{"id":37713,"date":"1990-01-11T11:56:48","date_gmt":"1990-01-11T09:56:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37713"},"modified":"2013-05-07T09:47:45","modified_gmt":"2013-05-07T07:47:45","slug":"bfh-urteil-vom-11-1-1990-v-r-189_84-bstbl-1990-ii-s-405","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-1-1990-v-r-189_84-bstbl-1990-ii-s-405\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.1.1990    (V R 189\/84) BStBl. 1990 II S. 405"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.1.1990 (V R 189\/84) BStBl. 1990 II S. 405<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 wendet sich ausschlie\u00dflich an den Verordnungsgeber. Die Vorschrift legt f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen kein im Einzelfall zu beachtendes Tatbestandsmerkmal des Inhalts fest, da\u00df keine wesentliche Abweichung von dem Betrag eintreten d\u00fcrfe, der sich ohne Anwendung der Durchschnittss\u00e4tze ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. \u00a7 23 UStG 1980 i.V. m. \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 ergeben nicht, da\u00df die Vorsteuerbetr\u00e4ge nach Durchschnittss\u00e4tzen nicht auf Grund von solchen Ums\u00e4tzen berechnet werden d\u00fcrften, die Teil einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im ganzen sind.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 23; UStDV 1980 \u00a7 69.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) unterhielt bis zum 31. Dezember 1979 einen Friseurbetrieb; er versteuerte seine Ums\u00e4tze unter Anwendung des \u00a7 19 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967\/1973) &#8211; Jahresumsatz 1979: &#8230; DM (unter 60.000 DM). Am 8. Januar 1980 ver\u00e4u\u00dferte er den Betrieb f\u00fcr &#8230; DM und stellte dem Erwerber 13 v.H. an Umsatzsteuer in Rechnung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit Umsatzsteuerbescheid 1980 vom 30. April 1982 die Steuer auf &#8230; DM fest (13 v.H. von &#8230; DM; K\u00fcrzung um &#8230; DM nach \u00a7 13 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG -).<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch machte der Kl\u00e4ger u.a. geltend, da\u00df ihm ein Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen zustehe. Hierzu f\u00fchrte das FA in der den Einspruch zur\u00fcckweisenden Entscheidung aus, eine Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen nach Durchschnittss\u00e4tzen sei nicht m\u00f6glich, da die diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der zuletzt mit dem alleinigen Ziel betriebenen Klage, den Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen zu erreichen, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 316 abgedruckten Urteil statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Kl\u00e4ger sei berechtigt, gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) 1980 i.V. m. Abschn. A I Nr. 8 der Anlage pauschal 3,7 v.H. des Umsatzes als Vorsteuer anzusetzen. Zum Umsatz in diesem Sinne geh\u00f6re auch die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes.<\/p>\n<p>Unerheblich sei, da\u00df im Streitjahr keine Vorsteuerbetr\u00e4ge angefallen seien. Dem \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 sei nicht zu entnehmen, da\u00df die Durchschnittss\u00e4tze nicht angewendet werden d\u00fcrften, wenn sich im Einzelfall eine unzutreffende Besteuerung erg\u00e4be. Derartiges w\u00e4re nur beim Ansatz von Pauschbetr\u00e4gen zu beachten, die eine Sch\u00e4tzung i. S. des \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellten; denn Sch\u00e4tzungen m\u00fc\u00dften stets zu einem wahrscheinlichen Ergebnis f\u00fchren. Auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) habe in seinem Einf\u00fchrungserla\u00df vom 3. Januar 1968 IV A\/2 &#8211; S 7.400 &#8211; 19\/67 (BStBl I 1968, 166) ausgef\u00fchrt, dem Erfordernis des \u00a7 23 Abs. 2 UStG werde bei der Ermittlung und Festsetzung entsprochen. Es bestehe deshalb f\u00fcr den Einzelfall keine M\u00f6glichkeit, unter Berufung auf \u00a7 23 Abs. 2 UStG die Bindung an die Durchschnittss\u00e4tze zu l\u00f6sen (Abschn. B Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses). Dies gelte auch dann, wenn Vorsteuerbetr\u00e4ge wirklich nicht angefallen seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 sowie der \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 und macht geltend, das FG sei \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 nicht gerecht geworden. Diese Bestimmung richte sich zwar vorrangig an den Verordnungsgeber, diene aber ausschlie\u00dflich dazu, den Unternehmern die Erledigung ihrer Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungsarbeiten zu erleichtern, ohne da\u00df hieraus steuerliche Vorteile erwachsen d\u00fcrften. Die Vorschrift sei mithin auch an die Unternehmer gerichtet. Ihrem Sinn entspreche es somit, zumindest solche nach Durchschnittss\u00e4tzen berechneten Vorsteuern nicht zum Abzug zuzulassen, die zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerh\u00f6he f\u00fchrten. Die Klagestattgabe bewirke eine unzutreffende Steuerh\u00f6he, weil dem Kl\u00e4ger im Jahre 1980 \u00fcberhaupt keine Vorsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Der vom FG angef\u00fchrte BMF-Erla\u00df sei durch Erla\u00df vom 6. November 1980 IV A 3 &#8211; S 7.400 &#8211; 4\/80 (BStBl I 1980, 766, unter V) mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aufgehoben worden.<\/p>\n<p>Zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittss\u00e4tzen gelange man auch \u00fcber \u00a7 69 Abs. 1 und 2 UStDV 1980. Denn den eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung darstellenden Ums\u00e4tzen st\u00e4nden in aller Regel keine nennenswerten Vorsteuern aus demselben Besteuerungszeitraum gegen\u00fcber, die in der H\u00f6he des Entgelts f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ihren Ausdruck f\u00e4nden. Zur Vermeidung von steuerlichen Vorteilen, die dem Sinn des \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 nicht entsprechen, gebiete daher der Gedanke der Systemgerechtigkeit, bei der Anwendung der Durchschnittss\u00e4tze die in einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung bestehenden Ums\u00e4tze aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Da der Wortlaut des \u00a7 69 Abs. 2 UStDV 1980 kaum eine diesbez\u00fcgliche Auslegung zulasse, m\u00fcsse insoweit vom Vorhandensein einer Regelungsl\u00fccke ausgegangen werden, die sich schlie\u00dfen lasse, indem Ums\u00e4tze aus einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet; sie wird zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df der Kl\u00e4ger den geltend gemachten Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen vornehmen darf; es hat demzufolge zu Recht die f\u00fcr das Streitjahr festgesetzte Steuer entsprechend erm\u00e4\u00dfigt.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 sind bei der Berechnung der Umsatzsteuer f\u00fcr einen bestimmten Besteuerungszeitraum von der nach \u00a7 16 Abs. 1 UStG 1980 berechneten Steuer die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach \u00a7 15 UStG 1980 abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge abzusetzen. Da\u00df Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehbar sind und in den betreffenden Besteuerungszeitraum fallen, setzt voraus, da\u00df f\u00fcr den einzelnen Vorbezug die entsprechenden Tatbestandsmerkmale im Besteuerungszeitraum (betr. \u00a7 15 Abs. 1 UStG 1980) bzw. vor Ablauf des Besteuerungszeitraumes oder mit Wirkung f\u00fcr die Zeit vor dessen Ablauf verwirklicht sind (betr. \u00a7 15 Abs. 1 und 3 UStG 1980) &#8211; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, unter II 1a bis c, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521 -. Abweichend hiervon l\u00e4\u00dft \u00a7 23 UStG 1980 i.V. m. \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 den Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen zu, ohne da\u00df diese Voraussetzungen vorzuliegen brauchen.<\/p>\n<p>Hierzu bestimmt \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980, da\u00df der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen i. S. des Abs. 1 der Vorschrift gegeben sind, beim FA bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen kann, nach den festgesetzten Durchschnittswerten besteuert zu werden. In \u00a7 23 Abs. 1 UStG 1980 ist eine Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df von Rechtsverordnungen enthalten. Sie gibt dem Verordnungsgeber u.a. die Befugnis, zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens f\u00fcr Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ann\u00e4hernd gleiche Verh\u00e4ltnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen Abschl\u00fcsse zu machen, f\u00fcr die nach \u00a7 15 UStG 1980 abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge Durchschnittss\u00e4tze festzusetzen. Auch wenn die Erm\u00e4chtigung nicht ausdr\u00fccklich die Regelung dessen erw\u00e4hnt, inwieweit Vorsteuerbetr\u00e4ge in den Besteuerungszeitraum fallen (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980), kann davon ausgegangen werden, da\u00df sich die Befugnis des Verordnungsgebers auch hierauf erstrecken soll; denn die ins Auge gefa\u00dfte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens k\u00f6nnte nicht erreicht werden, wenn sich die Festsetzung von Durchschnittss\u00e4tzen allein auf die Regelung der Berechnung und der H\u00f6he der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge beschr\u00e4nken m\u00fc\u00dfte, ohne festlegen zu d\u00fcrfen, welchem Besteuerungszeitraum die Vorsteuerbetr\u00e4ge zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Die Einzelheiten zur Anwendung und Berechnung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittss\u00e4tzen sind in den \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 i.V. m. der Anlage zu diesen Vorschriften enthalten.<\/p>\n<p>2. Das FA zieht mit der Revision nicht in Zweifel, da\u00df dem Kl\u00e4ger nach dem Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut der umstrittene Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen zusteht. Das FA nimmt jedoch gegen die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur an (vgl. Bunjes\/Geist, Umsatzsteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 23 Anm. 2; Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, 6. Aufl., \u00a7 23 Rdnr. 54; Peter\/Burhoff, Umsatzsteuergesetz 1980, Kommentar, 5. Aufl., \u00a7 23 Rdnr. 5; Sch\u00fcle\/Teske\/Wendt, Kommentar zur Umsatzsteuer, Mehrwertsteuersystem, \u00a7 23 Tz. 6; Vogel\/Reinisch\/Hoffmann, Umsatzsteuergesetz 1980, \u00a7 23 Rdnr. 10; s. auch Eckhardt\/Wei\u00df, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 23 Rdnr. 2; Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl., \u00a7 23 Rdnr. 19), die erw\u00e4hnten Vorschriften seien, wenn schon nicht auf Grund von Auslegung, so doch auf Grund von Rechtsfortbildung dahin zu verstehen, da\u00df dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Vorsteuerabzug versagt werde, weil bei ihm keine abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge in das Streitjahr gefallen seien. Hierin kann dem FA nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>a) Die Ansicht des FA l\u00e4\u00dft sich nicht aus \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 rechtfertigen, wonach die Durchschnittss\u00e4tze zu einer Steuer f\u00fchren m\u00fcssen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach dem UStG 1980 ohne Anwendung der Durchschnittss\u00e4tze ergeben w\u00fcrde. Hiermit statuiert das Gesetz nicht eine zus\u00e4tzliche und im Einzelfall zu beachtende tatbestandsm\u00e4\u00dfige Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittss\u00e4tzen, sondern richtet sich ausschlie\u00dflich an den Verordnungsgeber und legt f\u00fcr diesen inhaltliche Anforderungen f\u00fcr die zu erlassenden Rechtsverordnungen fest. Der Wortlaut der Vorschrift lie\u00dfe zwar auch die gegenteilige Deutung zu. Der \u00e4u\u00dfere Gesetzesaufbau sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen aber f\u00fcr die hier zugrunde gelegte Auslegung.<\/p>\n<p>Da\u00df sich Abs. 2 des \u00a7 23 UStG 1980 ausschlie\u00dflich an den Verordnungsgeber wendet, folgt aus dem Anschlu\u00df des Abs. 2 an den allein an den Verordnungsgeber gerichteten Abs. 1 der Vorschrift, ferner aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit Abs. 1 sowie daraus, da\u00df die den Unternehmer betreffenden Regelungen insgesamt in Abs. 3 der Vorschrift zusammengefa\u00dft und dort als solche kenntlich gemacht sind. Auch ist Abs. 3 der Vorschrift bei der Erw\u00e4hnung der Voraussetzungen einer Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, diese Voraussetzungen w\u00fcrden u.a. durch den Abs. 2 der Vorschrift geregelt.<\/p>\n<p>Vollends zur\u00fcckzuweisen ist die Ansicht des FA, die Durchschnittss\u00e4tze m\u00fc\u00dften im Einzelfall zu einer Steuer f\u00fchren, die nicht wesentlich von dem ohne Durchschnittss\u00e4tze errechneten Betrag abweiche. W\u00fcrde dies gefordert, so lie\u00dfe sich der f\u00fcr die zu erlassenden Verordnungen ins Auge gefa\u00dfte Zweck, n\u00e4mlich das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, nicht verwirklichen. Die Festsetzung von Durchschnittss\u00e4tzen w\u00fcrde im Gegenteil das Besteuerungsverfahren erschweren, weil neben der Ermittlung des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage der Durchschnittss\u00e4tze im Hinblick auf die erforderliche Pr\u00fcfung, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, der Vorsteuerabzug auch noch ohne Anwendung der Durchschnittss\u00e4tze ermittelt werden m\u00fc\u00dfte. Mithin kann nur eine Interpretation dahin gerechtfertigt sein, da\u00df \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 sich ausschlie\u00dflich an den Verordnungsgeber wendet. Insoweit wird der Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer in den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften deutlich. Mit der Bindung des Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber seine gemeinschaftsrechtliche Pflicht umgesetzt, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df Ma\u00dfnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs f\u00e4lligen Steuer nicht st\u00e4rker als in unerheblichem Ma\u00dfe beeinflussen.<\/p>\n<p>b) Das FA kann sich ebenfalls nicht auf die Auslegung der \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 oder auf die Bedeutung dieser Vorschriften nach einer vorgenommenen, vom FA angestrebten L\u00fcckenausf\u00fcllung st\u00fctzen. Die eben angestellten \u00dcberlegungen gebieten eine Auslegung des \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 dahin, da\u00df die vom Verordnungsgeber zu vermeidende wesentliche Abweichung sich nicht auf den Einzelfall, sondern lediglich auf einzelne Gruppen von Unternehmern beziehen soll. Dementsprechend brauchte der Verordnungsgeber nicht den Willen gehabt zu haben, wesentliche Abweichungen im Einzelfall zu vermeiden. Da\u00df der Verordnungsgeber die Absicht gehabt haben k\u00f6nnte, Ums\u00e4tze, die eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im ganzen darstellen, von der Anwendung auszuschlie\u00dfen, kann im Hinblick darauf verneint werden, da\u00df \u00a7 69 Abs. 2 UStDV 1980 keine diesbez\u00fcgliche Ausnahme anf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen ist es sowohl ausgeschlossen, die \u00a7\u00a7 69 f. UStG 1980 dahin zu interpretieren, da\u00df sie das Fehlen einer wesentlichen Abweichung als Tatbestandsmerkmal enthielten, als auch nicht zul\u00e4ssig, das Fehlen einer diesbez\u00fcglichen Regelung als normative L\u00fccke anzusehen, die durch Analogie geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung ist schlie\u00dflich nicht deshalb aufzuheben, weil das FG nicht auf den in \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 angef\u00fchrten Antrag des Unternehmers eingegangen ist. Der Vorschrift ist &#8211; z.B. im Unterschied zur Regelung in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 &#8211; nicht zu entnehmen, da\u00df der Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen ausgeschlossen sei, solange der Antrag nicht positiv beschieden worden ist oder wenn das FA es abgelehnt hat, einen Vorsteuerabzug nach Durchschnittss\u00e4tzen anzuerkennen, weil es meint, da\u00df die in \u00a7 23 Abs. 3 UStG 1980 i.V. m. \u00a7\u00a7 69 f. UStDV 1980 angef\u00fchrten Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt seien (vgl. Abschn. 263 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988; s. z.B. auch &#8222;auf Antrag&#8220; in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.1.1990 (V R 189\/84) BStBl. 1990 II S. 405 1. \u00a7 23 Abs. 2 UStG 1980 wendet sich ausschlie\u00dflich an den Verordnungsgeber. 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