{"id":37719,"date":"1990-01-12T11:48:25","date_gmt":"1990-01-12T09:48:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37719"},"modified":"2013-05-09T16:30:53","modified_gmt":"2013-05-09T14:30:53","slug":"bfh-urteil-vom-12-1-1990-vi-r-29_86-bstbl-1990-ii-s-423","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-1-1990-vi-r-29_86-bstbl-1990-ii-s-423\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.1.1990    (VI R 29\/86) BStBl. 1990 II S. 423"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.1.1990 (VI R 29\/86) BStBl. 1990 II S. 423<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wonach neben den in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern d\u00fcrfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, gilt nicht f\u00fcr den Bereich der Werbungskosten (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>EStG 1980 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1980 Vorstandsvorsitzender eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Unternehmens. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1980 machte er bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Aufwendungen f\u00fcr die Charterung eines Privatflugzeugs in H\u00f6he von 11.867,93 DM als Werbungskosten geltend. Er f\u00fchrte hierzu aus, er habe im April 1977 mit seiner Familie eine Kreuzfahrt im Mittelmeer unternommen, als er fernm\u00fcndlich angewiesen worden sei, seinen Urlaub zu unterbrechen und an einer auf den 12. April 1977 (Dienstag nach Ostern) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einberufenen Besprechung in A mit dem zust\u00e4ndigen Minister und Staatssekret\u00e4r teilzunehmen. Deshalb habe er am 10. April 1977 (Ostersonntag) in B seinen Urlaub unterbrochen und sei mit einer Linienmaschine der Lufthansa nach C geflogen. Da nicht vorauszusehen gewesen sei, wann das Gespr\u00e4ch in A am 12. April 1977 beendet sein werde und das Kreuzfahrtschiff am 13. April 1977 um 19.00 Uhr aus dem Hafen von D planm\u00e4\u00dfig auslaufen sollte, habe er bei seiner Ankunft am Flughafen in C ein Privatflugzeug f\u00fcr den R\u00fcckflug nach X am 13. April 1977 gechartert. Nachdem am 12. April 1977 die Besprechung in A stattgefunden habe, sei er anschlie\u00dfend nach C zur\u00fcckgefahren, wobei die R\u00fcckreise ebenfalls zu intensiven dienstlichen Beratungen mit Kollegen genutzt worden sei. Nach einer \u00dcbernachtung in seiner Wohnung in C habe ihn am 13. April 1977 das gecharterte Privatflugzeug nach X gebracht, wo er das Kreuzfahrtschiff noch rechtzeitig in D habe erreichen k\u00f6nnen. Nachdem seine Versuche, eine Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr den R\u00fcckflug zu erzielen, gescheitert seien, habe er im Streitjahr 1980 die Zahlungsverpflichtung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat die Reisekosten im Hinblick auf \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes 1980 (EStG) nur in H\u00f6he der mit 1.200 DM gesch\u00e4tzten Kosten eines Linienfluges von C nach X anerkannt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f\u00fchrte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 227 ver\u00f6ffentlichten Urteil u.a. aus: Anders als bei Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) enthalte das EStG keine Norm, nach der die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrende unangemessene Aufwendungen ganz oder teilweise nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe zwar in den Urteilen vom 10. November 1978 VI R 21\/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219) und VI R 112\/75 (BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222) in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG einen auch auf Werbungskosten anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz erblickt. Wie sich aus den BFH-Urteilen vom 15. Mai 1981 VI R 66\/78 (BFHE 133, 516, BStBl II 1981, 735) und vom 20. Dezember 1982 VI R 64\/81 (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) ergebe, habe der BFH diese Ansicht jedoch sp\u00e4ter aufgegeben.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt. Es ist der Ansicht, die Vorentscheidung verletze \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, und macht u.a. geltend:<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung weiche von den vorgenannten Urteilen in BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219 und in BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 ab. Das FG berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 133, 516, BStBl II 1981, 735 und in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306; denn die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar. Im \u00fcbrigen h\u00e4tte es aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eines entsprechenden Hinweises bedurft, wenn der BFH mit diesen Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung h\u00e4tte aufgeben wollen. Ein solcher Hinweis fehle jedoch in diesen Entscheidungen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Flugkosten in vollem Umfang als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ausgegangen, nach der Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen sind, die durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebensf\u00fchrung betreffen (so bereits Urteil vom 2. M\u00e4rz 1962 VI 79\/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192). Die Rechtsprechung hat dabei den Begriff der Werbungskosten bewu\u00dft dem der Betriebsausgaben angen\u00e4hert. Betriebsausgaben sind nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind. Dementsprechend hat der Gro\u00dfe Senat des BFH im Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, 108, linke Spalte Mitte) bei Abziehbarkeit von Kraftfahrzeugunfallkosten in einer einheitlichen Betrachtungsweise darauf abgestellt, &#8222;ob sie durch den Betrieb oder den Beruf veranla\u00dft&#8220; sind.<\/p>\n<p>2. FA und FG sind zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr den R\u00fcckflug von C nach X ihrem Wesen nach Werbungskosten sind; denn sie waren eindeutig beruflich veranla\u00dft. Da der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend einer privaten Urlaubsreise im Mittelmeer fernm\u00fcndlich angewiesen worden war, seinen Urlaub aus dienstlichen Gr\u00fcnden zu unterbrechen, war die Hinreise von B nach A ebenso beruflich veranla\u00dft wie die R\u00fcckreise zur Fortsetzung seines Urlaubs nach X. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Ausgaben f\u00fcr den R\u00fcckflug als Werbungskosten waren zwar keine Reisekosten i.S. des Abschn. 25 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1978, da eine Reisekosten ausl\u00f6sende Dienstreise nach Abs. 2 Satz 2 dieser Anweisungen nur vorliegt, wenn sie von der Wohnung oder von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte aus angetreten wird. Der Kl\u00e4ger konnte jedoch die Flugkosten wie Reisekosten als Werbungskosten absetzen, weil er nach Beendigung seiner vor\u00fcbergehenden dienstlichen T\u00e4tigkeit im Inland seinen Urlaub im Ausland fortsetzte (Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, \u00a7 9 EStG, Rdnr. 158; v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9, Rdnr. B 700, Stichwort: Urlaubskosten).<\/p>\n<p>Wie bei Reisekosten (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., Rdnr. B 541) stand dem Kl\u00e4ger auch hier die Wahl des Verkehrsmittels frei. Es kommt wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten nicht darauf an, ob die von ihm geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachtr\u00e4glich als unwirtschaftlich herausstellt (vgl. z.B. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1989, \u00a7 9 Anm. 2 e und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>3. Das FA hat die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Flugkosten nur in H\u00f6he der Aufwendungen f\u00fcr einen Linienflug als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, da es der Ansicht ist, die Aufwendungen f\u00fcr die Charterung eines Privatflugzeuges f\u00fcr die R\u00fcckreise von C nach X seien als unangemessen zu werten. Das FA hat damit den Rechtsgrundsatz des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG auf den Bereich der Werbungskosten \u00fcbertragen. Nach dieser Vorschrift d\u00fcrfen neben den in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten auch solche Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FA entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Denn der Senat hat im Urteil vom 10. M\u00e4rz 1978 VI R 111\/76 (BFHE 125, 52, BStBl II 1978, 459, betreffend die Anschaffung eines neuen Fl\u00fcgels bei einer in der Oberstufe eines Gymnasiums Musik unterrichtenden Lehrerin), in den vorgenannten Entscheidungen in BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219, und in BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 betreffend Aufwendungen f\u00fcr Fahrten von der weiter entfernt liegenden Zweitwohnung zur Arbeitsst\u00e4tte sowie im Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 241\/77 (BFHE 130, 457, BStBl II 1980, 582, betreffend Taxikosten als Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte) hervorgehoben, \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG enthalte einen auch auf Werbungskosten anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz. Dabei sei bei Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, inwieweit die Aufwendungen zweckm\u00e4\u00dfig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Ma\u00dfnahme erstrebten Zieles erforderlich und durch wirtschaftlich vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde zur rechtfertigen seien. Diese Erw\u00e4gungen sind teilweise auf Zustimmung gesto\u00dfen (vgl. insbesondere Tipke, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1979, 193, 197; derselbe in Festschrift f\u00fcr von Wallis, S. 133, 145 f.; G\u00f6rlich, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1979, 711; Wollny, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1983, 371, 374; Hennerichs, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1984, 385, 389). Sie wurden in der Literatur jedoch \u00fcberwiegend abgelehnt (vgl. z.B. Kruse, FR 1981, 473, 479; Giloy, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1980, 289, 290 f.; Jahrmarkt, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1982, 129; Junker, DStZ 1982, 402; Tiedtke, Einkommensteuer- und Bilanzrecht, 1983, S. 395; Jakob, Steuern vom Einkommen I, S. 125; Prinz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 9 EStG Anm. 202; Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 9 EStG Rdnr. 127; Bl\u00fcmich\/Erhardt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 9 EStG Rdz. 102; Boeker in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Anm. 8; Schmidt\/Drenseck, a.a.O., 8. Aufl., 1989, \u00a7 9 Anm. 2f; v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., Rdnr. B 122; Speich, DB 1984, 1895; Lang, DStJG, Bd. 9, 74 f.; V\u00f6lker, DStZ 1987, 505).<\/p>\n<p>Der Senat hat inzwischen in den Urteilen vom 9. M\u00e4rz 1979 VI R 11\/78 (BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648) und in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 bei der Beurteilung von Fahrtkosten i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG von einer weit entfernt liegenden Zweitwohnung auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht mehr abgestellt. Hierin war jedoch nicht schon ein genereller Verzicht auf eine dem \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechende Angemessenheitspr\u00fcfung im Rahmen des \u00a7 9 EStG zu erblicken (vgl. v. Bornhaupt, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1984, 835). Im Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 18\/86 (BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356) hat der Senat ausdr\u00fccklich die Frage offengelassen, ob er die Rechtsgrunds\u00e4tze der vorgenannten Entscheidung in BFHE 125, 52, BStBl II 1978, 459 (&#8222;Fl\u00fcgelurteil&#8220;) weiterhin f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>4. Aufgrund erneuter Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage h\u00e4lt der Senat an der vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr fest. Er geht davon aus, da\u00df trotz der bewu\u00dften Gleichstellung der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten stets zu pr\u00fcfen ist, inwieweit der Gesetzgeber spezielle Regelungen nur f\u00fcr Betriebsausgaben oder Werbungskosten getroffen hat. So bestehen z.B. spezielle Regelungen nur f\u00fcr Betriebsausgaben in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 und in Nr. 2 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1984 VI R 194\/80, BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315, und vom 16. M\u00e4rz 1984 VI R 174\/80, BFHE 140, 460, BStBl II 1984, 433) und f\u00fcr den Bereich der Werbungskosten z.B. in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel (v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., Rdnr. B 187). Es ist daher auch hier zu untersuchen, ob \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enth\u00e4lt, der im Hinblick auf die Gleichstellung von Betriebsausgaben und Werbungskosten auch bei Anwendung des \u00a7 9 EStG zu beachten ist. Dies ist aufgrund nachstehender Erw\u00e4gungen zu verneinen.<\/p>\n<p>a) Nach dem genannten Urteil des Senats in BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315 wird das Einkommensteuerrecht beherrscht vom Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit oder Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Hiernach ist die Heranziehung zu einer Steuer nur zul\u00e4ssig, sofern und soweit dies durch das Gesetz angeordnet ist, wenn also ein gesetzlicher Tatbestand erf\u00fcllt ist, an den als Rechtsfolge eine Steuer gekn\u00fcpft ist (vgl. Tipke\/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl., S. 34). Dementsprechend k\u00f6nnen Aufwendungen, die ihrer Natur nach Werbungskosten sind, zur Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit vom Abzug grunds\u00e4tzlich nur ausgeschlossen werden, wenn das Gesetz dies ausdr\u00fccklich angeordnet hat. \u00a7 9 EStG enth\u00e4lt bez\u00fcglich der Werbungskosten keine dem \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechende Vorschrift, wonach Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung der Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, nicht als Werbungskosten abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.<\/p>\n<p>b) Soweit das Gesetz Regelungsl\u00fccken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit des Gesetzes anzusehen sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 1983, S. 359, m.w.N.), ist die Rechtsprechung nach dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 20. Oktober 1983 IV R 175\/79 (BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221) unter gewissen Voraussetzungen auch dann zur L\u00fcckenausf\u00fcllung berechtigt, wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerversch\u00e4rfend auswirkt (vgl. dazu auch Woerner, Die Steuerrechtsprechung zwischen Gesetzeskonkretisierung, Gesetzesfortbildung und Gesetzeskorrektur in Tipke, Grenzen der Rechtsfortbildung und Rechtsprechung durch Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht, DStJG Bd. 5, S. 23 f., insbesondere S. 35 f.).<\/p>\n<p>Der Senat kann es wie in der Entscheidung in BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315 offenlassen, ob er der vorstehenden Rechtsauffassung des IV. Senats zu folgen verm\u00f6chte; denn im Streitfall ist eine dem Gesamtplan des EStG widersprechende Unvollkommenheit nicht darin zu erblicken, da\u00df das EStG f\u00fcr den Bereich der Werbungskosten kein dem \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechendes Abzugsverbot enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>aa) Ein solcher Gesamtplan ergibt sich einerseits nicht aus dem, den Bereich der Werbungskosten regelnden \u00a7 9 des Gesetzes. Dieser l\u00e4\u00dft ebenso wie \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1-6 EStG Aufwendungen in Teilbereichen nicht als Werbungskosten zu, wenn sie als unangemessen zu w\u00fcrdigen sind. So begrenzt \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Abziehbarkeit von Kosten wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung auf die &#8222;notwendigen&#8220; Mehraufwendungen, die aus einem solchen Anla\u00df entstanden sind. \u00a7 9 Abs. 4 EStG legt fest, da\u00df f\u00fcr die Anerkennung von Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung als Werbungskosten die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten H\u00f6chstbetr\u00e4ge 140 v.H. der pauschalen Tagegeldbetr\u00e4ge des Bundesreisekostengesetzes nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen. W\u00e4re der Gesetzgeber der Ansicht gewesen, auch bei Werbungskosten m\u00fcsse eine allgemeine, dem \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechende Regelung Platz greifen, die Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, stets vom Abzug ausschlie\u00dft, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, h\u00e4tte es nahegelegen, eine entsprechende Bestimmung in \u00a7 9 EStG aufzunehmen oder auf sie Bezug zu nehmen, so wie \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG z.B. Verweisungen auf die f\u00fcr Gewinneink\u00fcnfte geltenden und dadurch auch f\u00fcr Werbungskosten entsprechend anwendbaren Vorschriften \u00fcber die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und Substanzverringerung (\u00a7 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, \u00a7\u00a7 7b, 54 EStG) enth\u00e4lt. Das ist nicht geschehen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat auch in den auf das Streitjahr 1980 folgenden Jahren von einer solchen Verweisung Abstand genommen, obwohl durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (Parteienfinanzierungsgesetz) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577, BStBl I 1984, 7) und durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) ein Abs. 5 in den \u00a7 9 EStG eingef\u00fcgt wurde, nach dem die Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 EStG f\u00fcr Werbungskosten sinngem\u00e4\u00df gelten.<\/p>\n<p>bb) Es ergibt sich zum anderen aus der Entwicklungsgeschichte des EStG, da\u00df die Nichtaufnahme einer dem \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechenden Regelung in den \u00a7 9 EStG nicht als eine dem Gesamtplan des EStG widersprechende Unvollkommenheit zu werten ist. Denn der Gesetzgeber hat die Nichtber\u00fccksichtigung von nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessenen Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, als Betriebsausgaben bewu\u00dft auf diesen Bereich beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist zun\u00e4chst auf den Betriebsausgaben und Werbungskosten in gleicher Weise betreffenden \u00a7 9a EStG 1951 vom 17. Januar 1952 (BGBl I 1952, 33, BStBl I 1952, 47, 51). Nach dieser Vorschrift sollten Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden mit Speisen, Getr\u00e4nken und sonstigen Genu\u00dfmitteln als Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten (\u00a7 9 EStG) bei der Ermittlung des Gewinns oder des \u00dcberschusses der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten nur nach Ma\u00dfgabe einer Rechtsverordnung abgesetzt werden.<\/p>\n<p>Diese Vorschrift wurde gestrichen durch das Gesetz zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsf\u00fchrung vom 24. Juni 1953 (BGBl I 1953, 413, BStBl I 1953, 192). An ihre Stelle trat die nur auf Betriebsausgaben beschr\u00e4nkte Regelung in \u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 EStG 1953. Dieser Vorl\u00e4ufer des im Streitfall zur Diskussion stehenden \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1980 ordnete an, da\u00df Betriebsausgaben, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, bei der Gewinnermittlung insoweit ausscheiden, als sie unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Nach der Regierungsbegr\u00fcndung zu dieser Vorschrift (BTDrucks I\/4092 vom 21. Februar 1953, Anlage 1, S. 37) hatte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift ausschlie\u00dflich den Bereich der Betriebsausgaben im Auge, weil er bei Gewinneink\u00fcnften ein Spesenunwesen bek\u00e4mpfen wollte, das er bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG in einem solchem Umfang offenbar nicht annahm.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des Senats in BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315 gilt die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht entsprechend auch f\u00fcr Werbegeschenke eines Arbeitnehmers an die Kunden seines Arbeitgebers, da insoweit keine dem Gesamtplan des EStG widersprechende Unvollkommenheit des Gesetzes zu erblicken ist. Von gleichen Erw\u00e4gungen hat der Senat sich auch im Urteil in BFHE 140, 460, BStBl II 1984, 433 bez\u00fcglich der Nichtanwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 leiten lassen, wonach Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, zum Nachweis ihrer H\u00f6he und deren betrieblicher Veranlassung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit bestimmten Angaben festzuhalten sind. Sind aber nach diesen beiden Entscheidungen die Einzelregelungen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 Spezialregelungen nur f\u00fcr Betriebsausgaben, die auf Werbungskosten nicht entsprechend \u00fcbertragbar sind, so mu\u00df das gleiche auch f\u00fcr die Generalnorm des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1980 gelten, die \u00fcber die Einzelregelung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG hinaus den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben generell verbietet, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.<\/p>\n<p>Da sich die Entscheidung des FG somit im Ergebnis als zutreffend erweist, kann die Revision des FA keinen Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.1.1990 (VI R 29\/86) BStBl. 1990 II S. 423 Die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wonach neben den in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern d\u00fcrfen, soweit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-1-1990-vi-r-29_86-bstbl-1990-ii-s-423\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.1.1990    (VI R 29\/86) BStBl. 1990 II S. 423<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-37719","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37719","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37719"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37719\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}