{"id":37711,"date":"1989-11-28T11:25:15","date_gmt":"1989-11-28T09:25:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37711"},"modified":"2013-05-09T16:47:33","modified_gmt":"2013-05-09T14:47:33","slug":"bfh-urteil-vom-28-11-1989-vii-r-48_89-bstbl-1990-ii-s-399","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-11-1989-vii-r-48_89-bstbl-1990-ii-s-399\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    28.11.1989 (VII R 48\/89) BStBl. 1990 II S. 399"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.11.1989 (VII R 48\/89) BStBl. 1990 II S. 399<\/strong><\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt ist nach dreij\u00e4hriger praktischer Berufst\u00e4tigkeit in der Regel zur Pr\u00fcfung als Steuerberater zuzulassen.<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) die in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) f\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung als Steuerberater u.a. genannte Vorbildungsvoraussetzung einer dreij\u00e4hrigen hauptberuflichen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger leistete nach Abschlu\u00df des ersten juristischen Staatsexamens in der Zeit vom 15. Dezember 1981 bis 30. April 1982 ein Praktikum bei einem Steuerberater. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes und Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens war er vom 1. April 1985 bis 20. November 1985 als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters nach dem vorgelegten Zeugnis hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens t\u00e4tig. Seit dem 5. Dezember 1985 ist der Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt zugelassen und selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Am 27. April 1988 beantragte der Kl\u00e4ger die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter), das Ministerium der Finanzen, fordert ihn auf, den Umfang seiner T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Verh\u00e4ltnis zu seiner Gesamtt\u00e4tigkeit &#8211; ggf. nach den Einnahmen &#8211; aufzuzeigen. Der Kl\u00e4ger vertrat die Ansicht, einer solchen Differenzierung bed\u00fcrfe es bei seiner hauptberuflichen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt, die auch die Hilfeleistung in Steuersachen umfasse, nicht. Der Zulassungsausschu\u00df beim Beklagten lehnte daraufhin seine Zulassung zur Pr\u00fcfung mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab 5. Dezember 1985 nicht den Nachweis einer hauptberuflichen praktischen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens erbracht habe.<\/p>\n<p>Die Klage des Kl\u00e4gers, mit der dieser beantragte, den Beklagten unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zu verpflichten, ihn zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 zuzulassen, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger, unter Aufhebung des Urteils des FG und der angefochtenen Verwaltungsentscheidung festzustellen, da\u00df seine Nichtzulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Da die Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 bereits durchgef\u00fchrt worden ist, konnte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Revisionsverfahren von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcbergehen (vgl. Urteil des Senats vom 23. M\u00e4rz 1976 VII R 106\/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 100 Rdnr. 37, 41). Das nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche Feststellungsinteresse ist stets zu bejahen, wenn es um die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung geht (BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459).<\/p>\n<p>2. Die Ablehnung der Zulassung des Kl\u00e4gers zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1988 war rechtswidrig, weil der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt des Beginns dieser Pr\u00fcfung (Oktober 1988) die Zulassungsvoraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erf\u00fcllte (vgl. \u00a7 6 Abs. 2 DVStB). Er hat ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen und war zu diesem Zeitpunkt l\u00e4nger als drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch t\u00e4tig gewesen. Zu der erforderlichen berufspraktischen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens z\u00e4hlt neben der insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitigen Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers als freier Mitarbeiter in einem Steuerberaterb\u00fcro (1. April bis 20. November 1985) auch dessen seit dem 5. Dezember 1985 ausge\u00fcbte selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt.<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die hier allein streitige Zulassungsvoraussetzung einer T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Freiheit der Berufswahl weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30\/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52\/80, BFHE 132,177, BStBl II 1981, 226, 227 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff &#8222;Steuerwesen&#8220; ist danach nicht beschr\u00e4nkt auf das Steuerrecht und auf die Steuersachen i.S. der \u00a7\u00a7 1 ff. StBerG, d.h., die steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Er umfa\u00dft vielmehr alles, was mit Steuern zusammenh\u00e4ngt, insbesondere auch die Randgebiete des Steuerrechts, die f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung in Betracht kommen (z.B. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht, Berufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 3 DVStB), also auch T\u00e4tigkeiten, die nur mittelbar das Steuerrecht betreffen (vgl. Urteile des Senats vom 22. Februar 1978 VIII R 86\/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393, 394 und BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29). Eine hauptberufliche praktische T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i.S. des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist mithin auch dann gegeben, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar au\u00dferhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenh\u00e4ngt und daher regelm\u00e4\u00dfig auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Foerster, Die Zulassung zur Steuerberaterpr\u00fcfung, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; Beilage Nr. 11\/84, S. 3, 4). In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze hat der Senat z.B. die folgenden Berufst\u00e4tigkeiten von Bewerbern als hauptberufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt: Buchhalter in der Finanzkasse (Urteil vom 9. Februar 1965 VII 184\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1966, 89), Buchhalter bei einer Bank (Urteil vom 27. Juli 1966 VII 48\/64, BFHE 86, 460, BStBl III 1966, 569), Verbandspr\u00fcfer im Genossenschaftswesen (Urteil vom 12. November 1974 VII R 112\/73, BFHE 114,310, BStBl II 1975, 313), Korrektur und \u00dcberarbeitung von Klausuren bei einem Repetitor f\u00fcr Steuerrecht (BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393), T\u00e4tigkeit eines Diplomkaufmanns im Rechnungswesen einer GmbH (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27), zuletzt: T\u00e4tigkeit als Justitiar und Referent in der Steuerabteilung einer Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; (Urteil vom 24. Januar 1989 VII R 79\/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337). Das FG ist von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen; es hat aus ihnen aber unzutreffende Schlu\u00dffolgerungen gezogen. Auch die Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Rechtsanwalt liegt auf dem Gebiet des Steuerwesens.<\/p>\n<p>b) Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ist dieser im wesentlichen auf den Gebieten des b\u00fcrgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Verwaltungsrechts und des Arbeitsrechts und in geringerem Umfang in den Bereichen des Strafrechts und der Steuerberatung t\u00e4tig. Der Senat kann diese T\u00e4tigkeitsbeschreibung seiner Entscheidung zugrunde legen, da sie vom Beklagten nicht bestritten wird und sie einer \u00fcblichen (&#8222;normalen&#8220;) Anwaltst\u00e4tigkeit entspricht, von der auch das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Bei den Rechtsgebieten des b\u00fcrgerlichen Rechts, insbesondere Schuldrecht und Sachenrecht, sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts, auf die ein wesentlicher Teil der Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entf\u00e4llt, handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 3 DVStB um Pr\u00fcfungsgebiete der Steuerberaterpr\u00fcfung, die der Berufsbewerber jedenfalls in den Grundz\u00fcgen beherrschen mu\u00df. Der Kl\u00e4ger wird insoweit als Rechtsanwalt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats auf Randgebieten des Steuerrechts t\u00e4tig, die von dem Begriff des Steuerwesens in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG umfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>In seinem Urteil in BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337 hat der Senat auch die eigenverantwortliche Bearbeitung von Arbeitsgerichts- und Verwaltungsproze\u00dfsachen durch einen Juristen im wesentlichen als eine T\u00e4tigkeit angesehen, die mit den pr\u00fcfungsrelevanten Randgebieten des Steuerrechts im Zusammenhang steht. Denn auch hier sind die im rechtswissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse des b\u00fcrgerlichen Rechts und des Proze\u00dfrechts praktisch anzuwenden, wobei die f\u00fcr Verwaltungsgerichtsprozesse ma\u00dfgebliche Verfahrensordnung (Verwaltungsgerichtsordnung) weitgehend der FGO entspricht, die zu den Pr\u00fcfungsgebieten der Steuerberaterpr\u00fcfung geh\u00f6rt(\u00a7 12 Nr. 2 DVStB). Selbst der T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Strafrechts kann ein Zusammenhang mit dem Steuerrecht und den beruflichen Aufgaben des Steuerberaters nicht abgesprochen werden. Denn zu den Aufgaben des Steuerberaters geh\u00f6rt auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bu\u00dfgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (\u00a7 33 Satz 2 StBerG). Hierzu bedarf es gewisser Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts, des Strafverfahrensrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten, die auch in anderen als steuerlichen Verfahren erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat sieht daher die gesamte T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Rechtsanwalt als eine solche an, die mit dem Steuerrecht zusammenh\u00e4ngt, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger &#8211; wie er behauptet &#8211; mit der Steuerberatung im eigentlichen Sinne befa\u00dft ist. Die einheitliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Rechtsanwalt kann nicht &#8211; wie das FG meint &#8211; in einen innerhalb und einen au\u00dferhalb des Gebiets des Steuerwesens liegenden Bereich aufgegliedert und dann nach der zeitlich \u00fcberwiegenden Beanspruchung beurteilt werden (vgl. BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337).<\/p>\n<p>Da demnach die hauptberuflich ausge\u00fcbte Anwaltst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit dem Steuerrecht im Zusammenhang steht, war dieser auch regelm\u00e4\u00dfig mit Steuerfragen befa\u00dft. Wie der Senat in BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 30 entschieden hat, mu\u00df der Schwerpunkt der praktischen T\u00e4tigkeit nicht das Steuerrecht zum Gegenstand haben. Der insgesamt auf dem Gebiet des Steuerwesens t\u00e4tige Bewerber braucht also &#8211; im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz &#8211; nicht zeitlich \u00fcberwiegend mit Steuerfragen oder steuerlich relevanten F\u00e4llen befa\u00dft gewesen zu sein (vgl. FG-Hamburg, Urteil vom 26. April 1979 V 237\/78, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1979, 516; Foerster, a.a.O.). Eine regelm\u00e4\u00dfige Befassung mit Steuerfragen im Rahmen der praktischen Berufsaus\u00fcbung reicht vielmehr aus, wobei an diese keine inhaltlichen und qualitativen Mindestanforderungen gestellt werden. Das FG hat demnach zu Unrecht darauf abgestellt, da\u00df bei der &#8222;normalen&#8220; Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht angenommen werden k\u00f6nne, da\u00df er sich regelm\u00e4\u00dfig mit &#8222;wirklichen&#8220; Steuerfragen befassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Senat geht mit der Revision davon aus, da\u00df ein Rechtsanwalt, der im wesentlichen auf den Gebieten des b\u00fcrgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Arbeitsrechts t\u00e4tig ist, ohne eine Kl\u00e4rung der Steuerfragen, die erfahrungsgem\u00e4\u00df bei einem Gro\u00dfteil der Rechtsf\u00e4lle anfallen, die ihm \u00fcbertragenen Mandate nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bearbeiten kann. Der Beklagte hat das entsprechende Vorbringen der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die W\u00fcrdigung des Senats findet ihre Best\u00e4tigung in den Beispielsf\u00e4llen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine regelm\u00e4\u00dfige Befassung mit Steuerfragen angef\u00fchrt hat: Steuerfragen bei der Gestaltung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen, Vorsteuerabzug des Gesch\u00e4digten bei der Abwicklung von Verkehrsunf\u00e4llen und sonstigen Schadensersatzanspr\u00fcchen, Lohnsteuer bei der Geltendmachung von Arbeitslohnanspr\u00fcchen, steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen bei K\u00fcndigungsschutzverfahren, Anwendung der Abgabenordnung in Erschlie\u00dfungsbeitrags- und Kommunalabgabensachen, Frage des Realsplitting bei Unterhaltsleistungen im Anschlu\u00df an Ehescheidungen, Steuerstrafverfahren. Der Senat h\u00e4lt diese Beispielsf\u00e4lle f\u00fcr \u00fcberzeugend und ausreichend um darzutun, da\u00df der Kl\u00e4ger in seiner t\u00e4glichen Anwaltspraxis regelm\u00e4\u00dfig steuerliche \u00dcberlegungen und Pr\u00fcfungen anzustellen hat, so da\u00df es auf den Umfang der steuerberatenden T\u00e4tigkeit im eigentlichen Sinne nicht ankommt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat demnach die Vorbildungsvoraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3. Der Senat verkennt nicht, da\u00df nach der vorstehenden Gesetzesauslegung ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf drei Jahre lang ausge\u00fcbt hat, in der Regel zur Pr\u00fcfung als Steuerberater zugelassen werden mu\u00df. Er h\u00e4lt dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die oben angef\u00fchrten F\u00e4lle, in denen T\u00e4tigkeiten im Bereich der Buchf\u00fchrung als solche auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt worden sind, f\u00fcr sachgerecht. Hierbei ist &#8211; wie die Revision zu Recht ausf\u00fchrt &#8211; auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df jeder Rechtsanwalt kraft Gesetzes zu unbeschr\u00e4nkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (\u00a7 3 Nr. 2 StBerG), der Gesetzgeber also davon ausgeht, da\u00df er in der Lage ist, die in \u00a7 33 StBerG beschriebenen Aufgaben eines Steuerberaters wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Eine Auslegung des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, die die Berufst\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts &#8211; abgesehen von speziellen T\u00e4tigkeiten, bei denen eine Befassung mit Steuerfragen nicht in Betracht kommt &#8211; nicht als eine solche auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkennen w\u00fcrde, w\u00e4re im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Freiheit der Berufswahl verfassungsrechtlich bedenklich, weil subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie eine bestimmte Vorbildung zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Berufst\u00e4tigkeit nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen d\u00fcrfen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 11. Juni 1958 1 BvR 596\/56, BVerfGE 7, 377). Nach der Wertung des Gesetzgebers sind aber Rechtsanw\u00e4lte generell in der Lage, ordnungsgem\u00e4\u00df Hilfe in Steuersachen zu leisten.<\/p>\n<p>Die weite Auslegung des Gesetzes erscheint auch deshalb unbedenklich, weil Rechtsanw\u00e4lte, die \u00fcber die Beratungsbefugnis des \u00a7 3 Nr. 2 StBerG hinaus die Berufsbezeichnung eines Steuerberaters erwerben wollen, die f\u00fcr diesen Beruf vorausgesetzten speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts durch Ablegung einer Pr\u00fcfung erst noch unter Beweis zu stellen haben. Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von der &#8211; pr\u00fcfungsfreien &#8211; Verleihung der Bezeichnung &#8222;Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht&#8220;, f\u00fcr die &#8211; wie der Beklagte zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; allein die Berufst\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt nicht ausreicht, sondern eine dreij\u00e4hrige T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts und steuerrechtliche Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, \u00a7 3 Rdnr. 4).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.11.1989 (VII R 48\/89) BStBl. 1990 II S. 399 Ein Rechtsanwalt ist nach dreij\u00e4hriger praktischer Berufst\u00e4tigkeit in der Regel zur Pr\u00fcfung als Steuerberater zuzulassen. StBerG \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt I. 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