{"id":38278,"date":"2002-03-20T10:47:32","date_gmt":"2002-03-20T08:47:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38278"},"modified":"2013-05-18T09:58:35","modified_gmt":"2013-05-18T07:58:35","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-2002-i-r-63_99-bstbl-2003-ii-s-50","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-2002-i-r-63_99-bstbl-2003-ii-s-50\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 63\/99)     BStBl. 2003 II S. 50"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 63\/99) BStBl. 2003 II S. 50<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Anwendung von \u00a7 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gew\u00e4hlte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der \u00a7\u00a7 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts darstellt (Best\u00e4tigung der Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105\/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40\/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94\/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschr\u00e4nkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneink\u00fcnfte keiner Niedrigbesteuerung nach \u00a7 8 Abs. 3 AStG unterliegen.<\/p>\n<p>2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 (\u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erf\u00fcllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des \u00a7 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. unanwendbar.<\/p>\n<p>3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumst\u00e4nden, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7\u00a7 7 ff. AStG ausl\u00f6sen, liegt regelm\u00e4\u00dfig kein Missbrauch i.S. von \u00a7 42 AO 1977 vor. So verh\u00e4lt es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes.<\/p>\n<p>4. Es ist nicht missbr\u00e4uchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Aussch\u00fcttungsverhalten gegen\u00fcber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits f\u00fcr die Aussch\u00fcttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die M\u00f6glichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 42 Satz 1; AO 1977 n.F. \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; AStG \u00a7\u00a7 7 ff.; EStG \u00a7 3c; DBA-USA 1954\/1965 Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa S\u00e4tze 1 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln vom 11. M\u00e4rz 1999 13 K 1337\/92 (EFG 1999, 922)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin einer (inl\u00e4ndischen) GmbH, der R. Die R geh\u00f6rte im Streitjahr 1989 zum US-amerikanischen R-Konzern, zu dem auch eine US-Corporation, X, geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Die X erwarb im Streitjahr Grundst\u00fccke in den USA, um darauf ein neues Forschungs-, Entwicklungs- sowie ein Verwaltungszentrum zu errichten. Die Gesamtkosten wurden auf 261 Mio. US-$ veranschlagt, wovon bis zum 1. August 1989 bereits 27,8 Mio. US-$ aufgewandt wurden. Zur Finanzierung des Vorhabens wurde am 23. August 1989 eine weitere US-Corporation, die A, Delaware, mit einem Kapital von 100 US-$ gegr\u00fcndet, das durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 22. November 1989 auf 225.001.000 US-$ aufgestockt wurde. S\u00e4mtliche Anteile wurden von der R \u00fcbernommen. Die Beteiligung wurde in H\u00f6he von 30 Mio. US-$ durch Gesellschaftereinlagen in die R &#8211; eingezahlt Ende Dezember 1989 &#8211; finanziert. Im \u00dcbrigen nahm die R bei einem Bankenkonsortium am 30. November 1989 ein Darlehen in H\u00f6he von 350.571.000 DM (= 195 Mio. US-$) auf. Die Darlehensaufnahme f\u00fchrte bei der R im Streitjahr zu Finanzierungskosten (Zinsen in H\u00f6he von 2.671.330,22 DM, Provisionen in H\u00f6he von 2.557.508,75 DM), die als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.<\/p>\n<p>Die A sagte der X ein Hypothekendarlehen in H\u00f6he von bis zu 243 Mio. US-$ mit einer Laufzeit von 13 Jahren zu, das entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden sollte. Die insoweit noch nicht ben\u00f6tigten Kapitalanteile legte die A zwischenzeitlich in Schuldverschreibungen und festverzinslichen Wertpapieren an. Die dabei anfallenden Ertr\u00e4ge sollten zur Aufstockung der Kapitaleinlage von 225 Mio. US-$ auf den voraussichtlichen Darlehensbetrag von 243 Mio. US-$ dienen.<\/p>\n<p>Ende 1991 verkaufte die X den gesamten Komplex an eine Bank und tilgte mit den erhaltenen Mitteln das von der A gew\u00e4hrte Hypothekendarlehen. Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 6. Dezember 1991 wurde die A daraufhin liquidiert. Am 23. Dezember 1991 zahlte diese an die R den Liquidationserl\u00f6s in H\u00f6he von 251.539.885,71 US-$, aus dem die R das aufgenommene Darlehen zur\u00fcckzahlte. Die Liquidation f\u00fchrte bei der R in 1991 zu einem steuerpflichtigen Liquidationsgewinn von 3.068.611 DM, der in 1991 auch versteuert wurde. Bei Zugrundelegung des bei Erwerb der Beteiligung g\u00fcltigen Wechselkurses h\u00e4tte sich ein Liquidationsgewinn von \u00fcber 47 Mio. DM ergeben. Dividenden waren von der A w\u00e4hrend der ganzen Zeit ihres Bestehens nicht gezahlt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst unter Hinweis auf \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. \u00a7 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Abzug der Refinanzierungskosten f\u00fcr das Darlehen als Betriebsausgaben. Es setzte die K\u00f6rperschaftsteuer zun\u00e4chst entsprechend fest, sah aber w\u00e4hrend des dagegen gef\u00fchrten Klageverfahrens hiervon ab und behandelte stattdessen die Zwischenschaltung der A als rechtsmissbr\u00e4uchlich i.S. von \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Steuer\u00e4nderungsgesetz 2001 &#8211; St\u00c4ndG 2001 &#8211; vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) &#8211; AO 1977 n.F. -. Das FA besteuerte die R deshalb so, als h\u00e4tte diese die von ihr als Darlehen aufgenommenen Gelder der X unmittelbar gegen Zinsen zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Aufwendungen der A f\u00fcr ihre Gr\u00fcndung und Zwischenschaltung sowie die Finanzierungskosten wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da sie bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung nicht entstanden w\u00e4ren. Zugleich wurden verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) angenommen: Einem fremden Dritten w\u00e4ren Zinsen nicht nur in H\u00f6he der eigenen Refinanzierungskosten, sondern mit einem entsprechenden Aufschlag in Rechnung gestellt worden; das W\u00e4hrungsrisiko w\u00e4re nicht \u00fcbernommen worden. Dementsprechend erging ein ge\u00e4nderter Steuerbescheid, der zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht wurde.<\/p>\n<p>Die weitergef\u00fchrte Klage blieb \u00fcberwiegend erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte dem FA sowohl in der Frage des Gestaltungsmissbrauchs als auch &#8211; dem Grunde nach &#8211; in der Frage der vGA, ermittelte Letztere allerdings anders: Anstelle einer Weiterberechnung der eigenen Kreditkosten zuz\u00fcglich eines Aufschlages durch die R in H\u00f6he von 2.604.980 DM sah das FG die vGA in dem Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von 2.554.048 DM zwischen den &#8211; \u00fcber \u00a7 42 AO 1977 &#8211; hinzugerechneten Zinseinnahmen von 2.674.790 DM und den der R entstandenen Aufwendungen f\u00fcr die Refinanzierung einschlie\u00dflich Provision von 5.228.838 DM. Weitere vGA sah das FG mit dem FA in den W\u00e4hrungsverlusten, die ohne Einschaltung der A nicht aufgetreten w\u00e4ren. Die vom FA angesetzte vGA sei insofern aber um 44.036 DM zu verringern, weil anstatt 19.380.244 DM &#8211; wie vom Betriebspr\u00fcfer ausgewiesen &#8211; ein Betrag von 19.424.280 DM hinzugerechnet worden sei. Schlie\u00dflich handele es sich &#8211; ebenfalls abweichend vom FA &#8211; auch bei den bei der A angefallenen Treuh\u00e4nderkosten in H\u00f6he von 6.965 DM (= 4.000 US-$) um vGA. &#8211; Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 922 abgedruckt.<\/p>\n<p>Ihre Revisionen st\u00fctzen FA und Kl\u00e4gerin beiderseits auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen und<\/p>\n<p>das FG-Urteil aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer 1989 unter \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide auf 19.628.226 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen, das FG-Urteil aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer 1989 auf 21.323.242 DM festzusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist trotz des um einen Tag versp\u00e4teten Eingangs des Antrags auf Verl\u00e4ngerung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision (vgl. \u00a7 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) beim Bundesfinanzhof (BFH) zul\u00e4ssig. Die von der Kl\u00e4gerin geschilderten Abl\u00e4ufe lassen keinen Zweifel daran, dass der betreffende Schriftsatz zun\u00e4chst versehentlich beim FG M\u00fcnchen einging. Dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 121, \u00a7 56 FGO) war deswegen zu entsprechen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet, diejenige des FA hingegen unbegr\u00fcndet. Das Urteil des FG war aufzuheben. Die K\u00f6rperschaftsteuer 1989 war unter \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheides anderweitig festzusetzen.<\/p>\n<p>1. Das FG ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Zwischenschaltung der A den Tatbestand des \u00a7 42 AO 1977 erf\u00fclle. Es liege ein Gestaltungsmissbrauch des Rechts vor, was zur Folge habe, dass die in Rede stehenden Kapitalertr\u00e4ge nicht der A, vielmehr unmittelbar der R zuzurechnen seien und bei dieser der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterfielen. Dem ist nicht beizupflichten; die Erkenntnisse des FG werden von den tatrichterlich getroffenen und den Senat bindenden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen nicht getragen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 42 Satz 1 AO 1977, nunmehr \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F., kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in diesem Sinne liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77\/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1975 I R 135\/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 5. M\u00e4rz 1986 I R 201\/82, BFHE 146, 158, BStBl II 1986, 496; vom 10. Juni 1992 I R 105\/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1992 I R 40\/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94\/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und I R 117\/97, BFH\/NV 2000, 824; BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 VIII R 142\/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263; vom 9. Dezember 1980 VIII R 11\/77, BFHE 132, 198, BStBl II 1981, 339) erf\u00fcllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn f\u00fcr ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen. Die Rechtsprechung ist Ausdruck des Grundsatzes, dass das Steuerrecht in der Regel die gew\u00e4hlte zivilrechtliche Gestaltung respektiert. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr solche Gestaltungen, die nur der Manipulation dienen. Sie k\u00f6nnen der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn mit ihnen ein angemessener wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall bleibt es hiernach bei der Zurechnung der in Rede stehenden Kapitalertr\u00e4ge bei der A.<\/p>\n<p>a) Bei dieser handelt es sich nicht um eine &#8211; so das FG &#8211; &#8222;klassische Briefkastenfirma&#8220; oder Basisgesellschaft. Den Feststellungen des FG nach &#8222;existierte&#8220; die A nicht nur rechtlich, sondern auch tats\u00e4chlich. Sie verf\u00fcgte \u00fcber einen B\u00fcroraum, \u00fcber eigene Telefon- und Telefaxanschl\u00fcsse und \u00fcber eigenes Personal. Dass das B\u00fcro sich in einem Verwaltungsgeb\u00e4ude befand, in welchem auch andere Konzernfirmen ans\u00e4ssig waren, und dass es sich bei dem Personal um Teilzeitkr\u00e4fte handelte, ist im Grundsatz ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass diese Teilzeitkr\u00e4fte sich vornehmlich mit Buchhaltungsaufgaben zu besch\u00e4ftigen hatten. Es liegt in der Natur eines Unternehmens, das sich ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich mit der Ausleihung von Geldern und der Anlage von Kapitalverm\u00f6gen besch\u00e4ftigt, dass sich dessen laufende Bet\u00e4tigung im Verbuchen der ein- und ausgehenden Zahlungen und ggf. &#8211; und so auch im Streitfall (s. unten unter 2. b bb) &#8211; in der Entscheidung \u00fcber die Anlageform ersch\u00f6pft. Erkenntnisse im Hinblick auf die eigenwirtschaftliche &#8222;Funktionslosigkeit&#8220; eines derartigen, von seinem Zweck her &#8222;passiven&#8220; Unternehmens lassen sich daraus entgegen der Annahme des FG nicht ohne weiteres gewinnen und ableiten.<\/p>\n<p>Die A \u00fcbte auch tats\u00e4chlich die ihr \u00fcbertragene Finanzierungsfunktion gegen\u00fcber der X aus. Sie schaltete Personen ein, die in den USA t\u00e4tig wurden und deren T\u00e4tigkeit nicht der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden kann. Die von der A vereinnahmten Kapitalertr\u00e4ge wurden \u00fcberdies in den USA der Besteuerung unterworfen. Von einer lediglich formellen Verlagerung der Finanzierungst\u00e4tigkeit von der R auf die A ausschlie\u00dflich zu dem Zweck, das Entstehen positiver Eink\u00fcnfte bereits im Ansatz zu vermeiden (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8\/97, BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163), kann keine Rede sein.<\/p>\n<p>b) Um zur Annahme einer unangemessenen Gestaltung des Rechts i.S. von \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 zu gelangen, m\u00fcssten deswegen weitere einschl\u00e4gige Umst\u00e4nde hinzutreten. Daf\u00fcr ist im Streitfall indes nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>aa) Zwar spricht der \u00e4u\u00dfere Anschein der festgestellten Abl\u00e4ufe daf\u00fcr, dass die A ausschlie\u00dflich zur Finanzierung des Bauprojektes in den Vereinigten Staaten errichtet wurde. Dieser Umstand zieht jedoch keine rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung nach sich. Auch eine Projektgesellschaft oder ein Unternehmen mit einem engen und lediglich eingeschr\u00e4nkten Unternehmensgegenstand ist steuerlich prinzipiell anzuerkennen. Es obliegt der Entscheidung des Gesellschafters, den Umfang des unternehmerischen Tuns abzustecken. Es erweist sich deshalb weder als missbr\u00e4uchlich, eine entsprechende Finanzierungsgesellschaft zu gr\u00fcnden noch, eine solche mit Eigenkapital auszustatten. Aus demselben Grund ist es unsch\u00e4dlich, dass die A Ende 1991 &#8211; unmittelbar nach der Ver\u00e4u\u00dferung des finanzierten Objekts und nach der R\u00fcckzahlung der ausgeliehenen Gelder &#8211; liquidiert wurde. Sie war urspr\u00fcnglich ohne zeitliche Begrenzung zur Finanzierung der X konzipiert worden. Ob ihre alsbaldige Liquidation m\u00f6glicherweise durch andere, nicht vorhergesehene Umst\u00e4nde verursacht und gef\u00f6rdert worden ist (so die \u00dcbernahme der R-Gruppe durch die nunmehrige Mehrheitsgesellschafterin im Fr\u00fchjahr 1990, die erheblichen Zins- und Wechselkursschwankungen sowie die Entscheidung der deutschen Finanzbeh\u00f6rden, den Abzug der Schuldzinsen bei der R wegen \u00a7 3c EStG zu versagen), kann angesichts dessen dahinstehen. Im \u00dcbrigen hat auch das FA die steuerliche Existenz der A bei der in 1991 erfolgten Besteuerung des Liquidationsgewinns zutreffend nicht in Frage gestellt. L\u00e4ge in der Errichtung und Einschaltung der A ein Gestaltungsmissbrauch, w\u00e4re dies widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>bb) Ebenso wenig erweist es sich a priori als sch\u00e4dlich, dass sowohl die Kontrolle und \u00dcberwachung des Baufortschritts und die damit verbundene Auszahlung der Geldmittel an die X als auch die Zwischenanlage der vorhandenen, gegenw\u00e4rtig aber nicht ben\u00f6tigten Finanzmittel von Mitgliedern der Finanzabteilung des R-Konzerns in den USA im Zusammenwirken mit der eingeschalteten Bank vorgenommen worden sein sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die A sowohl in eigenem Namen als auch f\u00fcr eigene Rechnung handelte, auch dann, wenn sie sich dabei dritter und entsprechend versierter Fachkr\u00e4fte gegen Leistung entsprechender (angemessener) Entgelte bediente, die jedoch nicht der Kl\u00e4gerin zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH\/NV 2000, 824, jeweils unter II. 1. c aa der Entscheidungsgr\u00fcnde). Ihr oblag jedenfalls erkennbar das Letztentscheidungsrecht, zu welchen Zeitpunkten und in welcher H\u00f6he die einzelnen Darlehenstranchen an die X nach dem jeweiligen Baufortschritt anzuweisen waren. Sie trug gleicherma\u00dfen die mit den Kapitalanlagen typischerweise verbundenen Risiken. Sie \u00fcbte damit tats\u00e4chlich eine eigene wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus und entwickelte unternehmerische Aktivit\u00e4ten, die \u00fcber blo\u00dfe Verwaltungs- und Rechtshandlungen hinausreichten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35\/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235, m.w.N.). Der Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes gelten m\u00fcsste, wenn sowohl die eigentlichen Entscheidungen als auch die damit verbundenen Risiken nach der Gr\u00fcndung der A bei der R verblieben w\u00e4ren, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dies ist nicht der Fall. Gerade an dem T\u00e4tigwerden der Fachleute vor Ort in den USA erweist sich im Gegenteil, dass es solcher Kr\u00e4fte tats\u00e4chlich bedurfte und dass die A nicht lediglich formal vorgeschoben wurde, um nur den Willen der R als Anteilseignerin umzusetzen.<\/p>\n<p>cc) In Anbetracht dieser tats\u00e4chlichen Gegebenheiten bedurfte es keiner besonderen wirtschaftlichen Gr\u00fcnde, um die Einschaltung der A in den USA zu rechtfertigen (s. auch BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 75\/97, BFHE 187, 245, BStBl II 1999, 119 f\u00fcr den Fall der Einschaltung einer GmbH zum Zwecke der Untervertretung eines Handelsvertreters; Kraft, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 2000, 11, 13). Es kann deswegen im Einzelnen dahinstehen, welche Erw\u00e4gungen f\u00fcr die R hierf\u00fcr tragend waren.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn man auf Seiten der R eine steuerliche Motivation unterstellt, wonach die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in den Vereinigten Staaten der dortigen lediglich 34 %igen Besteuerung unterworfen und gleichwohl die Refinanzierungsaufwendungen f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung an der R und f\u00fcr deren Eigenkapitalausstattung im Inland abgesetzt werden sollten. Selbst wenn dadurch der Vorteil eines zwischenstaatlichen Steuergef\u00e4lles ausgenutzt werden sollte, so w\u00e4re ein solches Vorgehen doch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Andernfalls w\u00fcrde jegliche Steuergestaltung bereits im Ansatz vereitelt. Aus der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) ergibt sich, dass es regelm\u00e4\u00dfig auch dann nicht zu einer abweichenden Eink\u00fcnftezuordnung kommt, wenn dieses Steuergef\u00e4lle die in \u00a7 8 Abs. 3 AStG bestimmte Gr\u00f6\u00dfenordnung annimmt. Das blo\u00dfe Erzielen von Eink\u00fcnften aus passivem Erwerb kann f\u00fcr sich genommen keinen Missbrauchsvorwurf rechtfertigen, sondern nur die Hinzurechnungsbesteuerung ausl\u00f6sen. Um \u00a7 42 AO 1977 daneben anwenden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen deshalb weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die Gestaltung als missbr\u00e4uchlich kennzeichnen, was namentlich bei Einschaltung blo\u00dfer Briefkastenfirmen der Fall ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029, in BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026, in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH\/NV 2000, 824). Sachverhalte, f\u00fcr die das AStG nicht einschl\u00e4gig ist, weil die Eink\u00fcnfte der Zwischengesellschaft keiner niedrigen Besteuerung i.S. von \u00a7 8 Abs. 3 AStG unterliegen, k\u00f6nnen nicht eher als rechtsmissbr\u00e4uchlich zu beurteilen sein als solche Sachverhalte, f\u00fcr die die Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG vorzunehmen ist. Die Wertungsma\u00dfst\u00e4be m\u00fcssen sich vielmehr entsprechen. Sie k\u00f6nnen sich nicht bei einer Gestaltung versch\u00e4rfen, die &#8211; wie bei Zwischenschaltung eines Finanzierungsunternehmens in einem &#8222;normal&#8220; oder hoch besteuernden Staat &#8211; vom Grundsatz her einer geringeren Missbrauchsvermutung ausgesetzt ist. Der Existenz der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG l\u00e4sst sich deswegen entnehmen, dass solche Gestaltungen mit der Konsequenz einer entsprechenden Eink\u00fcnftezurechnung steuerlich an sich anzuerkennen sind und nur dann als missbr\u00e4uchlich behandelt werden sollen, wenn dies auch bei Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung der Fall w\u00e4re (im Ergebnis ebenso Kraft, IStR 2000, 11, 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erf\u00fcllt. Dass es ggf. unter \u00e4hnlichen oder sogar gleichen Bedingungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, statt der Zwischenschaltung der A eine direkte Kreditierung vorzunehmen, tut nichts zur Sache. Mit einer solchen Argumentation lie\u00dfe sich im Ergebnis die Einschaltung von Konzernfinanzierungsgesellschaften weithin als obsolet erkl\u00e4ren; f\u00fcr derartige Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit gibt \u00a7 42 AO 1977 keine Handhabe.<\/p>\n<p>dd) Die nunmehr in \u00a7 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. getroffene Regelung, nach welcher \u00a7 42 Abs. 1 AO 1977 n.F. (\u00a7 42 Satz 1 und 2 AO 1977) anwendbar ist, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist, \u00e4ndert daran nichts. Bei dieser Regelung (vgl. zur systematischen Einordnung Crezelius, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 2001, 2214; Pezzer, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 2002, 279; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 50d Rn. 43) soll es sich ausweislich der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung zwar lediglich um eine &#8222;Klarstellung&#8220; handeln (BTDrucks 14\/7341, 39 f.; 14\/6877, 52). Tats\u00e4chlich widerspricht sie aber der Rechtsprechung des Senats zum Verh\u00e4ltnis spezialgesetzlicher Missbrauchsverhinderungsnormen einerseits und der allgemeinen Missbrauchsverhinderungsregelung des \u00a7 42 AO 1977 andererseits. Der spezielleren Vorschrift kommt hiernach im Hinblick auf die allgemeine Regelung eine Abschirmwirkung zu (Senatsurteile in BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029, in BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026, in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH\/NV 2000, 824; vom 17. Mai 2000 I R 19\/98, BFHE 192, 282, BStBl II 2000, 619). Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass gerade diese Rechtsprechung Anlass f\u00fcr die Regelungserg\u00e4nzung gab (BTDrucks 14\/6877, 52). Obwohl von einer &#8222;Klarstellung&#8220; demnach keine Rede sein kann, wirkt \u00a7 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden nicht auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte zur\u00fcck. Da \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 (\u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) hier anwendbar, seine tatbestandlichen Voraussetzungen aber nicht erf\u00fcllt sind, liegen zugleich auch die Voraussetzungen des \u00a7 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. nicht vor.<\/p>\n<p>ee) Die gew\u00e4hlte Gestaltung begegnet schlie\u00dflich auch keinem Missbrauchsvorwurf vor dem Hintergrund des gesetzlichen Ineinandergreifens des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs gem\u00e4\u00df Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa S\u00e4tze 1 und 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern vom 22. Juli 1954 in der Fassung des Protokolls vom 17. September 1965 (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 865) einerseits und des Abzugsverbots in \u00a7 3c EStG andererseits. Dieses Ineinandergreifen bestimmt sich nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dadurch, dass Zinsen f\u00fcr Schulden, die zum Erwerb der Beteiligung an einer amerikanischen K\u00f6rperschaft aufgenommen werden, als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind, soweit ihnen keine steuerbefreiten Ertr\u00e4ge aus dieser Beteiligung gegen\u00fcberstehen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1996 I R 15\/94, I R 167\/94 und I R 21\/95, BFHE 180, 410, 415 und 422, BStBl II 1997, 57, 60 und 63, jeweils m.w.N.). Die R hat dieses Regelungsverst\u00e4ndnis, das zwischenzeitlich auch seitens der Finanzverwaltung zugrunde gelegt wird (vgl. Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 20. Januar 1997, BStBl I 1997, 99), dahin gehend zu ihrem Vorteil ausgenutzt, dass sie das Aussch\u00fcttungsverhalten hiernach ausgerichtet, also zun\u00e4chst den vollen Betriebsausgabenabzug beansprucht und erst anschlie\u00dfend den Liquidationsgewinn versteuert hat. Dieses Verhalten ist ihr aber nicht als missbr\u00e4uchlich anzulasten. Es liegt in der Natur dieses Verst\u00e4ndnisses, dass das Aussch\u00fcttungsverhalten steuerlich g\u00fcnstig gestaltet und mit den sich daraus ergebenden Steuervor- und -nachteilen abgestimmt werden kann. Das ist systemgerecht und k\u00f6nnte allenfalls durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen unterbunden werden. An solchen Ma\u00dfnahmen fehlt es.<\/p>\n<p>3. Scheidet eine gestaltungsmissbr\u00e4uchliche Umgehung des Rechts durch die R aus, entfallen zugleich auch jegliche \u00dcberlegungen zu den Rechtsfolgen eines solches Missbrauchs (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977). Insbesondere bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zu der Reichweite des danach zugrunde zu legenden angemessenen Sachverhaltes und zur Anwendung der Rechtsregeln \u00fcber die vGA gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf diesen Sachverhalt.<\/p>\n<p>4. Die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung weicht von der des erkennenden Senats ab. Ihr Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Steuerbescheid ist antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern. Die Ermittlung und Berechnung des festzusetzenden Betrages wird dem FA nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde dieser Entscheidung \u00fcberlassen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 63\/99) BStBl. 2003 II S. 50 1. Die Anwendung von \u00a7 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gew\u00e4hlte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der \u00a7\u00a7 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts darstellt (Best\u00e4tigung der Senatsurteile &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-2002-i-r-63_99-bstbl-2003-ii-s-50\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 63\/99)     BStBl. 2003 II S. 50<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38278","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38278","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38278"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38278\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38278"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38278"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38278"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}