{"id":38041,"date":"2002-02-07T11:50:44","date_gmt":"2002-02-07T09:50:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38041"},"modified":"2013-05-09T15:30:19","modified_gmt":"2013-05-09T13:30:19","slug":"bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-62_00-bstbl-2005-ii-s-88","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-2-2002-iv-r-62_00-bstbl-2005-ii-s-88\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 62\/00)     BStBl. 2005 II S. 88"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 62\/00) BStBl. 2005 II S. 88<\/strong><\/p>\n<p>1. Sagt die Komplement\u00e4r-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsr\u00fcckstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren H\u00f6he sich nach \u00a7 6a EStG bestimmt.<\/p>\n<p>2. War der betreffende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH &amp; Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Besch\u00e4ftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der H\u00f6he der Pensionsr\u00fcckstellung einzubeziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6a; BGB \u00a7 613a; HGB \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 1308)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, wurde durch Vertrag vom 2. Januar 1989 gegr\u00fcndet. Alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH ist X. Dieser hatte zuvor das von der Kl\u00e4gerin betriebene &#8230;-Gewerbe als Einzelunternehmen gef\u00fchrt und mit Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin in diese zu Buchwerten eingebracht. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin nahm die Komplement\u00e4r-GmbH wahr. Die Kl\u00e4gerin hatte der GmbH die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die GmbH bestellte mit Anstellungsvertrag vom 2. Januar 1989 den Schwiegersohn des Kommanditisten &#8211; neben diesem &#8211; zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Schwiegersohn war bereits seit 1965 als Angestellter der Einzelfirma ohne schriftlichen Arbeitsvertrag t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Anstellungsvertrag sah eine Pensionszusage f\u00fcr den Schwiegersohn vor. Mit Vereinbarung vom 2. Januar 1990 erteilte die GmbH diese Pensionszusage.<\/p>\n<p>In der Bilanz zum 31. Dezember 1990 wies die Kl\u00e4gerin eine Pensionsr\u00fcckstellung f\u00fcr den Schwiegersohn in H\u00f6he von 528.144 DM aus. Den Wert hatte sie aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Ber\u00fccksichtigung des Eintrittszeitpunkts 1965 (Beginn der T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Einzelunternehmen) ermittelt. Die Kl\u00e4gerin wurde zun\u00e4chst entsprechend ihren Erkl\u00e4rungen veranlagt.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass der Berechnung der R\u00fcckstellung der Dienstantritt bei der GmbH im Januar 1989 zugrunde zu legen sei und die R\u00fcckstellung deshalb nur in H\u00f6he von 141.120 DM anerkannt werden k\u00f6nne. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df entsprechende \u00c4nderungsbescheide \u00fcber die Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuermessbetrag 1990 sowie den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Januar 1991. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 1308).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA nicht berechtigt war, im Wege der K\u00fcrzung der in der Bilanz der Kl\u00e4gerin ausgewiesenen Pensionsr\u00fcckstellung Gewinn und Gewerbeertrag des Streitjahres (1990) sowie den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1991 zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr eine Pensionsverpflichtung darf unter den in \u00a7 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten &#8211; hier nicht streitigen &#8211; Voraussetzungen eine R\u00fcckstellung gebildet werden. Die R\u00fcckstellung mindert das Betriebsverm\u00f6gen und mithin Gewinn, Gewerbeertrag und Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens (\u00a7 4 Abs. 1 EStG, \u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -, \u00a7 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -).<\/p>\n<p>a) Verspricht die an einer GmbH &amp; Co. KG beteiligte Komplement\u00e4r-GmbH, die lediglich die Gesch\u00e4fte der KG f\u00fchrt, ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der zugleich Kommanditist ist, eine Pension, so entsteht der GmbH eine ungewisse Verbindlichkeit, die in der Steuerbilanz der GmbH nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu behandeln ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Dezember 1992 I R 105\/91, BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792). Im Streitfall hatte die GmbH mit dem Schwiegersohn des Kommanditisten nicht nur den Anstellungsvertrag geschlossen, sondern ihm auch die Pensionszusage erteilt. Demnach war die Passivierung der nach In-Kraft-Treten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) erteilten Pensionszusage nach \u00a7 5 Abs. 1 EStG i.V.m. \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB) bei der GmbH auch steuerlich zwingend (Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6a Rz. 4; Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rdnr. B 133). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des FG nicht etwa aus \u00a7 6a Abs. 5 EStG. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine R\u00fcckstellung auch ein Pensionsverpflichteter bilden kann, der zum Pensionsberechtigten in einem anderen Rechtsverh\u00e4ltnis als einem Dienstverh\u00e4ltnis steht. Demgem\u00e4\u00df hat das FG K\u00f6ln die Bildung einer Pensionsr\u00fcckstellung bei einer KG f\u00fcr gerechtfertigt gehalten, die dem bei ihrer Komplement\u00e4r-GmbH angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Pensionszusage erteilt hatte (Urteil vom 11. M\u00e4rz 1999 13 K 7388\/98, EFG 1999, 596). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall jedoch nicht. Die Kl\u00e4gerin hatte dem Schwiegersohn gegen\u00fcber keinerlei Verpflichtungen \u00fcbernommen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; steuerlich gesehen die GmbH &amp; Co. KG stets als Arbeitgeberin des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH anzusehen ist (ablehnend FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 8. Juni 1994 3 K 100\/89, EFG 1995, 42; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 38 Rz. 4; Depping, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1995, 424).<\/p>\n<p>b) Gleichwohl wirkt sich die Pensionsr\u00fcckstellung der GmbH bei der Kl\u00e4gerin gewinnmindernd aus. Sie f\u00fchrte zu Sonderaufwand, der bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft zu ber\u00fccksichtigen war (BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50\/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c). Nach den Feststellungen des FG war die Pensionszusage betrieblich veranlasst. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Mithin war der innerhalb der Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigende Sonderaufwand der GmbH &#8211; anders als im Fall des vom FA in der Revisionsbegr\u00fcndung f\u00fcr seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteils in BFHE 170, 169, BStBl II 1993, 792 &#8211; nicht durch Aktivierung eines Anspruchs auf Sonderverg\u00fctung in der Sonderbilanz eines oder aller Gesellschafter zu neutralisieren (Senatsurteil vom 6. Mai 1965 IV 135\/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).<\/p>\n<p>c) Dar\u00fcber hinaus wirkte sich die gegen\u00fcber dem Schwiegersohn und GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehende Pensionszusage nicht nur gewinnmindernd auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, sondern auch auf den Handels- und Steuerbilanzgewinn der Kl\u00e4gerin (Gesellschaftsgewinn) aus. Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin sah &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7\u00a7 713, 670 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) &#8211; vor, dass die Kl\u00e4gerin der GmbH ihre Aufwendungen ersetzen sollte. Aufwendungsersatz dient generell dazu, dass mit den Aufwendungen nicht der vorleistende Gesellschafter, sondern alle Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel belastet werden sollen. Es w\u00e4re allerdings denkbar, dass sich Aufwendungsersatz, der mit der Besch\u00e4ftigung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der ihrerseits aufgrund des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verpflichteten GmbH zusammenh\u00e4ngt, als Gewinnvorab darstellt (so Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 unter II. 4. c). Der VIII. Senat des BFH hat jedoch in seinem Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4\/98 (BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284) klar gestellt, dass nicht alle Verg\u00fctungen f\u00fcr gesellschaftsvertraglich vereinbarte oder gesellschaftsrechtlich geschuldete Beitr\u00e4ge eines Gesellschafters notwendigerweise zu einem Gewinnvorab f\u00fchren. Es ist vielmehr stets &#8211; auch bei einem Aufwendungsersatzanspruch &#8211; zu pr\u00fcfen, ob eine Gewinnverteilungsregelung vorliegt oder ob der Aufwand entsprechend dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf alle Gesellschafter aufzuteilen ist (HG in Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1999, 105). Im Streitfall ist die 2. Alternative gegeben. Die Bestimmung, dass die GmbH f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit alle Aufwendungen ersetzt erhalten sollte, findet sich in \u00a7 9 des Gesellschaftsvertrages. Dort ist au\u00dferdem eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Haftungsrisiko in H\u00f6he von 4.000 DM vorgesehen, die &#8211; ausdr\u00fccklich &#8211; auch in Verlustjahren gezahlt werden soll. Hieraus ist zu schlie\u00dfen, dass erst recht der Aufwendungsersatz, der nicht nur ein Risiko, sondern zwangsl\u00e4ufig entstehenden Aufwand abdeckt, auch in Verlustjahren zu zahlen ist.<\/p>\n<p>Hieraus folgt, dass der Betriebspr\u00fcfer dem Grunde nach zutreffend die von ihm bei der GmbH gebildete Pensionsr\u00fcckstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch neutralisiert hat, so dass es letztlich der von der Kl\u00e4gerin geschuldete Aufwendungsersatz ist, der sich gewinn- und einheitswertmindernd auswirkt.<\/p>\n<p>d) Soweit die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zum Aufwendungsersatz nicht die laufenden Gehaltszahlungen, sondern zuk\u00fcnftige Versorgungsbez\u00fcge des Schwiegersohns betraf, handelte es sich wegen der Unsicherheit des Eintritts des Versorgungsfalls um eine ungewisse Verbindlichkeit, f\u00fcr die nach \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative HGB eine R\u00fcckstellung zu bilden war. Die H\u00f6he der R\u00fcckstellung war nach \u00a7 6a Abs. 3 EStG zu bemessen.<\/p>\n<p>aa) Das FA kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Schwiegersohn des Kommanditisten lediglich eine mittelbare Pensionsverpflichtung i.S. des Art. 28 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) bestanden habe. Eine solche mittelbare Pensionsverpflichtung, die handelsrechtlich lediglich zu einem Passivierungswahlrecht und somit steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot f\u00fchrt, liegt nur dann vor, wenn sich f\u00fcr den Arbeitgeber trotz Einschaltung eines sog. externen Tr\u00e4gers der Alterversorgung (Versicherungsunternehmen f\u00fcr Direktversicherungen, Pensionskasse, Unterst\u00fctzungskasse) gegen\u00fcber dem Versorgungstr\u00e4ger oder dem zusagebeg\u00fcnstigten Arbeitnehmer Verpflichtungen ergeben k\u00f6nnen (Einstandspflicht, Duldungshaftung, vgl. Schmidt\/Seeger, a.a.O., \u00a7 6a Rz. 5). So liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall nicht. Vielmehr stand fest, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Kl\u00e4gerin im Wege des Aufwendungsersatzes in vollem Umfang f\u00fcr die Versorgungsaufwendungen werde einstehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>bb) Die in der Revisionsbegr\u00fcndung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, die Verpflichtung zur Erstattung von Versorgungsleistungen bei der Kl\u00e4gerin stelle &#8211; anders als die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsleistungen seitens der GmbH &#8211; Aufwand der Jahre dar, in denen die Pension zu zahlen ist, hat das FA nicht begr\u00fcndet. Sie widerspricht auch den Grunds\u00e4tzen, nach denen das Erfordernis einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bestimmen ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Bilanzierung wirtschaftlich verursacht ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 78\/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177; Schmidt\/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rz. 381; Lambrecht in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rdnr. D 79). K\u00fcnftige Versorgungsleistungen sind wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten und den hieraus erzielten Ertrag des Unternehmens verursacht. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er es als Ziel der Pensionsr\u00fcckstellung bezeichnet hat, den Aufwand der Pensionsleistungen auf die Zeit der aktiven T\u00e4tigkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen und den Aufwand mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung zu verrechnen (vgl. BTDrucks VII\/1281 S. 37; BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 10\/84, BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720; vom 10. August 1994 I R 47\/93, BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250). Dieser Gedanke gilt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auch f\u00fcr den Aufwendungsersatz, den die Kl\u00e4gerin der Komplement\u00e4r-GmbH f\u00fcr die k\u00fcnftige Versorgung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers versprochen hat. Denn Aufwendungsersatz wird &#8211; sofern er steuerlich nach dem vorstehend Ausgef\u00fchrten der Kl\u00e4gerin als Aufwand zuzurechnen ist &#8211; als Entgelt f\u00fcr T\u00e4tigkeiten geleistet, die der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der aktiven Besch\u00e4ftigungszeit des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zugute kommen. Es kann unter diesen Umst\u00e4nden entgegen der Auffassung des FA nicht darauf ankommen, ob sich die Kl\u00e4gerin zur Zahlung an den Versorgungsberechtigten oder zum Aufwandsersatz gegen\u00fcber dem Pensionsverpflichteten verpflichtet hat. Die zeitliche Zuordnung einer solchen Verpflichtung h\u00e4ngt nicht von der Person des Empf\u00e4ngers ab.<\/p>\n<p>cc) Im \u00dcbrigen gibt es auch andere F\u00e4lle, in denen ein Unternehmen, das nicht zur Pensionszahlung verpflichtet ist, Pensionsr\u00fcckstellungen ausweisen darf. Eine solche Handhabung wird anerkannt, wenn der Gewinn des aus der Pensionszusage verpflichteten Unternehmens unmittelbar &#8211; d.h. ohne das Erfordernis einer Aussch\u00fcttung &#8211; einem anderen Unternehmen zuzurechnen ist. Dementsprechend kann nach herrschender Auffassung im Falle einer Organschaft mit rechtswirksamem Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag die R\u00fcckstellung ausschlie\u00dflich beim Organtr\u00e4ger ausgewiesen werden (Ergebnis der Besprechung der K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerreferenten der L\u00e4nder vom 11. und 12. November 1958, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1959, 108; H\u00f6fer in Littmann\/ Bitz\/Pust, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6a Rn. 36; Rau in Heubeck\/ H\u00f6hne\/Paulsdorff\/Rau\/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, Bd. II 1977, \u00a7 6a EStG Rdnr. 90 ff.). Der Fall der Organschaft mit Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag ist dem Streitfall &#8211; bei allen sonst bestehenden Unterschieden &#8211; insoweit vergleichbar, als auch hier feststeht, dass die Kl\u00e4gerin mit den Versorgungsaufwendungen belastet werden soll (s.o. unter 1. c).<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Ergebnis auch zutreffend entschieden, dass der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung das Jahr 1965 als Beginn der Besch\u00e4ftigung zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 1 EStG d\u00fcrfen Pensionsr\u00fcckstellungen steuerrechtlich h\u00f6chstens mit dem Teilwert angesetzt werden.<\/p>\n<p>a) Ist das Dienstverh\u00e4ltnis des Pensionsberechtigten am Bilanzstichtag noch nicht beendet, gilt als Teilwert der Barwert der k\u00fcnftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abz\u00fcglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsm\u00e4\u00dfig gleichbleibender Jahresbetr\u00e4ge (\u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die Jahresbetr\u00e4ge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der k\u00fcnftigen Pensionsleistungen ist; es sind die Jahresbetr\u00e4ge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverh\u00e4ltnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsm\u00e4\u00dfig aufzubringen sind (\u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3 EStG).<\/p>\n<p>b) Begonnen i.S. des \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3 EStG hat ein Dienstverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich erst mit dem tats\u00e4chlichen Dienstantritt des Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten. Eine zivilrechtliche Vereinbarung, durch die ein vor dem tats\u00e4chlichen Dienstantritt liegender Zeitpunkt als Beginn des Dienstverh\u00e4ltnisses festgelegt wird und nach der somit Zeiten als Dienstzeiten gelten, in denen der Dienstverpflichtete aufgrund des Vertrages noch keine Dienste erbracht hat, ist f\u00fcr die Berechnung des Teilwertes der Pensionsr\u00fcckstellung unbeachtlich. Das gilt selbst dann, wenn die Vordienstzeit bei einem Unternehmen abgeleistet wurde, das demselben Konzern angeh\u00f6rt wie das pensionsverpflichtete Unternehmen (BFH-Urteile in BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720, und in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250).<\/p>\n<p>c) Anders verh\u00e4lt es sich, wenn ein Betrieb durch Rechtsgesch\u00e4ft auf einen anderen Inhaber \u00fcbergeht. Im Fall einer solchen Betriebs\u00fcbernahme i.S. des \u00a7 613a BGB tritt der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sieht der BFH in \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und der Finanzverwaltung das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverh\u00e4ltnis als ein einheitliches nicht unterbrochenes Dienstverh\u00e4ltnis an, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch i.S. des \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Dienstantritts beim fr\u00fcheren Betriebsinhaber begonnen hat (BFH-Urteil in BFHE 175, 535, BStBl II 1995, 250; H 41 Abs. 11 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000; Schmidt\/Seeger, a.a.O., \u00a7 6a Rz. 54; H\u00f6fer in Littmann\/Bitz\/Pust, a.a.O., \u00a7 6a Rn. 83; Bl\u00fcmich\/F\u00f6rster, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6a Rz. 380).<\/p>\n<p>d) Der Senat l\u00e4sst offen, ob \u00a7 613a BGB auch auf den Fall anzuwenden ist, dass ein Angestellter eines Einzelunternehmens, das vom Gesch\u00e4ftsinhaber in eine neu gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG eingebracht wird, wie hier nicht von der KG als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens, sondern von der GmbH weiterbesch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>Es spricht wenig daf\u00fcr, dass im Streitfall &#8211; wie in \u00a7 613a BGB vorausgesetzt &#8211; der Betrieb oder ein Betriebsteil des Einzelunternehmens auf die GmbH \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Es kann zun\u00e4chst kein Zweifel daran bestehen, dass der Betrieb des Einzelunternehmens auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen ist. Entgegen der Auffassung des FG handelte es sich bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH &amp; Co. KG nicht um eine Betriebsaufspaltung. Von einer solchen k\u00f6nnte nur dann gesprochen werden, wenn die GmbH vermittels der ihr von der KG zur Nutzung \u00fcberlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen eine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte. Dementsprechend ist anerkannt, dass auch in F\u00e4llen der Betriebsverpachtung \u00a7 613a BGB anzuwenden ist (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; M\u00fcnchKomm &#8211; Schaub, \u00a7 613a BGB Rdnr. 46, m.w.N.). Im Streitfall hat die GmbH jedoch weder wesentliche Betriebsgrundlagen des fr\u00fcheren Unternehmens von der Kl\u00e4gerin zur Nutzung erhalten, noch f\u00fchrt sie ein eigenes gewerbliches Unternehmen. Da auf die GmbH keine Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Einzelunternehmens \u00fcbertragen wurden, kann auch von einem Betriebs\u00fcbergang auf die GmbH im Wege der Spaltung i.S. des \u00a7 123 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) nicht gesprochen werden.<\/p>\n<p>Ferner ist es zumindest sehr fraglich, ob ein Betriebsteil &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung&#8220; auf die GmbH ausgelagert worden ist (so die Anmerkung zum angefochtenen FG-Urteil von &#8211; va &#8211; in EFG, Beilage 23\/2000, S. 180). Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 22. Januar 1998 8 AZR 243\/957, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1998, 930, f\u00fchrt eine blo\u00dfe Funktionsnachfolge nicht zur Anwendbarkeit des \u00a7 613a BGB. Zudem w\u00e4re &#8211; selbst wenn ein Betriebsteil des Einzelunternehmens auf die GmbH \u00fcbergegangen sein sollte &#8211; nicht einzusehen, warum das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht von der unzweifelhaften Betriebs\u00fcbernehmerin, der Kl\u00e4gerin, fortgef\u00fchrt worden sein soll.<\/p>\n<p>e) Der Senat ist jedoch angesichts der Besonderheiten der Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer Komplement\u00e4r-GmbH, die lediglich die Gesch\u00e4fte der KG f\u00fchrt, der Auffassung, dass der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht davon abh\u00e4ngen kann, ob die KG den zuvor bei dem auf sie \u00fcbergegangenen Einzelunternehmen angestellten sp\u00e4teren GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterbesch\u00e4ftigt oder ob dieses Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis durch einen Dienstvertrag mit der GmbH ersetzt wird. Wirtschaftlich gesehen ist der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die KG t\u00e4tig. Er ist der Manager der KG (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 1651). Sie tr\u00e4gt den mit seiner Besch\u00e4ftigung verbundenen Aufwand (s.o. unter 1. c) und erzielt den seiner Arbeitsleistung entsprechenden Ertrag. Der BFH hat die Ber\u00fccksichtigung von Vordienstzeiten in den F\u00e4llen des Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7 613a BGB damit gerechtfertigt, dass es dem gesetzgeberischen Ziel der Aufwandsverteilung und der Verrechnung des Aufwands mit dem Ertrag der Arbeitsleistung entspricht, beim \u00dcbergang des Betriebs auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger die von dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer w\u00e4hrend seiner Betriebszugeh\u00f6rigkeit erbrachte Arbeitsleistung unabh\u00e4ngig vom Wechsel des Betriebsinhabers als Einheit anzusehen. Die gleiche \u00dcberlegung gilt auch f\u00fcr die Arbeitsleistung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer Komplement\u00e4r-GmbH, der zuvor bei dem von der KG \u00fcbernommenen Einzelunternehmen besch\u00e4ftigt war. Deshalb ist insoweit eine Erweiterung des Begriffs des Dienstverh\u00e4ltnisses in \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG geboten.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Weise sieht sich das Gesellschaftsrecht veranlasst, der Doppelfunktion des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH im Wege einer erweiternden Auslegung der im Verh\u00e4ltnis zwischen GmbH und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehenden Regelungen Rechnung zu tragen. So ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwar rechtlich Organ der GmbH, handelt zugleich aber in Organzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die KG (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 1650). Nicht nur sein Handeln, sondern auch sein Wissen wird der KG zugerechnet (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 19. Dezember 1989 VI ZR 57\/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211; NJW-RR &#8211; 1990, 343). Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung besteht nicht nur gegen\u00fcber der GmbH, sondern auch gegen\u00fcber der KG (BGH-Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 49\/80, GmbH-Rundschau 1981, 191). Man kann insoweit von einer GmbH &amp; Co.-spezifischen Fortbildung des \u00a7 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung sprechen (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 1651).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 62\/00) BStBl. 2005 II S. 88 1. Sagt die Komplement\u00e4r-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsr\u00fcckstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. 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