{"id":3788,"date":"2012-11-01T10:54:36","date_gmt":"2012-11-01T08:54:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=3788"},"modified":"2012-11-10T12:57:08","modified_gmt":"2012-11-10T10:57:08","slug":"zolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zolle\/","title":{"rendered":"Z\u00f6lle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Z\u00f6lle<\/strong><\/p>\n<p><strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p>Z\u00f6lle sind Abgaben, die u. a. aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs\u00a0auf eingef\u00fchrte Waren erhoben werden. Die Tatsache, die die Erhebung eines Zolls begr\u00fcndet, ist noch nicht der Transport einer zollpflichtigen Ware \u00fcber die Zollgrenze, sondern erst die \u00dcberf\u00fchrung der Ware in den freien Verkehr (= Einfuhr im wirtschaftlichen<br \/>\nSinne; Grundsatz des Gebiets- oder Wirtschaftszollsystems). Dies\u00a0setzt eine Zollanmeldung auf \u00dcberf\u00fchrung der gestellten Ware in\u00a0den freien Verkehr voraus.<\/p>\n<p><strong>Wer zahlt die Z\u00f6lle?<\/strong><\/p>\n<p>Die Zollanmeldung kann grunds\u00e4tzlich jeder in der EU-ans\u00e4ssige B\u00fcrger abgeben. Wer die Zollanmeldung abgibt \u2013 gegebenenfalls auch eine Anmeldung auf \u00dcberf\u00fchrung der Ware in ein\u00a0anderes Zollverfahren (z. B. aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, Versandverfahren, Zolllagerverfahren) \u2013, ist Anmelder. In\u00a0der Zollanmeldung m\u00fcssen alle f\u00fcr die Zollbehandlung ma\u00dfgebenden Merkmale und Umst\u00e4nde angegeben werden. Die Zollstelle hat\u00a0das Recht, aber nicht die Pflicht, die Ware zu inspizieren. Tut sie\u00a0dies, so wird vermutet, dass die Zollanmeldung zutrifft.<\/p>\n<p><strong>Wie hoch sind die\u00a0Z\u00f6lle?<\/strong><\/p>\n<p>Bei der \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr wird der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung g\u00fcltige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. der relevanten Verordnungen angewendet. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Menge, Wert und Beschaffenheit der Ware und die<br \/>\nEntstehung der Zollschuld ma\u00dfgebend. Der berechnete Zoll wird\u00a0vom Anmelder schriftlich oder m\u00fcndlich angefordert (Zollbescheid).<\/p>\n<p>Der Bund hat nach dem Grundgesetz die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz f\u00fcr die Z\u00f6lle, die jedoch durch die\u00a0Entwicklung des Gemeinschaftsrechts fast vollst\u00e4ndig auf die EU\u00a0\u00fcbergegangen sind. Das nationale Zollrecht besteht im Wesentlichen aus dem Zollverwaltungsgesetz und der Zollverordnung.<\/p>\n<p><strong>Wie lautet die\u00a0Rechtsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von Z\u00f6llen sind<\/p>\n<p>a)Das Gemeinschaftszollrecht (insbesondere die Verordnung\u00a0zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zum Zollkodex, und die Verordnung \u00fcber\u00a0das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen)<\/p>\n<p>b)Der Gemeinsame Zolltarif der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften\u00a0(Verordnung [EWG] Nr. 2658\/87 des Europ\u00e4ischen Rats vom \u00a023. Juli 1987, Abl. EG Nr. L 284\/2010) als supranationales Recht\u00a0und die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. I, S. 896) f\u00fcr den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht<\/p>\n<p>c) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2125) mit nachfolgenden \u00c4nderungen und die zu seiner\u00a0Durchf\u00fchrung erlassene Zollverordnung vom 23. Dezember\u00a01993 (BGBl. I S.2449; 1994 I, S. 162) mit nachfolgenden \u00c4nderungen<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollendung der Zollunion der Europ\u00e4ischen Union war\u00a0au\u00dfer der bereits verwirklichten Tarifunion eine umfassende Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Eine gemeinschaftliche Zollgrundverordnung (Zollkodex), die\u00a0alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften zusammenfasst,\u00a0wird seit 1. Januar 1994 in allen Mitgliedstaaten vollst\u00e4ndig angewendet. Die Vorschriften des Zollkodex \u00fcber die Ausfuhr sind bereits seit dem 1. Januar 1993 g\u00fcltig.<\/p>\n<p>Der Zollkodex enth\u00e4lt die grundlegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts. Er wird durch eine umfassende Durchf\u00fchrungsverordnung erg\u00e4nzt, die am 2. Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem \u00a0Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex und Durchf\u00fchrungsverordnung fassen im Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht zusammen.<\/p>\n<p>Die \u00dcberf\u00fchrung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr\u00a0kann durch vereinfachte Verfahren wesentlich unkomplizierter gemacht und, je nach Art des Verfahrens, beschleunigt werden. Die\u00a0Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass f\u00fcr die Waren zun\u00e4chst eine Zollanmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle<br \/>\nsonst ben\u00f6tigten Angaben enth\u00e4lt. Die fehlenden Angaben k\u00f6nnen\u00a0erst sp\u00e4ter nachgereicht werden. Bei entsprechender Bewilligung\u00a0k\u00f6nnen diese Angaben auch f\u00fcr die in einem bestimmten Zeitraum\u00a0eingef\u00fchrten Waren in einer einzigen erg\u00e4nzenden Zollanmeldung zusammengefasst gemacht und die Einfuhrabgaben in einer<br \/>\nSumme entrichtet werden.<\/p>\n<p>Vereinfachte Verfahren sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen Zollanmeldung f\u00fcr die eingef\u00fchrte Ware bei der Zollstelle, die nicht alle erforderlichen\u00a0Angaben enth\u00e4lt oder der nicht alle Unterlagen beigef\u00fcgt sind<\/li>\n<li>Das vereinfachte Anmeldeverfahren, bei dem bei der Zollstelle\u00a0f\u00fcr die einzelnen Sendungen eine vereinfachte Zollanmeldung\u00a0abgegeben wird, die nur die wesentlichen Angaben zu enthalten braucht<\/li>\n<li>Das Anschreibeverfahren, bei dem die Waren im Betrieb des\u00a0Warenempf\u00e4ngers in \u201eAnschreibungen\u201c erfasst und \u2013 weitgehend ohne unmittelbare Mitwirkung der Zollstelle \u2013 in ein Zollverfahren \u00fcberf\u00fchrt werden<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von\u00a0Genf (GATT) und der Br\u00fcsseler Abkommen \u00fcber den Zollwert und\u00a0das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951 die spezifischen<br \/>\nZ\u00f6lle (nach Gewicht, Ma\u00df oder St\u00fcck) weitgehend durch Wertz\u00f6lle\u00a0ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen \u00dcbereinkommens \u00fcber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Br\u00fcsseler Abkommen \u00fcber das Zolltarifschema abgel\u00f6st und ein aktualisiertes, modernes Tarifschema eingef\u00fchrt. Auf der Grundlage dieses\u00a0Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 2658\/87 des Europ\u00e4ischen Rats vom 23. Juli 1987 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften\u00a0ist als Tarifunion mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zun\u00e4chst unter den 6 urspr\u00fcnglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) verwirklicht worden.<\/p>\n<p>Seitdem<\/p>\n<ul>\n<li>wenden die EU-Mitgliedstaaten gegen\u00fcber Drittl\u00e4ndern einen\u00a0einheitlichen Zolltarif an<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>werden im Warenverkehr zwischen diesen Staaten Z\u00f6lle nicht\u00a0mehr erhoben<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf Gro\u00dfbritannien, D\u00e4nemark\u00a0und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist Griechenland, seit dem 1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal, seit dem 1. Januar 1995 Finnland, \u00d6sterreich und Schweden, seit dem 1. Mai\u00a02004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern und seit dem 1. Januar 2007 Bulgarien und Rum\u00e4nien Mitglieder der Gemeinschaft.<\/p>\n<p>Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten \u2013 Island, Schweiz einschlie\u00dflich Liechtenstein und Norwegen \u2013 sind seit dem 1. Juli 1977\u00a0die Z\u00f6lle f\u00fcr fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im \u00dcbrigen\u00a0haben die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie<br \/>\ndes karibischen und pazifischen Raums Abkommen geschlossen,\u00a0die weitgehende Zollzugest\u00e4ndnisse beinhalten. Au\u00dferdem gew\u00e4hren die Gemeinschaften allen Entwicklungsl\u00e4ndern allgemeine\u00a0Zollpr\u00e4ferenzen.<\/p>\n<p><strong>Wer erhebt die Z\u00f6lle?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Z\u00f6lle flie\u00dfen seit 1975 bzw. 1988 (EGKS-Z\u00f6lle) der EU zu (Zollaufkommen 2009: 3,6 Mrd. Euro). Die Beh\u00f6rden der Bundeszollverwaltung verwalten sie.<\/p>\n<p>Die heutigen Z\u00f6lle sind in erster Linie ein Instrument zur Wirtschaftsregulierung. Finanzz\u00f6lle, die nur zur Erzielung von Staatseinnahmen bestimmt sind, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, wie auch in den \u00fcbrigen Mitgliedstaaten der EU, nicht mehr.<\/p>\n<p><strong>Wie arbeiten die Zollverwaltungen zusammen?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Zollbereich ist die VO (EG) Nr. 515\/97, zuletzt ge\u00e4ndert durch die\u00a0VO (EG) Nr. 766\/2008 die Rechtsgrundlage f\u00fcr eine effektive schnelle\u00a0Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten sowohl untereinander<br \/>\nals auch mit dem Europ\u00e4ischen Amt f\u00fcr Betrugsbek\u00e4mpfung\u00a0(OLAF), um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung der EU-Zollgesetze\u00a0zu gew\u00e4hrleisten. Zu diesem Zweck haben die EU-Mitgliedstaaten<br \/>\nund die Europ\u00e4ische Union auch mit Drittstaaten v\u00f6lkerrechtliche\u00a0Vereinbarungen \u00fcber die gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend bestehen v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung von Verst\u00f6\u00dfen\u00a0gegen die Zollgesetze, also im repressiven Bereich. Hierunter f\u00e4llt\u00a0zum Beispiel die Bek\u00e4mpfung des Zigarettenschmuggels und des\u00a0Rauschgiftschmuggel, denn die Zollverwaltung hat nicht nur die\u00a0Aufgabe, Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern zu erheben, sondern auch,\u00a0Ein- und Ausfuhrverbote zu \u00fcberwachen. So wurde im Rahmen der\u00a0Bestimmungen \u00fcber die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische\u00a0Union (heute Artikel 87 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) , das Zoll-Amtshilfeabkommen \u201eNeapel II\u201c abgeschlossen. Dieses \u00dcbereinkommen erm\u00f6glicht \u2013 als Ausgleichsma\u00dfnahme wegen des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen \u2013\u00a0eine noch effektivere Zusammenarbeit der Zollbeh\u00f6rden, z. B. im\u00a0Rahmen von grenz\u00fcberschreitenden Observationen (BGBl. 2002 II,<br \/>\nS. 1387). Dar\u00fcber hinaus richten die Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten ein Aktennachweissystem (\u201eFIDE\u201c) ein, das es ihnen erm\u00f6glicht, Ermittlungen gegen Personen und Firmen systematisch\u00a0zu koordinieren.<\/p>\n<p>Weitere Rechtsakte zur F\u00f6rderung der Zusammenarbeit der\u00a0Zollbeh\u00f6rden sind in Vorbereitung. Trotz der im Binnenmarkt im\u00a0Zollbereich teilweise noch bestehenden rechtlichen Unterschiede\u00a0zwischen den Mitgliedstaaten m\u00fcssen die Zollverwaltungen so eng\u00a0zusammenarbeiten, als seien sie eine einzige Verwaltung.<\/p>\n<p>Die Weltzollorganisation (\u201eWCO\u201c) mit Sitz in Br\u00fcssel, der derzeit\u00a0175 Staaten angeh\u00f6ren, f\u00f6rdert die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.<\/p>\n<p><strong>Wie haben sich die\u00a0Z\u00f6lle entwickelt?<\/strong><\/p>\n<p>Die Z\u00f6lle geh\u00f6ren zu den \u00e4ltesten Abgaben, die \u00fcber Griechenland (telos = Zoll; teloneion = Zollhaus) und Rom (sp\u00e4tlateinisch teloneum) auch bei den Germanen Eingang fanden. Vom Gotenreich am Schwarzen Meer breitete sich vom 4. Jahrhundert an entlang der Donau der gotische Zollbegriff mota = Maut aus, w\u00e4hrend\u00a0\u00fcber das Fr\u00e4nkische Reich vom 5.\/6. Jahrhundert an die lateinisierte\u00a0griechische Bezeichnung in den mittel- und norddeutschen Raum\u00a0vordrang und zu toloneum, abgek\u00fcrzt tol, dann tsol und Zoll abgewandelt wurde. Im deutschen Mittelalter hatten die Z\u00f6lle oder Mauten anf\u00e4nglich vorwiegend den Charakter von Benutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr Land- und Wasserstra\u00dfen, Br\u00fccken, Hafenanlagen und\u00a0Markteinrichtungen oder von Schutzgeb\u00fchren f\u00fcr den Handelsverkehr (\u201eGeleitz\u00f6lle\u201c). Als Zollregal zun\u00e4chst dem K\u00f6nig zustehend,\u00a0kam es vom 12.\/13. Jahrhundert an immer mehr zu Verleihungen\u00a0und Verpf\u00e4ndungen der k\u00f6niglichen Hoheitsrechte an Territorialherren und St\u00e4dte, die bald eine eigene Zollhoheit mit Landes- und\u00a0Stadtz\u00f6llen ausbauten und von Benutzungsgeb\u00fchren zu steuerartigen Finanzz\u00f6llen mit Warenzolltarifen \u00fcbergingen. Gro\u00dfe Bedeutung erlangten dabei die Rheinz\u00f6lle, f\u00fcr die um 1400 \u00fcber 60 territoriale Schiffszollstationen bestanden. Unter Kaiser Karl V. wurde\u00a01521\/24 vergeblich versucht, einen einheitlichen Reichsgrenzzoll (in\u00a0der Form eines Ausfuhr-Wertzolls) von 4 Prozent einzuf\u00fchren. Im\u00a017.\/18. Jahrhundert breitete sich unter dem Einfluss des Merkantilismus der Schutzzollgedanke aus, mit der Folge hoher Einfuhrz\u00f6lle\u00a0zum Schutz der inl\u00e4ndischen Produktion. Anfang des 19. Jahrhunderts gingen die deutschen Einzelstaaten unter Aufhebung ihrer innerstaatlichen Binnenz\u00f6lle allgemein zum Grenzzollsystem \u00fcber,\u00a0das den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr jedoch stark behinderte.\u00a0Die l\u00e4stigen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrz\u00f6lle zwischen den<br \/>\ndeutschen Staaten wurden Schritt f\u00fcr Schritt durch regionale Zollunionen und ab 1. Januar 1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Au\u00dfenz\u00f6lle abgebaut. Das einheitliche Vereinszollgesetz von 1869 wurde im Jahr 1871 mit dem \u00dcbergang der\u00a0Zollgesetzgebungs- und Ertragshoheit auf das Reich in Reichsrecht<br \/>\nverwandelt. 1879 setzte unter Bismarck wieder eine verst\u00e4rkte\u00a0Schutzzollpolitik \u2013 insbesondere gegen englische Waren \u2013 ein, die\u00a0die Z\u00f6lle bis heute zum Instrument einer planm\u00e4\u00dfigen Handelspolitik machte. 1919 ging auch die bis dahin den L\u00e4ndern verbliebene Verwaltungshoheit f\u00fcr die Z\u00f6lle auf das Reich \u00fcber. Durch das\u00a0Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die gesamte Zollhoheit dem\u00a0Bund \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Aufkommen an Z\u00f6llen betrug in den Jahren 2007 und 2008\u00a0jeweils 4 Mrd. Euro. Im Jahr 2009 ging es in der Folge der Wirtschaftskrise auf 3,6 Mrd. Euro zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Z\u00f6lle Was wird besteuert? Z\u00f6lle sind Abgaben, die u. a. aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs\u00a0auf eingef\u00fchrte Waren erhoben werden. 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