{"id":38299,"date":"2002-02-19T10:48:21","date_gmt":"2002-02-19T08:48:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38299"},"modified":"2013-05-16T11:10:19","modified_gmt":"2013-05-16T09:10:19","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-36_98-bstbl-2003-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-36_98-bstbl-2003-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36\/98)     BStBl. 2003 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36\/98) BStBl. 2003 II S. 126<\/strong><\/p>\n<p>Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he des restlichen Disagios zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 9, 11, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1998, 546)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl\u00e4ger war an einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, aus der er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die Anschaffung der Beteiligung (1986) und ihre sp\u00e4tere Aufstockung (1989) hatte er im Wesentlichen durch Darlehen finanziert, f\u00fcr die die Sparkasse jeweils ein Disagio einbehalten hatte. Die Disagiobetr\u00e4ge waren jeweils bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus der GbR als Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt worden. Als der Kl\u00e4ger die GbR-Beteiligung im Dezember 1993 verkaufte, erkl\u00e4rte sich die Sparkasse mit der vorzeitigen R\u00fcckzahlung der Darlehen nur gegen Zahlung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bereit, die sie wie folgt ermittelte:<\/p>\n<table width=\"496\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"68%\">Zinsschaden der Sparkasse<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">69.513,06 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\">abz\u00fcglich anteilig auf die Zeit nach<\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\">Vertragsbeendigung entfallendes Disagio<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">30.003,80 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\">Differenz<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">39.509,26 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\">Abstandszahlung abgerundet<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">39.400,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte die im Streitjahr (1994) geleistete Abstandszahlung von 39.400 DM bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht als Werbungskosten, weil sie durch die Ver\u00e4u\u00dferung des GbR-Anteils veranlasst sei. Hingegen erfasste das FA das mit dem Zinsschaden der Sparkasse verrechnete anteilige Disagio von 30.003 DM als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, weil es sich um die R\u00fcckzahlung von Werbungskosten handele.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 546 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 1994 dahin zu \u00e4ndern, dass keine Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer der Kl\u00e4ger antragsgem\u00e4\u00df herabzusetzen. Das FG hat das anteilige Disagio, das die Sparkasse zur Ermittlung der zu zahlenden Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung mit ihrem Zinsschaden verrechnet hat, zu Unrecht als Einnahmen des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung beurteilt.<\/p>\n<p>1. a) Allerdings ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kl\u00e4ger geschuldete Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.<\/p>\n<p>Eine zur vorzeitigen Abl\u00f6sung eines Darlehens gezahlte Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung steht, wenn sie &#8211; wie im Streitfall &#8211; durch die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung veranlasst ist, ebenso wie andere Ver\u00e4u\u00dferungskosten mit dem nicht steuerbaren Verm\u00f6gensbereich in Zusammenhang (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. April 1996 IX R 5\/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595; vom 24. Mai 2000 VI R 147\/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476). Dementsprechend werden bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb solche Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen zu den Ver\u00e4u\u00dferungskosten i.S. von \u00a7 16 Abs. 2 EStG gerechnet, die den laufenden Gewinn unber\u00fchrt lassen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 55\/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 18. Oktober 2000 X R 70\/97, BFH\/NV 2001, 440). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nach der vom Steuerpflichtigen getroffenen Gestaltung ausnahmsweise als Finanzierungskosten f\u00fcr die Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Eink\u00fcnften dienenden Objekts zu beurteilen ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595). Nach den Feststellungen des FG sind im Streitfall f\u00fcr eine solche Ausnahme keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<p>b) Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die R\u00fcckzahlung von Werbungskosten grunds\u00e4tzlich zu Einnahmen der betreffenden Einkunftsart f\u00fchrt (BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1995 IX R 41\/93, BFHE 177, 414, BStBl II 1995, 704; Beschluss des BFH vom 13. Juli 2000 VI B 184\/99, BFH\/NV 2000, 1470), und dass die Verrechnung wechselseitiger Anspr\u00fcche einen Zufluss gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bedeuten kann (BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 140\/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 24. September 1985 IX R 22\/85, BFH\/NV 1986, 733; vom 2. Oktober 1986 IV R 173\/84, BFH\/NV 1987, 495).<\/p>\n<p>2. Das FG hat indes nicht ber\u00fccksichtigt, dass dem Kl\u00e4ger im Streitfall der auf die Zeit nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages entfallende Rest des Disagios nicht durch Verrechnung mit einem selbst\u00e4ndigen Gegenanspruch zugeflossen ist, weil der Rest des Disagios nur einen Rechnungsposten zur Ermittlung der Entsch\u00e4digung der Sparkasse bildete.<\/p>\n<p>a) Ein Zufluss wechselseitiger Anspr\u00fcche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt voraus, dass sich zwei voneinander unabh\u00e4ngige f\u00e4llige Anspr\u00fcche gegen\u00fcberstehen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1986, 733; in BFH\/NV 1987, 495). Davon ist &#8211; schon b\u00fcrgerlich-rechtlich &#8211; die so genannte Anrechnung zu unterscheiden, bei der zur Ermittlung der H\u00f6he eines einzigen Anspruchs unselbst\u00e4ndige Rechnungsposten in Abzug zu bringen sind (vgl. Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, \u00a7 387 Rn. 2).<\/p>\n<p>b) Um eine solche Ermittlung eines Anspruchs durch Abzug unselbst\u00e4ndiger Rechnungsposten handelt es sich auch dann, wenn ein Darlehensnehmer aus einem Darlehensvertrag mit fester Laufzeit entlassen werden will und die Bank dem nur gegen eine Entsch\u00e4digung zustimmt, die sie anhand ihres Zinsschadens und unter Abzug des auf die Zeit nach der Darlehensbeendigung entfallenden Anteils des Disagios ermittelt. In derartigen F\u00e4llen hat die Bank einen Anspruch, finanziell so gestellt zu werden, wie sie bei Durchf\u00fchrung des Darlehensvertrags bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden h\u00e4tte (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283\/95, BGHZ 133, 355, unter II. 2. c). Die Bank darf deshalb die Beendigung des Darlehensvertrags davon abh\u00e4ngig machen, dass ihr das gesamte bei Auszahlung des Darlehens einbehaltene Disagio verbleibt; gibt sie sich damit nicht zufrieden, sondern berechnet sie die ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangenen Zinsen auf der Grundlage des Effektivzinses, so muss sie den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios in Abzug bringen, weil das Disagio im Effektivzins enthalten ist. Das restliche Disagio ist somit ein Rechnungsposten der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, die die Bank beanspruchen kann (BGH-Urteil in BGHZ 133, 355, unter II. 2. c).<\/p>\n<p>c) Die vorstehend beschriebene b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtslage pr\u00e4gt auch die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Hat der Steuerpflichtige bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu entrichten, bei deren Berechnung auf der Grundlage des Effektivzinses die Bank den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios abgezogen hat, so ist der Steuerpflichtige einem Anspruch der Bank in H\u00f6he der so ermittelten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ausgesetzt. Ihre Bezahlung f\u00fchrt bei ihm allein zu einem Abfluss i.S. von \u00a7 11 Abs. 2 EStG. Ein Zufluss gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 EStG durch Verrechnung mit einem Gegenanspruch ist hingegen nicht gegeben, weil ein gesonderter Gegenanspruch gegen die Bank in derartigen F\u00e4llen nicht besteht.<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zu entrichten, die die Sparkasse auf der Grundlage des Effektivzinssatzes unter Ber\u00fccksichtigung des restlichen Disagios errechnet hatte. Das restliche Disagio ist dem Kl\u00e4ger nicht durch Verrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, weil ihm insoweit kein eigener Anspruch gegen die Sparkasse zustand. Vielmehr ist nur die &#8211; nicht abziehbare &#8211; Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung abgeflossen.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuer 1994 der Kl\u00e4ger ist mithin nach Ma\u00dfgabe eines um 30.003 DM verringerten zu versteuernden Einkommens festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36\/98) BStBl. 2003 II S. 126 Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen dadurch keine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-36_98-bstbl-2003-ii-s-126\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36\/98)     BStBl. 2003 II S. 126<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38299","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38299"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38299\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38299"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38299"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}