{"id":385,"date":"2012-08-29T08:22:24","date_gmt":"2012-08-29T06:22:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=385"},"modified":"2012-08-29T11:27:37","modified_gmt":"2012-08-29T09:27:37","slug":"r-4a-gewinnermittlung-bei-einem-vom-kalenderjahr-abweichenden-wirtschaftsjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4a-gewinnermittlung-bei-einem-vom-kalenderjahr-abweichenden-wirtschaftsjahr\/","title":{"rendered":"R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 4a EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Umstellung des Wirtschaftsjahres<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und f\u00fcr diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorg\u00e4nger w\u00e4hlt. <sup>2<\/sup>Werden mehrere bisher getrennt gef\u00fchrte Betriebe eines Stpfl. zu einem Betrieb zusammengefasst, und f\u00fchrt der Stpfl. das abweichende Wirtschaftsjahr f\u00fcr einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbed\u00fcrftige Umstellung des Wirtschaftsjahres vor.<\/p>\n<p><strong>Zustimmung des Finanzamts zum abweichenden Wirtschaftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wirtschaftsjahres kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder au\u00dferhalb des Veranlagungsverfahrens ausge\u00fcbt werden. <sup>2<\/sup>Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach \u00a7 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu entsprechen, wenn der Stpfl. B\u00fccher f\u00fchrt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und f\u00fcr den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Stpfl. f\u00fcr beide Betriebe getrennte Abschl\u00fcsse fertigt. <sup>3<\/sup>Die Geldkonten brauchen nicht getrennt gef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p><strong>Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsverpachtung<\/strong><\/p>\n<p>(3) Sind die Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (\u2192R 16 Abs. 5), kann der Verp\u00e4chter ein abweichendes Wirtschaftsjahr beibehalten, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 EStG weiterhin erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>Gewinnsch\u00e4tzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>(4) Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn gesch\u00e4tzt, ist die Sch\u00e4tzung nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Zeitpunkt der Gewinnrealisierung<\/strong><\/p>\n<p>(5) Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles ist auch dann im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe zu versteuern, wenn die Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 4a EStG R 4a. 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