{"id":3801,"date":"2012-11-01T11:08:49","date_gmt":"2012-11-01T09:08:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=3801"},"modified":"2012-11-02T03:18:49","modified_gmt":"2012-11-02T01:18:49","slug":"i-steuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/i-steuerpflicht\/","title":{"rendered":"I. Steuerpflicht"},"content":{"rendered":"<div>\n<h3>\u00a7\u00a7 1 &#8211; 1a I. Steuerpflicht<\/h3>\n<h3>\u00a7 1\u00a0Steuerpflicht<\/h3>\n<\/div>\n<div>\n<div>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig.\u00a0<sup>2<\/sup>Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh\u00f6rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natursch\u00e4tze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden <strong>oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.<\/strong><\/div>\n<div>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die<\/p>\n<dl>\n<dt>1. \u00a0im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben und<\/dt>\n<dt>2. \u00a0zu einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen und daf\u00fcr Arbeitslohn aus einer inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Kasse beziehen,<\/dt>\n<\/dl>\n<p>sowie zu ihrem Haushalt geh\u00f6rende Angeh\u00f6rige, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen oder keine Eink\u00fcnfte oder nur Eink\u00fcnfte beziehen, die ausschlie\u00dflich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies gilt nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht \u00e4hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.<\/p>\n<\/div>\n<div>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Auf Antrag werden auch nat\u00fcrliche Personen als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 49 haben.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies gilt nur, wenn ihre Eink\u00fcnfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte den Grundfreibetrag nach \u00a7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht \u00fcbersteigen; dieser Betrag ist zu k\u00fcrzen, soweit es nach den Verh\u00e4ltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt besteuert werden d\u00fcrfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.\u00a0<strong><sup>4<\/sup>Unber\u00fccksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Eink\u00fcnfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Eink\u00fcnfte im Inland steuerfrei sind.<\/strong>\u00a0<sup>5<\/sup>Weitere Voraussetzung ist, dass die H\u00f6he der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde nachgewiesen wird.\u00a0<sup>6<\/sup>Der Steuerabzug nach \u00a7 50a ist ungeachtet der S\u00e4tze 1 bis 4 vorzunehmen.<\/div>\n<div>(4) Nat\u00fcrliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 und 3 und des \u00a7 1a beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 49 haben.<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7\u00a7 1 &#8211; 1a I. 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