{"id":37728,"date":"1989-12-20T11:56:47","date_gmt":"1989-12-20T09:56:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=37728"},"modified":"2013-05-07T09:48:00","modified_gmt":"2013-05-07T07:48:00","slug":"bfh-urteil-vom-20-12-1989-ii-r-8_87-bstbl-1990-ii-s-443","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-12-1989-ii-r-8_87-bstbl-1990-ii-s-443\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    20.12.1989 (II R 8\/87) BStBl. 1990 II S. 443"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.12.1989 (II R 8\/87) BStBl. 1990 II S. 443<\/strong><\/p>\n<p>1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertigh\u00e4usern.<\/p>\n<p>2. Schlie\u00dft jemand zun\u00e4chst Vertr\u00e4ge \u00fcber die Errichtung eines Fertighauses und des dazu notwendigen Kellers ab, erwirbt er dann erst das von vornherein zur Bebauung vorgesehene Grundst\u00fcck von einem Ver\u00e4u\u00dferer, der auch am Abschlu\u00df der vorangegangenen Vertr\u00e4ge zumindest als Vermittler beteiligt war, und ist er deswegen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufs in seiner Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; einer Bebauung nicht mehr frei, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand (vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87 und II R 143\/87, BFHE 158, 483, 477, BStBl II 1990, 181, 183).<\/p>\n<p>3. Wird bei einer derartigen Fallgestaltung das Grundst\u00fcck von zwei beim Erwerb in bewu\u00dftem und gewollten Zusammenwirken handelnden Erwerbern als Miteigent\u00fcmer zu gleichen ideellen Anteilen erworben, so ist f\u00fcr beide Erwerber Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundst\u00fcck auch dann, wenn aus den zuvor abgeschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber die Errichtung des Geb\u00e4udes nur einer von ihnen berechtigt und verpflichtet ist. Im Ergebnis entsteht f\u00fcr beide Erwerber die Grunderwerbsteuer in derselben H\u00f6he.<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern &#8211; einem Ehepaar &#8211; wurde am 31. Januar 1983 eine &#8222;Kostenzusammenstellung&#8220; \u00fcber ein Fertighaus eines bestimmten Typs der Firma X unterbreitet. In der Zusammenstellung waren auch Betr\u00e4ge von 86.460 DM f\u00fcr &#8222;Grundst\u00fcck einschlie\u00dflich Erschlie\u00dfungskosten&#8220; und von 61.820 DM f\u00fcr den Kellerbau ausgewiesen. Am selben Tag unterzeichnete der Kl\u00e4ger einen Vertragsantrag, in dem die Kl\u00e4ger als K\u00e4ufer und die X-GmbH &amp; Co. als Verk\u00e4uferin bezeichnet wurden. Der Vertrag sollte die GmbH &amp; Co. zur Lieferung eines Fertighauses zum Preis von 217.208 DM verpflichten. Auf die Kostenzusammenstellung vom selben Tag wurde Bezug genommen. Als Bauplatz wurde ein Grundst\u00fcck in Z angegeben. Herr A unterzeichnete als Fachberater. Der Vertrag bedurfte der schriftlichen Best\u00e4tigung durch die Verk\u00e4uferin. Am 8. Februar 1983 unterzeichneten der Kl\u00e4ger und Herr A einen &#8222;Kellervertrag&#8220; \u00fcber einen Keller eines bestimmten Typs. Auch dieser Vertrag sollte nach Zugang der schriftlichen Best\u00e4tigung seitens des Verk\u00e4ufers g\u00fcltig sein. Als Verk\u00e4ufer war A ausgewiesen, der seiner Unterschrift den Stempel &#8222;X-Haus, Gebietsvertretung, A&#8220; beigef\u00fcgt hatte. Als Gesamt- und Festpreis war eine Summe von 66.320 DM, einschlie\u00dflich Umsatzsteuer, vereinbart worden. Am 25. Februar 1983 erwarb Herr A das in dem Fertighausvertrag als Bauplatz bezeichnete Grundst\u00fcck. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. April 1983 erwarben die Kl\u00e4ger von Herrn A als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte aus diesem Grundst\u00fcck eine noch zu vermessende Teilfl\u00e4che. Der Kaufpreis betrug nach Messungsanerkennung 85.800 DM. Herr A hat als &#8222;Fachberater f\u00fcr X-Haus&#8220; Fertigh\u00e4user mit Grundst\u00fccken in Inseraten angeboten. Das von ihm am 25. Februar 1983 erworbene Grundst\u00fcck wurde in drei Parzellen aufgeteilt, wovon eine die Kl\u00e4ger erwarben. Diese drei Parzellen sowie ein weiteres anschlie\u00dfendes Grundst\u00fcck sind mit X-H\u00e4usern bebaut worden. Auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger ist das X-Fertighaus an der gemeinsamen Grenze zum Nachbargrundst\u00fcck errichtet worden und schlie\u00dft dort ebenfalls an ein X-Fertighaus an.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) setzte durch vorl\u00e4ufige Bescheide gegen jeden der Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 3.693 DM fest. Es behandelte die Aufwendungen der Kl\u00e4ger aus allen drei Vertr\u00e4gen als Gegenleistung.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser machten die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df nur der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck zu besteuern sei. Die drei Vertr\u00e4ge seien keine Einheit. Sie h\u00e4tten bei einer Baufirma durch Vermittlung von Herrn A die Erstellung eines Kellers in Auftrag gegeben. Das Fertighaus sei bei der Firma X bestellt worden. Hierbei sei Herr A Vermittler gewesen. Nur das Grundst\u00fcck h\u00e4tten sie von diesem erworben. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten sie zusammen mit Herrn A bei ihren Kaufgespr\u00e4chen auch eine konventionelle Bauweise in Erw\u00e4gung gezogen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Nur der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck und f\u00fcr den Keller seien Gegenleistung, nicht aber die Aufwendungen f\u00fcr das Fertighaus. F\u00fcr das Fertighaus liege eine einheitliche und mit dem Grundst\u00fcckserwerb zusammenh\u00e4ngende Verschaffungspflicht nicht vor. Grundst\u00fccksvertrag und Fertighausvertrag seien kein einheitlicher Vertrag i.S. des \u00a7 139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer habe den Fertighausvertrag nur vermittelt. Er habe das Fertighaus in Typenvarianten angeboten. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df Herr A das streitbefangene Grundst\u00fcck von vornherein nur mit einem bestimmten Fertighaus zusammen angeboten habe. Grundst\u00fcckskaufvertrag und Fertighausvertrag seien in ihrem rechtlichen Bestand nicht verkn\u00fcpft gewesen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nach der Teilung des Grundst\u00fccks die f\u00fcr sie geeignete Teilfl\u00e4che heraussuchen k\u00f6nnen. Es seien nachtr\u00e4glich Vertrags\u00e4nderungen in H\u00f6he von 10.000 DM vereinbart worden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df unrichtige Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat unzutreffend als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck nur mit dem ausgebauten Keller angesehen. Dementsprechend hat es zu Unrecht die Aufwendungen f\u00fcr das Fertighaus nicht als Gegenleistung i.S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 behandelt.<\/p>\n<p>1. Der notariell beurkundete Vertrag vom 27. April 1983 \u00fcber den Erwerb der Miteigentumsanteile an dem (noch zu bildenden) Grundst\u00fcck ist ein (jeweils) nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang. Die Steuer daf\u00fcr bemi\u00dft sich nach dem Wert der Gegenleistung (\u00a7 8 Abs. 1 GrEStG 1983). Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschlie\u00dflich der vom K\u00e4ufer \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verk\u00e4ufer vorbehaltenen Nutzungen (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983).<\/p>\n<p>Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gew\u00e4hrt f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Dezember 1988 II B 47\/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).<\/p>\n<p>Das GrEStG bestimmt nicht, was unter der Gegenleistung begrifflich zu verstehen ist. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung, da\u00df diese Begriffsbestimmung zwar von dem b\u00fcrgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung ausgeht, sich aber darin nicht ersch\u00f6pft (so z.B. Entscheidung des BFH vom 5. November 1980 II R 28\/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zun\u00e4chst durch das den Steuertatbestand erf\u00fcllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgesch\u00e4ft bestimmt. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen \u00dcbereignungsverpflichtung das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand, so ist das Grundst\u00fcck in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Ergibt sich die Verpflichtung zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks und zur Errichtung des Geb\u00e4udes zivilrechtlich zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbst\u00e4ndigen Vertr\u00e4gen, sind diese Vertr\u00e4ge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 6\/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).<\/p>\n<p>Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand schlie\u00dflich auch dann, wenn die Vertr\u00e4ge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verkn\u00fcpft sind, zwischen den Vertr\u00e4gen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, da\u00df der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 II R 258\/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und vom 18. September 1985 II B 24-29\/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) das bebaute Grundst\u00fcck erh\u00e4lt. Dies ist der Fall, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609) ein ganz bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung dieser Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs wird verwiesen auf die Entscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1989 II R 85\/87 und II R 143\/87 (BFHE 158, 483, 477 BStBl II 1990, 181, 183).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs gebotene objektive Betrachtungsweise hat &#8211; wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt &#8211; in erster Linie auf den Erwerber abzustellen. Entscheidend ist daher, ob dieser bei objektiver Betrachtungsweise ein unbebautes Grundst\u00fcck oder als einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundst\u00fcck erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite k\u00f6nnen auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1982 II R 155\/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741). Es ist dabei nicht ausschlaggebend, da\u00df der Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Geb\u00e4udes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, da\u00df (auch) der den Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch begr\u00fcndende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. Entscheidung in BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umst\u00e4nde zu bestimmen. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, ist dies im Streitfall das mit einem Fertighaus bebaute Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat bereits vor Abschlu\u00df des Kaufvertrags \u00fcber das Grundst\u00fcck Vertr\u00e4ge \u00fcber die Errichtung eines Fertighauses und den Ausbau des Kellers zu einem im wesentlichen feststehenden Preis abgeschlossen. Diese Vertr\u00e4ge (und das zu errichtende Haus) waren zugeschnitten auf das danach erworbene Grundst\u00fcck. Im Zeitpunkt der Annahme des Angebots zum Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufs durch die Kl\u00e4ger stand daher objektiv fest, da\u00df sie dieses Grundst\u00fcck bebaut mit einem ganz bestimmten Geb\u00e4ude zu einem bestimmten Preis erhalten w\u00fcrden. Die Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; einer Bebauung stand aufgrund der bereits bestehenden zivilrechtlichen Bindung nicht mehr in ihrem freien Belieben. Auf die Tatsache, da\u00df sie zum Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrags rechtlich nicht verpflichtet waren, kommt es bei diesem Geschehensablauf daher nicht an. Der projektanbietende Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer war nach den Feststellungen des FG selbst zum Ausbau des Kellers verpflichtet. F\u00fcr den Fertighaushersteller war er als Vermittler t\u00e4tig. Aufgrund dieser Verbindung war er zu einer Vorplanung in der Lage, die es ihm erm\u00f6glichte, den Kl\u00e4gern das Grundst\u00fcck mit einem Geb\u00e4ude zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anzubieten. Durch die Reihenfolge des Abschlusses der Vertr\u00e4ge haben die Kl\u00e4ger das Interesse des projektanbietenden Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferers an einem Abschlu\u00df aller Vertr\u00e4ge tats\u00e4chlich hingenommen und so den Zugang zum Grundst\u00fcck erhalten. Zwischen den Vertr\u00e4gen bestand nach alldem ein so enger sachlicher Zusammenhang, da\u00df die Kl\u00e4ger objektiv gesehen als einheitlichen Leistungsgegenstand das mit einem Fertighaus bebaute Grundst\u00fcck erhielten. Das FA hat daher zu Recht die Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung des Geb\u00e4udes in die Gegenleistung miteinbezogen. Dabei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, wenn die nur vom Kl\u00e4ger unterzeichneten Vertr\u00e4ge \u00fcber das Fertighaus und \u00fcber den Keller auch nur den Kl\u00e4ger berechtigen und verpflichten sollten, nicht aber zugleich auch seine das Grundst\u00fcck zur ideellen H\u00e4lfte miterwerbende Ehegattin (die Kl\u00e4gerin). Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs kann &#8211; zumindest in einem derartigen Fall, bei dem die Erwerber das Grundst\u00fcck in bewu\u00dftem und gewollten Zusammenwirken erwarben &#8211; f\u00fcr beide Erwerber der Miteigentumsanteile nur derselbe sein. Beide k\u00f6nnen das Grundst\u00fcck notwendigerweise nur in demselben Zustand erhalten, da die Errichtung des Geb\u00e4udes sachenrechtlich jedem ideell am Grundst\u00fcck Mitberechtigten zu Gute kommt. Der aus den Vertr\u00e4gen \u00fcber die Errichtung des Geb\u00e4udes nicht selbst Verpflichtete wendet allerdings &#8211; ungeachtet m\u00f6glicher zivilrechtlicher Ausgleichsanspr\u00fcche &#8211; selbst f\u00fcr das Geb\u00e4ude nichts auf. F\u00fcr seinen Erwerb sind jedoch die \u00fcber den eigenen Anteil am Grundst\u00fcck (und damit auch am noch zu errichtenden Geb\u00e4ude) hinaus gehenden Aufwendungen des anderen Miteigent\u00fcmers eine Leistung eines Dritten i.S. \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG 1983. Im Ergebnis f\u00fchrt dies dazu, da\u00df f\u00fcr beide als Miteigent\u00fcmer erwerbenden Ehegatten dieselbe Grunderwerbsteuer anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Diesem Entscheidungsergebnis widerspricht es nicht, da\u00df eine Leistungsst\u00f6rung in dem Fertighausvertrag sich zivilrechtlich (m\u00f6glicherweise) auf den Grundst\u00fcckskaufvertrag nicht ausgewirkt h\u00e4tte. Derartige nachtr\u00e4glich m\u00f6glicherweise sich ergebenden, aber keinesfalls von Beteiligten eingeplanten Umst\u00e4nde w\u00e4ren grunderwerbsteuerrechtlich insoweit erst zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie tats\u00e4chlich eintr\u00e4ten. Das Entscheidungsergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df der projektanbietende Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer f\u00fcr das Grundst\u00fcck eine Bebauung mit gewissen Varianten anbieten konnte. Aufgrund des vorherigen Abschlusses der Vertr\u00e4ge \u00fcber das Fertighaus und den Keller stand jedenfalls bei Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages im wesentlichen fest, welche Bebauung vorgenommen wird. Die danach vereinbarten \u00c4nderungen \u00fcberschreiten nicht das Ausma\u00df, wie sie beim Kauf eines Grundst\u00fccks mit noch zu errichtendem Geb\u00e4ude \u00fcblich sind.<\/p>\n<p>2. Die Entscheidung des FG beruht auf anderen Grunds\u00e4tzen. Sie ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.12.1989 (II R 8\/87) BStBl. 1990 II S. 443 1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertigh\u00e4usern. 2. 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