{"id":38490,"date":"2001-10-17T10:48:17","date_gmt":"2001-10-17T08:48:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38490"},"modified":"2013-05-16T11:12:25","modified_gmt":"2013-05-16T09:12:25","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-i-r-103_00-bstbl-2004-ii-s-171","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-i-r-103_00-bstbl-2004-ii-s-171\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 103\/00)     BStBl. 2004 II S. 171"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 103\/00) BStBl. 2004 II S. 171<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei einem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen dem tats\u00e4chlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erh\u00f6hen, den voneinander unabh\u00e4ngige Vertragspartner unter vergleichbaren Umst\u00e4nden vereinbart h\u00e4tten (Fremdvergleichspreis).<\/p>\n<p>3. Jede Sch\u00e4tzung des FA ist im Klageverfahren voll nachpr\u00fcfbar. Das FG kann seine Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen an die Stelle der des FA setzen, ohne deshalb die Sch\u00e4tzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>4. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene &#8222;fremde&#8220; Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195\/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von \u00a7 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten besteht.<\/p>\n<p>5. Ein FG darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten \u00fcber Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen.<\/p>\n<p>6. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine Tatbestandsvoraussetzung, so l\u00f6st die Pflichtverletzung eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes f\u00fcr die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so rechtfertigt sie regelm\u00e4\u00dfig die Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlage.<\/p>\n<p>7. Verweigert eine inl\u00e4ndische Tochtergesellschaft die Auskunft dar\u00fcber, wie die mit ihrer ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sind. Die vereinbarten Preise k\u00f6nnen dennoch angemessen sein. F\u00fcr die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises tr\u00e4gt das FA die objektive Beweislast.<\/p>\n<p>8. Nach deutschem Steuerrecht bestehen au\u00dferhalb der \u00a7\u00a7 140 ff. AO 1977 und der \u00a7\u00a7 238 ff. HGB f\u00fcr vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.<\/p>\n<p>9. Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises einer Vertriebstochtergesellschaft.<\/p>\n<p>10. Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die Wiederverkaufspreismethode gest\u00fctzt werden, wenn nur auf die Eink\u00e4ufe von drei unverbundenen Produzenten zur\u00fcckgegriffen werden kann, die entsprechenden Eink\u00e4ufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die Eink\u00fcnfte nur zu h\u00f6chstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der Vertriebsgesellschaft f\u00fchren.<\/p>\n<p>11. Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht f\u00fcr die Sch\u00e4tzung eines Mittelwertes regelm\u00e4\u00dfig keine Rechtsgrundlage. Die Sch\u00e4tzung muss sich an dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Bandbreitenwert orientieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 30, \u00a7 90 Abs. 2, \u00a7 93, \u00a7\u00a7 140 ff., \u00a7 162, \u00a7 171 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 200, \u00a7 211, \u00a7 367 Abs. 2; KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2; AStG \u00a7 1 Abs. 3; HGB \u00a7\u00a7 238 ff.; FGO \u00a7 11 Abs. 3, \u00a7 78 Abs. 1, \u00a7 86 Abs. 1, \u00a7 118 Abs. 2, \u00a7 155; ZPO \u00a7 420<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (DStRE 1999, 787)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Rechtsnachfolgerin einer nach deutschem Recht im Jahre 1980 gegr\u00fcndeten GmbH (Rechtsvorg\u00e4ngerin) mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in D, die zum 1. Januar 1996 auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen wurde. Gegenstand des Unternehmens der Rechtsvorg\u00e4ngerin war der Vertrieb von Bekleidungsartikeln und modischem Zubeh\u00f6r aller Art in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern. Gesellschafter der Rechtsvorg\u00e4ngerin waren bis zum 30. Mai 1983 die C-SA, Luxemburg, und die M-SpA, Turin\/ Italien, mit jeweils einem Gesch\u00e4ftsanteil von 30 v.H. und B mit einem solchen von 40 v.H. des Stammkapitals. Ab dem 1. Juni 1983 waren die C-SA und die M-SpA je zur H\u00e4lfte Gesellschafter der Rechtsvorg\u00e4ngerin. In der Zeit vom 10. August 1984 bis zum 2. Mai 1988 wurden s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der Rechtsvorg\u00e4ngerin von der NL-BV gehalten. Am 3. Mai 1988 wurde die M-SpA Alleingesellschafterin. Ab dem 1. Januar 1991 bestand zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin und der D-GmbH eine Organschaft mit Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag. Die C-SA, die NL-BV und die D-GmbH werden von der M-SpA teils unmittelbar und teils mittelbar zu jeweils 100 v.H. beherrscht. Das Stammkapital der Rechtsvorg\u00e4ngerin wurde mehrfach erh\u00f6ht (Stammkapital 1980: 500.000 DM; Stammkapital 1981: 1,5 Mio. DM; Stammkapital 1982: 3 Mio. DM; Stammkapital 1984: 4,5 Mio. DM). Die M-SpA gew\u00e4hrte der Rechtsvorg\u00e4ngerin zus\u00e4tzliche Zusch\u00fcsse (1986: 450.000 DM; 1987: 1,1 Mio. DM; 1988: 300.000 DM).<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin waren urspr\u00fcnglich R, V und B. R und V waren Repr\u00e4sentanten der M-SpA. B schied zum 1. Juni 1983 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus. Er wurde fortan f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin auf der Grundlage eines Beratervertrages t\u00e4tig. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin zahlte ihm ein monatliches Honorar von 35.000 DM. Der Vertrag wurde noch im Jahre 1983 von B gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1980 bis 1990 ermittelte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin folgende Ums\u00e4tze und Jahres\u00fcbersch\u00fcsse (+) bzw. -fehlbetr\u00e4ge (-):<\/p>\n<table width=\"488\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"30%\">Veranlagungs-<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">Ums\u00e4tze<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">Jahres\u00fcberschuss\/-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">zeitraum<\/td>\n<td width=\"29%\"><\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">fehlbetrag<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\"><\/td>\n<td width=\"29%\"><\/td>\n<td width=\"41%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1980<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.864.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 49.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1981<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">7.713.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 1.536.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1982<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">16.935.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 2.810.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1983<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">23.462.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 375.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1984<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">17.555.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 3.116.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1985<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">17.855.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 1.275.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1986<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">28.863.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 679.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1987<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">31.156.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 1.656.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1988<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">38.816.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 1.300.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1989<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">45.981.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 1.824.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"30%\">1990<\/td>\n<td width=\"29%\">\n<p align=\"RIGHT\">42.645.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 753.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Wegen der von 1980 bis 1985 erwirtschafteten Verluste erkl\u00e4rte sich die NL-BV durch Vertrag vom 25. Oktober 1985 zu einem Ausgleich bereit, soweit die Verluste das Stammkapital \u00fcberstiegen. Im Jahr 1986 wurde das Vertriebsgebiet der Rechtsvorg\u00e4ngerin f\u00fcr sog. V-Erzeugnisse ausgeweitet.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1980 bis 1984 ermittelte der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgende Einkommen der Rechtsvorg\u00e4ngerin vor Verlustabzug:<\/p>\n<table width=\"273\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"37%\">1980<\/td>\n<td width=\"63%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 1.899.757 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"37%\">1981<\/td>\n<td width=\"63%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 1.885.260 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"37%\">1982<\/td>\n<td width=\"63%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 2.459.515 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"37%\">1983<\/td>\n<td width=\"63%\">\n<p align=\"RIGHT\">+ 744.085 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"37%\">1984<\/td>\n<td width=\"63%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 2.554.684 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1985 bis 1987 vertrat das FA die Auffassung, die von der Rechtsvorg\u00e4ngerin an ihr nahe stehende Unternehmen gezahlten Lizenzgeb\u00fchren seien als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) zu behandeln, weil die Rechtsvorg\u00e4ngerin Aufwendungen im Interesse der M-SpA getragen habe (vgl. Tz. 16 des Betriebspr\u00fcfungs-Berichtes vom 17. Oktober 1990). Das FA erlie\u00df K\u00f6rperschaftsteuer\u00e4nderungsbescheide 1986 und 1987 am 10. M\u00e4rz 1992, die die Rechtsvorg\u00e4ngerin mit dem Einspruch anfocht.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1990 stellte das FA Folgendes fest: Vor Gr\u00fcndung der Rechtsvorg\u00e4ngerin vertrieb die M-SpA die von ihr hergestellten Produkte \u00fcber selbst\u00e4ndige Handelsvertreter und &#8211; soweit Bekleidungsartikel der Marke S betroffen waren &#8211; \u00fcber eine eigene Tochtergesellschaft in F. Zu den selbst\u00e4ndigen Handelsvertretern geh\u00f6rte auch B. Dieser habe damals hohe Gewinne erzielt. Entsprechendes gelte f\u00fcr eine GmbH des B. Nach Gr\u00fcndung der Rechtsvorg\u00e4ngerin trat dieselbe zun\u00e4chst als Handelsvertreterin der M-SpA auf. Ihre Handelsvertreterprovision lag stets bei 10 v.H. Ab 1981\/82 verkaufte die Rechtsvorg\u00e4ngerin Bekleidungsartikel auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie bezog die Bekleidungsartikel zu 95 bis 99 v.H. von der M-SpA. Die Rohgewinnmarge im Eigenhandel \u00e4nderte sich mehrfach. Sie betrug f\u00fcr die Jahre 1980 bis 1984 bezogen auf die Verkaufspreise der Rechtsvorg\u00e4ngerin 18 v.H., f\u00fcr die Jahre 1985 bis 1987 20 v.H. und f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1990 24 v.H. Soweit die Rechtsvorg\u00e4ngerin selbst Handelsvertreter besch\u00e4ftigte, lagen deren Provisionen zwischen 5 und (vereinzelt) 9 v.H. Das FA hielt sowohl die Provisionen von 10 v.H. als auch die Rohgewinnmarge von 24 v.H. f\u00fcr unangemessen niedrig. Es setzte f\u00fcr die Jahre 1981 bis 1985 eine Marge von 28 v.H. und f\u00fcr die Jahre 1986 bis 1990 eine solche von 26 v.H. der Eigenhandelsums\u00e4tze an (vgl. Anlage 19.1 zum Betriebspr\u00fcfungs-Bericht vom 29. M\u00e4rz 1993), wobei es die nach seiner Auffassung angemessene Rohgewinnspanne auf der Basis der Wiederverkaufspreismethode durch einen externen Vergleich mit vier &#8222;fremden&#8220; Vertriebsgesellschaften ermittelte, die auf dem gleichen Markt wie die Rechtsvorg\u00e4ngerin t\u00e4tig waren. Dabei verwendete das FA aus einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Datenbank (&#8222;MARKUS&#8220;) Daten \u00fcber die von ihm herangezogenen Vergleichsunternehmen. Das Recht zur Sch\u00e4tzung leitete das FA aus der Tatsache ab, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin keine Kalkulationsunterlagen vorgelegt habe. Das FA hat allerdings davon abgesehen, vGA auch wegen der unangemessen niedrigen Handelsvertreterprovisionen gesondert auszuweisen (vgl. Tz. 89 des Betriebspr\u00fcfungs-Berichtes vom 29. M\u00e4rz 1993).<\/p>\n<p>Das FA hielt die Marge von 28 v.H. bzw. 26 v.H. auch deshalb f\u00fcr angemessen, weil es f\u00fcr vergleichbare Unternehmen Margen im oberen Bereich von deutlich \u00fcber 30 v.H. (berechnet vom Verkaufspreis) festgestellt habe. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin habe bis 1984 exorbitant hohe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs-, Miet- und Zinskosten getragen. Das FA nahm als Folge seiner Rechtsauffassung vGA der Rechtsvorg\u00e4ngerin wegen zu hoher Einkaufspreise f\u00fcr 1986 in H\u00f6he von 1.217.000 DM, f\u00fcr 1988 in H\u00f6he von 389.000 DM, f\u00fcr 1989 in H\u00f6he von 884.000 DM und f\u00fcr 1990 in H\u00f6he von 750.000 DM an. F\u00fcr die Jahre 1986, 1988 bis 1990 nahm es gleichzeitig sog. andere Aussch\u00fcttungen an. Seiner Auffassung legte das FA Einspruchsentscheidungen vom 28. Mai 1993, vom 1. Juni 1993, vom 28. Juli 1993 und vom 13. September 1993 zugrunde.<\/p>\n<p>Die Klage der Kl\u00e4gerin hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 1999, 787 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil haben die Kl\u00e4gerin und das FA nach Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) Revisionen eingelegt. Beide r\u00fcgen die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter \u00c4nderung des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 8. Dezember 1998, die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 1993 aufzuheben, den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1986 vom 10. M\u00e4rz 1992 zu \u00e4ndern, die K\u00f6rperschaftsteuer 1986 auf 0 DM herabzusetzen sowie die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 8. Dezember 1998 die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Im Streitfall war das FA nicht daran gehindert, die K\u00f6rperschaftsteuer 1986 durch Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 1993 geringf\u00fcgig niedriger festzusetzen und dabei vGA statt nicht abziehbarer Betriebsausgaben anzunehmen. Der Erstbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer 1986 erging am 21. Oktober 1988. Er lautete auf eine Steuerschuld von 0 DM. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr diesen Bescheid w\u00e4re am 31. Dezember 1992 abgelaufen (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), weil die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin ihre K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung am 7. September 1988 abgegeben hatte. Der Bescheid wurde indes vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 10. M\u00e4rz 1992 auf Grund einer zwischenzeitlich durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung ge\u00e4ndert. Die K\u00f6rperschaftsteuer wurde auf 1.540.362 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin am 30. M\u00e4rz 1992 Einspruch ein. Dieser Einspruch l\u00f6ste die Rechtsfolge des \u00a7 171 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 aus; der Ablauf der Festsetzungsfrist war so lange gehemmt, als \u00fcber den Einspruch nicht unanfechtbar entschieden war. Diese Voraussetzung ist bis heute nicht erf\u00fcllt, weshalb die Hemmung fortdauert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre abweichende Auffassung einerseits auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 II R 50\/90 (BFH\/NV 1993, 712) und vom 19. Januar 1994 II R 32\/90 (BFH\/NV 1994, 758) und andererseits auf die These, die Rechtsfolge des \u00a7 171 Abs. 3 AO 1977 beziehe sich jeweils nur auf die Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhaltes. Das FA habe jedoch urspr\u00fcnglich nichtabziehbare Betriebsausgaben angenommen. Diese Auffassung habe es sp\u00e4ter aufgegeben und vGA angenommen. Damit sei es von einem anderen Lebenssachverhalt ausgegangen. Die Lebenssachverhalte seien nicht austauschbar, weshalb das FA aus Gr\u00fcnden der eingetretenen Festsetzungsverj\u00e4hrung die K\u00f6rperschaftsteuer 1986 wieder auf 0 DM h\u00e4tte festsetzen m\u00fcssen. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrt\u00fcmern.<\/p>\n<p>Soweit der II. Senat in BFH\/NV 1993, 712 und in BFH\/NV 1994, 758 von einem Lebenssachverhalt spricht, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfasst wird, sind die Besonderheiten der Grunderwerbsteuer zu beachten. Der Grunderwerbsteuer unterliegen einzelne Erwerbsvorg\u00e4nge. Deshalb erfasst ein Grunderwerbsteuerbescheid regelm\u00e4\u00dfig nur einen bestimmten Erwerbsvorgang, der im Einspruchsverfahren durch keinen anderen ausgetauscht werden kann und darf. Der im Streitfall interessierende K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1986 erfasst jedoch als Lebensvorgang das von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin in 1986 erzielte Einkommen. Damit ist sein Gegenstand ein sehr viel umfassenderer als der, der in der Regel einem Grunderwerbsteuerbescheid zugrunde liegt. Entsprechend k\u00f6nnen bei einem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid einzelne Einkommensteile sehr wohl im Einspruchsverfahren ausgetauscht werden. Allerdings muss der Austausch das Einkommen 1986 betreffen; auch darf er zu keiner h\u00f6heren K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung 1986 f\u00fchren. So gesehen sind die von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidungen f\u00fcr den Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Der Senat weicht von ihnen nicht ab, wenn er die Revision der Kl\u00e4gerin mit dieser Begr\u00fcndung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweist. Soweit das FA entsprechend verfahren ist, hat es \u00a7 367 Abs. 2 AO 1977 nicht verletzt.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p align=\"center\">A. Gewinn- und Verlustermittlung 1981 bis 1987<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist eine vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensmehrung, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 6\/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89). Verk\u00fcrzt ausgedr\u00fcckt setzt die vGA nur eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste Minderung (verhinderte Mehrung) des sog. Unterschiedsbetrages i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus. Eine solche Minderung des Unterschiedsbetrages ist im Streitfall dem Grunde nach dadurch eingetreten, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin an ihre in Italien ans\u00e4ssige Muttergesellschaft unangemessen hohe Einkaufspreise f\u00fcr die von dort gelieferten Bekleidungsartikel zahlte. Die von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich vereinbarten Preise entsprachen &#8211; wie im Einzelnen noch zu begr\u00fcnden sein wird &#8211; nicht dem, was fremde Dritte unter vergleichbaren Verh\u00e4ltnissen vereinbart h\u00e4tten. Der Vorentscheidung ist auch darin beizupflichten, dass die hier nur dem Grunde nach er\u00f6rterte Minderung des Unterschiedsbetrages ihre Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hatte. Dies ergibt sich indiziell aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin die sich aus der Abweichung vom Fremdvergleichspreis ergebenden Beweisvermutungen nicht durch Darlegung von nachvollziehbaren Gr\u00fcnden widerlegt hat, die f\u00fcr die Richtigkeit der vereinbarten Preise sprechen. Die Annahme einer vGA f\u00fchrt zu einer Eink\u00fcnftekorrektur au\u00dferhalb der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137\/93, BFHE 175, 347). Der H\u00f6he nach erfasst diese Eink\u00fcnftekorrektur die Differenz zwischen dem tats\u00e4chlich vereinbarten und dem Preis, den voneinander unabh\u00e4ngige Vertragspartner f\u00fcr den Einkauf der Bekleidungsartikel unter vergleichbaren Umst\u00e4nden vereinbart h\u00e4tten (Fremdvergleichspreis). Soweit dieser Fremdvergleichspreis nicht anderweitig ermittelt werden kann, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zu sch\u00e4tzen. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob \u00a7 1 Abs. 3 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) \u00fcberhaupt Anwendung finden k\u00f6nnte, bedarf keiner Entscheidung. Das FG hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 3 AStG verneint. Es ist im Streitfall von der Existenz geeigneterer Anhaltspunkte f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung ausgegangen.<\/p>\n<p>2. a) Was die im Streitfall letztlich durchgef\u00fchrte Sch\u00e4tzung anbelangt, so ist zu beachten, dass jede Revision sich (nur) gegen das Urteil des FG richtet. In der durch die Revision angefochtenen Vorentscheidung hat aber das FG die Sch\u00e4tzung des FA durch eine eigene ersetzt. Deshalb ist nur die Sch\u00e4tzung des FG Gegenstand des Revisionsverfahrens. F\u00fcr diese Sch\u00e4tzung gilt, dass sie zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen i.S. des \u00a7 118 Abs. 2 FGO geh\u00f6rt. Der BFH kann sie nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie zul\u00e4ssig war, ob sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, und ob das FG anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze beachtet hat, d.h. ob das Ergebnis der Sch\u00e4tzung schl\u00fcssig und plausibel ist (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 118 Rz. 24). Es ist nicht die Aufgabe des BFH, eine eigene &#8222;richtigere&#8220; Sch\u00e4tzung an die Stelle der des FG zu setzen. Auch die Wahl der Sch\u00e4tzungsmethode und die Annahme anderer Anhaltspunkte f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung zwecks Ausschlusses der Anwendung des \u00a7 1 Abs. 3 AStG geh\u00f6ren zu den Tatsachenfeststellungen des FG, an die der BFH in den Grenzen des \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Wie im Folgenden noch zu begr\u00fcnden sein wird, ist f\u00fcr den Streitfall davon auszugehen, dass die Sch\u00e4tzung des FG zwar zul\u00e4ssig war (b), jedoch an Verfahrensfehlern leidet (c). Au\u00dferdem tragen die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht dessen Entscheidung, dass eine vGA nur bis zur H\u00f6he einer Rohgewinnmarge von 24 v.H. angenommen werden k\u00f6nne (d).<\/p>\n<p>b) Die Sch\u00e4tzung des FG war als solche statthaft. Dies ergibt sich aus der Verweisung von \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO auf \u00a7 162 AO 1977. Anders als bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen (\u00a7 102 FGO) sind die Rechte des FG bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Sch\u00e4tzungen der F\u00c4 nicht eingeschr\u00e4nkt. Jede Sch\u00e4tzung des FA ist im Klageverfahren voll nachpr\u00fcfbar. Dies bedeutet auch, dass das FG seine Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen an die Stelle der des FA stellen darf, ohne deshalb die Sch\u00e4tzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>c) Allerdings ist die Sch\u00e4tzung des FG nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.<\/p>\n<p>aa) Der Streitfall gibt keinen Anlass, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die \u00dcbersendung der Steuerakten von Vergleichsbetrieben durch das FA nur gegen\u00fcber dem FG bzw. die Benennung von Vergleichsbetrieben ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem FG \u00a7 30 AO 1977 verletzt. Das FA hat im Klageverfahren weder die entsprechenden Steuerakten \u00fcbersandt noch die Vergleichsbetriebe namentlich benannt. Urkundenbeweise, zu denen auch die Aktenvorlage geh\u00f6rt, werden jedoch durch Vorlegung der Urkunde (Akten) angetreten (\u00a7 155 FGO, \u00a7 420 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -). Die Vorlegung war insoweit Sache des FA. Damit tr\u00e4gt der zust\u00e4ndige Bearbeiter des FA das Risiko einer Verletzung des \u00a7 30 AO 1977. \u00dcber eine solche Verletzung haben ggf. die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; Hamburg, Beschluss vom 24. August 1995 2 VAs 7\/95, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft, Steuer, Strafrecht &#8211; wistra &#8211; 1995, 356). Sie sind an die Auffassung des BFH nicht gebunden.<\/p>\n<p>bb) Rechtsfehlerfrei hat das FG von einer Anforderung der Akten der Vergleichsbetriebe gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 1 FGO abgesehen. Es hat zutreffend angenommen, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Abs. 1 FGO auch auf derart &#8222;beigezogene&#8220; Akten erstreckt. Soweit der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195\/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) eine andere Auffassung vertreten hat, schlie\u00dft sich der erkennende Senat ihr nicht an. Das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 25. August 1937 VI A 392\/37 (RStBl 1937, 1109) ist schon deshalb nicht einschl\u00e4gig, weil im Jahre 1937 weder das Grundgesetz (GG) noch \u00a7 78 FGO galt. Das Recht auf Akteneinsicht entspricht dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Partei\u00f6ffentlichkeit. Es ist Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tats\u00e4chlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und selbstverst\u00e4ndlich zur Kenntnis nehmen d\u00fcrfen. \u00a7 78 FGO dient damit der Waffengleichheit der Beteiligten und dem umfassenden Rechtsschutz i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Wortlaut und sein verfassungsrechtlicher Hintergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385\/90, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 2000, 1175) lassen eine einschr\u00e4nkende Auslegung nicht zu. Davon gehen im Ergebnis auch Tz. 1.12 und 3.30 der Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 13. Juli 1995 aus (in Becker\/ Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise). Wegen der Abweichung von der o.g. Entscheidung des VIII. Senats bedarf es weder einer Anfrage nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO noch einer Anrufung des Gro\u00dfen Senats. Die Rechtsauffassung des VIII. Senats war f\u00fcr seine damalige Entscheidung nicht tragend. Sie wurde nur im Zusammenhang mit Ma\u00dfnahmen ge\u00e4u\u00dfert, die das FG im zweiten Rechtszug zweckm\u00e4\u00dfigerweise durchf\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>L\u00e4uft ein Richter &#8211; wie im Streitfall &#8211; Gefahr, \u00a7 30 AO 1977 zu verletzen, wenn er einem Beteiligten die Einsicht in beigezogene Akten gestattet, so kann er von der Beiziehung absehen (\u00a7 86 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>cc) Verfahrensfehlerhaft ist allerdings, dass das FG die Verwertung der vom FA vorgelegten anonymisierten Daten \u00fcber etwaige Vergleichsbetriebe als Beweismittel zur Bestimmung von Verrechnungspreisen generell f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt. Dies widerspricht der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, die die Nennung derartiger Daten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig und damit auch f\u00fcr verwertbar gehalten hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24. September 1976 III B 12\/76, BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196; vom 21. Mai 1982 III B 32\/81, BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604; BFH-Urteile in BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226; vom 27. Oktober 1993 I R 25\/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210). Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest. Sie entspricht auch dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 7. April 1986 (BStBl I 1986, 128), das die in BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226 vertretene Rechtsauffassung einzuschr\u00e4nken versucht. Die Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage anonymisierter Daten ist unabh\u00e4ngig davon, ob sie allgemein zug\u00e4nglich sind oder nicht. Insbesondere darf die Finanzverwaltung Datenbanken aufbauen und verwenden, die nicht allgemein zug\u00e4nglich sind. Aus der Sicht des Senats bestehen vom Grundsatz her auch keine Bedenken, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln, wie sie das FA aus der Datenbank MARKUS eingef\u00fchrt hat und wie sie im Schrifttum von V\u00f6gele\/Cr\u00fcger (Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 2000, 516) und von V\u00f6gele\/Juchems (IStR 2000, 713) verwendet werden. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualit\u00e4t der Datenerfassung erf\u00fcllen. Deshalb kann ein FG gehalten sein, R\u00fcckfragen \u00fcber die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Sollten diese aus Gr\u00fcnden des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht beantwortet werden k\u00f6nnen, ginge dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten. Ob deshalb mit Hilfe derartiger Daten der erw\u00fcnschte Beweis erbracht werden kann, ist eine andere Frage, \u00fcber die erst entschieden werden kann, wenn die Daten &#8211; was das FG abgelehnt hat &#8211; ausgewertet worden sind.<\/p>\n<p>d) Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um eine vGA auf den Betrag zu beschr\u00e4nken, der einer Rohgewinnmarge der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin von 24 v.H. entspricht.<\/p>\n<p>aa) Der Senat geht davon aus, dass bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin eine Verm\u00f6gensminderung zumindest in H\u00f6he zwischen dem tats\u00e4chlich vereinbarten Preis und dem Betrag eingetreten ist, der einer Rohgewinnmarge von 24 v.H. entspricht, nachdem das FG entsprechend entschieden hat und die Kl\u00e4gerin insoweit keine Revision eingelegt hat. Zu entscheiden ist nur noch dar\u00fcber, ob eine h\u00f6here vGA angenommen werden muss.<\/p>\n<p>bb) Die Entscheidung des FG ist insoweit nicht zu beanstanden, als es eine Pflicht der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der im Streitfall angemessenen Verrechnungspreise verneint hat. Die Kl\u00e4gerin hatte nur den von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin verwirklichten Sachverhalt nachzuweisen. Dazu geh\u00f6rte die Darlegung, wie der tats\u00e4chlich vereinbarte Verrechnungspreis zustande kam, welche Risiken und Funktionen die Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcbernahm und welchen Einfluss die M-SpA auf das Zustandekommen der tats\u00e4chlich vereinbarten Preise nahm. Die Pr\u00fcfung, ob der tats\u00e4chlich vereinbarte Preis mit einem Fremdvergleichspreis \u00fcbereinstimmt, ist dagegen im Verwaltungsverfahren allein die Sache des FA. Zu diesem Zweck hatte das FA sowohl die ma\u00dfgeblichen Vergleichspreise zu ermitteln als auch den Vergleich als solchen durchzuf\u00fchren. Sieht sich ein FA zu dieser Pr\u00fcfung nicht in der Lage, tr\u00e4gt es die sog. objektive Beweislast (vgl. BFH-Urteile vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 20. M\u00e4rz 1974 I R 197\/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 16. Februar 1977 I R 94\/75, BFHE 122, 48, BStBl II 1977, 568; vom 13. Juli 1994 I R 43\/94, BFH\/NV 1995, 548). Sollte der Tz. 9.2.2 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983 IV C 5 -S 1341- 4\/83 (BStBl I 1983, 218) etwas anderes zu entnehmen sein, h\u00e4tte dies keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Zwar haben die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin ihre allgemeinen Auskunftspflichten nach \u00a7 90 Abs. 2, \u00a7 93 und \u00a7 200 AO 1977 verletzt, indem sie fast s\u00e4mtliche Fragen unbeantwortet lie\u00dfen, die die Hintergr\u00fcnde der urspr\u00fcnglichen Festsetzung der tats\u00e4chlich vereinbarten Verrechnungspreise betrafen. Diese Mitwirkungspflichten betreffen jedoch nur das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung einer Verm\u00f6gensminderung (verhinderten Verm\u00f6gensmehrung) durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis als Tatbestandsvoraussetzung der im Streitfall interessierenden vGA. Die Pflichtverletzung hat deshalb nur eine Minderung der Ermittlungspflichten des FA bzw. des FG in Bezug auf dieses aufzukl\u00e4rende Tatbestandsmerkmal zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 462), d.h., aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann im Streitfall nur gefolgert werden, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin keinen eigenen Einfluss auf die Festsetzung genommen und sich insoweit dem Diktat ihrer Muttergesellschaft unterworfen hat. Die Pflichtverletzung belegt nur die Veranlassung der vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis. Im Regelfall folgt daraus jedoch allenfalls ein erster Anhaltspunkt f\u00fcr ihre Unangemessenheit. Die vereinbarten Preise k\u00f6nnten dennoch angemessen sein. Eine vGA setzt die zus\u00e4tzliche Annahme voraus, dass der tats\u00e4chlich vereinbarte Preis nicht innerhalb der Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise liegt. Diese Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige den vereinbarten Preis nach \u00fcberhaupt keiner Methode, nach keiner anerkannten Standardmethode oder nach der &#8222;falschen&#8220; Methode ermittelt haben sollte. F\u00fcr den Streitfall gilt nicht schon deshalb etwas anderes, weil eine vGA in einer bestimmten Mindesth\u00f6he feststeht (vgl. III. A. 2. d aa). F\u00fcr die Ermittlung einer h\u00f6heren Unterschiedsbetragsminderung gelten die allgemeinen Beweisrisikoverteilungsgrunds\u00e4tze. Danach ist es die Sache des FA, sie zu ermitteln. Insoweit differenziert auch Tz. 9.3.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1983, 218 nicht ausreichend danach, ob die unzureichende Mitwirkung die Aufkl\u00e4rung einer Tatbestandsvoraussetzung (Folge: Reduzierung des Beweisma\u00dfes f\u00fcr das aufzukl\u00e4rende Tatbestandsmerkmal) oder die Rechtsfolge der vGA (Folge: Sch\u00e4tzung) betrifft.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt ebenso an seiner schon im Beschluss vom 10. Mai 2001 I S 3\/01 (BFH\/NV 2001, 957) ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung fest, dass neben \u00a7\u00a7 140 ff. AO 1977 und \u00a7\u00a7 238 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) nach deutschem Steuerrecht f\u00fcr vGA keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten bestehen. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin war nicht verpflichtet, f\u00fcr die den vGA zugrunde liegenden Sachverhalte spezielle B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren bzw. Dokumentationen zu erstellen. Sie musste lediglich tats\u00e4chlich vorhandene B\u00fccher, Aufzeichnungen, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden vorlegen (\u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 200 Abs. 1 AO 1977). Sie musste sich derartige Urkunden in den Grenzen des \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 auch beschaffen. Au\u00dferdem musste sie Ausk\u00fcnfte jeder Art erteilen (\u00a7 93, \u00a7 200 Abs. 1 AO 1977). Sie musste deshalb jedoch keine Dokumentation erstellen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 90 AO Rz. 2). Aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218 ff. (Tz. 2.1.1) ergibt sich nichts anderes. Die hier getroffene Aussage schlie\u00dft nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger als Ausfluss seiner Mitwirkungspflichten (\u00a7\u00a7 200, 211 AO 1977) auf Anforderung des FA Betr\u00e4ge und Unterlagen unter bestimmten Gesichtspunkten ordnen, zusammenstellen und vorlegen muss.<\/p>\n<p>cc) F\u00fcr den Streitfall ist die Wahl der Wiederverkaufspreismethode zur \u00dcberpr\u00fcfung des tats\u00e4chlich vereinbarten Verrechnungspreises und als Grundlage einer Sch\u00e4tzung des FG zumindest methodisch nicht zu beanstanden. Zwar stehen die sog. Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) an sich gleichberechtigt nebeneinander. Es ist Sache des FG, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen. Dies ist jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1960 IV 299\/58 U, BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451). Bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin handelt es sich jedoch um eine Vertriebsgesellschaft. Bei Vertriebsgesellschaften wird der Fremdvergleichspreis regelm\u00e4\u00dfig nach der Wiederverkaufspreismethode ermittelt.<\/p>\n<p>dd) Im Streitfall durfte das FG dennoch seine auf einem betriebsinternen Fremdvergleich aufbauende Ermittlung nicht auf die Wiederverkaufspreismethode st\u00fctzen, da es daf\u00fcr nur auf die Eink\u00e4ufe von drei unverbundenen Produzenten zur\u00fcckgreifen konnte, die entsprechenden Eink\u00e4ufe sich nicht \u00fcber alle Streitjahre erstreckten und die Eink\u00e4ufe nur zu h\u00f6chstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin f\u00fchrten. In einem solchen Fall belegt schon das unterschiedliche Einkaufsvolumen die Unvergleichbarkeit der Rohgewinnmargen. Ein gedachter fremder Gro\u00dfh\u00e4ndler k\u00f6nnte die vom FG zum Vergleich herangezogenen Eink\u00e4ufe (h\u00f6chstens 5 v.H.) als &#8222;Zuk\u00e4ufe&#8220; verstehen, an deren Vertrieb er ein spezielles Interesse hat (z.B. Angebot einer gesamten Produktpalette) und f\u00fcr die er sich deshalb mit einer sehr viel geringeren Rohgewinnmarge zufrieden gibt. Umgekehrt kann eine h\u00f6here Abnahme (im Streitfall: mindestens 95 v.H.) den Eink\u00e4ufer in die Lage versetzen, h\u00f6here Preisnachl\u00e4sse vom Produzenten zu fordern. Beide \u00dcberlegungen schlie\u00dfen die Vergleichbarkeit aus.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass das FG von Rohgewinnmargen von 26 v.H. bzw. von 28 v.H. bzw. von 30 v.H. f\u00fcr die zum Vergleich herangezogenen Wareneink\u00e4ufe ausgegangen ist. Von den genannten v.H.-S\u00e4tzen hat es Abschl\u00e4ge vorgenommen. Diese Abschl\u00e4ge basieren jedoch auf griffweisen Sch\u00e4tzungen. Der Senat kann sie zwar dem Grunde, nicht aber der H\u00f6he nach nachvollziehen. Das FG h\u00e4tte begr\u00fcnden m\u00fcssen, weshalb das von ihm angenommene h\u00f6here Vertriebsrisiko der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin einen Abschlag von 4 v.H.-Punkten bzw. andere von ihr \u00fcbernommene Funktionen einen solchen von 2 v.H.-Punkten rechtfertigten. Die Auswirkungen unterschiedlicher Zahlungsbedingungen m\u00fcssen ggf. durch R\u00fcckrechnung der damit verbundenen Kosten exakt ermittelt werden. Es ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb der Vorteil eines Skontoabzuges und der Nachteil einer Sofortzahlung gleichwertig sein sollen. Ohne eine diesbez\u00fcgliche Begr\u00fcndung zur H\u00f6he der Abschl\u00e4ge ist die Ermittlung des FG in diesem Bereich willk\u00fcrlich. Es ist insbesondere nicht auszuschlie\u00dfen, dass die H\u00f6he der Abschl\u00e4ge so gew\u00e4hlt wurde, um letztlich eine einheitliche Marge von 24 v.H. zu erreichen.<\/p>\n<p>ee) Die Ermittlung des FG ist aber auch deshalb fehlerhaft, weil sie erkennbar von der Zielvorstellung getragen wird, den &#8222;einen&#8220; angeblich richtigen Fremdvergleichspreis ermitteln zu m\u00fcssen. Das FG hat nicht erkannt, dass der Fremdvergleichspreis in der Regel &#8211; und dieser Regelsatz gilt typischerweise auch im Streitfall &#8211; aus einer Bandbreite von Preisen besteht, was sich nicht nur aus dem Unterschied zwischen \u00fcbernommenen Funktionen und Risiken, sondern ebenso z.B. aus unterschiedlichen Unternehmensstrategien und Zielsetzungen erkl\u00e4ren kann. Unabh\u00e4ngige Unternehmen m\u00fcssen auch bei vergleichbaren Bedingungen nicht immer den gleichen Preis nehmen bzw. bezahlen. Tz. 1.45 der OECD-Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze fordert ausdr\u00fccklich die steuerliche Anerkennung entsprechender Bandbreiten. Deshalb sprechen im Streitfall auch die vom FG im \u00dcbrigen getroffenen Feststellungen daf\u00fcr, dass der richtige Verrechnungspreis nicht auf der Basis einer Rohgewinnmarge von exakt 24 v.H. zu ermitteln ist, sondern dass insoweit eine Bandbreite in Betracht zu ziehen ist.<\/p>\n<p>ff) Geht man auch f\u00fcr den Streitfall von einer auf der Basis der Wiederverkaufspreismethode ermittelten und anschlie\u00dfend eingeschr\u00e4nkten Bandbreite angemessener Verrechnungspreise aus, so stellt sich die letztlich entscheidende Folgefrage, ob sich eine Sch\u00e4tzung an der Unter- oder an der Obergrenze dieser Bandbreite orientieren muss oder ob ein sog. Mittelwert angesetzt werden kann (so Betriebspr\u00fcfungs-Bericht vom 29. M\u00e4rz 1993, Tz. 71 am Ende). Insoweit gilt als Grundsatz, dass f\u00fcr die Anwendung einer Mittelwertmethode im deutschen Steuerrecht eine Rechtsgrundlage fehlt. Das deutsche Steuerrecht kennt keine Straf- oder Verdachtssch\u00e4tzung. Ein Mittelwert kann deshalb nur dann angesetzt werden, wenn er aus Fremdvergleichen abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 83\/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 I R 93\/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725). Vorbehaltlich einer anderen Beweisrisikoverteilung muss sich eine Sch\u00e4tzung an dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigeren Ober- oder Unterwert der Bandbreite von Fremdvergleichspreisen orientieren. Dies entspricht der \u00dcberlegung, dass innerhalb der letztlich ma\u00dfgebenden Bandbreite jeder Preis dem Fremdvergleich entspricht und eine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Gewinnkorrektur nur insoweit besteht, als eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Da die Ermittlung des Fremdvergleichspreises (Bandbreiten) regelm\u00e4\u00dfig nicht die Sache des Steuerpflichtigen ist, k\u00f6nnen Unsicherheiten bei seiner Ermittlung weder zu seinen Lasten gehen noch eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes ausl\u00f6sen. Allerdings kann das FA bzw. das FG eine zun\u00e4chst festgestellte Bandbreite an Preisen durch anderweitige \u00dcberlegungen (Verprobungsmethoden) einzuengen versuchen. Insbesondere kann es notwendig sein, die f\u00fcr die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode erforderlichen retrograden Abzugsbetr\u00e4ge mit Hilfe der Preisvergleichs- oder der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln (vgl. Baumhoff in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7 1 AStG Anm. 421, 430, 541). Auch kann mit Hilfe einer Vergleichbarkeitsanalyse die Bandbreite begrenzt oder der Streitfall an das Vergleichsunternehmen angepasst werden (vgl. Tz. 1.15 bis 1.35 der OECD-Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze vom 13. Juli 1995). Ferner kann der vom erkennenden Senat schon in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 I R 3\/92 (BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457) herausgearbeitete Erfahrungssatz zu ber\u00fccksichtigen sein, dass eine unabh\u00e4ngige Vertriebsgesellschaft auf Dauer keine Produkte vertreiben wird, mit denen sie nur Verluste erzielt. Sie w\u00fcrde den Vertrieb von verlustreichen Produkten rechtzeitig einstellen bzw. sich nach anderen Produkten umsehen, deren Vertrieb Gewinne verspricht. So gesehen muss eine verbundene Vertriebsgesellschaft auch bei Anerkennung von Anlaufverlusten im Regelfall innerhalb eines \u00fcberschaubaren Kalkulationszeitraums mit einem angemessenen Totalgewinn rechnen k\u00f6nnen. Dessen H\u00f6he ist letztlich von den im Einzelfall \u00fcbernommenen Funktionen und Risiken abh\u00e4ngig. Er kann sich als Untergrenze an einer angemessenen Verzinsung des zugef\u00fchrten Eigenkapitals (einschlie\u00dflich Zinseszins und Risikozuschlag) bezogen auf die Zeit orientieren, f\u00fcr die gesch\u00e4tzt wird (hier: mindestens f\u00fcr 1980 bis 1987).<\/p>\n<p>Der Senat hat in BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457 angenommen, dass die Verlustphase der Anlaufzeit &#8211; abgesehen von besonderen Umst\u00e4nden im Einzelfall &#8211; einen Zeitraum von drei Jahren nicht \u00fcbersteigen wird. Er hat sich indessen bez\u00fcglich des \u00fcberschaubaren Kalkulationszeitraums, innerhalb dessen ein angemessener Totalgewinn erzielt werden muss, zeitlich nicht festgelegt. Dieser kann entsprechend den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls angesetzt werden. Der Ansatz einer l\u00e4ngstens 3-j\u00e4hrigen Verlustphase betraf damals neu auf dem Inlandsmarkt eingef\u00fchrte Produkte. Er muss erst recht f\u00fcr den Weitervertrieb von bereits vorher auf dem Inlandsmarkt eingef\u00fchrten Produkten gelten. An der Entscheidung in BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457 ist zwar im Schrifttum Kritik ge\u00fcbt worden (vgl. Baumhoff in Flick\/ Wassermeyer\/Baumhoff, a.a.O., \u00a7 1 AStG Anm. 606; Baumhoff\/ Sieker, IStR 1995, 517, 521; Gundel in Festschrift Flick, S. 781, 797; Kroppen in Becker\/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, W Anm. 77; Becker, Internationale Wirtschaftsbriefe &#8211; IWB &#8211; Fach 3 Gruppe 1 S. 1339). Der Senat muss sich im Streitfall mit dieser Kritik nicht auseinander setzen. Er versteht seine in BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457 unter Beweisrisikoverteilungsgesichtspunkten getroffene Entscheidung dahin, dass immer dann, wenn eine Vertriebsgesellschaft die Produkte einer ihr nahe stehenden Produktionsgesellschaft vertreibt und drei Jahre lang nur ins Gewicht fallende Verluste erzielt, eine widerlegbare Vermutung dahin ausgel\u00f6st wird, dass der vereinbarte Verrechnungspreis unangemessen und durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist. Die Annahme einer widerlegbaren Vermutung bedeutet, dass der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen kann und muss, weshalb der tats\u00e4chlich vereinbarte Verrechnungspreis dennoch angemessen ist. Dies gilt erst recht, wenn der Handel mit den von der Produktionsgesellschaft eingekauften Artikeln mehr als 95 v.H. des eigenen Umsatzes ausmacht. Dann ist die erfolgreiche Vermarktung der Artikel f\u00fcr den Gesamterfolg der unternehmerischen T\u00e4tigkeit entscheidend. Im Rahmen seiner Darlegungslast kann der Steuerpflichtige z.B. begr\u00fcnden, weshalb die tats\u00e4chliche Entwicklung entweder auf Fehlma\u00dfnahmen oder auf anderen Gr\u00fcnden beruht, die nicht vorhergesehen wurden, und dass vor allem rechtzeitig Anpassungsma\u00dfnahmen ergriffen wurden. Gelingt der entsprechende Nachweis, so k\u00f6nnen einerseits Verluste auch \u00fcber den Zeitraum von drei Jahren hinaus anerkannt werden. Andererseits kann es geboten sein, den Zeitraum, innerhalb dessen ein Totalgewinn erzielt werden muss, zu verl\u00e4ngern. Gelingt der Nachweis dagegen nicht und ergreift der Steuerpflichtige auch keine Anpassungsma\u00dfnahmen, so kann in den Grenzen des Vermuteten gesch\u00e4tzt werden, d.h. es k\u00f6nnen im Rahmen der Sch\u00e4tzung vGA in H\u00f6he der Differenz zwischen dem erkl\u00e4rten Verlust und einem angemessenen Totalgewinn angesetzt und auf die Jahre verteilt werden. Die Sch\u00e4tzung kann sich auch auf die Einkaufspreise der ersten drei Jahre beziehen, ohne dass sie deshalb f\u00fcr diese Jahre zu einem Gewinn f\u00fchren m\u00fcsste.<\/p>\n<p>gg) Dem steht nicht entgegen, dass die Verrechnungspreise gesch\u00e4ftsvorfallbezogen und der Gewinn zeitraumbezogen zu ermitteln sind. Die Vereinbarung von Verrechnungspreisen dient der Gewinnerzielung. Deshalb kann ihre Angemessenheit auch unter dem Gesichtspunkt gepr\u00fcft werden, ob sie im Einzelfall zur Gewinnerzielung geeignet sind. Der Senat teilt insoweit nicht die von Sieker (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1993, 2424) und Farnschl\u00e4der (IWB Fach 2 S. 565) vertretene Auffassung, wonach jeder Preis, der nach einer der Standardmethoden in die Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise f\u00e4llt, nicht mehr korrigiert werden kann. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter kann sehr wohl gezwungen sein, eine sich nach der Wiederverkaufspreismethode ergebende Preisbandbreite nicht voll auszusch\u00f6pfen, wenn und soweit er mit dauerhaften Verlusten rechnen muss. Die Kostenaufschlagsmethode kann deshalb sehr wohl dazu dienen, eine nach der Wiederverkaufspreismethode sich ergebende Preisbandbreite entsprechend dem im Einzelfall Gebotenen einzuschr\u00e4nken und zu begrenzen.<\/p>\n<p>hh) Eine entsprechende Korrektur ist insbesondere dann geboten, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; das FG erheblichen Repr\u00e4sentationsaufwand der verbundenen Vertriebsgesellschaft feststellt, der auch im Interesse der verbundenen Produktionsgesellschaft aufgewendet wird. In diesem Fall w\u00fcrde eine unabh\u00e4ngige Vertriebsgesellschaft die Produktionsgesellschaft am eigenen Aufwand &#8222;in irgendeiner Form beteiligen&#8220;. Anderweitige &#8222;exorbitant hohe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs-, Miet- und Zinskosten&#8220; gehen allerdings zu Lasten der Vertriebsgesellschaft und m\u00fcssen mit ihrem unangemessenen Teil ggf. vor der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ausgeklammert werden. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass sie f\u00fcr sich gesehen als vGA zu beurteilen sein k\u00f6nnen. Das FG wird deshalb im 2. Rechtszug seine Sch\u00e4tzung auch an einem innerhalb eines angemessenen kalkulatorischen Zeitraums zu erzielenden angemessenen Totalgewinn orientieren m\u00fcssen. Insoweit f\u00fchrt die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu einer m\u00f6glichen Begrenzung der zuvor festgelegten Bandbreite von angemessenen Fremdvergleichspreisen.<\/p>\n<p>ii) Die hier angesprochene Vorgehensweise kann den vom FA durchgef\u00fchrten betriebsexternen Fremdvergleich obsolet machen. Auch insoweit gilt, dass voneinander unabh\u00e4ngige Unternehmen unter im \u00dcbrigen vergleichbaren Verh\u00e4ltnissen (was bisher nicht ausreichend festgestellt ist) nicht notwendigerweise immer den gleichen Preis zahlen bzw. vereinnahmen m\u00fcssen. Es ist deshalb schon wegen der auch vom FA herangezogenen geringen Zahl von Vergleichsbetrieben und der nicht auszuschlie\u00dfenden Unterschiede in den \u00fcbernommenen bzw. nicht \u00fcbernommenen Funktionen und Risiken fraglich, ob die Vergleichsunternehmen einen zwingenden R\u00fcckschluss auf den bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin anzusetzenden Fremdvergleichspreis erlauben. M\u00f6glicherweise sind die Vergleichsbetriebe nur geeignet, die Obergrenze der anzusetzenden Bandbreite angemessener Verrechnungspreise zu belegen. Jedenfalls m\u00fcsste die Vergleichbarkeit zwischen den Vergleichsbetrieben und dem Unternehmen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrleistet sein. Auch f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des FA gilt, dass sie nicht auf Spekulationen aufbauen darf, weshalb z.B. die vom FA behauptete Unzuverl\u00e4ssigkeit der Produktionsmuttergesellschaft nachzuweisen ist.<\/p>\n<p>3. Die Auffassung des FG, die von der NL-BV gezahlten Zusch\u00fcsse seien als Ertr\u00e4ge der Rechtsvorg\u00e4ngerin und nicht als verdeckte Einlagen zu behandeln, ist revisionsrechtlich nicht nachpr\u00fcfbar, weil das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht die von der Rechtsvorg\u00e4ngerin und der NL-BV abgeschlossenen Vereinbarungen und ihre Durchf\u00fchrung nicht festgestellt hat. Soweit die Zusch\u00fcsse nur dem Ausgleich erzielter Verluste dienten, die im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst waren, stellen sie sich als R\u00fcckgew\u00e4hr vGA dar, die nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung als Einlagen zu behandeln und im EK 04 auszuweisen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1987 I R 176\/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 14. M\u00e4rz 1989 I R 105\/88, BFHE 157, 72, BStBl II 1989, 741; vom 18. Juli 1990 I R 173\/87, BFH\/NV 1991, 190; vom 29. Mai 1996 I R 118\/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom 15. Oktober 1997 I R 80\/96, BFH\/NV 1998, 624; vom 21. Juli 1999 I R 57\/98, BFHE 190, 103; vom 29. August 2000 VIII R 7\/99, DB 2000, 2352). Sie mindern dann nicht die f\u00fcr die Streitjahre 1986 und 1987 anzunehmenden vGA. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Streitjahr 1988 (vgl. III. C.).<\/p>\n<p>4. Der Senat muss sich mit den \u00fcbrigen Einwendungen des FA gegen die Vorentscheidung (vGA wegen des Entzuges von Vertriebsrechten; Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens; keine Zubilligung einer 2,5-j\u00e4hrigen Anlaufphase; Betriebspr\u00fcfungs-Kartei f\u00fcr Fremdvergleich untauglich) nicht im Einzelnen auseinander setzen. Die Vorentscheidung muss unabh\u00e4ngig davon schon wegen der festgestellten Sch\u00e4tzungsfehler insgesamt aufgehoben werden. Es ist die Sache des FG, eine fehlerfreie Ermittlung vorzunehmen. Deshalb muss die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen werden. Damit erhalten die Beteiligten Gelegenheit, ihre angesprochenen Einwendungen erneut dem FG vorzutragen.<\/p>\n<p align=\"center\">B. Provisionen in den Jahren 1980 bis 1990<\/p>\n<p>Der Senat sieht keine Notwendigkeit, auf die Frage der Angemessenheit der in H\u00f6he von 10 v.H. vereinbarten und gezahlten Handelsvertreterprovision in dem aktuellen Stadium des Verfahrens einzugehen. Das FA hat insoweit keine gesonderten vGA angesetzt. Es hat die in Rechnung gestellten Provisionss\u00e4tze als noch angemessen anerkannt (vgl. Tz. 89 des Betriebspr\u00fcfungs-Berichts vom 29. M\u00e4rz 1993). So gesehen hatte das FG keinen Anlass, auf diesen Gesichtspunkt gesondert einzugehen. Durch die Aufhebung und die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG er\u00f6ffnet sich dem FA jedoch die M\u00f6glichkeit, im zweiten Rechtszug die angesetzten vGA hilfsweise auch auf diesen Gesichtspunkt zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p align=\"center\">C. Streitjahre 1988 bis 1990<\/p>\n<p>F\u00fcr die Streitjahre 1988 bis 1990 hat das FG bisher die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA verneint. Auch insoweit sind jedoch die tats\u00e4chlichen Feststellungen und die darauf aufbauenden W\u00fcrdigungen des FG in sich widerspr\u00fcchlich. Zum einen geht das FG f\u00fcr alle Streitjahre von einer Rohgewinnmarge von 24 v.H. aus, obwohl das FA f\u00fcr die Zeit ab 1986 die Rohgewinnmarge um 2 v.H.-Punkte herabgesetzt hat. Ist die Annahme einer Marge von 24 v.H. f\u00fcr die Streitjahre 1981 bis 1987 nicht ausreichend begr\u00fcndet, so bedarf es auch f\u00fcr die Streitjahre 1988 bis 1990 einer weiteren Pr\u00fcfung, weshalb sie dort angemessen sein kann. Dabei geht es in erster Linie um die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA. Ihre Feststellung h\u00e4ngt wesentlich davon ab, ob die sich auf der Grundlage der vereinbarten Einkaufspreise ergebende Rohgewinnmarge von 24 v.H. noch in die Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise f\u00e4llt oder nicht. Sollte das FG im 2. Rechtszug diese Frage bejahen, wird es schwierig sein, mit Hilfe der Kostenaufschlagsmethode eine h\u00f6here Rohgewinnmarge zu rechtfertigen. Dies h\u00e4ngt davon ab, ob sich nicht schon f\u00fcr die Zeit vor 1986 oder zumindest f\u00fcr die Zeit vor 1988 ein angemessener Totalgewinn auf der Basis der bis dahin korrigierten Preise ergibt. Sollte dies der Fall sein, tr\u00e4gt das FA die Beweislast f\u00fcr den Ansatz eines h\u00f6heren, &#8222;angemesseneren&#8220; Totalgewinns. Insoweit kann von Bedeutung sein, dass die Muttergesellschaft Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungskosten der Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcbernahm. Das FG wird deshalb pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob auch fremde Dritte diese Kosten\u00fcbernahme durch eine Einkaufspreisminderung &#8222;honoriert&#8220; h\u00e4tten. Zudem bedarf ein potenzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren der erneuten \u00dcberpr\u00fcfung. Au\u00dferdem sind die Ausf\u00fchrungen zu III. A. 3. f\u00fcr 1988 zu beachten.<\/p>\n<p>Sollte das FG im Ergebnis an seiner bisherigen Sch\u00e4tzung festhalten, wird es ggf. auch auf die Frage eingehen m\u00fcssen, ob und weshalb f\u00fcr alle Streitjahre einheitliche Marktfaktoren galten bzw. weshalb unterschiedliche Marktfaktoren ausschlie\u00dflich zu Lasten bzw. zu Gunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin gingen.<\/p>\n<p align=\"center\">D. Aufhebungs- und Zur\u00fcckverweisungsgrund; Nebenentscheidungen<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung war wegen der aufgezeigten Sch\u00e4tzungsfehler aufzuheben. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Der Senat darf selbst nicht sch\u00e4tzen. Vielmehr ist es die Sache des FG, eine fehlerfreie Ermittlung vorzunehmen bzw. sich der Sch\u00e4tzung des FA anzuschlie\u00dfen, wenn es dieselbe einerseits f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig und andererseits f\u00fcr sachlich zutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Die \u00dcbertragung der Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Rechtsstreits folgt aus \u00a7 143 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 103\/00) BStBl. 2004 II S. 171 1. Bei einem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnen. 2. 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