u00fcr angesehen werden, da\u00df K und die Gesellschafter des Stammes F bewu\u00dft zusammenwirkten, um aus betriebsfremden Erw\u00e4gungen den Gewinn der Kl\u00e4gerin zu mindern. Das Gegenteil ist der Fall, da mit der darlehensvertraglichen Regelung die bisherige Finanzierung der Kl\u00e4gerin auf l\u00e4ngere Zeit abgesichert wurde.<\/p>\n<p>Danach erweist sich die Revision der Kl\u00e4gerin als begr\u00fcndet, so da\u00df das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben waren.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif. In Ab\u00e4nderung der Bescheide vom 13. August 1981 werden die Schuldzinsen in H\u00f6he von 24.286 DM f\u00fcr 1977 und 26.148 DM zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Mit R\u00fccksicht auf die Auswirkungen der dadurch sich ergebenden Gewinnminderung auf die H\u00f6he der Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen wird die betragsm\u00e4\u00dfige Feststellung der Gewinne dem FA \u00fcbertragen (Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 29\/86) BStBl. 1989 II S. 500 1. 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