{"id":37710,"date":"1989-12-08T11:56:16","date_gmt":"1989-12-08T09:56:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37710"},"modified":"2013-05-03T12:01:20","modified_gmt":"2013-05-03T10:01:20","slug":"bfh-urteil-vom-8-12-1989-vi-r-165_86-bstbl-1990-ii-s-398","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-12-1989-vi-r-165_86-bstbl-1990-ii-s-398\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.12.1989    (VI R 165\/86) BStBl. 1990 II S. 398"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.12.1989 (VI R 165\/86) BStBl. 1990 II S. 398<\/strong><\/p>\n<p>Die Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG ist auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 40a EStG zul\u00e4ssig, wenn dieses das erste Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40a, \u00a7 40b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte in den Jahren 1978 bis 1982 seine Ehefrau als sog. Teilzeitkraft besch\u00e4ftigt. Neben dem Barlohn zahlte er auch Beitr\u00e4ge f\u00fcr eine Direktversicherung. Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Direktversicherung unterwarf er der Pauschalbesteuerung nach \u00a7 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG). F\u00fcr den Barlohn machte er von der Pauschalierungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 40a EStG Gebrauch. Barlohn und Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Direktversicherung zusammen \u00fcberstiegen die Pauschalierungsgrenzen des \u00a7 40a EStG in H\u00f6he von 520 DM monatlich. Nach einer aufgrund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Kontrollmitteilung der Lohnsteuerstelle erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1978 bis 1981, in denen er sowohl den Barlohn als auch die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Direktversicherung den Eink\u00fcnften der Ehefrau des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zurechnete. Ebenso verfuhr das FA in dem erstmaligen Einkommensteuer-Bescheid 1982.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger begehrt, seiner Ehefrau keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zuzurechnen, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung der die Klage abweisenden Entscheidung aus: Die Anweisung in Abschn. 96 Abs. 6 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ab 1978, wonach \u00a7 40b EStG keine Anwendung bei solchen Arbeitnehmern finde, deren Barlohn nach \u00a7 40a EStG besteuert werde, entspreche dem Gesetz. Denn anders als \u00a7 40a EStG sehe \u00a7 40b EStG keine Lohnsteuerpauschalierung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte vor.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Auffassung, Abschn. 96 Abs. 6 Satz 2 LStR habe keine gesetzliche Grundlage. Voraussetzung f\u00fcr eine Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG sei das Vorliegen eines ersten Dienstverh\u00e4ltnisses. Das Gesetz bestimme nicht, in welcher Form dies nachzuweisen sei. Es k\u00f6nne sein, da\u00df die Vorlage einer Lohnsteuerkarte f\u00fcr das FA einen praktikablen Nachweis hinsichtlich des ersten Dienstverh\u00e4ltnisses darstelle. Die Praktikabilit\u00e4t allein d\u00fcrfe jedoch nicht den Ausschlag f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 40b EStG geben. Entscheidend sei die materielle Rechtslage. Im Streitfall sei unter Beweis gestellt worden, da\u00df die Ehefrau in keinem anderen Dienstverh\u00e4ltnis gestanden habe. Die Versagung der Anwendung des \u00a7 40b EStG f\u00fchre dazu, da\u00df auch \u00a7 40a EStG keine Anwendung finden solle, obwohl f\u00fcr den Barlohn die Voraussetzungen des \u00a7 40a EStG erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz ist zwar zutreffend davon ausgegangen, da\u00df im Streitfall eine Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG wegen \u00dcberschreitens der Pauschalierungsgrenze unzul\u00e4ssig war und da\u00df die laufenden Arbeitsl\u00f6hne damit zu Recht in die Einkommensteuerveranlagungen 1978 bis 1982 des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau einzubeziehen waren. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 13. Januar 1989 VI R 66\/87 (BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030).<\/p>\n<p>Soweit das FG aber auch die Einbeziehung der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Direktversicherung in die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1978 bis 1982 gebilligt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. \u00a7 40b EStG l\u00e4\u00dft neben weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen eine Lohnsteuerpauschalierung von Beitr\u00e4gen zu einer Direktversicherung zu, wenn die Beitr\u00e4ge aus dem ersten Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers bezogen werden.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits in dem nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 56\/85 entschieden hat, l\u00e4\u00dft sich dem Gesetz nicht entnehmen, da\u00df die Annahme eines ersten Dienstverh\u00e4ltnisses die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V voraussetzt. H\u00e4tte dies der Gesetzgeber gewollt, so h\u00e4tte er dies zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Soweit die Finanzverwaltung in Abschn. 96 Abs. 6 Satz 2 LStR ab 1978 bestimmt, da\u00df eine Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG ausscheide &#8222;f\u00fcr Arbeitnehmer, deren Barlohn nach \u00a7 40a EStG pauschal versteuert wird&#8220;, ist diese Anordnung durch das Gesetz nicht gedeckt. Der Senat geht davon aus, da\u00df die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V nicht materielle Voraussetzung einer Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG ist. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V ausgeh\u00e4ndigt, so kann der Arbeitgeber wegen des im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Lohnsteuerkartenprinzips davon ausgehen, da\u00df der Arbeitnehmer zu ihm in einem ersten Dienstverh\u00e4ltnis steht. Versteuert der Arbeitgeber hingegen Zukunftssicherungsleistungen nach \u00a7 40b EStG im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 40a EStG, so tr\u00e4gt er das Haftungsrisiko, wenn dieses Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnis nicht das einzige des Arbeitnehmers ist und damit nicht als erstes Dienstverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 40b EStG qualifiziert werden kann.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige Entscheidung des Rechtsstreits h\u00e4ngt somit davon ab, ob die Ehefrau des Kl\u00e4gers noch in einem weiteren Dienstverh\u00e4ltnis gestanden hatte. Hierzu hat das FG bisher noch keine Feststellungen getroffen. Diese wird das FG nachholen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.12.1989 (VI R 165\/86) BStBl. 1990 II S. 398 Die Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG ist auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 40a EStG zul\u00e4ssig, wenn dieses das erste Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers ist. 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