{"id":37706,"date":"1989-12-14T11:57:02","date_gmt":"1989-12-14T09:57:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37706"},"modified":"2013-05-07T09:16:23","modified_gmt":"2013-05-07T07:16:23","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1989-iii-r-87_88-bstbl-1990-ii-s-393","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1989-iii-r-87_88-bstbl-1990-ii-s-393\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    14.12.1989 (III R 87\/88) BStBl. 1990 II S. 393"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 87\/88) BStBl. 1990 II S. 393<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung eines Fahrschulwagens ist auch dann eine Investitionszulage nach dem BerlinFG a.F. zu gew\u00e4hren, wenn die Fahrschule freiberuflich betrieben wird.<\/p>\n<p>BerlinFG a.F. \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb im Streitjahr 1986 eine Fahrschule in Berlin (West) und erzielte daraus Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie schaffte im Streitjahr zwei Fahrschulwagen an und beantragte hierf\u00fcr eine 10%ige Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG a.F.).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte diesen Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. sei nur einer gewerblich betriebenen Fahrschule eine Investitionszulage zu gew\u00e4hren. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte hingegen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df die beantragte Investitionszulage zu gew\u00e4hren sei, und f\u00fchrte dazu u.a. aus: Zwar sei nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Investitionszulageanspruch f\u00fcr Personenkraftfahrzeuge nur gegeben, wenn sie im eigenen gewerblichen Betrieb ausschlie\u00dflich f\u00fcr Fahrschulzwecke verwendet w\u00fcrden. Diese Regelung enthalte jedoch eine verdeckte Gesetzesl\u00fccke, die im Wege einer teleologischen Reduktion geschlossen werden m\u00fcsse. Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, da\u00df Fahrschulbetriebe generell gef\u00f6rdert werden sollen. Die Beschr\u00e4nkung der Zulageberechtigung auf gewerblich betriebene Fahrschulen w\u00fcrde diese besser stellen als freiberuflich gef\u00fchrte. Dies w\u00fcrde einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bedeuten. Eine Ungleichbehandlung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzbeschaffung zu rechtfertigen, denn freiberuflich gef\u00fchrte Fahrschulen k\u00f6nnten ebenso wie gewerblich betriebene Arbeitskr\u00e4fte einstellen.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, eine verdeckte Regelungsl\u00fccke sei nicht gegeben. Den Materialien \u00fcber die Entstehung des Gesetzes k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df der Gesetzgeber eine generelle F\u00f6rderung der Fahrschulunternehmen beabsichtigt habe. Die Gesetzesbegr\u00fcndung spreche ausdr\u00fccklich von Gewerbezweigen und gewerblichen Betrieben. Hieraus m\u00fcsse geschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber lediglich gewerbliche Fahrschulen habe f\u00f6rdern wollen. Ferner st\u00fcnde der von ihm, dem FA, vertretenen Meinung auch nicht \u00a7 19 BerlinFG in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) entgegen. Zwar sei nunmehr auch die Anschaffung oder Herstellung von Personenkraftfahrzeugen im Rahmen einer freiberuflich gef\u00fchrten Fahrschule beg\u00fcnstigt, jedoch folge aus diesem Umstand nicht, da\u00df der Gesetzgeber mit dieser Gesetzes\u00e4nderung eine vormals bestehende Regelungsl\u00fccke habe schlie\u00dfen wollen. Dar\u00fcber hinaus sei auch kein Versto\u00df gegen Art. 3 GG zu erkennen, wenn nur die gewerblich betriebenen Fahrschulen beg\u00fcnstigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage bejaht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. ist f\u00fcr Personenkraftfahrzeuge eine Investitionszulage zu gew\u00e4hren, wenn sie u.a. im eigenen Betrieb ausschlie\u00dflich f\u00fcr Fahrschulzwecke verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, gegeben.<\/p>\n<p>2. a) Zwar soll nach dem Wortlaut des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. eine Investitionszulage f\u00fcr Personenkraftfahrzeuge nur gew\u00e4hrt werden, wenn diese im eigenen gewerblichen Betrieb verwendet werden. Das Tatbestandsmerkmal im eigenen gewerblichen Betrieb bezieht sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht nur auf den Verwendungszweck der Bef\u00f6rderung von Personen gegen Entgelt, sondern auch auf die F\u00e4lle der Vermietung an Selbstfahrer und der Verwendung zu Fahrschulzwecken.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 11. Dezember 1970 VI R 387\/69 (BFHE 101, 9, BStBl II 1971, 173) entschieden, Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage im Bereich des Mietwagenverleihs sei, da\u00df der Verleih im eigenen gewerblichen Betrieb ausge\u00fcbt werde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Mietwagenverleih f\u00fcr sich allein einen Gewerbebetrieb darstelle. Auch der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1989 III R 144\/84 (BFHE 158, 293) davon ausgegangen, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. Personenkraftfahrzeuge unter anderem nur dann zulagebeg\u00fcnstigt sind, wenn sie im eigenen gewerblichen Betrieb ausschlie\u00dflich an Selbstfahrer vermietet werden.<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat ist jedoch der Ansicht, da\u00df es die Auslegung nach Sinn und Zweck des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. gebietet, bei Fahrschulbetrieben die Verwendung der Fahrzeuge f\u00fcr Fahrschulzwecke im eigenen (auch freiberuflichen) Betrieb gen\u00fcgen zu lassen; es ist nicht erforderlich, da\u00df die Fahrzeuge in einem eigenen gewerblichen Betrieb eingesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte Fahrschulunternehmen allgemein, also unabh\u00e4ngig von der Art der hierbei erzielten Eink\u00fcnfte, f\u00f6rdern. Dieser weitgreifende F\u00f6rderungszweck ist den Gesetzesmaterialien (BTDrucks IV\/2267, 7), d.h. der Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Wirtschaft von Berlin (West) zu entnehmen. Ziel der \u00c4nderung des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 2 des Berlinhilfegesetzes 1962 &#8211; BHG 1962 &#8211; (BGBl I 1962, 493), dem Vorl\u00e4ufer des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F., war es unter anderem, eine bestehende Benachteiligung der Taxi-, Mietwagen- und Fahrschulunternehmen zu beseitigen (BTDrucks IV\/2267 unter A. 4.). Die Taxi-, Mietwagen- und Fahrschulunternehmen sollten ebenso wie alle anderen Unternehmen in den Genu\u00df der Investitionszulage gelangen (BTDrucks IV\/2267, 7 zu Art. 1 Nr. 11 zu Buchst. b). Nach der vorher geltenden Fassung des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 wurde f\u00fcr Personenkraftfahrzeuge ausnahmslos eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt. Gleichzeitig mit der Erweiterung der Investitionszulagengew\u00e4hrung auf Personenkraftfahrzeuge wollte der Gesetzgeber durch das einschr\u00e4nkende Tatbestandsmerkmal &#8222;im eigenen gewerblichen Betrieb&#8220; Mi\u00dfbr\u00e4uche verhindern und Investitionen nur dort beg\u00fcnstigen, wo sie der Zielsetzung des BerlinFG entsprechen. F\u00fcr die \u00fcblichen Gesch\u00e4ftswagen, insbesondere die Personenkraftfahrzeuge, die der Bef\u00f6rderung des Unternehmers selbst oder seiner Betriebsangeh\u00f6rigen dienen, sollte auch weiterhin keine Investitionszulage gew\u00e4hrt werden (BTDrucks IV\/2267, 5, 8 zu Art. 1 Nr. 11 zu Buchst. b).<\/p>\n<p>Der mit der \u00c4nderung des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 \u00fcbereinstimmende F\u00f6rderungszweck des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. kommt nur dann uneingeschr\u00e4nkt zum Tragen, wenn die Fahrschulunternehmen allgemein, also unabh\u00e4ngig von der Art der hierbei erzielten Eink\u00fcnfte, beg\u00fcnstigt werden. Eine Beschr\u00e4nkung der Investitionszulage auf gewerblich betriebene Fahrschulunternehmen h\u00e4tte die vor der \u00c4nderung des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962 bestehende Benachteiligung nur zu einem geringen Teil beseitigt. Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht \u00fcben Fahrlehrer, die eine Fahrschule betreiben, n\u00e4mlich in den weitaus meisten F\u00e4llen, eine freiberufliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und keinen Gewerbebetrieb aus. Haupts\u00e4chlich in den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenigen F\u00e4llen, in denen eine juristische Person (GmbH) die Fahrschule betreibt (s. \u00a7 11 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 &#8211; FahrlG -, BGBl I 1969, 1336, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 13. Mai 1986, BGBl I 1986, 700) oder in denen die sog. Witwenregelung des \u00a7 15 FahrlG zum Zuge kommt, k\u00f6nnen gewerblich betriebene Fahrschulen gegeben sein.<\/p>\n<p>Zwar sprechen &#8211; wie das FA zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; die Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit den Taxi-, Mietwagen- und Fahrschulunternehmen von &#8222;Gewerbezweigen&#8220;. Hieraus kann jedoch nicht der Schlu\u00df gezogen werden, der Gesetzgeber habe allein die (im ertragsteuerrechtlichen Sinne) gewerblich betriebenen Fahrschulunternehmen in die Investitionszulagebeg\u00fcnstigung einbeziehen wollen. Der Begriff &#8222;Gewerbezweig&#8220; ist dem Ertragsteuerrecht unbekannt (s. zum \u00e4hnlich gelagerten Fall der Auslegung des Begriffs &#8222;verarbeitendes Gewerbe&#8220; BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VIII R 149\/71, BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321, 323). Es liegt nahe, diesen Begriff gewerberechtlich zu verstehen, da es sich bei \u00a7 19 BerlinFG um ein Wirtschaftsf\u00f6rderungsgesetz (s. George, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1987, 1912, 1914) und nicht um ein reines Steuergesetz handelt.<\/p>\n<p>Wenn in den Gesetzesmaterialien ausgef\u00fchrt wird: &#8222;da\u00df die Investitionszulage k\u00fcnftig auch f\u00fcr Personenkraftfahrzeuge gew\u00e4hrt wird, wenn sie im eigenen gewerblichen Betrieb ausschlie\u00dflich der Bef\u00f6rderung &#8230;. .&#8220;, so kann aus dieser Formulierung f\u00fcr die Ableitung des gesetzgeberischen Willens, entgegen der Auffassung der Revision, keine Schlu\u00dffolgerung gezogen werden. Denn damit wurde lediglich der Gesetzestext wiederholt.<\/p>\n<p>3. Zudem findet die am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG a.F. in der allgemeinen Entstehungsgeschichte des \u00a7 19 BerlinFG eine St\u00fctze. Dieser Vorschrift ist grunds\u00e4tzlich eine Beschr\u00e4nkung der F\u00f6rderungsabsicht auf den Bereich der Gewerbebetriebe fremd. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorl\u00e4ufervorschrift des \u00a7 21 BHG 1962. Anla\u00df, eine Investitionszulage f\u00fcr Investitionen in Berlin (West) einzuf\u00fchren, waren der Bau der Berliner Mauer und die dadurch entstandenen Erschwernisse f\u00fcr die Wirtschaft in Berlin (West). Dabei sah der in das Gesetz zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Wirtschaft von Berlin (West) vom 26. Juli 1962 (BGBl I 1962, 481) neu eingef\u00fcgte \u00a7 14e (\u00a7 21 der Bekanntmachung der Neufassung des BHG 1962) allgemein eine Zulagengew\u00e4hrung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens vor. Ausgenommen hiervon waren nur geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter und Personenkraftfahrzeuge. Eine Anspruchsberechtigung bestand im \u00fcbrigen f\u00fcr alle Gewerbetreibende, selbst\u00e4ndig T\u00e4tige und Land- und Forstwirte; denn nach \u00a7 14e Abs. 1 des Gesetzes waren Unternehmer im Sinne des \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes, die in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebsst\u00e4tte) hatten, anspruchsberechtigt. Es kann daher nicht angenommen werden, da\u00df mit der Ausdehnung der Zulagengew\u00e4hrung auf f\u00fcr Fahrschulzwecke angeschaffte Personenkraftwagen gerade in diesem Bereich eine Beschr\u00e4nkung der Anspruchsberechtigung auf Gewerbetreibende eingef\u00fchrt werden sollte.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich wird durch das oben dargelegte Gesetzesverst\u00e4ndnis eine \u00dcbereinstimmung mit Art. 3 GG erreicht. Denn der gewerbliche Betrieb einer Fahrschule wird so der freiberuflich betriebenen Fahrschule gleichgestellt. Da\u00df eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte sachgerecht sein k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df der im Investitionszulagenrecht im Vordergrund stehende Gesichtspunkt der Arbeitsplatzbeschaffung kein Grund f\u00fcr eine sachgerechte Ungleichbehandlung sein k\u00f6nne. Auch freiberuflich t\u00e4tige Fahrschullehrer k\u00f6nnen &#8211; wenn auch nicht unbeschr\u00e4nkt &#8211; Arbeitskr\u00e4fte, wie z.B. Fahrlehrer, einstellen, ohne da\u00df ihre T\u00e4tigkeit als gewerbliche zu qualifizieren w\u00e4re (vgl. Urteil des FG Bremen vom 28. M\u00e4rz 1985 II 96\/82 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 498). Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs i.S. der S\u00e4tze 1 und 2 auch dann noch freiberuflich t\u00e4tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient und er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 87\/88) BStBl. 1990 II S. 393 F\u00fcr die Anschaffung eines Fahrschulwagens ist auch dann eine Investitionszulage nach dem BerlinFG a.F. zu gew\u00e4hren, wenn die Fahrschule freiberuflich betrieben wird. BerlinFG a.F. \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2. 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