{"id":38298,"date":"2001-06-28T10:49:01","date_gmt":"2001-06-28T08:49:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38298"},"modified":"2013-05-16T10:58:20","modified_gmt":"2013-05-16T08:58:20","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-23_00-bstbl-2003-ii-s-124","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-23_00-bstbl-2003-ii-s-124\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 23\/00)     BStBl. 2003 II S. 124"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 23\/00) BStBl. 2003 II S. 124<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Land- und Forstwirt seine Nutzfl\u00e4chen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Bet\u00e4tigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die \u00dcbertragung der realisierten stillen Reserven nach \u00a7\u00a7 6c und 6b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen teilweise sowie eine Milchreferenzmenge vollst\u00e4ndig verpachtet bzw. verleast (Fortf\u00fchrung von BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110\/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 Satz 4, 6b, 6c, 13, 13a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 861)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den beiden Streitjahren (1987 und 1991) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist Landwirt und bewirtschaftete in S einen 31,6716 ha gro\u00dfen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Milchvieh- und Sauenhaltung). Seinen Gewinn ermittelte er nach Durchschnittss\u00e4tzen. Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ver\u00e4u\u00dferte er zum 15. Oktober 1987 &#8211; unter Verzicht auf eine Landabfindung &#8211; 26,8682 ha an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Der erzielte Erl\u00f6s betrug 1.424.014 DM. Dem Kl\u00e4ger verblieben die Restfl\u00e4che von insgesamt 4,8034 ha sowie die auf der ver\u00e4u\u00dferten Fl\u00e4che liegende Milchquote. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 ver\u00e4u\u00dferte er auch den Hofraum nebst Geb\u00e4uden. Zur Abgeltung von Abfindungsanspr\u00fcchen nach der H\u00f6feordnung (H\u00f6feO) \u00fcbertrug er ferner durch Vertr\u00e4ge vom 21. Juli 1989 mit Wirkung vom gleichen Tage eine Forstfl\u00e4che von 4,0083 ha an seine Geschwister. Ihm selbst verblieben danach nur noch 2 Flurst\u00fccke mit insgesamt 0,1372 ha Wald.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 28. September 1987 hatte der Kl\u00e4ger mit Wirkung zum 1. November 1987 insgesamt 63,5343 ha landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen eines in B gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschlie\u00dflich einer Milchquote von 144.216 kg erworben. Die Nieders\u00e4chsische Landgesellschaft \u00fcbernahm die Planung und Errichtung einer neuen Hofstelle am Ortsrand von B. Einen dort befindlichen Rinderstall konnte der Kl\u00e4ger anpachten. Zum 1. November 1987 setzten die ersten Aktivit\u00e4ten zur Bewirtschaftung des Pachtstalles und der (in Errichtung befindlichen) neuen Hofstelle ein. Die dem Kl\u00e4ger &#8211; nach Stilllegung von 3 % &#8211; verbliebene Milchquote wurde auf die erworbene Fl\u00e4che \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Am 31. Oktober 1987 verpachtete der Kl\u00e4ger (andererseits) die erworbenen Fl\u00e4chen &#8211; ausgenommen 6,0510 ha Moor -, 0,3239 ha Wege-, 2,8790 ha Forst- und 1,2308 ha Hoffl\u00e4che &#8211; sowie die nach entsprechender K\u00fcrzung insgesamt verbliebene Milchquote (156.966 kg) gegen einen Pachtzins f\u00fcr den Grund und Boden von j\u00e4hrlich 21.705 DM an einen Land- und Forstwirt. Das auf der nicht verpachteten Hoffl\u00e4che errichtete Wohnhaus und eine freitragende Mehrzweckhalle wurden zum 15. November 1988 fertig gestellt.<\/p>\n<p>In B betrieb der Kl\u00e4ger eine Ammenkuhhaltung sowie eine Rindermast. \u00dcbergangsweise wurde das Vieh durch den fr\u00fcheren Besitzer versorgt. Eine am 7. April 1988 zus\u00e4tzlich von der Nieders\u00e4chsischen Landgesellschaft erworbene landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che von 5,2766 ha bewirtschaftete der Kl\u00e4ger selbst, die darauf befindliche Milchquote \u00fcberlie\u00df er dem P\u00e4chter der \u00fcbrigen Milchquote im Leasingverfahren.<\/p>\n<p>In S betrieb der Kl\u00e4ger vom 1. April 1987 bis zum 30. September 1988 auf einer vom Amt f\u00fcr Agrarstruktur zur\u00fcckgepachteten Fl\u00e4che von 2,9077 ha noch \u00fcbergangsweise die Viehhaltung, um restliche Futtermittel zu verwerten. Die Milchlieferung wurde eingestellt, einzelne Milchk\u00fche als Ammenk\u00fche gehalten und die Sauenhaltung reduziert. Maschinen, Ger\u00e4te und Tiere verlegte der Kl\u00e4ger nach und nach an den neuen Standort; seit November 1988 betrieb er die Landwirtschaft nur noch in B.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rung 1987 gab der Kl\u00e4ger die Pachtzinsen f\u00fcr die neu erworbenen Fl\u00e4chen in B bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte ihm darin.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1987 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von 28,8682 ha in H\u00f6he von 722.054 DM, f\u00fcr den sie in H\u00f6he von 719.054 DM den Abzug nach \u00a7\u00a7 6c, 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrten. Die Veranlagung wurde zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FA vertrat nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Ansicht, es handle sich bei den zuvor geschilderten Vorg\u00e4ngen nicht um eine Betriebsverlegung, sondern um eine Betriebsaufgabe. Der Gewinn f\u00fcr den neugegr\u00fcndeten Betrieb sei nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln. Da die Bildung von gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen nicht m\u00f6glich sei, seien die Einnahmen aus der Verpachtung der Fl\u00e4chen und der Milchquote den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Die \u00dcbertragung der stillen Reserven auf den Betrieb in B komme nicht in Betracht. Das FA \u00e4nderte demgem\u00e4\u00df den Einkommensteuerbescheid 1987 und wandte auf den in H\u00f6he von 740.949 DM ermittelten Aufgabegewinn den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz an.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 ber\u00fccksichtigte es die Pachteinnahmen ebenfalls bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 861 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung im Wesentlichen aus, eine Gewinn\u00fcbertragung sei ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger in B Privatverm\u00f6gen erworben habe. F\u00fcr eine \u00dcbertragung der in S realisierten stillen Reserven auf die sp\u00e4ter hinzuerworbenen 5 ha fehle es an einem entsprechenden Antrag des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Einkommensteuer 1987 auf den urspr\u00fcnglichen Stand vom 8. November 1989 festzusetzen und die Einkommensteuer 1991 dahin zu \u00e4ndern, dass die f\u00fcr die St\u00fcckl\u00e4ndereien und die Milchreferenzmenge vereinnahmten Pachtzinsen den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die bei dem Verkauf der in S belegenen und befindlichen Wirtschaftsg\u00fcter entstandenen Gewinne nicht nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 6c, 6b EStG auf die in B neu erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger den urspr\u00fcnglich in S unterhaltenen Betrieb nicht aufgegeben, sondern nach B verlegt hat. Jedenfalls f\u00fchrte er dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen notwendigem Betriebsverm\u00f6gen auch die nach dem Erwerb verpachteten landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen sowie die verpachtete bzw. verleaste Milchreferenzmenge geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>1. Kennzeichen einer &#8211; im Streitfall vom FG abgelehnten &#8211; Betriebsverlegung ist die wirtschaftliche Identit\u00e4t des alten und des neuen Betriebs, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1976 IV R 200\/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672, und vom 27. Oktober 1983 IV R 217\/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364). Gegen die Annahme einer Betriebsverlegung muss weder die Ver\u00e4u\u00dferung des betrieblich genutzten Grundverm\u00f6gens (s. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Oktober 1984 I R 116\/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) noch die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe r\u00e4umliche Entfernung zwischen altem und neuem Betriebsort sprechen (Senatsurteil vom 18. Februar 1971 IV R 206\/67, BFHE 102, 49, BStBl II 1971, 485), denn ein Viehzuchtbetrieb ist anders als etwa ein Einzelhandelsbetrieb nicht von einer Stammkundschaft in r\u00e4umlicher N\u00e4he abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>a) Unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls kann offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger seinen alten Betrieb in S nach B verlegt, ihn aufgegeben oder abgewickelt hat. Jedenfalls wurden die wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Teil ver\u00e4u\u00dfert und zum Teil zur Abfindung weichender Erben verwandt; das Wohngeb\u00e4ude wurde entnommen und die \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter, einschlie\u00dflich eines Teils der Milchquote, wurden in den neu erworbenen, 210 km entfernten Betrieb \u00fcberf\u00fchrt, ohne dass der Kl\u00e4ger die Steuererm\u00e4\u00dfigung wegen Betriebsaufgabe nach \u00a7\u00a7 14, 16 Abs. 4, 34 EStG beansprucht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des FG kann der Kl\u00e4ger aber die Gewinn\u00fcbertragung nach \u00a7 6c i.V.m. \u00a7 6b EStG vornehmen.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger am 28. September 1987 in B einen neuen einheitlichen Betrieb mit Milchquote und damit notwendiges Betriebsverm\u00f6gen erworben. Zwar konnte er die Hofstelle nicht miterwerben, weshalb er mit Unterst\u00fctzung der Nieders\u00e4chsischen Landgesellschaft eine neue Hofstelle errichtete. Dies steht aber der Annahme eines Betriebserwerbs und folglich des Erwerbs notwendigen Betriebsverm\u00f6gens ebenso wenig entgegen wie die anschlie\u00dfende Verpachtung eines gro\u00dfen Teils der erworbenen Fl\u00e4chen an einen anderen Landwirt am 31. Oktober 1987. Schon die Errichtung einer neuen Hofstelle in B spricht daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger von einem einzigen Ver\u00e4u\u00dferer insgesamt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht daneben noch einzelne &#8211; die bedeutendsten &#8211; Fl\u00e4chen dieses Betriebs zu Privatverm\u00f6gen erworben hat.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann sich der Auffassung des FA und des FG nicht anschlie\u00dfen, wonach der Kl\u00e4ger einen Teil der Fl\u00e4chen gesondert als Privatverm\u00f6gen, den \u00fcbrigen in Selbstbewirtschaftung \u00fcbernommenen Teil aber als Betriebsverm\u00f6gen erworben haben soll. Dem steht der einheitliche Kaufvertrag \u00fcber eine Einheit verschiedener Fl\u00e4chen entgegen, die zuvor Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren und dies jederzeit wieder sein k\u00f6nnen. Ohne dass es im Streitfall hierauf ank\u00e4me, erscheint eine sp\u00e4tere Selbstbewirtschaftung der verpachteten Fl\u00e4chen angesichts des Alters der Kl\u00e4ger (Jahrgang 1956 und 1962) durchaus m\u00f6glich. Hinzu kommt, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber ein (au\u00dferordentliches) Sonderk\u00fcndigungsrecht jederzeit einzelne Fl\u00e4chen bis zur Gr\u00f6\u00dfe von 25 ha in Selbstbewirtschaftung \u00fcbernehmen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c) Nach alledem kommt es danach im Streitfall weder auf die Frage der Willk\u00fcrung von Betriebsverm\u00f6gen bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG noch darauf an, ob dem Kl\u00e4ger das sog. Verp\u00e4chterwahlrecht zusteht, was das FG mangels einer Verpachtung des gesamten Betriebs zutreffend abgelehnt hat. Die Verpachtung von Wirtschaftsg\u00fctern des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens aber f\u00fchrt auch bei Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen nicht zu einer \u00c4nderung der Betriebsverm\u00f6genseigenschaft (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG; Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115\/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht nicht festgestellt, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger die in S aufgedeckten stillen Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter in B \u00fcbertragen konnte.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden kommt es nicht mehr darauf an, ob die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten \u00fcbrigen Verletzungen des formellen und materiellen Rechts ordnungsgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt sind und ggf. auch vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 23\/00) BStBl. 2003 II S. 124 Ver\u00e4u\u00dfert ein Land- und Forstwirt seine Nutzfl\u00e4chen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Bet\u00e4tigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die \u00dcbertragung der realisierten stillen Reserven nach \u00a7\u00a7 6c und 6b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-23_00-bstbl-2003-ii-s-124\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 23\/00)     BStBl. 2003 II S. 124<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38298","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38298","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38298"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38298\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38298"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38298"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38298"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}