{"id":3771,"date":"2012-11-01T05:56:33","date_gmt":"2012-11-01T03:56:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=3771"},"modified":"2012-11-10T12:57:57","modified_gmt":"2012-11-10T10:57:57","slug":"tabaksteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/tabaksteuer\/","title":{"rendered":"Tabaksteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Tabaksteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p>Die Tabaksteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte &gt; Verbrauchsteuer.<\/p>\n<p>Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos,\u00a0Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz\u00a0oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.<\/p>\n<p>Entsteht die Steuer durch die Entnahme von Tabakwaren aus \u00a0einem Steuerlager oder durch Verbrauch von Tabakwaren darin, ist\u00a0der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner, unabh\u00e4ngig davon,\u00a0ob er die Entstehung der Steuer selbst verursacht hat oder die Steuer\u00a0ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist.<br \/>\nDaneben wird die Person Steuerschuldner, die bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme (z. B. Diebstahl aus dem Steuerlager) die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, und die Person, die an der unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme beteiligt war.<\/p>\n<p>Bei der Entstehung der Steuer durch Entnahme von Tabakwaren\u00a0aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den\u00a0Betrieb des registrierten Empf\u00e4ngers ist der registrierte Empf\u00e4nger\u00a0Steuerschuldner.<\/p>\n<p>Werden Tabakwaren ohne die erforderliche Erlaubnis des\u00a0Hauptzollamts hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung.\u00a0Steuerschuldner ist der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person.<\/p>\n<p><strong>Wie hoch ist die\u00a0Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Tabaksteuer wird neben der Menge auch der Wert der\u00a0verbrauchsteuerpflichtigen Ware f\u00fcr die Bemessung der Steuer herangezogen.<\/p>\n<p>Zur Berechnung der Tabaksteuer werden nach dem Tabaksteuergesetz Angaben zu folgenden Bezugsgr\u00f6\u00dfen ben\u00f6tigt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Menge in St\u00fcck (bei Zigaretten, Zigarren und\u00a0Zigarillos) oder in Kilogramm (Rauchtabak)<\/li>\n<li>Der sogenannte Kleinverkaufspreis<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einf\u00fchrer als Einzelhandelspreis f\u00fcr Zigarren, Zigarillos und Zigaretten\u00a0je St\u00fcck und f\u00fcr Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. H\u00e4ufig wird\u00a0nur ein Packungspreis, der auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem\u00a0Packungspreis und dem Packungsinhalt je St\u00fcck oder Kilogramm\u00a0ergibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen wird derselbe Kleinverkaufspreis bestimmt. Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises\u00a0kann ein Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer im\u00a0Steuergebiet ans\u00e4ssigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist,\u00a0\u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Steuertarif betr\u00e4gt:<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Zigaretten<\/li>\n<\/ul>\n<p>&gt; 8,27 Cent je St\u00fcck und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 17,586 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, h\u00f6chstens\u00a0jedoch 14,370 Cent je St\u00fcck<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011:\u00a09,08 Cent je St\u00fcck und 21,94 Prozent des \u00a0 Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 18,156 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012:\u00a09,26 Cent je St\u00fcck und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 18,518 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette<\/p>\n<p>&gt;f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013:\u00a09,44 Cent je St\u00fcck und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 18,881 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:\u00a09,63 Cent je St\u00fcck und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 19,259 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016:\u00a09,82 Cent je St\u00fcck und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises,\u00a0mindestens 19,636 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer\u00a0des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Zigarren oder Zigarillos<\/li>\n<\/ul>\n<p>&gt; 1,4 Cent je St\u00fcck und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011:\u00a0mindestens 4,888 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des\u00a0Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu\u00a0versteuernden Zigarillos<\/p>\n<p>&gt; ab 1. Januar 2012mindestens 5,760 Cent je St\u00fcck abz\u00fcglich der\u00a0Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu\u00a0versteuernden\u00a0Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Feinschnitt<\/li>\n<\/ul>\n<p>&gt; 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011: 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012:\u00a043,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abz\u00fcglich der\u00a0Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013:\u00a045,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abz\u00fcglich der\u00a0Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden\u00a0Feinschnitts<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:\u00a046,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abz\u00fcglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden\u00a0Feinschnitts<\/p>\n<p>&gt; f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016:\u00a048,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abz\u00fcglich der\u00a0Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden\u00a0Feinschnitts<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Pfeifentabak<\/li>\n<\/ul>\n<p>&gt; 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22,00 Euro je Kilogramm<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung\/Steuerentlastung<\/strong><\/p>\n<p>In besonderen F\u00e4llen sieht das Tabaksteuergesetz vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Steuerbefreiungen z. B. f\u00fcr zu amtlichen oder wissenschaftlichen Untersuchungen verwendete Tabakwaren und f\u00fcr unentgeltlich abgegebene Deputate<\/li>\n<li>Steuererstattungen f\u00fcr versteuerte Tabakwaren, die in einem\u00a0Steuerlager aufgenommen werden<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Besonderheiten<\/strong><\/p>\n<p>Neben Regelungen der Steueraufsicht vor allem \u00fcber die Herstellung und den Handel mit Tabakwaren enth\u00e4lt das Tabaksteuerrecht\u00a0weitere besondere Bestimmungen zur Sicherung der steuerlichen\u00a0Belange,z. B.:<\/p>\n<ul>\n<li>Den Verpackungszwang, nach dem Tabakwaren nur in vollst\u00e4ndig geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entnommen werden d\u00fcrfen, und die\u00a0Vorschrift, dass H\u00e4ndler die Packungen nur unter bestimmten\u00a0Voraussetzungen \u00f6ffnen d\u00fcrfen<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Das Beipackverbot, das Herstellern untersagt, Kleinverkaufspackungen Gegenst\u00e4nde zur unentgeltlichen Abgabe an Verbraucher beizupacken<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Das Rabatt- und Zugabeverbot, durch das Tabakwarenh\u00e4ndlern\u00a0grunds\u00e4tzlich untersagt wird, bei Abgabe von Tabakwaren an\u00a0Verbraucher Rabatt zu gew\u00e4hren oder Gegenst\u00e4nde dazuzugeben<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Das Verbot, die Abgabe von Tabakwaren mit dem Verkauf anderer Waren zu koppeln<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Das Verbot, Tabakwaren an Verbraucher unter dem Kleinverkaufspreis oder Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Das Verbot, Tabakwaren \u00fcber dem Kleinverkaufspreis oder\u00a0Packungspreis, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist, abzugeben<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wie lautet die\u00a0Rechtsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Tabaksteuer ist das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.1870).<\/p>\n<p>Die Tabaksteuer wird \u2013 von wenigen Ausnahmen abgesehen \u2013nicht durch Zahlung des Steuerbetrags entrichtet, sondern durch\u00a0Verwenden von Steuerzeichen, d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Hersteller\u00a0und Importeure von Tabakwarenbeziehen die Steuerzeichen von\u00a0der Steuerzeichenstelle B\u00fcnde. Sie m\u00fcssen sie nicht sofort, sondern\u00a0erst innerhalb bestimmter Fristen nach ihrem Steuerwert bezahlenwerden (Steuerzeichenschuld). Die Tabaksteuer wird von der Bundesfinanzbeh\u00f6rden (Zollverwaltung) erhoben und steht dem Bund\u00a0zu.<\/p>\n<p><strong>Wie hat sich die\u00a0Steuer entwickelt?<\/strong><\/p>\n<p>Als sich im Drei\u00dfigj\u00e4hrigen Krieg der Tabakgenussrasch \u00fcber\u00a0Deutschland ausgebreitet hatte, versuchte man ihn zun\u00e4chst durch\u00a0Landesverbot zu verhindern (z. B. 1652 in Bayern), ging aber vom\u00a0Ende des 17. Jahrhunderts an zur fiskalischen Nutzbarmachung des\u00a0einheimischen Rohtabaks in der Form von Staatsmonopolen oder\u00a0von Luxussteuern (Tabakakzisen) \u00fcber. 1819 f\u00fchrte Preu\u00dfen eine Gewichtsteuer auf Tabakbl\u00e4tter, 1828 eine Fl\u00e4chensteuer ein, die\u00a0Grundlage eines \u201eTabaksteuerverbandes\u201c mit mehreren nord- und\u00a0mitteldeutschen Staaten und 1868 des ganzen Deutschen Zollvereins wurde. 1871 in die Zust\u00e4ndigkeit des Reiches \u00fcbergegangen,\u00a0folgte \u2013 nach vergeblichen und sp\u00e4ter wiederholten Versuchen Bismarcks zur Einf\u00fchrung eines Reichstabakmonopols \u2013 1879 eine\u00a0Reichstabaksteuer in Form einer Gewichtsteuer, zu der 1906 eine Fabriksteuer f\u00fcr Zigaretten (auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises) in der Form einer Banderolensteuer trat. Dieses System wurde in\u00a0den folgenden Gesetzen von 1919, 1939 und 1953 ausgebaut. Seit\u00a01949 wird die ehemalige Reichssteuer als Bundessteuer fortgef\u00fchrt.\u00a0Das \u00c4nderungsgesetz von 1971 hat das Tabaksteuerrecht wesentlich\u00a0vereinfacht, es den ver\u00e4nderten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen angepasst und das Steuersystem f\u00fcr Zigaretten EU-gem\u00e4\u00df gestaltet.\u00a0Mit dem Tabaksteuergesetz 1980 sind die Begriffsbestimmungen<br \/>\nf\u00fcr Tabakwaren gemeinschaftlich geregelt worden. In allen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union hat die Tabaksteuer in etwa\u00a0die gleiche erhebliche wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung.<\/p>\n<p>Ihre Harmonisierung in der EU wurde durch Richtlinien des Rates von 1972 eingeleitet und mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 fortgef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tabaksteuer Was wird besteuert? Die Tabaksteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte &gt; Verbrauchsteuer. 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