{"id":38441,"date":"2004-11-16T10:31:14","date_gmt":"2004-11-16T08:31:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38441"},"modified":"2013-05-16T10:32:31","modified_gmt":"2013-05-16T08:32:31","slug":"bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-16_04-bstbl-2005-ii-s-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-16_04-bstbl-2005-ii-s-186\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 16\/04)     BStBl. 2005 II S. 186"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 16\/04) BStBl. 2005 II S. 186<\/strong><\/p>\n<p>Auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschlie\u00dflich dem Schaustellergewerbe dienen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KraftStG \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster vom 28. April 2003 13 K 6401\/02 Kfz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Halterin eines LKW, den sie f\u00fcr ihren Schaustellerbetrieb verwendet. Der Aufbau des Fahrzeuges kann ausgewechselt werden. Es stehen daf\u00fcr zwei Wohncontainer zur Verf\u00fcgung, die abwechselnd auf dem Fahrgestell befestigt werden k\u00f6nnen; einer von ihnen dient der Kl\u00e4gerin, der andere ggf. Angestellten f\u00fcr die Dauer der jeweiligen Kirmes als Wohnung. Im Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als &#8222;LKW geschlossener Kasten mit Wechselaufbau&#8220; bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte f\u00fcr das Fahrzeug mit Bescheid von 1996 eine j\u00e4hrliche Kraftfahrzeugsteuer von 978 DM, beginnend ab 9. Februar 1996, festgesetzt. Sp\u00e4ter stellte er das Fahrzeug r\u00fcckwirkend ab diesem Zeitpunkt steuerfrei. Im Juli 2002 kam das FA jedoch zu der Auffassung, die Steuerbefreiung sei irrt\u00fcmlich erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2002 setzte es deshalb die Kraftfahrzeugsteuer r\u00fcckwirkend ab 9. Februar 1998 auf j\u00e4hrlich 500 \u0080 fest. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Befreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) greife nicht ein. Es handele sich bei dem Fahrzeug der Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich weder um eine Zugmaschine im Sinne des Buchst. a dieser Vorschrift noch um einen Wohn- oder Packwagen im Sinne des Buchst. b; denn unter den Buchst. b fielen nur Fahrzeuge, die als Anh\u00e4nger mitgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Selbstfahrende Wohnwagen seien nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlich beg\u00fcnstigt. Dies versto\u00dfe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das FA meint, die Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde seien im Gesetz eindeutig definiert. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin sei weder eine Zugmaschine noch ein Wohnwagen i.S. des \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG, weil es sich dabei um Anh\u00e4nger handeln m\u00fcsse, die hinter einem Zugfahrzeug hergezogen werden. Wegen der Zul\u00e4ssigkeit einer r\u00fcckwirkenden Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bezieht sich das FA auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 VII R 58\/98 (BFH\/NV 1999, 1127).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Kraftfahrzeugsteuer\u00e4nderungsbescheides des FA. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden (Buchst. a), sowie von Wohnwagen mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschlie\u00dflich dem Schaustellergewerbe dienen (Buchst. b).<\/p>\n<p>Zugmaschinen sind nach der Rechtsprechung des Senats Fahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und die nach ihrer Bauart ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern zu dienen geeignet und bestimmt sind (Urteil vom 26. November 1991 VII R 88\/90, BFH\/NV 1992, 414). Die Anwendung des Buchst. a kommt damit, ohne dass dies n\u00e4herer Ausf\u00fchrung bedarf, im Streitfall nicht ernstlich in Betracht.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin ist jedoch nach \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit. Diese Vorschrift ist auch auf selbstfahrende Wohnwagen anzuwenden (a.A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. 115, mit Hinweis auf einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen). Allerdings hat der Gesetzgeber des Jahres 1985, in dem vorgenannte Vorschrift des KraftStG ihre heutige Fassung erhalten hat, die Verwendung von selbstfahrenden Wohnwagen im Schaustellergewerbe offenbar noch nicht im Auge gehabt. Anlass f\u00fcr die Erweiterung der bis 1985 auf Zugmaschinen f\u00fcr das Schaustellergewerbe bzw. f\u00fcr Schausteller (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Januar 1966 II 127\/63, BFHE 85, 46, BStBl III 1966, 229) beschr\u00e4nkten Steuerbefreiung war vielmehr, dass damals f\u00fcr das Schaustellergewerbe verwendete Fahrzeuganh\u00e4nger nur dann von der Kraftfahrzeugsteuer frei waren, wenn sie lediglich hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km\/h mitgef\u00fchrt wurden; denn dann waren sie nach \u00a7 18 Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) nicht zulassungspflichtig und folglich nach \u00a7 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Verwendung solcher Anh\u00e4nger hinter schnelleren Zugmaschinen und eine entsprechende Erweiterung der Steuerbefreiung erschien dem Gesetzgeber jedoch wegen der Belange des Verkehrs wie der Schausteller dringend geboten (vgl. BTDrucks 10\/4513, Bl. 33). An selbstfahrende Wohnwagen im Schaustellergewerbe hat der Gesetzgeber damals offenbar nicht gedacht; sie waren bis dahin &#8211; weil weder Zugmaschine noch mit h\u00f6chstens 25 km\/h hinter einer Zugmaschine bef\u00f6rderte Anh\u00e4nger &#8211; nicht steuerbefreit und wurden auch jetzt weder im Gesetzestext noch, soweit dokumentiert, in den Gesetzesberatungen ausdr\u00fccklich angesprochen.<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber des Kraftfahrzeugsteuer\u00e4nderungsgesetzes (KraftSt\u00c4ndG) von 1985 die kraftfahrzeugsteuerliche Lage von Schaustellerbetrieben nicht bewusst dadurch hat verbessern wollen, dass er ihnen die kraftfahrzeugsteuerfreie Verwendung (auch) von selbstfahrenden Wohnwagen erm\u00f6glichte, steht indes einer dahin gehenden Auslegung des \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht entgegen. Diese ist vielmehr aus folgenden Gr\u00fcnden geboten:<\/p>\n<p>Das aus der Sicht des Gesetzgebers des \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG &#8211; Fassung 1985 &#8211; bestehende Bed\u00fcrfnis, Wohnwagenanh\u00e4nger von Schaustellerbetrieben uneingeschr\u00e4nkt in die Steuerbefreiung einzubeziehen, musste mit R\u00fccksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Frage aufwerfen, ob nicht die Einbeziehung von selbstfahrenden Wohnwagen in die Steuerbefreiung anl\u00e4sslich der Neufassung des \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG geboten ist. Wie bereits die Kl\u00e4gerin zutreffend ausgef\u00fchrt hat und offenbar auch FA und FG nicht in Abrede stellen wollen, sind n\u00e4mlich keine einsichtigen sachlichen Gr\u00fcnde daf\u00fcr gegeben, warum die Zugfahrzeuge und die Wohnwagenanh\u00e4nger von Schaustellern steuerbefreit sein sollen, Schausteller also Kraftfahrzeugsteuerfreiheit genie\u00dfen, wenn sie ihren speziellen Wohnbedarf durch einen von einer Zugmaschine gezogenen Wohnwagenanh\u00e4nger befriedigen, nicht aber, wenn dies durch einen selbstfahrenden Wohnwagen geschieht, also ein Fahrzeug, in dem Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines Wohnanh\u00e4ngers eine feste Verbindung eingegangen sind. Dass diese Fahrzeuge bis dahin anders als Gespanne aus Zugmaschine und Wohnwagenanh\u00e4nger nicht steuerbefreit waren, lie\u00df sich noch damit rechtfertigen, dass das Halten von Wohnwagen(anh\u00e4ngern), die mit einer Geschwindigkeit von h\u00f6chstens 25 km\/h fortbewegt werden d\u00fcrfen, der Verwendung selbstfahrender Wohnwagen nicht vergleichbar war; \u00fcberdies war der Ausschluss selbstfahrender Wohnwagen aus der Steuerbefreiung im Wesentlichen die Folge der \u00a7 3 Nr. 1 KraftStG zugrunde liegenden groben Typisierung, ohne dass in dem kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsprogramm die Besteuerung von Wohnwagen und Wohnwagenanh\u00e4ngern von Schaustellern eigens bedacht und normiert gewesen w\u00e4re. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, die \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG &#8211; Fassung 1985 &#8211; gew\u00e4hrt, bieten hingegen keinen Anhalt daf\u00fcr, nunmehr nicht auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart von der Kraftfahrzeugsteuer frei zu lassen.<\/p>\n<p>Wenn der Gesetzgeber des Jahres 1985 gleichwohl die Steuerbefreiung lediglich auf alle Wohnwagenanh\u00e4nger (nicht aber auch auf selbstfahrende Wohnwagen) ausgedehnt hat, so ist diese Absicht einer hiervon abweichenden, \u00fcber die Absichten des Gesetzgebers hinausgehenden, jedoch nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung gebotenen verfassungsfreundlichen Auslegung des \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG nicht hinderlich. Das m\u00fcsste erst recht gelten, wenn die Analyse des FG zutrifft, dass durch die tats\u00e4chliche Entwicklung (vermehrter Einsatz selbstfahrender Wohnwagen im Schaustellergewerbe) eine Regelungsl\u00fccke entstanden ist. Denn solche L\u00fccken ggf. durch eine extensive Auslegung des vom Gesetzgeber formulierten Steuertatbestandes zu schlie\u00dfen, geh\u00f6rt zu dem den Gerichten erteilten Auftrag zur Fortbildung des Rechts und ist auch bei einer Steuerbefreiungsvorschrift, die wie \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG eine Ausnahme von der Steuerpflicht beim Halten von Kraftfahrzeugen vorsieht, nicht unzul\u00e4ssig. Es gibt n\u00e4mlich jedenfalls im deutschen (Kraftfahrzeug-)Steuerrecht keinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften stets oder jedenfalls grunds\u00e4tzlich &#8222;eng&#8220;, also nicht wie jede andere Vorschrift nach den allgemeinen Auslegungsregeln gem\u00e4\u00df Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck auszulegen sind. H\u00e4tte aber der Gesetzgeber mit der Verwendung selbstfahrender Wohnwagen im Schaustellergewerbe gerechnet bzw. sich \u00fcber deren kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eigens eine Meinung gebildet, so ist davon auszugehen, dass er solche Fahrzeuge ebenso wie Zugmaschinen und Wohnwagenanh\u00e4nger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit h\u00e4tte oder doch jedenfalls bei Vermeidung eines kaum l\u00f6sbaren Widerspruchs zu dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes h\u00e4tte gleich behandeln m\u00fcssen. F\u00fcr den erkennenden Senat ist zumindest, wie erw\u00e4hnt, kein sachlich einleuchtender Gesichtspunkt erkennbar, warum sowohl Zugmaschinen als auch Wohnwagenanh\u00e4nger von Schaustellern unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein sollen, selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern jedoch nicht. Auch vom FA ist daf\u00fcr kein Gesichtspunkt angef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Die vom erkennenden Senat f\u00fcr geboten erachtete Auslegung wird auch durch den Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht etwa ausgeschlossen; die Absicht des Gesetzgebers, nur Anh\u00e4nger steuerfrei zu stellen, hat sich im Normtext nicht, jedenfalls nicht so deutlich niedergeschlagen, dass eine solche Auslegung die durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Grenzen \u00fcberschritte. Die vom KraftStG in \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b verwandte Formulierung (&#8222;Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart &#8230;&#8220;) findet sich in \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO wieder, der &#8222;Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart&#8220; &#8211; unter einschr\u00e4nkenden, hier nicht interessierenden Voraussetzungen &#8211; von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht freistellt, die sonst f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten H\u00f6chstgeschwindigkeit von mehr als 6 km\/h und ihre Anh\u00e4nger grunds\u00e4tzlich besteht. Diese Freistellung bezieht sich nur auf Anh\u00e4nger; das ist in der einleitenden Wendung zu der genannten Nr. 6 ausdr\u00fccklich geregelt (&#8222;Ausgenommen von den Vorschriften \u00fcber das Zulassungsverfahren sind &#8230; 6. folgende Arten von Anh\u00e4ngern: &#8230;&#8220;). \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO deutet also darauf hin, dass in der Gesetzessprache jedenfalls der StVZO &#8211; \u00fcberdies ebenso in der Umgangssprache &#8211; unter Wohnwagen nicht selbstredend Wohnwagenanh\u00e4nger zu verstehen sind, wenn auch diese kurz als &#8222;Wohnwagen&#8220; bezeichnet werden k\u00f6nnen (so z.B. in \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 der Stra\u00dfenverkehrsordnung &#8211; StVO -) und selbstfahrende Wohnwagen mitunter &#8222;Wohnmobile&#8220; genannt werden; jedoch sind auch selbstfahrende Wohnwagen und nicht nur Wohnwagenanh\u00e4nger nach dem Sprachgebrauch der StVZO Wohnwagen. Das Gleiche wird f\u00fcr \u00a7 42 StVO zu gelten haben, wo Hinweisschilder auf &#8222;Pl\u00e4tze f\u00fcr Wohnwagen&#8220; erw\u00e4hnt werden; denn dass insofern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur Wohnwagenanh\u00e4nger, sondern auch selbstfahrende Wohnwagen gemeint sind, liegt auf der Hand. In dem gleichen (Anh\u00e4nger und selbstfahrende Fahrzeuge umfassenden) Sinn wird der Begriff des Wohnwagens schlie\u00dflich ersichtlich z.B. in den zahlreichen Naturparkverordnungen der L\u00e4nder gebraucht; denn auch insofern liegt auf der Hand, dass das in diesen ausgesprochene Verbot f\u00fcr das Abstellen von Wohnwagen nicht nur auch, sondern gerade in erster Linie die &#8211; den Markt beherrschenden &#8211; Wohnmobile, also selbstfahrende Wohnwagen, meint. Schlie\u00dflich ist in diesem Zusammenhang \u00a7 10 Abs. 1 KraftStG zu erw\u00e4hnen, wo das KraftStG von &#8222;Wohnwagenanh\u00e4ngern&#8220; spricht, welcher Formulierung es nicht bedurft h\u00e4tte, wenn Wohnwagen im Sinne des KraftStG nur zum Wohnen bestimmte Anh\u00e4nger w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Demnach bedarf es entgegen der Ansicht des FG unbeschadet der Entstehungsgeschichte des \u00a7 3 Nr. 8 KraftStG nach dem Sinn und Zweck der dort in Buchst. b vorgesehenen Steuerbefreiung keiner Gesetzes\u00e4nderung, um selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern in die Steuerbeg\u00fcnstigung im Wege einer verfassungsfreundlichen Auslegung der Vorschrift einzubeziehen. Ob, wenn es anders w\u00e4re und \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht in diesem Sinne auslegungsf\u00e4hig w\u00e4re, ein gesetzgeberisches Unterlassen verfassungsrechtlich zu beanstanden w\u00e4re, weil der Gesetzgeber trotz zahlloser zwischenzeitlicher \u00c4nderungen des KraftStG einen 1985 m\u00f6glicherweise noch nicht als gleichheitswidrig zu beanstandenden Ausschluss selbstfahrender Wohnwagen von der Steuerbefreiung im Rahmen einer typisierenden Regelung &#8211; bzw., wie das FG meint, weil Schausteller damals selbstfahrende Wohnwagen &#8222;kaum&#8220; eingesetzt h\u00e4tten &#8211; hat vorsehen d\u00fcrfen, dieser Ausschluss selbstfahrender Wohnwagen heute jedoch nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht mehr zu rechtfertigen w\u00e4re, kann offen bleiben.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine \u00c4nderung des zugunsten der Kl\u00e4gerin ergangenen Kraftfahrzeugsteuer\u00e4nderungsbescheides, in dem deren Wohnwagen von der strittigen Kraftfahrzeugsteuer freigestellt worden ist, fehlt es folglich von vornherein an den nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen. Es kann daher offen bleiben, ob diese Vorschrift entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. August 1985 VII R 182\/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716, und Urteil in BFH\/NV 1999, 1127) auch bei einer rechtsirrt\u00fcmlich verf\u00fcgten Freistellung eines Fahrzeuges von der Kraftfahrzeugsteuer eine r\u00fcckwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zul\u00e4sst, und zwar sogar dann, wenn die Freistellung wie hier in \u00c4nderung eines zuvor ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, durch den bereits Steuer festgesetzt worden war, vorgenommen worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 16\/04) BStBl. 2005 II S. 186 Auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschlie\u00dflich dem Schaustellergewerbe dienen. &nbsp; KraftStG \u00a7 3 Nr. 8 Buchst. b, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2. Vorinstanz: FG M\u00fcnster vom 28. 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