{"id":37690,"date":"1988-12-15T11:48:35","date_gmt":"1988-12-15T09:48:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37690"},"modified":"2013-05-09T16:19:42","modified_gmt":"2013-05-09T14:19:42","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-40_87-bstbl-1989-ii-s-501","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1988-iv-r-40_87-bstbl-1989-ii-s-501\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 40\/87) BStBl. 1989 II S. 501"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 40\/87) BStBl. 1989 II S. 501<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsg\u00fcter gen\u00fcgen die Zugeh\u00f6rigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die \u00fcberwiegende Nutzung in diesem Betrieb. Die Sonderabschreibung ist dann nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu bemessen.<\/p>\n<p>2. Besteht ein in Anlage 2 zur EStDV bezeichnetes Geb\u00e4ude wegen Vermietung eines Teils der Fl\u00e4che zu fremdbetrieblicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsg\u00fctern, so kann die Sonderabschreibung nur auf den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Eigent\u00fcmers genutzten Geb\u00e4udeteil in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>EStDV \u00a7 76.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1987, 307)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Baumschule). Die Eink\u00fcnfte werden durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund Buchf\u00fchrung ermittelt. Bilanzstichtag ist der 30. Juni.<\/p>\n<p>Im Wirtschaftsjahr 1977\/78 fielen 34.873 DM als restliche Herstellungskosten f\u00fcr eine Halle und 19.491 DM Herstellungskosten f\u00fcr eine Hofbefestigung an. Im Wirtschaftsjahr 1978\/79 erwarb der Kl\u00e4ger mit Anschaffungskosten von 55.000 DM einen Bagger. Halle, Hofbefestigung und Bagger wurden dem Anlageverm\u00f6gen der Baumschule zugerechnet.<\/p>\n<p>Eine Teilfl\u00e4che der Halle (200 qm = 23,15 v.H. der Gesamtfl\u00e4che) und eine Teilfl\u00e4che des Werksgel\u00e4ndes (400 qm = 12 v.H. der Gesamtfl\u00e4che) vermietete der Kl\u00e4ger an eine GmbH, die einen Gartengestaltungsbetrieb unterhielt (GmbH) und an der der Kl\u00e4ger zu 75 v.H. beteiligt war. Der Bagger wurde, ebenfalls aufgrund eines Mietvertrags, von der GmbH im Wirtschaftsjahr 1978\/79 w\u00e4hrend 300 Betriebsstunden (= 19 v.H. der gesamten Einsatzzeit) genutzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm f\u00fcr Halle, Hofbefestigung und Bagger Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 76 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) in Anspruch. Die Sonderabschreibungen auf Halle und Hofbefestigung setzte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst mit 30 v.H. der Herstellungskosten von insgesamt 54.364 DM an, das sind 16.309 DM; die Sonderabschreibung auf den Bagger wurde zun\u00e4chst mit 50 v.H. der Anschaffungskosten, das sind 27.500 DM, in Anspruch genommen. Diese Sonderabschreibungen wurden vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre zun\u00e4chst \u00fcbernommen. Nach einer Betriebspr\u00fcfung stellten sich der Pr\u00fcfer und, ihm folgend, das FA auf den Standpunkt, die Sonderabschreibungen k\u00f6nnten nicht in Anspruch genommen werden, da es mit R\u00fccksicht auf die Nutzung der Wirtschaftsg\u00fcter auch im gewerblichen Betrieb der GmbH an der erforderlichen ausschlie\u00dflichen Nutzung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Kl\u00e4gers fehle. Der Steuerbescheid 1977 wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), die Steuerbescheide 1978 und 1979 wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert. Dabei wurden die streitigen Sonderabschreibungen nicht gew\u00e4hrt. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, bei Teilnutzung au\u00dferhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Verh\u00e4ltnis der beg\u00fcnstigten und der nichtbeg\u00fcnstigten Verwendung aufzuteilen und sei die Sonderabschreibung dementsprechend anteilig zu gew\u00e4hren, hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 307).<\/p>\n<p>Das FG war der Auffassung, eine Teilnutzung au\u00dferhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft f\u00fchre nicht allgemein zur Versagung der Sonderabschreibung, da der Gesetzgeber in \u00a7 76 EStDV, anders als bei anderen Sonderabschreibungen, z.B. nach \u00a7 7d, \u00a7 7e EStG, \u00a7 83d EStDV, eine ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche Verwendung im eigenen Betrieb nicht verlangt habe. Die Sonderabschreibung sei aber dann nicht zu gew\u00e4hren, wenn ihr Sinn und Zweck, die F\u00f6rderung von Rationalisierung und Technisierung der deutschen Landwirtschaft, wegen des Einsatzes im au\u00dferlandwirtschaftlichen Bereich nicht mehr erreicht werden k\u00f6nne. Das sei der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 25 v.H. au\u00dferhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt werde. Bei au\u00dferlandwirtschaftlicher Nutzung bis zu 25 v.H. sei die Sonderabschreibung entsprechend dem Anteil der beg\u00fcnstigten Nutzung zu gew\u00e4hren. Entscheidend seien die Nutzungsverh\u00e4ltnisse in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werde.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6rten zu den nach Anlage 1 und Anlage 2 zur EStDV beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter. Der Bagger falle sowohl unter Nr. 1 als auch unter Nr. 6 und Nr. 8 der Anlage 1. Die Lagerhalle falle unter B.1 und C.e, die Hofbefestigung unter D.5 der Anlage 2.<\/p>\n<p>Danach ermittelte das FG die Sonderabschreibungen wie folgt:<\/p>\n<p>Halle: Anschaffungskosten Wirtschaftsjahr 1977\/78 34.873 DM, Sonderabschreibung (30 v.H.) insgesamt 10.461 DM, davon entsprechend dem Nutzungsverh\u00e4ltnis ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (77 v.H. =) 8.055 DM. Geltend gemacht seien nur 8.046 DM. Dieser Betrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ma\u00dfgebend. Er entfalle je zur H\u00e4lfte (4.023 DM) auf die Streitjahre 1977 und 1978.<\/p>\n<p>Hofbefestigung: Anschaffungskosten Wirtschaftsjahr 1977\/78 19.491 DM, Sonderabschreibung (30 v.H.) insgesamt 5.847 DM, davon entsprechend dem Nutzungsverh\u00e4ltnis ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (88 v.H. =) 5.145 DM. Dieser Betrag entfalle je zur H\u00e4lfte (2.573 DM bzw. 2.572 DM) auf die Streitjahre 1977 und 1978.<\/p>\n<p>Bagger: Anschaffungskosten Wirtschaftsjahr 1978\/79 55.000 DM, Sonderabschreibung (50 v.H.) insgesamt 27.500 DM, davon entsprechend dem Nutzungsverh\u00e4ltnis ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (81 v.H. =) 22.275 DM. Dieser Betrag entfalle je zur H\u00e4lfte (11.138 DM bzw. 11.137 DM) auf die Streitjahre 1978 und 1979.<\/p>\n<p>Das FG setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre entsprechend fest.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung des \u00a7 76 EStDV ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Durch die Beg\u00fcnstigungsvorschrift solle die Technisierung und Rationalisierung der inl\u00e4ndischen Land- und Forstwirtschaft gef\u00f6rdert werden. Die Beg\u00fcnstigung k\u00f6nne demzufolge nur in Anspruch genommen werden, wenn die beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter ausschlie\u00dflich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen dienten. Die Verg\u00fcnstigung entfalle, wenn ein Land- und Forstwirt daneben noch einen Gewerbebetrieb betreibe und die Wirtschaftsg\u00fcter auch nur teilweise in seinem Gewerbebetrieb nutze.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht das FA geltend, der Bagger geh\u00f6re nicht zu den nach Nrn. 1, 6 und 8 der Anlage 1 beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG enth\u00e4lt keine ausreichenden Feststellungen tats\u00e4chlicher Art, die dem Senat eine abschlie\u00dfende Beurteilung erm\u00f6glichen, ob dem Kl\u00e4ger die begehrten Sonderabschreibungen zustehen. Das FG- Urteil beruht damit auf einem Mangel der Urteilsfindung, der nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch ohne ausdr\u00fcckliche Revisionsr\u00fcge und unabh\u00e4ngig vom sonstigen Parteivorbringen zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG f\u00fchrt (Urteil vom 20. August 1986 I R 87\/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 115 Rdnr. 27, und Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 118 FGO Tz. 26a, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Sonderabschreibungen nach \u00a7 76 EStDV sind nur bei den in den Anlagen 1 und 2 zur EStDV bezeichneten Wirtschaftsg\u00fctern zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.a) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger im Wirtschaftsjahr 1978\/79 einen Bagger angeschafft. Bagger sind in der Anlage 1 zur EStDV (beg\u00fcnstigte bewegliche Anlageg\u00fcter) nicht aufgef\u00fchrt. Feststellungen tats\u00e4chlicher Art, die dem Senat die Schlu\u00dffolgerung erm\u00f6glichen, der Bagger sei gleichwohl einer der Nummern der Anlage 1 zuzuordnen, enth\u00e4lt das FG-Urteil nicht. Das FG f\u00fchrt allerdings aus, der Bagger falle sowohl unter Nr. 1 als auch unter Nr. 6 und 8 der Anlage 1. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsachenfeststellung, die insbesondere die Art der betrieblichen Nutzung einschlie\u00dfen m\u00fc\u00dfte, sondern um eine nicht durch Tatsachenfeststellungen getragene Rechtsbehauptung, es sei eine Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Steuerverg\u00fcnstigung gegeben.<\/p>\n<p>b) Sollte das FG nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, der Bagger geh\u00f6re seiner Art nach zu den beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fctern, so kann die Sonderabschreibung trotz Vermietung an die GmbH f\u00fcr 300 von insgesamt 1.600 Betriebsstunden gew\u00e4hrt werden. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung f\u00fcr die Sonderabschreibung, da\u00df das bewegliche Wirtschaftsgut zum Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen und seiner Art nach zu den in Anlage 1 zur EStDV bezeichneten Wirtschaftsg\u00fctern geh\u00f6rt. Diese Voraussetzungen, insbesondere die Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen, wird durch die hinter dem Anteil der Eigennutzung (81 v.H.) weit zur\u00fcckbleibende Vermietung an die GmbH (19 v.H.) nicht ber\u00fchrt. Eine ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche Nutzung im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist nach \u00a7 76 EStDV nicht Voraussetzung f\u00fcr die Sonderabschreibung. Die Regelung in \u00a7 76 EStDV unterscheidet sich dadurch von anderen Regelungen, die eine Steuerverg\u00fcnstigung (Sonderabschreibung, erh\u00f6hte Absetzung, Investitionszulage) an die Erf\u00fcllung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen kn\u00fcpfen, z.B. die unmittelbare Nutzung zu mehr als 70 v.H. f\u00fcr Zwecke des Umweltschutzes in einem inl\u00e4ndischen Betrieb des Steuerpflichtigen (\u00a7 7d Abs. 2 Nr. 1 EStG), die ausschlie\u00dfliche Nutzung beweglicher Anlageg\u00fcter zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen w\u00e4hrend eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (\u00a7 82d Abs. 3 Nr. 1 EStDV), der Verbleib beweglicher Anlageg\u00fcter in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet w\u00e4hrend eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG -). F\u00fcr seine abweichende Auffassung kann das FA sich auch nicht mit Erfolg auf Nr. 31 der Anlage 1 zur EStDV berufen. Danach sind elektrische Anlagen und Ger\u00e4te nur unter der Voraussetzung beg\u00fcnstigt, da\u00df sie ihrer Art nach ausschlie\u00dflich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen k\u00f6nnen. Mit dieser Einschr\u00e4nkung sollten elektrische Anlagen und Ger\u00e4te, die auch in Privathaushalten Verwendung finden, z.B. K\u00fchlschr\u00e4nke, von der Sonderabschreibung ausgeschlossen werden (BFH-Urteil vom 11. Februar 1965 IV 147\/63 U, BFHE 82, 190, BStBl III 1965, 315). Daraus kann indes bei \u00fcberwiegender Nutzung im landwirtschaftlichen Betrieb nicht hergeleitet werden, jede vor\u00fcbergehende Nutzung eines Wirtschaftsguts au\u00dferhalb des landwirtschaftlichen Betriebs schlie\u00dfe die Sonderabschreibung aus.<\/p>\n<p>c) Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, bei Teilnutzung eines seiner Art nach beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts au\u00dferhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs k\u00f6nne die Sonderabschreibung nur entsprechend dem Anteil der eigenbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden. Nach der gesetzlichen Regelung wird die Sonderabschreibung, sofern die Voraussetzungen des \u00a7 76 EStDV erf\u00fcllt sind, nach den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts bemessen (ebenso Schmidt, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 13 Anm. 48). Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zutreffend hat der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, es entspreche einer wirtschaftlichen Betriebsf\u00fchrung, bei nicht voller Kapazit\u00e4tsauslastung Anlageg\u00fcter zur vor\u00fcbergehenden Nutzung in anderen Betrieben zu vermieten und so das Wirtschaftsgut auch auf diese Weise zur Einnahmenerzielung einzusetzen. Der Sinn und Zweck der Steuerverg\u00fcnstigung, zur Modernisierung und Technisierung der Land- und Forstwirtschaft beizutragen, wird durch diese Auslegung jedenfalls eher gef\u00f6rdert als durch die strengere und vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte Auslegung durch das FA.<\/p>\n<p>2. Nach den weiteren Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger im Wirtschaftsjahr 1977\/78 &#8222;in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Aufwendungen in H\u00f6he von 34.873 DM als restliche Herstellungskosten f\u00fcr eine Halle aufgewendet&#8220;. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Sonderabschreibung nach \u00a7 76 EStDV in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>a) Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7 76 EStDV die Anschaffung oder Herstellung der in Anlage 2 zur EStDV bezeichneten unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern. Die Sonderabschreibungen k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he von 30 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden. Aus Anlage 2 ergibt sich, da\u00df nicht alle zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter, sondern nur die im einzelnen bezeichneten Bauma\u00dfnahmen und Baulichkeiten beg\u00fcnstigt sind. Mit Sicherheit kann weder ausgeschlossen werden, da\u00df es sich bei der Halle um eine nichtbeg\u00fcnstigte Bauma\u00dfnahme handelt, noch, da\u00df es sich nicht um Kosten der erstmaligen Fertigstellung, sondern um nichtbeg\u00fcnstigte nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten handelte. Nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten sind nicht schlechthin, sondern nur dann beg\u00fcnstigt, wenn es sich um Umbauten und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern handelt. Das FG hat zwar bemerkt, die Lagerhalle falle unter B.1 und C.e der Anlage 2 zur EStDV. Auch hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die nicht durch Tatsachenfeststellungen getragene Rechtsbehauptung, es sei eine Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b) Sollte das FG nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, bei der Halle handele es sich um ein der Art nach beg\u00fcnstigtes Objekt, so f\u00fchrt der Umstand, da\u00df ein Teil der Halle vermietet ist, nicht zur Versagung der Sonderabschreibung schlechthin. Insoweit kann f\u00fcr die dauernde Vermietung eines abgegrenzten Teils eines Geb\u00e4udes nichts anderes gelten als f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Vermietung eines beweglichen Anlageguts. Zu beachten ist dann jedoch, da\u00df es sich bei dem eigenbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil und bei dem infolge Vermietung fremdbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil nach der Rechtsprechung des BFH um zwei verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter handelt (Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, 252, BStBl II 1974, 132; Urteil vom 13. Juli 1977 I R 217\/75, BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6). Besteht ein Geb\u00e4ude aus mehreren selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fctern, so ist jedes Wirtschaftsgut f\u00fcr sich, nicht das aus den mehreren Wirtschaftsg\u00fctern bestehende Geb\u00e4ude Gegenstand der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA). Das ergibt sich auch aus der durch das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsf\u00f6rderung vom 4. November 1977 (BGBl I 1977, 1965, BStBl I 1977, 495) eingef\u00fcgten klarstellenden (vgl. Stuhrmann, Betriebs-Berater 1977, 1644, 1646) Regelung in \u00a7 7a Abs. 5 EStG, wonach \u00a7 7 Abs. 4 und 5 EStG auf Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter sind, entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt, da\u00df f\u00fcr die einzelnen Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter sind, unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-S\u00e4tze zul\u00e4ssig sind (vgl. auch Abschn. 42a Abs. 6 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien). F\u00fcr den Bereich der Sonderabschreibungen nach \u00a7 76 Abs. 1 Nr. 2 EStDV hat dies zur Folge, da\u00df hinsichtlich des Wirtschaftsguts &#8222;fremdbetrieblich genutzter Geb\u00e4udeteil&#8220; die Beg\u00fcnstigungsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Denn dieses Wirtschaftsgut ist weder ganz noch teilweise z.B. ein zu Lagerzwecken des landwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen genutztes Geb\u00e4ude i.S. von B.1 noch eine Baulichkeit zur Lagerung von Gem\u00fcse oder sonstigen Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen i.S. von C.e der Anlage 2 zur EStDV.<\/p>\n<p>Danach waren das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Bei seiner Entscheidung wird das FG im Rahmen des Klageantrags auch zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df die Sonderabschreibung auf die Hofbefestigung nach deren vollen Herstellungskosten zu bemessen ist und nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine K\u00fcrzung des Abschreibungsbetrags im Hinblick auf die Teilvermietung nicht erforderlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 40\/87) BStBl. 1989 II S. 501 1. F\u00fcr die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsg\u00fcter gen\u00fcgen die Zugeh\u00f6rigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die \u00fcberwiegende Nutzung in diesem Betrieb. 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