{"id":37726,"date":"1989-12-14T11:56:58","date_gmt":"1989-12-14T09:56:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37726"},"modified":"2013-05-07T09:17:13","modified_gmt":"2013-05-07T07:17:13","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1989-iv-r-117_88-bstbl-1990-ii-s-436","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1989-iv-r-117_88-bstbl-1990-ii-s-436\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    14.12.1989 (IV R 117\/88) BStBl. 1990 II S. 436"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (IV R 117\/88) BStBl. 1990 II S. 436<\/strong><\/p>\n<p>1. Ver\u00e4u\u00dfert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung an einen Mitgesellschafter, kann der auf den Ver\u00e4u\u00dferer entfallene Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft sp\u00e4ter nicht von einem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft abgesetzt werden.<\/p>\n<p>2. Errechnet sich f\u00fcr eine Personengesellschaft ein positiver Gewerbeertrag, kann sich f\u00fcr einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung Verluste aus ihrer Beteiligung haben.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 10a i.d.F. des StBereinG 1986.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 70)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, hatte zun\u00e4chst A zum Komplement\u00e4r und B sowie C zu Kommanditisten. In den Gewinnfeststellungen 1976, 1977 und 1979 ergaben sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Verluste, die zu einem erheblichen Teil auf A, im \u00fcbrigen auf B und C entfielen. In der Gewinnfeststellung 1978 ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Gewinn; dieser setzt sich aus festgestellten Verlusten f\u00fcr B und C und einem h\u00f6heren Gewinn f\u00fcr A zusammen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder K\u00fcrzungen waren nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Jahre 1981 wurde A zun\u00e4chst Kommanditist und \u00fcbertrug dann seinen Gesellschaftsanteil auf B. Neuer Komplement\u00e4r wurde D.<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1981 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Als Abzugsbetr\u00e4ge wurden f\u00fcr A ein noch nicht verbrauchter Verlustanteil aus dem Jahre 1976, f\u00fcr B und C noch nicht verrechnete Verlustanteile aus dem Jahre 1976 und Verlustanteile aus dem Jahre 1979 herangezogen, w\u00e4hrend ihre Verlustanteile im Jahre 1978 unber\u00fccksichtigt blieben. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1982 ber\u00fccksichtigte das FA keinen Verlustabzug.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage verlangte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Ber\u00fccksichtigung auch der Verlustanteile der Kommanditisten f\u00fcr 1978 in den Gewerbesteuerfestsetzungen 1981 und 1982; sie beantragte die Aufhebung der Gewerbesteuerbescheide. Sp\u00e4ter erweiterte sie die Klage in der Weise, da\u00df sie auch die Ber\u00fccksichtigung der noch nicht verbrauchten Verlustanteile des A aus 1977 und 1979 in der Gewerbesteuerfestsetzung 1982 verlangte. Das FG gab der Klage statt, weil die nicht verbrauchten Fehlbetr\u00e4ge der Gesellschaft in den Jahren 1976 und 1977 in vollem Umfang bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 1981 und 1982 ber\u00fccksichtigt werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA mu\u00df das Urteil des FG aufgehoben und die Klage nach Ma\u00dfgabe der Revisionsantr\u00e4ge abgewiesen werden.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbetr\u00e4ge beim Gewerbeertrag gek\u00fcrzt, die sich bei seiner Ermittlung in den f\u00fcnf vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4umen ergeben haben, soweit sie nicht schon in den vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4umen verbraucht worden sind. Die Rechtsprechung hat von jeher angenommen, da\u00df der Gewerbeverlust in demselben Unternehmen wie der sp\u00e4tere Gewerbeertrag entstanden sein m\u00fcsse (Unternehmensidentit\u00e4t). Sie hat dar\u00fcber hinaus auch verlangt, da\u00df der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten hat; dies bedeutet, da\u00df der Steuerpflichtige sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch beim Auftreten des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein mu\u00df (Unternehmeridentit\u00e4t).<\/p>\n<p>Das Erfordernis der Unternehmeridentit\u00e4t ist urspr\u00fcnglich allein aus \u00a7 10a GewStG in der bis zum Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961 (St\u00c4ndG 1961) vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981) geltenden Fassung bzw. der vorausgehenden Vorschrift des \u00a7 19 der 3. Gewerbesteuer Durchf\u00fchrungsverordnung (3. GewStDV) vom 31. Januar 1940 (RGBl I, 284) hergeleitet worden. Hierin war vorgesehen, da\u00df bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Grund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermitteln, der Gewerbeertrag um die Gewerbeverluste der drei vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume zu k\u00fcrzen sei. Die Rechtsprechung hat hieraus geschlossen, da\u00df die K\u00fcrzung nur demjenigen Gewerbetreibenden zustehe, der auch den Verlust erlitten habe (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 26. August 1942 VI 236\/42, RStBl 1942, 1024; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Dezember 1957 IV 666\/55 U, BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210; vom 23. Juli 1958 I 139\/57 U, BFHE 67, 400, BStBl III 1958, 426).<\/p>\n<p>Durch das St\u00c4ndG 1961 wurde in \u00a7 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG die Bestimmung aufgenommen, da\u00df ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht, als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt gilt. Gleichzeitig wurde \u00a7 10a GewStG um den Hinweis in Satz 2 erg\u00e4nzt, da\u00df im Falle des \u00a7 2 Abs. 5 Fehlbetr\u00e4ge des \u00fcbergegangenen Unternehmens vom anderen Unternehmer nicht abgezogen werden k\u00f6nnten. Die Rechtsprechung hat auch diese Gesetzes\u00e4nderung f\u00fcr das Erfordernis der Unternehmeridentit\u00e4t herangezogen (BFH-Entscheidungen vom 12. Januar 1978 IV R 26\/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 24. Juni 1981 I S 3\/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; vom 19. Dezember 1984 I R 165\/80, BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403).<\/p>\n<p>2. Aus dem Gebot der Unternehmeridentit\u00e4t hat die Rechtsprechung Folgerungen f\u00fcr die Gesellschafter von gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaften gezogen.<\/p>\n<p>Sie hat im Falle der Einbringung eines Unternehmens durch einen Gesellschafter einen Unternehmerwechsel i.S. von \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG verneint und angenommen, da\u00df der bisherige Einzelunternehmer teilweise Inhaber des Unternehmens geblieben sei; deshalb sei ein Gewerbeverlust des Einzelunternehmers von seinem Anteil als Gesellschafter am Gewerbeertrag der Gesellschaft abzusetzen und dieser Gewerbeertrag entsprechend zu verringern (BFH-Urteile vom 25. November 1958 I 159\/58 U, BFHE 68, 294, BStBl III 1959, 115; BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348). Diese Befugnis war jedoch an die Gesellschaftszugeh\u00f6rigkeit des Einbringenden gebunden. Sie erlosch mit dem Tode des Gesellschafters und konnte von den als Erben nachr\u00fcckenden Gesellschaftern nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht mit der Person identisch seien, die den Verlust erlitten habe (BFH-Urteil in BFHE 67, 400, BStBl III 1958, 426). Dementsprechend wurde auch f\u00fcr den nach dem Ausscheiden aller anderen Gesellschafter verbleibenden Gesellschafter angenommen, da\u00df er teilweise Inhaber des Unternehmens geblieben sei; sein Anteil am Gewerbeverlust der Personengesellschaft war vom sp\u00e4teren Gewerbeertrag des von ihm allein fortgef\u00fchrten Unternehmens abzusetzen (vgl. BFH in BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210; BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 2. M\u00e4rz 1983 I R 85\/79, BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427; BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403; vom 15. Juli 1986 VIII R 269\/81, BFH\/NV 1986, 696).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung hatte zur weiteren Konsequenz, da\u00df auch ein w\u00e4hrend der Gesellschaftszugeh\u00f6rigkeit entstehender Gewerbeverlust den Gesellschaftern unter Zugrundelegung der Gewinnverteilungsabrede zugerechnet wurde und da\u00df die M\u00f6glichkeit des Verlustabzugs f\u00fcr die Gesellschaft verlorenging, wenn der Gesellschafter durch Tod oder durch Rechtsgesch\u00e4ft aus der Gesellschaft ausschied; denn der Wechsel der Gesellschafter ber\u00fchre die Unternehmergleichheit (BFH-Urteile vom 4. Februar 1966 VI 272\/63, BFHE 86, 123, BStBl III 1966, 374; BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 12. Januar 1978 IV R 38\/77, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -).<\/p>\n<p>3. Das Erfordernis der Unternehmeridentit\u00e4t besteht auch gegenw\u00e4rtig.<\/p>\n<p>Allerdings ist durch Art. 10 Nr. 7 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I, 2436, BStBl I, 735) der Wortlaut des \u00a7 10a Satz 1 GewStG ge\u00e4ndert worden. In der Neufassung ist nicht mehr vorgesehen, da\u00df die K\u00fcrzung bei Gewerbetreibenden erfolge, die ihren Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermitteln; vielmehr ist jetzt angeordnet, da\u00df der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag um die Fehlbetr\u00e4ge der f\u00fcnf vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume gek\u00fcrzt wird. Da die Neufassung nach \u00a7 36 Abs. 3 GewStG (in der Fassung des StBereinG 1986) r\u00fcckwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1975 gilt, ist sie auch f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Das Verlangen nach Unternehmeridentit\u00e4t kann deswegen nicht mehr auf diese Bestimmung gest\u00fctzt werden. Es ergibt sich jedoch aus dem unver\u00e4ndert gebliebenen \u00a7 10a Satz 2 GewStG und dem darin enthaltenen Hinweis auf \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG. Geht die Abzugsf\u00e4higkeit n\u00e4mlich verloren, wenn das Unternehmen im ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht, so ist danach weiterhin erforderlich, da\u00df der Unternehmer, der den Abzug vornehmen will, auch den Verlust erlitten hat. Damit ist der Verlustabzug nach wie vor ausgeschlossen, wenn das Unternehmen ver\u00e4u\u00dfert wird oder von Todes wegen auf einen anderen \u00fcbergeht; dies sind die Hauptf\u00e4lle des Unternehmerwechsels.<\/p>\n<p>4. Wie bisher ist auch gegenw\u00e4rtig davon auszugehen, da\u00df die Gesellschafter die Unternehmer eines von der Personengesellschaft unterhaltenen Gewerbebetriebs sind. Das GewStG hat insoweit die Beurteilung des EStG \u00fcbernommen, das die einzelnen Gesellschafter, nicht aber die Personengesellschaft als Unternehmer ansieht (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies kam in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung bereits dadurch zum Ausdruck, da\u00df die Einordnung der T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb davon abh\u00e4ngig war, da\u00df die Gesellschafter Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs waren; im GewStG 1984 wird diese Auffassung dadurch verdeutlicht, da\u00df nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unter einem Gewerbetreibenden ein gewerblicher Unternehmer im Sinne des EStG zu verstehen und damit auch \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Bezug genommen ist. Dar\u00fcber hinaus bestimmen \u00a7 5 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 GewStG, da\u00df Steuerschuldner der Unternehmer ist und da\u00df als Unternehmer derjenige gilt, f\u00fcr dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Unternehmer sind im Falle der gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft; die Personengesellschaft unterscheidet sich darin von der Kapitalgesellschaft. Dem widerspricht es nicht, da\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Personengesellschaft als Steuerschuldner bezeichnet; die Bestimmung war gerade deshalb erforderlich, weil andernfalls die Gesellschafter als Unternehmer Steuerschuldner w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Diese Gesetzesauslegung entspricht bisheriger Auffassung (z.B. BFH in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; Urteil vom 21. Februar 1980 I R 95\/76, BFHE 130, 403, BStBl II 1980, 465; BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748). Durch das StBereinG 1986 hat sich insoweit an der Gesetzeslage nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>5. Damit ist weiterhin ausgeschlossen, die Personengesellschaft, d.h. die Gesamtheit der Gesellschafter als Unternehmer anzusehen. Die Gesamthandsgesellschaft wird im Zivilrecht allerdings weithin als Tr\u00e4gerin des Unternehmens betrachtet (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 151 ff.). Aus dem Zusammenwirken der Gesellschafter werden auch Folgerungen f\u00fcr die Gewinnermittlung und f\u00fcr die Verwirklichung der Eink\u00fcnftetatbest\u00e4nde des EStG gezogen (BFH-Beschlu\u00df vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164; vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1985, 751). Danach ist anzunehmen, da\u00df die Gesellschaft das gewerbliche Unternehmen betreibt, da\u00df Unternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts aber jeweils die Gesellschafter in eigener Person sind (vgl. BFHE 141, 405, 424, BStBl II 1984, 751, 761, m.w.N.). Insoweit besteht f\u00fcr das EStG eine eigenst\u00e4ndige, vom Zivilrecht abweichende Regelung.<\/p>\n<p>Die Regelung des GewStG stimmt damit \u00fcberein; sie rechtfertigt es, unter Heranziehung des \u00a7 7 GewStG auch das Ergebnis im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 182\/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; vom 9. April 1981 IV R 178\/80, BFHE 133, 293, BStBl II 1981, 621; vom 31. Juli 1985 VIII R 261\/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304). Ob eine Personengesellschaft dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn sie ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft ist (vgl. BFH in BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; Urteil vom 13. November 1984 VIII R 312\/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334) kann auf sich beruhen; um einen derartigen Sachverhalt geht es im Streitfall nicht.<\/p>\n<p>6. Dementsprechend ist die Einbringung eines Gewerbebetriebs in die Gesellschaft und sein \u00dcbergang auf den letzten verbleibenden Gesellschafter auch auf Grund der ge\u00e4nderten Gesetzeslage in der bisherigen Weise zu beurteilen.<\/p>\n<p>a) Bringt ein Gesellschafter seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, so ist der Abzug eines von ihm zuvor im Einzelunternehmen erlittenen Gewerbeverlustes nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 2 GewStG ausgeschlossen. Da die Gesellschaft nicht selbst als Unternehmer im Sinne des Gewerbesteuerrechts angesehen werden kann, ist der Gewerbebetrieb nicht entsprechend \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG im ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergegangen. Der bisherige Alleinunternehmer ist auch nach der Einbringung Unternehmer des Betriebs geblieben. Andererseits kann nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df er nicht mehr einziger Unternehmer des Betriebs ist, dieser vielmehr auch auf andere Unternehmer \u00fcbergegangen ist. Diese Gestaltung ist in \u00a7 10a Satz 2, \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG nicht unmittelbar geregelt. Es entspricht aber dem Ziel des \u00a7 10a GewStG auch in diesem Fall einen Verlustabzug zu gew\u00e4hren, weil der Gesellschafter ihn bei Fortbestehen seines Einzelunternehmens h\u00e4tte beanspruchen k\u00f6nnen. Da er aber nicht mehr Alleinunternehmer ist, erscheint es sachgerecht, den Verlustabzug in dem Umfang wirksam werden zu lassen, als er seine Unternehmerschaft noch fortsetzt.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang auf die Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsgewinn abgestellt (BFH in BFHE 68, 249, BStBl III 1959, 115; BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348). Verf\u00fcgte die Gesellschaft \u00fcber weiteres Verm\u00f6gen, so gehen in den Gewinn- und Gewerbeertrag allerdings nicht nur die Ergebnisse des \u00fcbertragenen Betriebes, sondern auch dieses weiteren Verm\u00f6gens ein. Doch ist dieser Ma\u00dfstab deswegen angemessen, weil sich die Gewinnverteilung nach der H\u00f6he des eingebrachten Verm\u00f6gens richten wird und dieses dem fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer dadurch weiterhin im Betrieb der Gesellschaft zugute kommt.<\/p>\n<p>Der Verlustabzug setzt auch weiterhin voraus, da\u00df der einbringende Gesellschafter im Jahr des Abzugs noch Mitglied der Personengesellschaft ist. Der Verlustabzug kann danach nicht gew\u00e4hrt werden, wenn er unmittelbar nach der Einbringung des Unternehmens aus der Gesellschaft ausscheidet oder vor der Inanspruchnahme des Abzugs verstirbt (vgl. BFH in BFHE 68, 249, BStBl III 1959, 115). Diese Folgerungen ergeben sich ebenfalls aus dem Bestreben, den Unternehmer nach Einbringung seines Unternehmens hinsichtlich des Verlustabzugs in \u00a7 10a GewStG nach M\u00f6glichkeit so zu behandeln, als habe er das Unternehmen fortgef\u00fchrt; die \u00dcbertragung des Verlustabzugs auf einen anderen Unternehmer ist aber nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b) Entsprechendes gilt, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet. In diesem Fall w\u00e4chst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Folge zu, da\u00df er Alleinberechtigter am Unternehmen und alleiniger Unternehmer wird. Der Abzug des Gewerbeverlustes l\u00e4\u00dft sich auch in diesem Fall nicht mit dem Hinweis ausschlie\u00dfen, da\u00df zuvor die Personengesellschaft Unternehmer gewesen sei und damit die Voraussetzungen des \u00a7 10a Satz 2, \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Vielmehr war der verbleibende Gesellschafter schon bisher neben seinen Mitgesellschaftern Unternehmer des Betriebes, der damit nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcbergeht. Dieser gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Fall ist nach der Zielsetzung des \u00a7 10a GewStG dahin zu l\u00f6sen, da\u00df der verbleibende Gesellschafter einen Gewerbeverlust der Gesellschaft insoweit geltend machen kann, als dieser unter Zugrundelegung der Gewinnverteilung auf ihn entfiel (vgl. bisher BFH in BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210; BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427; BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403; BFH\/NV 1986, 696). Der Verlustabzug h\u00e4ngt davon ab, da\u00df er im Verlustjahr Mitglied der Gesellschaft war; ma\u00dfgebend ist au\u00dferdem seine Verlustbeteiligung in diesem Jahr. War der Steuerpflichtige im Verlustjahr noch nicht Gesellschafter, sondern hat er seine Gesellschaftsbeteiligung erst sp\u00e4ter erworben, so wird die Unternehmereigenschaft nicht r\u00fcckwirkend begr\u00fcndet. Wie der verbleibende Gesellschafter den Gewerbeverlust der Personengesellschaft insoweit nicht in Anspruch nehmen kann, als dieser auf den zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter entfiel, so kann er auch nicht auf Gewerbeverluste zur\u00fcckgreifen, die auf fr\u00fcher ausgeschiedene Gesellschafter oder aber einen Gesellschafter entfielen, dessen Gesellschaftsanteil er unmittelbar erworben hatte.<\/p>\n<p>7. Hieraus folgt, da\u00df auch f\u00fcr die im Streitfall gegebene Gestaltung, n\u00e4mlich die \u00dcbertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter die Rechtslage unver\u00e4ndert ist.<\/p>\n<p>Zwar geht in diesem Fall der Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer \u00fcber. Doch kann nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df der Mitgesellschafter damit den Anteil des \u00fcbertragenden Gesellschafters am Gesellschaftsverm\u00f6gen (\u00a7 719 Abs. 1 BGB) in der gleichen Weise erwirbt, wie er ihm beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gem\u00e4\u00df \u00a7 738 Abs. 1 Satz 1 BGB zugefallen w\u00e4re. Der Gewerbebetrieb geht danach zu einem ideellen Teil auf einen neuen Unternehmer \u00fcber. Diese Gestaltung ist in \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG wiederum nicht geregelt. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, da\u00df sie vom Normzweck der Vorschrift ausgeschlossen ist. Wenn \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG auf den \u00dcbergang des Gewerbebetriebs im ganzen abstellt, so ist damit nur die \u00dcbertragung der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter unter Aufl\u00f6sung des Betriebs ausgeschlossen, die ohnehin zur Einstellung des Betriebs f\u00fchrt. Die Folgen einer Teil\u00fcbertragung des ganzen Unternehmens auf einen anderen Unternehmer sind damit nicht geregelt. Sie m\u00fcssen wiederum aus dem Zweck des \u00a7 10a GewStG gewonnen werden.<\/p>\n<p>Danach kann eine derartige Gestaltung einer \u00dcbertragung des ganzen Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer nicht gleichgesetzt werden, obwohl die Zusammensetzung der Unternehmer sich ge\u00e4ndert hat; der Gewerbebetrieb ist damit ebensowenig eingestellt worden wie im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die Gesellschaft oder seines \u00dcbergangs auf den letzten verbleibenden Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153\/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; vom 19. Februar 1987 IV R 72\/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 19. Juli 1988 VIII R 220\/79, BFH\/NV 1989, 319, m.w.N.). Hinsichtlich des Abzugs eines fr\u00fcheren Gewerbeverlustes ist jedoch ausschlaggebend, da\u00df der erwerbende Gesellschafter \u00fcberhaupt noch nicht oder doch nicht im jetzigen Umfang Unternehmer des Gewerbebetriebs war. Dies hat zur Folge, da\u00df der auf seinen Vorg\u00e4nger entfallende Verlust nicht Gegenstand eines Verlustabzugs sein kann; ebensowenig kann der verbleibende Gesellschafter den auf den zuletzt ausgeschiedenen Mitgesellschafter entfallenden Verlustanteil in dem nunmehr von ihm allein weitergef\u00fchrten Gewerbebetrieb absetzen.<\/p>\n<p>Nach dem Willen der \u00a7\u00a7 10a Satz 2 und 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG k\u00f6nnen Personenunternehmen nicht mit einem gewerbesteuerlichen Verlustvortrag ver\u00e4u\u00dfert werden; dies gilt auch bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils an einen anderen Unternehmer. Andernfalls bliebe der Verlustabzug erhalten, wenn s\u00e4mtliche Gesellschaftsanteile gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang auf einen oder mehrere Erwerber \u00fcbertragen werden, obwohl dadurch der Gewerbebetrieb im ganzen auf einen anderen oder mehrere andere Unternehmer \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann ein Abzug des Verlustanteils des Gesellschafters A aus den Jahren 1977 und 1979 in der Gewerbesteuerfestsetzung 1982 nicht verlangt werden; denn er hatte seinen Gesellschaftsanteil im Jahre 1981 auf einen Mitgesellschafter \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>8. Die gesetzliche Regelung der Unternehmerstellung in Personengesellschaften und die darauf beruhende modifizierte Anwendung der \u00a7\u00a7 10a Satz 2 und 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche Berechnungen erforderlich machen. Gegebenenfalls m\u00fcssen n\u00e4mlich die Anteile der Gesellschafter am negativen und am nachfolgenden positiven Gewerbeertrag ermittelt werden. Dabei wird der Gewerbeertrag unter Ber\u00fccksichtigung von Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf die Gesellschafter aufgeteilt (BFH in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348). Hiernach war der vom Abzug ausgeschlossene Anteil des Gesellschafters A am Gewerbeverlust der Kl\u00e4gerin in den Jahren 1977 und 1979 zu ermitteln.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin den Abzug von Verlustanteilen ihrer Gesellschafterinnen B und C aus dem Jahre 1978 bei ihren Gewerbeertr\u00e4gen 1981 und 1982 verlangt, kann ihrer Klage nicht entsprochen werden. Die Kl\u00e4gerin hat im Jahre 1978 einen positiven Gewinn und Gewerbeertrag ausgewiesen. Da\u00df sich dieses Ergebnis aus negativen Gewinnanteilen der genannten Gesellschafterinnen und einen beide Anteile \u00fcbertreffenden positiven Gewinnanteil des Gesellschafters A zusammensetzt, hat keine Bedeutung. Der Abzug w\u00e4re berechtigt, wenn der Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin nach dem positiven Gewinnanteil des Gesellschafters A errechnet worden w\u00e4re. Dies ist jedoch nicht geschehen; vielmehr wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein einheitlicher positiver Gewerbeertrag ermittelt, in dem die negativen Anteile der Gesellschafterinnen zum Ausgleich gekommen sind. Die Kl\u00e4gerin kann nicht verlangen, da\u00df hierf\u00fcr erneut ein Abzug gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>9. Der Senat verkennt nicht, da\u00df sich auch Argumente f\u00fcr die Auffassung finden lassen, da\u00df ein Gesellschafterwechsel keinen Einflu\u00df auf die Abzugsf\u00e4higkeit eines f\u00fcr die Gesellschaft errechneten negativen Gewerbeertrags haben k\u00f6nne. Dies kann aber nicht ohne Auswirkungen auf die Abzugsf\u00e4higkeit von Gewerbeverlusten bei der Einbringung eines Gewerbebetriebs oder seiner \u00dcbernahme durch den letzten verbleibenden Gesellschafter bleiben. Der Senat hat bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt, da\u00df zu den Streitfragen eine langj\u00e4hrige Rechtsprechung vorliegt, der durch die eingetretene Gesetzes\u00e4nderung nicht die Grundlage entzogen ist. An einer derart gefestigten Rechtsprechung ist im Hinblick auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz grunds\u00e4tzlich festzuhalten, sofern nicht \u00fcberwiegende oder zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Aufgabe sprechen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1982 GSZ 1\/82, BGHZ 85, 64, 66, und des BFH vom 27. November 1989 GrS 1\/88, Abschn. C III 4, m.w.N., BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (IV R 117\/88) BStBl. 1990 II S. 436 1. 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