{"id":37724,"date":"1989-12-07T11:56:15","date_gmt":"1989-12-07T09:56:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37724"},"modified":"2013-05-07T15:47:51","modified_gmt":"2013-05-07T13:47:51","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-86_88-bstbl-1990-ii-s-433","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1989-iv-r-86_88-bstbl-1990-ii-s-433\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1989    (IV R 86\/88) BStBl. 1990 II S. 433"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 86\/88) BStBl. 1990 II S. 433<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 34c Abs. 4 Satz 3 EStG ist auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausger\u00fcsteten Handelsschiffes beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 34c Abs. 4; GewStG 1974 \u00a7 11 Abs. 4 Satz 1; GewStG 1978 \u00a7 11 Abs. 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) verchartert ausger\u00fcstete Handelsschiffe, die in einem inl\u00e4ndischen Schiffsregister eingetragen sind und die Bundesflagge f\u00fchren, im internationalen Verkehr; sie hat die Schiffe ihrerseits angechartert. F\u00fcr den Gewerbeertrag aus dieser Bet\u00e4tigung nahm sie f\u00fcr die Streitjahre 1976 bis 1978 den erm\u00e4\u00dfigten Me\u00dfbetrag aus \u00a7 11 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der seinerzeit geltenden Fassung i.V.m. \u00a7 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Nach einer Betriebspr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Verg\u00fcnstigung; sie k\u00f6nne nur gew\u00e4hrt werden, wenn der Vercharterer das Schiff selbst ausger\u00fcstet habe, dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1976 und 1977 wurden entsprechend ge\u00e4ndert, f\u00fcr 1978 erging ein erstmaliger Bescheid.<\/p>\n<p>Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah auch die Weitervercharterung der Schiffe als beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit an.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7 11 Abs. 4 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung und des \u00a7 34c Abs. 4 EStG erstreckt sich auch auf die Weitervercharterung von Handelsschiffen; das ergeben Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG 1974 ist auf den Gewerbeertrag von Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, eine erm\u00e4\u00dfigte Steuerme\u00dfzahl anzulegen. Dabei ist die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit in derselben Weise wie in \u00a7 34c Abs. 4 EStG abzugrenzen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. November 1983 IV R 74\/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155). \u00a7 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG 1978 nimmt unmittelbar auf \u00a7 34c Abs. 4 EStG Bezug. \u00a7 34c Abs. 4 EStG seinerseits beg\u00fcnstigt Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Nach der gesetzlichen Definition ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren, zur Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern im Auslandsverkehr eingesetzt werden. Hierzu z\u00e4hlt nach dem Gesetzeswortlaut auch die Vercharterung derartiger Handelsschiffe f\u00fcr den Auslandsverkehr, wenn die Schiffe vom Vercharterer ausger\u00fcstet wurden. Als ausger\u00fcstet ist ein Schiff anzusehen, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist und deswegen zu Transportleistungen im internationalen Verkehr eingesetzt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 14. November 1985 IV R 170\/83, BFHE 145, 67, 70, BStBl II 1986, 60).<\/p>\n<p>2. Ob nach dem Wortlaut der Vorschrift beim Vorhandensein von zwei Vercharterern zu verlangen ist, da\u00df der Letztvercharterer das Schiff ausger\u00fcstet hat, kann zweifelhaft sein. Der Zweck der Regelung spricht gegen eine derartige Auslegung.<\/p>\n<p>Dieser Zweck des \u00a7 34c Abs. 4 EStG, der auch im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 4 GewStG 1978 zur Geltung kommt, liegt in der F\u00f6rderung der deutschen Seeschiffahrt; die Steuererleichterungen sollen ihr eine Entlastung im Wettbewerb gegen\u00fcber den sog. Billigflaggen gew\u00e4hren (BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12\/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Um dies zu erreichen, mu\u00df auch die Vercharterung deutscher Handelsschiffe beg\u00fcnstigt werden; im Hinblick auf die Steuerverg\u00fcnstigungen kann der Vercharterer das Schiff zu einem g\u00fcnstigeren Charterpreis anbieten.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr einen Vercharterer, der das Schiff seinerseits gechartert hat. W\u00fcrde ihm die Steuerbeg\u00fcnstigung versagt, w\u00e4re der Einsatz des gecharterten Schiffes beeintr\u00e4chtigt, weil er einen h\u00f6heren Charterpreis verlangen m\u00fc\u00dfte. Da der Nutzen des Weitervercharterers in der Differenz zwischen der Erstcharter und Zweitcharter liegt (vgl. Schaps\/Abraham, Seerecht, 4. Aufl., \u00a7 605 HGB Anm. 6), erf\u00e4hrt der Weitervercharterer zwar einen geringeren Steuernachteil als der Erstvercharterer, wenn diesem die Steuerverg\u00fcnstigung verwehrt w\u00fcrde. Auch der beim Weitervercharterer auftretende Steuernachteil kann aber f\u00fcr den Einsatz des Schiffes von wesentlicher Bedeutung sein.<\/p>\n<p>Sowohl der Erstvercharterer als auch der Zweitvercharterer erbringen zudem die Transportleistungen, die durch \u00a7 34c Abs. 4 EStG beg\u00fcnstigt sind. In der Erstcharter verpflichtet sich der Vercharterer als sog. Verfrachter gegen\u00fcber dem Charterer, bestimmte Transportleistungen zu erbringen; dieser verpflichtet sich seinerseits als sog. Unterverfrachter gegen\u00fcber seinen Kunden zu bestimmten Transportleistungen und bedient sich zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung des Hauptverfrachters als Erf\u00fcllungsgehilfen. Mit der Erf\u00fcllung des Vertrages durch den Erstvercharterer gen\u00fcgt auch der Zweitvercharterer seinen Pflichten (zu Einzelheiten vgl. Pr\u00fc\u00dfmann\/Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., \u00a7 510 HGB Anm. C 1 und 2; vor \u00a7 556 HGB Anm. II A und B, \u00a7 605 HGB Anm. A 2 und B 1; Schaps\/Abraham, a.a.O., \u00a7 556 HGB Anm. 3).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf \u00a7 34c Abs. 4 EStG ist kein einsichtiger Grund daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df zwar die Transportleistungen des Erstvercharterers, nicht aber die gleichartigen Leistungen des Zweitvercharterers beg\u00fcnstigt sein sollen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Gleichbehandlung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.<\/p>\n<p>Die Beg\u00fcnstigung der deutschen Seeschiffahrt war in der Vergangenheit in \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1969 geregelt, der sich auf Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erstreckte, ohne hierzu n\u00e4here Definitionen zu enthalten. In Auslegung des Gesetzes wurde in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 30. Dezember 1969 (BStBl I 1970, 131) zur Streitfrage ausgef\u00fchrt, da\u00df das Entgelt aus der Vercharterung von Handelsschiffen beim Vercharterer zu den Einnahmen aus dem Bereich der Handelsschiffe im internationalen Verkehr geh\u00f6re, soweit es sich nicht um die Vercharterung eines Handelsschiffes auf Bareboatbasis handle. Ein derartiger Vercharterer verpflichte sich nicht zur Erbringung von Bef\u00f6rderungsleistungen.<\/p>\n<p>\u00a7 34c Abs. 4 EStG hat seine neue Fassung durch das Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (BStBl I, 521) erhalten. Diese Fassung geht auf den Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes zur\u00fcck. In der Regierungsbegr\u00fcndung zu diesem Entwurf ist im Zusammenhang mit der vorgesehenen Einf\u00fcgung eines \u00a7 105 EStG ausgef\u00fchrt, da\u00df die Bestimmung des Begriffs &#8222;Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr&#8220; aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit aus dem gleichlautenden Erla\u00df zu \u00a7 34c Abs. 4 EStG (BStBl I 1970, 131) in das Gesetz \u00fcbernommen worden sei (BTDrucks 7\/1470 S. 293). Dies ist tats\u00e4chlich jedoch nicht in vollem Umfang geschehen, da das Gesetz nicht lediglich die reine Mietcharter von der Beg\u00fcnstigung ausschlie\u00dft, sondern statt dessen verlangt, da\u00df der Vercharterer das Schiff ausger\u00fcstet hat. Folgt man der vom FA vertretenen Auslegung, w\u00fcrde dies zwar beim Erstvercharterer, nicht aber beim Weitervercharterer zu dem in den gleichlautenden Erlassen vorgesehenen Ergebnis f\u00fchren. Darin w\u00fcrde ein Redaktionsversehen liegen, an dem sich die Auslegung des Gesetzes nicht orientieren kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 86\/88) BStBl. 1990 II S. 433 Nach \u00a7 34c Abs. 4 Satz 3 EStG ist auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausger\u00fcsteten Handelsschiffes beg\u00fcnstigt. EStG \u00a7 34c Abs. 4; GewStG 1974 \u00a7 11 Abs. 4 Satz 1; GewStG 1978 \u00a7 11 Abs. 3 Nr. 2. 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