{"id":38487,"date":"2001-02-22T10:48:53","date_gmt":"2001-02-22T08:48:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38487"},"modified":"2013-05-16T11:02:03","modified_gmt":"2013-05-16T09:02:03","slug":"bfh-urteil-vom-22-2-2001-v-r-5_99-bstbl-2004-ii-s-143","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-2-2001-v-r-5_99-bstbl-2004-ii-s-143\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.2.2001 (V R 5\/99)     BStBl. 2004 II S. 143"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.2.2001 (V R 5\/99) BStBl. 2004 II S. 143<\/strong><\/p>\n<p>1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis \u00fcber eine nicht ausgef\u00fchrte Leistung an den Aussteller zur\u00fcckgegeben oder storniert, ohne dass der Empf\u00e4nger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth\/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000, 470).<\/p>\n<p>2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren \u00fcber die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gef\u00e4hrdung beseitigt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 14 Abs. 3; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1225)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine am 9. August 1988 wegen Verm\u00f6genslosigkeit im Handelsregister gel\u00f6schte GmbH in Liquidation, die zuvor im Textilhandel t\u00e4tig gewesen war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte am 27. M\u00e4rz 1987 (Streitjahr: 1987) eine Rechnung an eine P GmbH in V \u00fcber die Lieferung von Textilien f\u00fcr 219.820 DM zuz\u00fcglich 30.669,20 DM Umsatzsteuer ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wurde von einer H GmbH &#8211; die nicht Rechnungsadressatin war &#8211; mit \u00dcberweisungsauftrag vom 2. April 1987 auf ein Konto der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiesen. Die abgerechnete Leistung wurde von der Kl\u00e4gerin nicht ausgef\u00fchrt und auch nicht in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen angegeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfuhr von dem Vorgang durch eine Kontrollmitteilung und zog die Kl\u00e4gerin im Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1987 u.a. mit dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 zur Umsatzsteuer heran.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass das Abrechnungspapier vom 27. M\u00e4rz 1987 eine f\u00fcr den Vorsteuerabzug geeignete Rechnung gewesen sei und die Kl\u00e4gerin mit deren Ausgabe die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG erf\u00fcllt habe. Die Rechnung sei nicht als eine ggf. unsch\u00e4dliche &#8222;Voraus-Rechnung&#8220; gekennzeichnet gewesen, auch wenn sie, wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen habe, zur Vorfinanzierung der abgerechneten &#8211; aber dann nicht ausgef\u00fchrten &#8211; Leistung habe dienen sollen. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, die Rechnung sei sp\u00e4ter von ihr storniert worden, \u00e4ndere sich daran nichts. \u00a7 14 Abs. 3 UStG lasse keine Korrektur zu. Ob eine Korrektur im Billigkeitsverfahren in Betracht kommen k\u00f6nne, sei im vorliegenden Verfahren zur Steuerfestsetzung nicht zu pr\u00fcfen. Die Entscheidungsgr\u00fcnde des FG-Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1225 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Zur Verwendung der Rechnung gibt das FG-Urteil lediglich den Vortrag der Kl\u00e4gerin wieder, dass &#8222;eine eventuelle Gef\u00e4hrdungslage &#8230; durch Stornierung der Rechnung vor Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bei der Rechnungsempf\u00e4ngerin beseitigt worden sei. Sollte es dagegen zutreffen, dass die Rechnung nur irrt\u00fcmlich an die Fa. P gerichtet worden sei und deshalb von dieser unverz\u00fcglich an sie zur\u00fcckgesandt worden sei &#8211; wie vom FA V in einem an das beklagte FA gerichtetem Schreiben vom 15. September 1995 dargelegt &#8211; fehle es ebenfalls an einer Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens&#8220;. Ausweislich dieses Schreibens hatte sich herausgestellt, &#8222;da\u00df diese Rechnung irrt\u00fcmlich an die Firma P&#8230;GmbH gerichtet war, was die Fa. P&#8230; veranla\u00dfte, besagte Rechnung &#8230; zur\u00fcckzuschicken&#8220;. Ferner hatte lt. Schreiben vom 15. September 1995 der Betriebspr\u00fcfer festgestellt, dass die Rechnung weder verbucht noch die darin enthaltene Vorsteuer in H\u00f6he von 30.699,20 DM geltend gemacht wurde.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom Senat zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1987 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen. Es vertritt im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Beschluss vom 15. Oktober 1998 V R 38\/97, V R 61\/97, BFHE 187, 84) die Auffassung, eine Pr\u00fcfung der Berichtigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Rechnung sei im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, weil eine Berichtigung nicht in Betracht komme. Nicht die Kl\u00e4gerin habe auf die Beseitigung der Gef\u00e4hrdungslage f\u00fcr das Steueraufkommen hingewirkt, Ausl\u00f6ser des gesamten Pr\u00fcfungsverfahrens sei vielmehr ein Auskunftsersuchen des FA S, bei dem der Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend gemacht worden sei. Zwar habe das FA V mitgeteilt, dass die P GmbH die Rechnung an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgesandt habe. Ob das tats\u00e4chlich geschehen sei, k\u00f6nne weder von ihm, dem beklagten FA, noch vom FA V zutreffend beurteilt werden. Dagegen spreche, dass beim FA S versucht worden sei, aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie habe nicht die Rechnung zur\u00fcckerhalten, sondern der P GmbH eine Gutschrift erteilt, spreche dagegen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er &#8230; eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt (\u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980). Im Streitfall kommt die letztgenannte Alternative in Betracht.<\/p>\n<p>Die Vorschrift ist als abstrakter Gef\u00e4hrdungstatbestand gefasst. Eine Korrektur der Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor; Ausnahmen davon wurden in bestimmten F\u00e4llen durch die Rechtsprechung zugelassen (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechungsentwicklung in BFHE 187, 84).<\/p>\n<p>Gemeinschaftsrechtliche Grundlage f\u00fcr \u00a7 14 Abs. 3 UStG ist Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG). Nach der Bestimmung schuldet die Mehrwertsteuer &#8222;jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem \u00e4hnlichen Dokument ausweist&#8220;. Die Bestimmung enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Regelung \u00fcber die M\u00f6glichkeit, solche Rechnungen zu berichtigen und damit die Steuerschuld r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) f\u00fchrte zur Auslegung der Bestimmung auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats (vgl. BFHE 187, 84) mit Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth AG &amp; Co. KG, Manfred Strobel, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 424) aus:<\/p>\n<p>1. Hat der Aussteller der Rechnung die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abh\u00e4ngig gemacht werden darf.<\/p>\n<p>2. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.<\/p>\n<p>Nach Rdnr. 66 f. des Urteils kann ein Mitgliedstaat zwar den Standpunkt einnehmen, dass die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer in einem anschlie\u00dfenden Verfahren vorgenommen werden muss, damit die Finanzverwaltung insbesondere dann, wenn die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer abgezogen wurde, pr\u00fcfen kann, ob jede Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Ist eine solche Gef\u00e4hrdung ausgeschlossen, so darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer jedoch nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen.<\/p>\n<p>2. Das FG-Urteil war aufzuheben, weil es auf davon abweichenden Grunds\u00e4tzen zur Anwendung des \u00a7 14 Abs. 3 UStG beruht. Die Sache war zur\u00fcckzuverweisen, weil die vom FG getroffenen Feststellungen eine abschlie\u00dfende Entscheidung durch den Senat nicht zulassen.<\/p>\n<p>Die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer (als Korrektur der bisherigen Steuerfestsetzung) kann hier im Verfahren \u00fcber die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 1987 jedenfalls dann erfolgen, wenn noch im Streitjahr eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens (durch Vorsteuerabzugsm\u00f6glichkeit eines Rechnungsempf\u00e4ngers) beseitigt wurde.<\/p>\n<p>Ergeben die nachzuholenden Feststellungen, dass die aufgrund der Rechnungserteilung mit Steuerausweis geschaffene Gef\u00e4hrdungslage f\u00fcr das Steueraufkommen aufgrund einer R\u00fcckgabe der Rechnung an die Kl\u00e4gerin bzw. einer Stornierung der Rechnung &#8211; ohne dass die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen worden war &#8211; beseitigt wurde, ist die angefochtene Steuerfestsetzung zu berichtigen. Auf wessen T\u00e4tigkeit diese Beseitigung zur\u00fcckgeht, spielt dann keine Rolle. Die \u00c4nderung der angefochtenen Steuerfestsetzungen entspricht dann den Berichtigungsvoraussetzungen nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keines gesonderten Billigkeitsverfahrens.<\/p>\n<p>Sollte die Rechnungsr\u00fcckgabe oder -stornierung erst in einem Besteuerungszeitraum nach dem Streitjahr erfolgt sein, kommt u.U. nur noch die Durchf\u00fchrung eines Billigkeitsverfahrens &#8211; allerdings ohne Ermessensspielraum der Verwaltung \u00fcber den Erlass der Steuer &#8211; in Betracht, um dem Berichtigungsgebot nachzukommen, z.B. wenn die entsprechenden Steuerfestsetzungen bereits unab\u00e4nderbar sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.2.2001 (V R 5\/99) BStBl. 2004 II S. 143 1. 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