{"id":37712,"date":"1989-12-14T11:56:59","date_gmt":"1989-12-14T09:56:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37712"},"modified":"2013-05-07T09:16:57","modified_gmt":"2013-05-07T07:16:57","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1989-v-r-125_84-bstbl-1990-ii-s-401","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1989-v-r-125_84-bstbl-1990-ii-s-401\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    14.12.1989 (V R 125\/84) BStBl. 1990 II S. 401"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (V R 125\/84) BStBl. 1990 II S. 401<\/strong><\/p>\n<p>Ein steuerfreier Umsatz durch \u00dcbernahme einer der B\u00fcrgschaft \u00e4hnlichen Sicherheit i. S. von \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 ist gegeben, wenn eine Garantie daf\u00fcr \u00fcbernommen wird, da\u00df ein bestimmter, tats\u00e4chlich oder rechtlich m\u00f6glicher Erfolg eintritt oder da\u00df sich die Gefahr eines k\u00fcnftigen Schadens nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgem\u00e4\u00df auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 4 Nr. 8.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) schlo\u00df als Baubetreuer im Dezember 1976 mit der G-KG (Bautr\u00e4ger), die Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichtete, einen Management- und Garantievertrag. Darin \u00fcbernahm sie &#8222;zur Sicherstellung des mit der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens erstrebten wirtschaftlichen Erfolges&#8220; u.a. eine sog. Zinsh\u00f6chstbetragsgarantie gegen eine Verg\u00fctung von 15.400 DM einschlie\u00dflich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem garantierte die Kl\u00e4gerin dem Bautr\u00e4ger gegen Pauschalverg\u00fctung von 20.000 DM einschlie\u00dflich Umsatzsteuer, &#8222;da\u00df das Objekt nach Fertigstellung und erfolgter Vermietung ausreichend fl\u00fcssige Mittel besitzt, um seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu k\u00f6nnen&#8220; (sog. Liquidit\u00e4tsgarantie).<\/p>\n<p>In einem gleichzeitig geschlossenen sog. Kostenmietgarantievertrag verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, dem Bautr\u00e4ger daf\u00fcr einzustehen, da\u00df die bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) beantragte Kostenmiete von 15,90 DM je qm Nettowohnfl\u00e4che incl. Tiefgarage je Monat f\u00fcr die Wohnungen genehmigt und die beantragten Hypotheken bis zum Baubeginn bzw. bis zur Auftragsvergabe gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Bei Genehmigung einer geringeren Kostenmiete aus Gr\u00fcnden, die die Kl\u00e4gerin zu vertreten hatte, verpflichtete sie sich, die im Objekt auftretende Finanzierungsl\u00fccke durch einen verlorenen Zuschu\u00df zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich garantierte die Kl\u00e4gerin dem Bautr\u00e4ger, da\u00df das Bauvorhaben im sozialen Wohnungsbau durch B\u00fcrgschaftsvorbescheid, Landesb\u00fcrgschaft f\u00fcr den letztrangigen Teil der Endfinanzierung gef\u00f6rdert w\u00fcrde und da\u00df Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszusch\u00fcsse bewilligt und gew\u00e4hrt w\u00fcrden, mit denen die Kostenmiete (15,90 DM je qm Nettowohnfl\u00e4che monatlich) auf den Mietzins f\u00fcr im sozialen Wohnungsbau errichtete Mietwohnungen (seinerzeit 4,50 DM je qm Wohnfl\u00e4che monatlich) subventioniert w\u00fcrden (\u00a7 4 des WBK-Garantievertrages).<\/p>\n<p>Bei Versagung von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszusch\u00fcssen verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin dem Bautr\u00e4ger, die Wohnung zu einem Mietzins zu vermieten, der die Deckung der Aufwendungen f\u00fcr Hypothekenzinsen und Tilgungen sowie der Verwaltungskosten erm\u00f6gliche und die Bildung einer Reparaturkostenr\u00fccklage gestatte. Falls sich eine entsprechende Miete nicht erzielen lasse, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, einen verlorenen Zuschu\u00df in H\u00f6he des Unterschieds zwischen der erzielbaren und der bezeichneten Kostenmiete zu gew\u00e4hren (\u00a7 5 des WBK-Garantievertrages).<\/p>\n<p>F\u00fcr andere Bauvorhaben schlo\u00df die Kl\u00e4gerin mit Bautr\u00e4gern inhaltsgleiche Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Vereinbarungsgem\u00e4\u00df rechnete die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Leistungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab. 1977 berichtigte sie die Rechnungen gegen\u00fcber dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973).<\/p>\n<p>Der Ansicht der Kl\u00e4gerin, da\u00df sie steuerfreie Ums\u00e4tze (\u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973) ausgef\u00fchrt habe, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht. Das FA nahm an, da\u00df eine nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreie \u00dcbernahme von &#8222;\u00e4hnlichen Sicherheiten&#8220; nicht gegeben sei, weil die Kl\u00e4gerin eine Haftung gegen\u00fcber einem Dritten, etwa dem Gl\u00e4ubiger des Schuldners, nicht \u00fcbernommen habe. Es besteuerte die bezeichneten Leistungen der Kl\u00e4gerin mit dem regelm\u00e4\u00dfigen Steuersatz.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Es folgte der Ansicht des FA (vgl. Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1985, 274).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973. Sie macht zur Begr\u00fcndung geltend, Garantieverpflichtungen geh\u00f6rten grunds\u00e4tzlich zu den in \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 bezeichneten &#8222;\u00e4hnlichen Sicherheiten&#8220;. Ein Garantievertrag sei auch gegeben, wenn ein Schuldner durch zus\u00e4tzliche Vereinbarungen Gew\u00e4hrleistungen (Garantien) \u00fcbernehme, die \u00fcber die blo\u00dfe Vertragsm\u00e4\u00dfigkeit der Leistungen hinausgingen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1975 bis 1977 wie im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1975 und 1976<\/p>\n<p>Insoweit ist die Entscheidung des FG im Ergebnis zutreffend und die Revision deshalb als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcber die streitbefangenen sonstigen Leistungen jeweils in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen. Sie schuldet den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (insgesamt unstreitig 32.453 DM f\u00fcr 1975 und 141.118 DM f\u00fcr 1976) nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973, selbst wenn sie steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 ausgef\u00fchrt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Mai 1981 V R 126\/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547, unter 1.).<\/p>\n<p>Die Berichtigung des jeweiligen Steuerbetrags gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger der sonstigen Leistung wirkt erst im Jahr der Rechnungsberichtigung (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973; vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 43\/81, BFHE 153, 255, BStBl II 1988, 752, unter 2.). Der bei den Leistungsempf\u00e4ngern gegebene Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973) \u00e4ndert daran nichts, weil \u00a7 14 Abs. 2 UStG 1973 darauf nicht abstellt.<\/p>\n<p>2. Umsatzsteuerbescheid 1977<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie den Umsatzsteuerbescheid 1977 betrifft. Insoweit wird die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Das FG hat \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 insofern unzutreffend angewendet, als es angenommen hat, die von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Garantieleistungen seien deswegen nicht als \u00dcbernahme \u00e4hnlicher Sicherheiten steuerfrei, weil sie sich nicht einem dritten Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber verpflichtet habe. Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; jedenfalls zum Teil &#8211; nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfreie Leistungen ausgef\u00fchrt. Die Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 sind steuerfrei u.a. die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten, B\u00fcrgschaften und \u00e4hnlichen Sicherheiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Streitfall keine Verbindlichkeit \u00fcbernommen, da sie weder einen Schuldner durch Schuld\u00fcbernahme (\u00a7\u00a7 414, 415 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) von einer Schuld befreit hat noch durch Schuldmit\u00fcbernahme oder Schuldbeitritt neben einem Schuldner zur Erf\u00fcllung von dessen Verbindlichkeit verpflichtet ist. Sie hat auch keine B\u00fcrgschaften \u00fcbernommen, denn sie hat sich nicht gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger eines Dritten verpflichtet, f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (\u00a7 765 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat aber teilweise (vgl. unten c) Sicherheiten \u00fcbernommen, die den B\u00fcrgschaften \u00e4hnlich sind. Unter diesen Umst\u00e4nden kann offenbleiben, ob sich die in \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 bezeichnete \u00dcbernahme \u00e4hnlicher Sicherheiten auch auf die &#8222;\u00dcbernahme von Verbindlichkeiten&#8220; bezieht.<\/p>\n<p>Die Abgabe eines selbst\u00e4ndigen Garantieversprechens ist als \u00dcbernahme einer der B\u00fcrgschaft \u00e4hnlichen Sicherheit zu beurteilen, weil der Gl\u00e4ubiger wirtschaftlich vergleichbar &#8211; es bedarf keiner \u00dcbereinstimmung mit den rechtstechnischen Voraussetzungen der B\u00fcrgschaft &#8211; gesichert wird (vgl. zu Garantien als einer B\u00fcrgschaft \u00e4hnlichen Sicherheit: Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 14. Februar 1968, BStBl I 1968, 401, 409; Philipowski in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/ Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 5. Aufl., \u00a7 4 Nr. 9 Anm. 230 ff.; Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 6. Aufl., \u00a7 4 Nr. 8 Rdnr. 95).<\/p>\n<p>Ein Garantievertrag enth\u00e4lt b\u00fcrgerlich-rechtlich das selbst\u00e4ndige Versprechen des Garantiegebers, einem anderen daf\u00fcr einzustehen, da\u00df ein bestimmter tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Erfolg eintritt oder da\u00df sich die Gefahr eines k\u00fcnftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof &#8211; BGH -, Urteile vom 21. Februar 1968 I b ZR 132\/66, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1968, 680, 682; vom 18. Dezember 1981 V ZR 388\/80, BGHZ 82, 398, 401; Mormann in Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes &#8211; BGB-RGRK -, 12. Aufl., vor \u00a7 765 Rdnr. 5, m. w. N.). Der Garantiegeber \u00fcbernimmt durch eine selbst\u00e4ndige Garantie die Gew\u00e4hr f\u00fcr einen \u00fcber die Vertragsm\u00e4\u00dfigkeit einer anderen Verpflichtung hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abh\u00e4ngigen wirtschaftlichen Erfolg (BGH-Urteile vom 5. M\u00e4rz 1970 VII ZR 80\/68, Baurecht 1970, 107; vom 4. Dezember 1968 VIII ZR 208\/66, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1969, 787, 788; vom 11. Mai 1988 IV a ZR 305\/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211; NJW-RR &#8211; 1988, 1.196 &#8211; Garantie f\u00fcr Wohnungsverkauf -; Palandt\/Thomas, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl., 1989, vor \u00a7 633 Anm. 3d).<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich besteht die Leistung des Unternehmers in der \u00dcbernahme dieser Garantie, die dem Leistungsempf\u00e4nger Sicherheit verschafft.<\/p>\n<p>Gegen die Beurteilung der Garantie\u00fcbernahme als b\u00fcrgschafts\u00e4hnliche Sicherheit i. S. von \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1967 spricht &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht, da\u00df der Garantiegeber nur dem Garantienehmer und nicht einem dritten Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber verpflichtet ist. Die bezeichnete Vorschrift l\u00e4\u00dft &#8211; wie dargelegt &#8211; erkennen, da\u00df die \u00dcbereinstimmung (\u00c4hnlichkeit) nicht in dieser rechtstechnischen Voraussetzung, sondern in der (wirtschaftlichen) Sicherheit bestehen mu\u00df. Der Annahme des FG steht au\u00dferdem entgegen, da\u00df Rechtsbeziehungen zwischen dem B\u00fcrgen und einem Dritten (Hauptschuldner) ohne Einflu\u00df auf den Bestand und die Gestaltung der B\u00fcrgschaft sind. Die B\u00fcrgschaft setzt weder Vereinbarungen zwischen beiden noch einen R\u00fcckgriff des B\u00fcrgen gegen den Dritten (Hauptschuldner) voraus (vgl. dazu Staudinger\/Horn, BGB-Kommentar, 12. Aufl., \u00a7 765 Rdnrn. 35, 36, 51).<\/p>\n<p>b) Dagegen ist ein nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerfreier Umsatz nicht gegeben, wenn der Unternehmer gegen Entgelt lediglich garantiert, da\u00df er eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgem\u00e4\u00df ausf\u00fchrt. Durch ein derartiges Versprechen \u00fcbernimmt er keine weitere, der B\u00fcrgschaft \u00e4hnliche Sicherheit. Der Gl\u00e4ubiger kann die vertragsgem\u00e4\u00dfe Leistung bereits aufgrund anderer schuldrechtlicher Vereinbarungen verlangen. Der Unternehmer f\u00fchrt nur die vertraglich geschuldete Leistung aus. Er erh\u00e4lt daf\u00fcr (zus\u00e4tzlich) das f\u00fcr die garantiert vertragsm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung vereinbarte Entgelt.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Garantien \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>aa) Zinsh\u00f6chstbetragsgarantie und Liquidit\u00e4tsgarantie<\/p>\n<p>Das FG hat die &#8222;uneingeschr\u00e4nkte Garantie&#8220; der Kl\u00e4gerin, &#8222;da\u00df die Finanzierungskosten einschlie\u00dflich der Bearbeitungsgeb\u00fchren und etwa anfallender Bereitstellungszinsen der Endfinanzierung w\u00e4hrend der Bauzeit und bis zur Schlu\u00dfvalutierung der Hypotheken 150.000 DM nicht \u00fcbersteigen&#8220; (\u00a7 2 des Management- und Garantievertrages), und die Garantie, &#8222;da\u00df das Objekt nach Fertigstellung und erfolgter Vermietung ausreichend fl\u00fcssige Mittel besitzt, um seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu k\u00f6nnen&#8220; (\u00a7 4 Abs. 2 des Management- und Garantievertrages), als Garantieverpflichtungen gew\u00fcrdigt (Seite 11 der Vorentscheidung).<\/p>\n<p>Die Beurteilung der bezeichneten Vereinbarung durch das FG als Garantieversprechen (vgl. auch BGH-Urteile vom 5. Mai 1960 III ZR 85\/58, NJW 1960, 1.567 &#8211; Garantie f\u00fcr die Einhaltung der Baukosten -; vom 6. November 1986 VII ZR 36\/85, NJW-RR 1987, 274 &#8211; Baubetreuungsgarantie f\u00fcr Kosteneinhaltung -) ist nicht zu beanstanden. Mit der sog. Zinsh\u00f6chstbetragsgarantie verspricht die Kl\u00e4gerin dem Auftraggeber, daf\u00fcr einzustehen, da\u00df die Finanzierungskosten trotz unvorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung w\u00e4hrend der Bauzeit einen bestimmten Betrag nicht \u00fcbersteigen. Mit der Liquidit\u00e4tsgarantie steht sie f\u00fcr ausreichende fl\u00fcssige Mittel zur fristgerechten Erf\u00fcllung von Zahlungspflichten nach Fertigstellung und Vermietung des Objekts ein und \u00fcbernimmt damit die f\u00fcr den Auftraggeber mit Liquidit\u00e4tsunterdeckungen verbundenen Risiken.<\/p>\n<p>Die \u00dcbernahme dieser Garantien durch die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 steuerfrei.<\/p>\n<p>bb) Kostenmietgarantie<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG lassen keine abschlie\u00dfende Beurteilung zu, ob die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme der Kostenmietgarantie steuerfreie oder steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat. Das FG hat angenommen, die Kl\u00e4gerin habe eine steuerpflichtige Leistung durch \u00dcbernahme einer Garantie ausgef\u00fchrt. Zutreffend h\u00e4tte diese Leistung jedoch als steuerfreier Umsatz nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1967 beurteilt werden m\u00fcssen. Nach den vorhandenen Feststellungen des FG kann aber nicht ausgeschlossen werden, da\u00df die Kl\u00e4gerin nur eine steuerpflichtige Dienstleistung ausgef\u00fchrt hat. Deshalb mu\u00df die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, sie verpflichte sich, im Fall der Genehmigung einer geringeren Kostenmiete als 15,90 DM pro qm Nettowohnfl\u00e4che einschlie\u00dflich Tiefgarage je Monat f\u00fcr die Wohnungen durch die WBK die im Objekt auftretende Finanzierungsl\u00fccke im Rahmen der Gesamtfinanzierung durch einen verlorenen Zuschu\u00df zu decken, soweit ihr nicht eine Nachfinanzierung m\u00f6glich sei (\u00a7 2 des Kostenmietgarantievertrages), als Garantieverpflichtung beurteilt (vgl. zu Mietgarantien eines Baubetreuers BGH-Urteil vom 8. Februar 1973 VII ZR 209\/70, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1973, 1.602; Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; Celle, Urteil vom 9. Juli 1987 14 U 227\/86, NJW-RR 1988, 119). Diese Beurteilung h\u00e4lt einer \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>Das FG hat bei der Auslegung der von der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vertr\u00e4ge wesentliche Begleitumst\u00e4nde nicht beachtet. Insbesondere hat es nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Kl\u00e4gerin (nach \u00a7 4 Nr. 2 des WBK-Garantievertrages) die f\u00fcr die staatliche F\u00f6rderung der Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens erforderliche Bearbeitung (einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfung und Beschaffung der notwendigen Unterlagen) \u00fcbernommen und &#8222;die absolute Einhaltung der Bestimmungen der WBK f\u00fcr den sozialen Wohnungsbau garantiert&#8220; hatte. Sie war auch zur Bearbeitung der Unterlagen f\u00fcr die Bewilligung der Kostenmiete durch die WBK verpflichtet und hatte erkl\u00e4rt, die in diesen Vorlagen ausgewiesenen wirtschaftlichen Sachverhalte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu ermitteln (\u00a7 2 Abs. 1 des Kostenmietgarantievertrages). Die Kl\u00e4gerin hatte die Kostenmietgarantie unter der ausdr\u00fccklichen Einschr\u00e4nkung \u00fcbernommen, da\u00df die WBK aus Gr\u00fcnden, die sie als Betreuer zu vertreten habe, eine geringere als die mit 15,90 DM je qm Nettowohnfl\u00e4che einschlie\u00dflich Tiefgarage monatlich angesetzte Kostenmiete genehmige. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt in Betracht, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit dem Auftraggeber nur eine unselbst\u00e4ndige Nebenabrede im Zusammenhang mit der Vereinbarung \u00fcber ihre Dienstleistung f\u00fcr die Beschaffung der staatlichen F\u00f6rderung des Bauvorhabens getroffen hat. Aus dieser Vereinbarung ist sie dem Auftraggeber bei verschuldeter fehlerhafter Ausf\u00fchrung nach \u00a7\u00a7 611, 325, 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Danach ist nicht ausgeschlossen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Garantie vertragsgerechter Durchf\u00fchrung und mit dem Versprechen von Schadensersatz als Folge vertragsverletzenden Verhaltens nichts zugesichert hat, was sie nicht bereits aufgrund der Dienstvertragsverpflichtung schuldete. Da dem Revisionsgericht nicht das gesamte Vertragswerk als festgestellt vorliegt, wird das FG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob &#8211; was naheliegt &#8211; die Garantie nur Art und Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhafter Ausf\u00fchrung der Dienstleistung festlegt. Die Kl\u00e4gerin hat dann nur eine Dienstleistung gegen ein Entgelt ausgef\u00fchrt, das auch die Verg\u00fctung f\u00fcr die sog. Kostenmietgarantie einschlie\u00dft. Eine weitere Leistung durch \u00dcbernahme einer der B\u00fcrgschaft \u00e4hnlichen Sicherheit ist dann nicht vorhanden.<\/p>\n<p>cc) WBK-Garantie<\/p>\n<p>Die zur sog. WBK-Garantie vom FG getroffenen Feststellungen reichen ebenfalls nicht aus, um abschlie\u00dfend zu entscheiden. Auch insoweit ist eine Aufhebung der Vorentscheidung und die Zur\u00fcckverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung notwendig (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, da\u00df sie die Bearbeitung der Finanzierung des (jeweiligen) Bauvorhabens im sozialen Wohnungsbau mit Mitteln des Bundes und des Landes Berlin, die \u00dcberpr\u00fcfung und die Beschaffung s\u00e4mtlicher daf\u00fcr erforderlicher Unterlagen vornehmen werde (\u00a7 4 Abs. 2 WBK-Garantievertrag) und da\u00df sie die F\u00f6rderung des Bauvorhabens durch B\u00fcrgschaftsvorbescheid, durch Landesb\u00fcrgschaft sowie durch Bewilligung und Gew\u00e4hrung von Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszusch\u00fcssen garantiere (\u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 4 Abs. 3 des WBK-Garantievertrages), als \u00dcbernahme einer Garantieverpflichtung beurteilt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Beurteilung der WBK-Garantie als steuerfreie Leistung steht nicht entgegen, da\u00df die Kl\u00e4gerin bei Eintritt des Garantiefalles zun\u00e4chst zur Beschaffung ersatzweiser Sicherheiten (\u00a7 5 Buchst. a WBK-Garantievertrag), zu einer kostendeckenden Vermietung (\u00a7 5 Buchst. b WBK-Garantievertrag) und erst im Fall nicht erzielbarer kostendeckender Vermietung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen erzielter und kostendeckender Miete (\u00a7 5 Buchst. c des WBK-Garantievertrages) verpflichtet war. Der Inhalt der Leistung der Kl\u00e4gerin \u00e4ndert sich dadurch nicht. Ihre Leistung besteht in der \u00dcbernahme der (einer B\u00fcrgschaft) \u00e4hnlichen Sicherheit. Denn die Kl\u00e4gerin hat einen \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bearbeitung hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg versprochen (vgl. dazu BGH-Urteil vom 19. Oktober 1964 VIII ZR 20\/63, BB 1964, 1.360, m. w. N.; Soergel\/M\u00fchl, BGB-Kommentar, 11. Aufl., vor \u00a7 765 Anm. 36; Staudinger\/Horn, a.a.O., vor \u00a7\u00a7 765 bis 778 Rdnr. 86).<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich um eine selbst\u00e4ndige Leistung. Sie geht weder in der von der Kl\u00e4gerin auch geschuldeten Bearbeitung, \u00dcberpr\u00fcfung und Beschaffung von Unterlagen (\u00a7 4 Abs. 2 des WBK-Garantievertrages) f\u00fcr die staatliche F\u00f6rderung des Wohnungsbauvorhabens auf (Einheitlichkeit der Leistung) noch ist die Leistung umsatzsteuerrechtlich als unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zu beurteilen.<\/p>\n<p>Jede Leistung kann unabh\u00e4ngig von der anderen ausgef\u00fchrt werden. Jede Leistung hat ihr eigenes wirtschaftliches Gewicht. Sie beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das FG wird aber noch aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, ob und welcher Teil des vereinbarten Entgelts auf die steuerpflichtige Leistung der Kl\u00e4gerin durch Bearbeitung des Antrags auf staatliche F\u00f6rderung entf\u00e4llt. Es hatte von seinem Rechtsstandpunkt keinen Anla\u00df, diese Frage zu untersuchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (V R 125\/84) BStBl. 1990 II S. 401 Ein steuerfreier Umsatz durch \u00dcbernahme einer der B\u00fcrgschaft \u00e4hnlichen Sicherheit i. S. von \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973 ist gegeben, wenn eine Garantie daf\u00fcr \u00fcbernommen wird, da\u00df ein bestimmter, tats\u00e4chlich oder rechtlich m\u00f6glicher Erfolg eintritt oder da\u00df sich die Gefahr eines k\u00fcnftigen Schadens &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1989-v-r-125_84-bstbl-1990-ii-s-401\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    14.12.1989 (V R 125\/84) BStBl. 1990 II S. 401<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37712","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37712","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37712"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37712\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37712"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37712"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37712"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}