{"id":37692,"date":"1989-03-02T11:06:14","date_gmt":"1989-03-02T09:06:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37692"},"modified":"2013-05-10T12:02:36","modified_gmt":"2013-05-10T10:02:36","slug":"bfh-urteil-vom-2-3-1989-iv-r-83_86-bstbl-1989-ii-s-506","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-3-1989-iv-r-83_86-bstbl-1989-ii-s-506\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.3.1989 (IV R 83\/86) BStBl. 1989 II S. 506"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.3.1989 (IV R 83\/86) BStBl. 1989 II S. 506<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Begriffsbestimmung des Krankenhauses in \u00a7 2 Nr. 1 KHG ist auch f\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsg\u00fcter privater Krankenanstalten heranzuziehen.<\/p>\n<p>2. Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, wenn neben station\u00e4ren Leistungen auch ambulante Leistungen erbracht werden.<\/p>\n<p>EStDV \u00a7 75.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Facharzt f\u00fcr Chirurgie und als Durchgangsarzt f\u00fcr Berufsgenossenschaften t\u00e4tig. Er praktiziert in der X-Klinik (Klinik), die insbesondere die Funktion einer Arbeitsunfallstation sowie einer Klinik f\u00fcr plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie hat. Diese Funktion nennt auch der Bescheid des Regierungspr\u00e4sidenten vom 16. M\u00e4rz 1964, mit dem dem Kl\u00e4ger die Betriebserlaubnis nach \u00a7 30 der Gewerbeordnung (GewO) erteilt wurde. Die Klinik umfa\u00dft au\u00dfer den Behandlungs- und Verwaltungsr\u00e4umen drei Doppelbettzimmer f\u00fcr die station\u00e4re Betreuung von Patienten. Die \u00fcberwiegende Mehrzahl der Patienten verl\u00e4\u00dft die Klinik bereits wieder am Tage der Aufnahme. Eine l\u00e4ngere Verweildauer ergibt sich nur in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenigen F\u00e4llen. Die Einnahmen der Streitjahre wurden einheitlich ermittelt, d.h. eine Trennung der Verg\u00fctungen f\u00fcr die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit einerseits und f\u00fcr die Beherbergung und Verpflegung von Patienten in der Klinik andererseits wurde nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens (Ger\u00e4te, Kraftfahrzeuge usw.) machte der Kl\u00e4ger Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) i. d. F. vom 9. Februar 1971 (BGBl I, 126) und 4. September 1974 (BGBl I, 2277) geltend. Die Sonderabschreibungen wurden vom Beklagten, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisonsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst auch anerkannt und in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt. Nach einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1978 stellten sich der Pr\u00fcfer und, ihm folgend, das FA auf den Standpunkt, der Kl\u00e4ger sei nicht befugt, Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV in Anspruch zu nehmen. Die Gesamtt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei als Aus\u00fcbung eines freien Berufs i. S. des \u00a7 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen; die Krankenanstalt sei ein notwendiges Hilfsmittel f\u00fcr die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit. Ein besonderer Gewinn werde aus der Klinik nicht erstrebt. Folglich l\u00e4ge ein einheitliches freiberufliches Betriebsverm\u00f6gen vor, so da\u00df die Wirtschaftsg\u00fcter nicht, wie es \u00a7 75 EStDV voraussetze, zum Anlageverm\u00f6gen einer Krankenanstalt geh\u00f6rten. Die Steuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre wurden unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers entsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4ndert. Die Einspr\u00fcche gegen die ge\u00e4nderten Bescheide wurden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) konnte der Kl\u00e4ger die Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV in Anspruch nehmen, da der Kl\u00e4ger eine Krankenanstalt im Sinne der Vorschrift betreibe.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA weiter geltend, die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV l\u00e4gen nicht vor. Die Wirtschaftsg\u00fcter, um deren Abschreibung es geht, h\u00e4tten nicht i. S. des \u00a7 75 EStDV zum Anlageverm\u00f6gen einer privaten Krankenanstalt, sondern zum Anlageverm\u00f6gen des einheitlichen freiberuflichen Betriebs des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil hinsichtlich der Streitjahre 1972 bis 1974 aufzuheben und die Klage, soweit mit ihr Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV begehrt werden, abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV schlie\u00dft sich der Kl\u00e4ger der Rechtsauffassung des FG an und macht erg\u00e4nzend geltend, die Nichtanerkennung der Sonderabschreibungen versto\u00dfe gegen Treu und Glauben, nachdem das FA nach mehreren Betriebspr\u00fcfungen in der Vergangenheit bisher stets die Sonderabschreibungen anerkannt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte zun\u00e4chst Anschlu\u00dfrevision eingelegt, mit der er Anerkennung der \u00fcbrigen im Verfahren vor dem FG streitigen Ausgaben als Betriebsausgaben begehrte. Die Anschlu\u00dfrevision wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen, so da\u00df nur noch \u00fcber die Revision des FA zu entscheiden war.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. a) Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV ist u.a. die Zugeh\u00f6rigkeit der Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen einer privaten Krankenanstalt. Eine Begriffsbestimmung der privaten Krankenanstalt enth\u00e4lt \u00a7 75 EStDV nicht. Nach Auffassung des Senats ist daher auf die Begriffsbestimmung in \u00a7 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenh\u00e4user und zur Regelung der Krankenhauspfleges\u00e4tze &#8211; Krankenhausfinanzierungsgesetz &#8211; (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1.009) zur\u00fcckzugreifen. Die Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV (jetzt nach \u00a7 7f EStG) sollen die privaten Krankenh\u00e4user in die Lage versetzen, notwendige Investitionen zur Erneuerung und Modernisierung vorzunehmen (vgl. Bundestags-Protokoll 2\/2.761 vom 18. November 1954 und Sechster Subventionsbericht der Bundesregierung vom 17. November 1977, BTDrucks 8\/1.195, 259). Diese Zielsetzung liegt im wesentlichen auch den F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen nach dem KHG zugrunde. Nach \u00a7 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenh\u00e4user, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit leistungsf\u00e4higen Krankenh\u00e4usern zu gew\u00e4hrleisten und zu sozial tragbaren Pfleges\u00e4tzen beizutragen. Bei mindestens weitgehend gleichem F\u00f6rderungszweck liegt es nahe, die Begriffsbestimmung des einen F\u00f6rderungsgesetzes auch auf das andere F\u00f6rderungsgesetz, das eine Begriffsbestimmung nicht enth\u00e4lt, anzuwenden. Davon geht mit Zustimmung des Bundesrats auch die Bundesregierung in Abschn. 82 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) aus.<\/p>\n<p>b) Krankenh\u00e4user sind nach \u00a7 2 Nr. 1 KHG Einrichtungen, in denen durch \u00e4rztliche und pflegerische Hilfeleistungen vornehmlich Krankheiten, Leiden oder K\u00f6rpersch\u00e4den festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden k\u00f6nnen. Danach ist erforderlich, da\u00df die \u00e4rztliche und die pflegerische Hilfeleistung und Betreuung in der Einrichtung gegen\u00fcber den zu versorgenden Personen planm\u00e4\u00dfig und regelm\u00e4\u00dfig erbracht werden. Auf diese Hilfeleistung und Betreuung mu\u00df die Einrichtung durch entsprechenden Einsatz personeller, s\u00e4chlicher und organisatorischer Mittel, also durch jederzeit rufbereite \u00c4rzte, qualifiziertes Pflegepersonal und die dazu notwendige medizinisch-technische Ausstattung eingerichtet sein (vgl. Harsdorf\/Friedrich, Krankenhausfinanzierungsgesetz, 3. Aufl. 1983, \u00a7 2 Tz. 10). Eine ganzt\u00e4gige \u00e4rztliche und pflegerische Leistung ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Dies ergibt sich mittelbar aus \u00a7 2 Nr. 4 KHG (Harsdorf\/Friedrich, a.a.O.). Denn dort werden als Pfleges\u00e4tze auch die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostentr\u00e4ger f\u00fcr teilstation\u00e4re Leistungen des Krankenhauses bestimmt. In der Einrichtung m\u00fcssen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden k\u00f6nnen. Einrichtungen, die ausschlie\u00dflich der ambulanten Behandlung der Kranken dienen, sind danach nicht als Krankenh\u00e4user anzusehen. Als Krankenh\u00e4user k\u00f6nnen hingegen auch teilstation\u00e4re Einrichtungen, insbesondere in der Form von Tag- oder Nachtkliniken, anzusehen sein.<\/p>\n<p>c) Andererseits wird die Annahme eines Krankenhauses nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df in der Einrichtung auch eine ambulante Versorgung von Kranken oder Verletzten erbracht wird. In nahezu allen Krankenh\u00e4usern werden neben den station\u00e4ren auch ambulante Leistungen erbracht. Dabei richtet sich (vgl. Harsdorf\/Friedrich, a.a.O., \u00a7 2 Tz. 13) auch f\u00fcr Krankenh\u00e4user die Teilnahme an der kassen\u00e4rztlichen ambulanten Versorgung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) &#8211; \u00a7\u00a7 368 ff. RVO -. Dem Bereich der station\u00e4ren Behandlung k\u00f6nnen dabei aber auch Leistungen gegen\u00fcber Personen zuzuordnen sein, die noch am Tage ihrer Aufnahme in die Einrichtung wieder aus ihr entlassen werden. Dies ergibt sich auch aus der aufgrund des \u00a7 16 KHG erlassenen Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl I, 333), nach deren \u00a7 9 Nr. 1 der Aufnahme- und der Entlassungstag als je ein Tag, bei einer gesamten Verweildauer von weniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag berechnet werden (vgl. hierzu auch Harsdorf\/Friedrich, a.a.O., \u00a7 16, Tz. 178). F\u00fcr die Zuordnung der Leistung zum station\u00e4ren oder zum ambulanten Bereich wird in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig darauf abgestellt werden k\u00f6nnen, ob mit den Krankenversicherungstr\u00e4gern ein Pflegesatz f\u00fcr station\u00e4re Unterbringung abgerechnet wird.<\/p>\n<p>d) Bei Einrichtungen, in denen sowohl eine station\u00e4re als auch eine ambulante \u00e4rztliche Versorgung erbracht wird, und die steuerrechtlich einen einheitlichen Betrieb darstellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. November 1964 IV 153\/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90), k\u00f6nnen Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV hiernach jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn auf die station\u00e4ren Leistungen (einschlie\u00dflich der teilstation\u00e4ren) ein wesentlicher Teil der Gesamtleistung des Unternehmens entf\u00e4llt. Ist das der Fall, so ist eine Einteilung der Wirtschaftsg\u00fcter in nach \u00a7 75 EStDV beg\u00fcnstigte und nicht beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter nicht erforderlich, wenn &#8211; was regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein d\u00fcrfte &#8211; im ambulanten und im station\u00e4ren Bereich gleichartige Leiden behandelt werden und nur von der Schwere der Erkrankung oder Verletzung abh\u00e4ngt, ob ambulante oder station\u00e4re (teilstation\u00e4re) Behandlung erforderlich ist und erfolgt.<\/p>\n<p>e) Ob ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den station\u00e4ren Bereich entf\u00e4llt, ist nach dem Verh\u00e4ltnis der Entgelte f\u00fcr die station\u00e4ren Leistungen (einschlie\u00dflich der teilstation\u00e4ren) einerseits zu den ambulanten Leistungen andererseits zu beurteilen. Dabei geh\u00f6ren zu den Entgelten f\u00fcr die station\u00e4ren Leistungen auch die Entgelte f\u00fcr die \u00e4rztlichen Leistungen im station\u00e4ren und teilstation\u00e4ren Bereich (Harsdorf\/Friedrich, a.a.O., \u00a7 2, Tz. 26, 27).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FA d\u00fcrfen die Sonderabschreibungen nach den Ausf\u00fchrungen unter 1. nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, es liege ein einheitliches freiberufliches Betriebsverm\u00f6gen vor. Die Sonderabschreibungen nach \u00a7 75 EStDV k\u00f6nnen auch in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Betrieb freiberufliche Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 18 EStG erzielt werden (Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. 1988, \u00a7 7f Anm. 2). Die Sonderabschreibungen werden, wie dargelegt, auch nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df neben station\u00e4ren auch ambulante Leistungen erbracht werden. Hiervon ist zutreffend auch das FG ausgegangen.<\/p>\n<p>3. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG lassen jedoch eine abschlie\u00dfende Beurteilung, ob und in welchem Umfang dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Sonderabschreibungen zustehen, nicht zu. Das FG-Urteil mu\u00dfte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n<p>Aus dem FG-Urteil ergibt sich weder, ob die Klinik unter Ber\u00fccksichtigung der unter 1. dargelegten Kriterien eine Krankenanstalt i. S. des \u00a7 75 EStDV ist, noch in welchem Verh\u00e4ltnis die ambulanten und die station\u00e4ren Leistungen zueinanderstehen. Das FG hat allerdings festgestellt, da\u00df dem Kl\u00e4ger zum Betrieb der Klinik eine Konzession nach \u00a7 30 GewO erteilt worden ist. Der Genehmigungsvorbehalt des \u00a7 30 GewO soll die Allgemeinheit vor den Gefahren sch\u00fctzen, welche eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung, Einrichtung oder Unterhaltung einer Krankenanstalt f\u00fcr die Patienten mit sich bringt.<\/p>\n<p>Die Vorschrift dient danach der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr, w\u00e4hrend das KHG und in Anlehnung an diese Vorschrift \u00a7 75 EStDV und \u00a7 7f EStG n. F. reine F\u00f6rderungsvorschriften sind, die die f\u00fcr eine finanzielle F\u00f6rderung in Betracht kommenden Einrichtungen umschreiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 18. Oktober 1984 1 C 36.83 &#8211; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.20, \u00a7 30 GewO, Nr. 3 -). Angesichts der unterschiedlichen Zwecksetzungen beider Regelungen begr\u00fcndet die Erteilung einer Konzession nach \u00a7 30 GewO jedenfalls f\u00fcr den Streitzeitraum nur einen ersten Anschein daf\u00fcr, da\u00df die vom Konzessionsinhaber betriebene Einrichtung ein Krankenhaus i. S. des \u00a7 2 Nr. 1 KHG ist. Die tats\u00e4chliche Feststellung, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 1 KHG erf\u00fcllt sind, wird dadurch nicht entbehrlich. Allerdings haben der Minister f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Minister f\u00fcr Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Runderla\u00df vom 3. Januar 1989 (Ministerialblatt &#8211; MinBl &#8211; f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen 1989, 68) die Auffassung vertreten, Privatkrankenanstalten i. S. des \u00a7 30 Abs. 1 GewO seien Krankenh\u00e4user i. S. des \u00a7 2 Nr. 1 KHG. Dies hat zur Folge, da\u00df die Konzessionsbed\u00fcrftigkeit jedenfalls nach diesem Erla\u00df danach beurteilt wird, ob die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 1 KHG erf\u00fcllt sind. F\u00fcr den Streitfall kann dies tats\u00e4chliche Feststellungen des FG aber schon deshalb nicht entbehrlich machen, weil die Konzession nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG bereits vor dem Inkrafttreten des KHG, n\u00e4mlich im Jahr 1964 erteilt worden ist. Das FG wird ferner Feststellungen \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der station\u00e4ren zu den ambulanten Leistungen treffen m\u00fcssen, um feststellen zu k\u00f6nnen, ob die station\u00e4ren Leistungen einen nicht unerheblichen Anteil an der Gesamtleistung des Unternehmens des Kl\u00e4gers haben. Dabei ist, wie dargelegt, vom Verh\u00e4ltnis der Entgelte auszugehen, wobei teilstation\u00e4re Leistungen und die auf station\u00e4re und teilstation\u00e4re Leistungen entfallenden Verg\u00fctungen f\u00fcr die \u00e4rztlichen Leistungen dem station\u00e4ren Bereich zuzurechnen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.3.1989 (IV R 83\/86) BStBl. 1989 II S. 506 1. Die Begriffsbestimmung des Krankenhauses in \u00a7 2 Nr. 1 KHG ist auch f\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsg\u00fcter privater Krankenanstalten heranzuziehen. 2. Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, wenn neben station\u00e4ren Leistungen auch ambulante Leistungen erbracht werden. EStDV \u00a7 75. 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