{"id":38452,"date":"2004-11-18T10:31:10","date_gmt":"2004-11-18T08:31:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38452"},"modified":"2013-05-16T10:42:58","modified_gmt":"2013-05-16T08:42:58","slug":"bfh-urteil-vom-18-11-2004-v-r-37_03-bstbl-2005-ii-s-217","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-11-2004-v-r-37_03-bstbl-2005-ii-s-217\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 37\/03)     BStBl. 2005 II S. 217"},"content":{"rendered":"<p>    <b>BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 37\/03)     BStBl. 2005 II S. 217<\/p>\n<p>Die formlose Mitteilung     des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3, 1.     Halbsatz FGO ist kein Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p>FGO \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 \u00a7 118 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln vom 27. Mai 2003 8 K 7444\/00 (EFG     2003, 1263)<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte und     Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) mit einem aufgrund eines Urteils     ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1990 (Streitjahr) von einem     zuvor formlos mitgeteilten Ergebnis der Neuberechnung (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 3     der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) abweichen durfte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen     Wirtschaftsdienst, in dessen Rahmen er sowohl steuerpflichtige als auch     steuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt. U.a. verzichtete er im Streitjahr gegen     Zahlung von 35.000 DM auf Rechte aus einem Grundst\u00fcckskaufvertrag.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr     das Streitjahr abgegeben hatte, sch\u00e4tzte das FA die Besteuerungsgrundlagen     nach \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte im Umsatzsteuerbescheid     vom 10. Juli 1992 f\u00fcr das Streitjahr 1990 Umsatzsteuer in H\u00f6he von 323,70 DM     fest. Der Kl\u00e4ger erhob hiergegen Einspruch und reichte eine     Umsatzsteuererkl\u00e4rung ein. Daraufhin \u00e4nderte das FA mit     Einspruchsentscheidung vom 21. April 1995 den Umsatzsteuerbescheid nach \u00a7     164 Abs. 2 AO 1977 und setzte Umsatzsteuer in H\u00f6he von 3.570 DM fest. Unter     Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer f\u00fcr das     Streitjahr ber\u00fccksichtigte es &#8211; neben weiteren Vorsteuerbetr\u00e4gen &#8211;     Reisekosten in H\u00f6he von 14.424 DM, aus denen es gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 1 der     Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1980 (UStDV) einen abziehbaren     Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von 1.327 DM herausrechnete. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge     hielt das FA nach \u00a7 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr     ma\u00dfgeblichen Fassung (UStG 1980) lediglich zu 52,8 v.H. f\u00fcr abziehbar, weil     es den Verzicht des Kl\u00e4gers auf seine Rechte aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag     als (blo\u00dfen) Hilfsumsatz ansah und deshalb bei der Vorsteueraufteilung nicht     ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>Um diese Frage wurde im anschlie\u00dfenden Klageverfahren     wegen der Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr vornehmlich gestritten. Nach     Auffassung des Kl\u00e4gers war der Verzicht auf die Rechte aus dem     Grundst\u00fcckskaufvertrag dergestalt zu ber\u00fccksichtigen, dass die     Vorsteuerbetr\u00e4ge zu 95 v.H. abziehbar seien.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hatte der Kl\u00e4ger bis zur m\u00fcndlichen     Verhandlung geltend gemacht, das FA habe &#8211; wie im Einkommensteuerbescheid     f\u00fcr das Streitjahr &#8211; pauschale Vorsteuern aus Kfz-Kosten und aus     Verpflegungsmehraufwendungen nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt. Bei &#8211;     unstreitiger &#8211; Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.548,90 DM seien 3.381,35 DM     Vorsteuer zu ber\u00fccksichtigen, so dass sich eine Umsatzsteuerzahllast in H\u00f6he     von 1.167,55 DM ergebe. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat er &#8211; vertreten     durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten &#8211; folgenden Antrag gestellt:<\/p>\n<p>&#8222;Die Besteuerung dergestalt zu \u00e4ndern, dass das     Verh\u00e4ltnis nichtabzugsf\u00e4higer\/abzugsf\u00e4higer Vorsteuern mit 5 % zu 95 %     bemessen wird.&#8220;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in der Fassung     dieses Antrags statt (Urteil vom 30. Oktober 1997 5 K 2923\/95, nicht     ver\u00f6ffentlicht &#8211; n.v. -). Das Urteil hat folgenden Tenor:<\/p>\n<p>&#8222;Der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1990 vom 10. Juli 1992     in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1995 wird dergestalt     abge\u00e4ndert, dass ein Verh\u00e4ltnis zwischen abzugsf\u00e4higer und     nichtabzugsf\u00e4higer Vorsteuer von 95 v.H. (abzugsf\u00e4hig) zu 5 v.H.     (nichtabzugsf\u00e4hig) zugrundegelegt wird.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird aufgegeben, die ge\u00e4nderte     Steuerfestsetzung nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde zu errechnen, ferner der     klagenden Partei das Ergebnis dieser Berechnung unverz\u00fcglich mitzuteilen und     den Bescheid mit dem ge\u00e4nderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu     bekanntzugeben. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Daneben machte der Kl\u00e4ger mit seiner Klage gegen den     Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr u.a. geltend, das FA habe     Fahrtkosten in H\u00f6he von netto 25.573,69 DM und Verpflegungsmehraufwendungen     in H\u00f6he von netto 9.303,37 DM entsprechend seiner Gewinn- und     Verlustrechnung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern lediglich     Fahrtkosten in H\u00f6he von brutto 12.600 DM und Verpflegungsmehraufwendungen in     H\u00f6he von brutto 1.824 DM anerkannt. Hinsichtlich dieser Punkte wies das FG     durch Urteil vom 30. Oktober 1997 5 K 2963\/95 (n.v.) die Klage ab.<\/p>\n<p>Beide Urteile des FG wurden rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 116 Abs.     5 Satz 3 FGO), nachdem die Nichtzulassungsbeschwerden des Kl\u00e4gers, mit denen     er geltend gemacht hatte, das FG habe Reisekosten unzutreffend beurteilt,     als unzul\u00e4ssig verworfen worden waren (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH     &#8211; vom 25. Februar 1999 XI B 18\/98, n.v., und vom 30. Juni 1998 V B 29\/98,     n.v.).<\/p>\n<p>Das FA teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19. Januar     1998 u.a. die ge\u00e4nderte Berechnung der Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr     entsprechend der Auflage des FG mit. Dieses Schreiben enth\u00e4lt keine     Rechtsbehelfsbelehrung und lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;das Finanzgericht hat zur Auflage gemacht, Ihnen das     Ergebnis der ge\u00e4nderten Berechnungen vor Erlass von \u00c4nderungsbescheiden     mitzuteilen. Ich komme der Aufforderung hiermit nach: &#8230;<\/p>\n<table CELLSPACING=\"0\" BORDER=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"469\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\">        Umsatzsteuer:<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\">DM 4.548,90<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\">.\/.         abzugsf\u00e4hige Vorsteuer 95%<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\">DM 3.381,35<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\">Zahllast:<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\">DM 1.167,55<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Falls bis zum &#8230; keine Beanstandung erfolgt, werde     ich entsprechende \u00c4nderungsbescheide erlassen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Davon abweichend ber\u00fccksichtigte das FA im     Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 15. Mai 2000 (neben     einer Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.548,90 DM) Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von     lediglich 1.757,67 DM und setzte die Umsatzsteuer auf 2.791 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger geltend machte, der     \u00c4nderungsbescheid des FA weiche von der Mitteilung vom 19. Januar 1998 ab,     blieb erfolglos. Das FA wies in der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober     2000 darauf hin, ihm sei bei der mit Schreiben vom 19. Januar 1998     vorgenommenen Berechnung ein Fehler hinsichtlich des angesetzten     Vorsteuerbetrags unterlaufen. Es sei lediglich der sich nach dem Urteil     ergebende abzugsf\u00e4hige Vorsteueranteil in H\u00f6he von 95 v.H., der sich nach     Einbeziehung des bislang als steuerfrei behandelten Grundst\u00fccksumsatzes     ergab, auf die urspr\u00fcnglich geltend gemachte Vorsteuer angewendet worden.     Dabei sei \u00fcbersehen worden, dass sich aufgrund der K\u00fcrzung der urspr\u00fcnglich     angesetzten Fahrzeug- und Reisekosten in der Einspruchsentscheidung &#8211;     best\u00e4tigt durch das FG &#8211; insgesamt geringere Vorsteuern f\u00fcr das Streitjahr     ergeben h\u00e4tten. Die Beteiligten seien gem\u00e4\u00df \u00a7 110 FGO an das rechtskr\u00e4ftige     Urteil des FG gebunden. Mit dem Einspruch gegen den das Urteil auswertenden     Umsatzsteuerbescheid k\u00f6nne nur eingewandt werden, dass die Betragsberechnung     nicht dem Urteil entspreche. Dies habe der Kl\u00e4ger aber nicht vorgebracht,     sondern lediglich eingewandt, der Steuerbescheid entspreche nicht der     vorigen Mitteilung vom 19. Januar 1998; bei der Letzteren handele es sich     aber nicht um einen Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der     Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2003, 1263). Es folgte der Auffassung des FA.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 100     Abs. 2 Satz 3 FGO. Er macht geltend, das FA habe ihm in dem Schreiben vom     19. Januar 1998 mitgeteilt, dass sich die Umsatzsteuer auf 1.167,55 DM     belaufen werde. Diese Mitteilung sei Urteilsbestandteil; ihr komme eine     Rechtsqualit\u00e4t zu, die der des finanzgerichtlichen Urteils entspreche. Sie     d\u00fcrfe daher hinsichtlich der Betr\u00e4ge allenfalls nach \u00a7 130 AO 1977 ge\u00e4ndert     werden. Er habe auf die mitgeteilten Betr\u00e4ge vertraut und sich bei seiner     Argumentation im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision V B 29\/98     darauf verlassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben     und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 15. Mai 2000 in Gestalt     der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2000 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass     die Umsatzsteuer auf 1.167,55 DM festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als     unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher     zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,     dass das FA im \u00c4nderungsbescheid vom 15. Mai 2000 vom Inhalt der Mitteilung     vom 19. Januar 1998 abweichen durfte. Der \u00c4nderungsbescheid ist auch     materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die     \u00c4nderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht ber\u00fccksichtigten     oder nicht ber\u00fccksichtigten tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse so     bestimmen, dass die Beh\u00f6rde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen     kann, falls die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags     einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. In diesem Fall teilt die     Beh\u00f6rde nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3 FGO den Beteiligten das Ergebnis der     Neuberechnung unverz\u00fcglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung     ist der Verwaltungsakt mit dem ge\u00e4nderten Inhalt neu bekannt zu geben.<\/p>\n<p>\u00a7 100 Abs. 2 Satz 3 FGO wurde durch Art. 1 Nr. 22 des     FGO-\u00c4nderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I     1993, 90) in die FGO neu eingef\u00fcgt; die verfahrensrechtliche Durchf\u00fchrung     der Neuberechnung der Steuer durch das FA war zuvor gesetzlich nicht     geregelt. Gleichzeitig wurde durch \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Vorschrift     des Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs-     und Finanzgerichtsbarkeit &#8211; VGFGEntlG -, BGBl I 1978, 446) in die FGO     \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die     formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer (\u00a7 100 Abs.     2 Satz 3, 1. Halbsatz FGO) kein Verwaltungsakt (gl.A. Schmidt-Troje in     Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, \u00a7 100 FGO Rz. 77;     Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 100 Rz. 38 f.; Lange in     H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl.,     \u00a7 100 FGO Rz. 91; v. Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 100 Rz. 87;     Streck\/Rainer\/Mack\/Schwedhelm, Die Steuerberatung 1994, 563; offen lassend     BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 I B 110\/95, BFH\/NV 1997, 27).<\/p>\n<p>a) Ein Verwaltungsakt ist jede Verf\u00fcgung, Entscheidung     oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines     Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf     unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist (\u00a7 118 Satz 1 AO 1977).     Hingegen sind vorbereitende Ma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich noch kein     Verwaltungsakt; denn an einer Regelung mit unmittelbarer Au\u00dfenwirkung fehlt     es im Grundsatz immer dann, wenn die handelnde Beh\u00f6rde lediglich eine     Ma\u00dfnahme trifft, die den zuk\u00fcnftigen Erlass eines Verwaltungsaktes in     Aussicht stellen oder vorbereiten soll (vgl. Urteil des     Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1984 3 C 12\/83, BVerwGE 69, 374,     m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Ausgehend hiervon ist die formlose Mitteilung des     Ergebnisses der Neuberechnung lediglich eine den Erlass eines     Verwaltungsakts vorbereitende Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>aa) Hierf\u00fcr spricht schon der Wortlaut des \u00a7 100 Abs.     2 Satz 3 FGO. Die unverz\u00fcgliche formlose Mitteilung (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 3     Halbsatz 1 FGO) wird n\u00e4mlich vom sp\u00e4teren Verwaltungsakt (\u00a7 100 Abs. 2 Satz     3 Halbsatz 2 FGO) eindeutig abgegrenzt.<\/p>\n<p>bb) Diese Auslegung wird durch das Regelungskonzept     des \u00a7 100 Abs. 2 FGO (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2000 I B     51\/00, BFH\/NV 2001, 461) best\u00e4tigt. Die Mitteilung entfaltet danach keine     Regelungswirkung, sondern bereitet lediglich den sp\u00e4teren Erlass eines     \u00c4nderungsbescheids als Verwaltungsakt vor; dieser soll mit ge\u00e4ndertem Inhalt     erst nach Rechtskraft der Entscheidung bekannt gegeben werden. Die     Mitteilung tr\u00e4gt lediglich dem Bed\u00fcrfnis der Beteiligten Rechnung, von dem     Ergebnis der Neuberechnung m\u00f6glichst bald zu erfahren (vgl. BFH-Urteil vom     21. Juli 1983 IV R 194\/81, BFHE 139, 119, BStBl II 1983, 776, unter 2. zu     Art. 3 \u00a7 4 VGFGEntlG).<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich allerdings, wenn das FA &#8211;     abweichend vom Regelungskonzept des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3 FGO &#8211; aufgrund des     FG-Urteils nicht im ersten Schritt das Ergebnis der Neuberechnung formlos     mitteilt, sondern sogleich einen f\u00f6rmlichen \u00c4nderungsbescheid erl\u00e4sst. In     diesem Fall handelt es sich bei dem \u00c4nderungsbescheid um einen     Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31\/02, BFHE 204,     166, BFH\/NV 2004, 567; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2001, 461).<\/p>\n<p>cc) Die Auslegung des Senats wird durch den     Gesetzeszweck und den Willen des historischen Gesetzgebers best\u00e4tigt. Bei     der Einf\u00fcgung des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3 FGO in die FGO wollte der Gesetzgeber     durch die formlose Mitteilung dem &#8211; unter bb) genannten &#8211; Bed\u00fcrfnis der     Beteiligten Rechnung tragen, von dem Ergebnis der Neuberechnung unverz\u00fcglich     zu erfahren, wobei zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten die     Bekanntgabe des ge\u00e4nderten Verwaltungsakts erst nach Rechtskraft der     Entscheidung erfolgen sollte (vgl. BTDrucks 12\/1061, S. 19). W\u00fcrde man diese     vom Gesetzgeber gewollte Zweistufigkeit dadurch wieder einebnen, dass man     bereits die Mitteilung als Verwaltungsakt ans\u00e4he, w\u00e4re der sp\u00e4tere     \u00c4nderungsbescheid \u00fcberfl\u00fcssig und die durch die formlose Mitteilung vom     Gesetzgeber angestrebte Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten     w\u00fcrde nicht erreicht.<\/p>\n<p>c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht vom     BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1998 X R 142\/94 (BFH\/NV 1998, 965, 967, re.Sp., unter     A. 1.) ab. Der X. Senat des BFH hat zwar im dortigen Fall Mitteilungen des     Ergebnisses der Neuberechnung als &#8222;Bescheide&#8220; bezeichnet. Hieraus kann     jedoch nicht abgeleitet werden, der X. Senat des BFH habe (stillschweigend)     angenommen, eine formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung durch     das FA sei ein Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als &#8222;Bescheide&#8220; l\u00e4sst sich     vielmehr aus den besonderen Umst\u00e4nden des seinerzeit zugrunde liegenden     Sachverhalts erkl\u00e4ren. Dort lag n\u00e4mlich der Sonderfall vor, dass die     Mitteilungen &#8211; anders als vom Gesetz vorgesehen und anders als vorliegend &#8211;     nicht formlos ergingen, sondern in die \u00e4u\u00dfere Form von &#8222;Bescheiden&#8220;     gekleidet waren (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 965, 967 li.Sp.). Der X.     Senat ist au\u00dferdem in seinem Urteil ausdr\u00fccklich davon ausgegangen, dass     durch die Mitteilungen des FA die angefochtenen Steuerbescheide nicht     ge\u00e4ndert, aufgehoben oder zur\u00fcckgenommen worden seien.<\/p>\n<p>3. Die Neuberechnung des FA im \u00c4nderungsbescheid vom     15. Mai 2000 ist sachlich zutreffend.<\/p>\n<p>Entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Kl\u00e4gers     hat das FG dem FA rechtskr\u00e4ftig aufgegeben, den Anteil der abziehbaren     Vorsteuerbetr\u00e4ge von 52,8 v.H. auf 95 v.H. zu erh\u00f6hen; der Ausgangsbetrag     sollte unver\u00e4ndert bleiben. Diese Vorgabe hat das FA im \u00c4nderungsbescheid     vom 15. Mai 2000 zutreffend umgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung     sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>4. Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner Revision im Ergebnis &#8211;     wie bereits im Verfahren V B 29\/98 &#8211; erneut die Ber\u00fccksichtigung h\u00f6herer     Vorsteuerbetr\u00e4ge begehrt, steht einer Entscheidung hier\u00fcber die Rechtskraft     des FG-Urteils vom 30. Oktober 1997 5 K 2923\/95 entgegen (\u00a7 110 Abs. 1 Satz     1 Nr. 1 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 37\/03) BStBl. 2005 II S. 217 Die formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz FGO ist kein Verwaltungsakt. FGO \u00a7 100 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 \u00a7 118 Satz 1. Vorinstanz: FG K\u00f6ln vom 27. Mai 2003 8 K &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-11-2004-v-r-37_03-bstbl-2005-ii-s-217\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18.11.2004 (V R 37\/03)     BStBl. 2005 II S. 217<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38452","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38452","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38452"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38452\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38452"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38452"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38452"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}