{"id":38543,"date":"2001-05-31T10:48:58","date_gmt":"2001-05-31T08:48:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38543"},"modified":"2013-05-16T10:59:40","modified_gmt":"2013-05-16T08:59:40","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-2001-v-r-71_99-bstbl-2003-ii-s-206","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-v-r-71_99-bstbl-2003-ii-s-206\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 71\/99)     BStBl. 2003 II S. 206"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 71\/99) BStBl. 2003 II S. 206<\/strong><\/p>\n<p>Bestreitet der Leistungsempf\u00e4nger substantiiert Bestehen und H\u00f6he des vereinbarten Entgelts, kommt &#8211; \u00fcbereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempf\u00e4nger &#8211; beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 in Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 1109)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der Energieversorgung AG (A). Gegenstand des Unternehmens der A war die Erzeugung, Fortleitung und der Absatz von Energie jeglicher Art, insbesondere Elektroenergie, Gas- und Fernw\u00e4rme. Zur Durchf\u00fchrung der &#8222;Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesl\u00e4ndern (&#8218;Verst\u00e4ndigungsl\u00f6sung&#8216;) vom 22. Dezember 1992&#8220; \u00fcbertrug die A zum Teil auf die Stadt und zum Teil auf die GmbH Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Anlagen und Einrichtungen des Prim\u00e4rfernw\u00e4rmenetzes, u.a. ein Spitzenheizwerk. F\u00fcr die \u00dcbertragung der beweglichen und unbeweglichen Gegenst\u00e4nde, soweit sie bis zum 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden waren, war der Sachzeitwert zu erstatten; insoweit galt der Inhalt der &#8222;Verst\u00e4ndigungsl\u00f6sung&#8220;. Dieser Betrag wurde zinslos gestundet bis zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbertragung der Sachgesamtheit aller Grundst\u00fccke, Gegenst\u00e4nde und Rechte der \u00f6rtlichen Versorgung einschlie\u00dflich der Belastungen und bis zum Verzicht der Stadt auf ihren Kapitalbeteiligungsanspruch an der A.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der \u00fcbrigen Gegenst\u00e4nde &#8211; Anlagen und Einrichtungen des Prim\u00e4rfernw\u00e4rmenetzes (\u00a7 1 Abs. 2), die nach dem 31. Dezember 1990 zur notwendigen Sicherung der Fernw\u00e4rmeversorgung der Stadt angeschafft und hergestellt worden waren, und des Spitzenheizwerkes (\u00a7 1 Abs. 3) &#8211; war als &#8222;Investitionen gem\u00e4\u00df Ziff. 1.3. der Verst\u00e4ndigungsl\u00f6sung&#8220; abzurechnen; zu erstatten waren die dem Bauherren A entstandenen und nachzuweisenden Anschaffungs- und Herstellungskosten zuz\u00fcglich Finanzierungskosten f\u00fcr die Bauphase, vermindert um die lineare Abschreibung und gew\u00e4hrte anlagenbezogene \u00f6ffentliche Investitionszusch\u00fcsse einschlie\u00dflich Investitionszulagen bezogen auf den Zeitpunkt der \u00dcbernahme, soweit diese nicht zur\u00fcckzuzahlen waren. Der sich hieraus ergebende Erstattungsbetrag war zum 1. Januar 1994 f\u00e4llig. Der GmbH blieb insoweit unbenommen, eine Pr\u00fcfung durch eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft vornehmen zu lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten war entsprechend Ziff. 7 der &#8222;Verst\u00e4ndigungsl\u00f6sung&#8220; eine Entscheidung durch das Schiedsgericht vereinbart.<\/p>\n<p>F\u00fcr die 1993 vollzogene \u00dcbertragung von Heiz\u00f6l, der Investitionszug\u00e4nge 91\/92, der Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, der Stammtrasse und des Spitzenheizwerkes erteilte die Kl\u00e4gerin der GmbH am 7. Dezember 1993 mehrere Rechnungen \u00fcber insgesamt &#8230; DM zzgl. Umsatzsteuer &#8230; DM. Diesen Betrag erkl\u00e4rte sie in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1993.<\/p>\n<p>Die GmbH weigerte sich, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Sie vertrat &#8211; unterst\u00fctzt von mehreren Fachleuten f\u00fcr Energierecht &#8211; die Auffassung, dass die von der Kl\u00e4gerin angesetzten Betr\u00e4ge unzutreffend seien. Da nach dem Inhalt der &#8222;Verst\u00e4ndigungsl\u00f6sung&#8220; die Anlagen und Grundst\u00fccke bereits zum 31. Dezember 1990 h\u00e4tten \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, &#8222;sei bei der Berechnung des Kaufpreises der zwischenzeitliche cash-flow gegenzurechnen&#8220;. Nach dem Ergebnis des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft vom April 1994 ergebe sich keine Zahllast, sondern vielmehr eine Gegenforderung der GmbH. Die A leitete deshalb im Oktober 1994 ein Schiedsverfahren ein, das durch Teilschiedsspruch vom 3. Mai 1996 beendet wurde. Das Schiedsgericht f\u00fchrte aus, der Vertrag sei &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; wirksam; es hielt auch die Forderung im Wesentlichen f\u00fcr begr\u00fcndet und verurteilte die GmbH zur Zahlung von &#8230; DM.<\/p>\n<p>Nach einer erfolglosen Mahnung im Juli 1994 buchte die A die streitigen Forderungen in voller H\u00f6he aus und minderte dementsprechend in der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 1994 &#8211; der der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst zugestimmt hatte &#8211; die Ums\u00e4tze. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, die Voraussetzung f\u00fcr eine Berichtigung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) l\u00e4gen nicht vor. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den \u00c4nderungsbescheid hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend, der Vertrag vom 29. September 1993 sei wegen fehlerhafter Beurkundung und mangelnder Bestimmtheit der Gegenleistung unwirksam gewesen. Auch sei ihr Wille zur endg\u00fcltigen Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht entfallen, nachdem die GmbH die \u00fcbergebenen Wirtschaftsg\u00fcter genutzt, aber deren Zahlung verweigert und stattdessen Ausgleichsanspr\u00fcche geltend gemacht habe. Erst der Teilschiedsspruch vom 3. Mai 1996 habe eine verbindliche Rechtsgrundlage f\u00fcr das endg\u00fcltige Behaltend\u00fcrfen der \u00fcbergebenen Wirtschaftsg\u00fcter geschaffen. Darin liege umsatzsteuerrechtlich eine neue Lieferung, die nach \u00a7 1 Abs. 1 a UStG i.d.F. des Missbrauchbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) nicht mehr steuerbar sei.<\/p>\n<p>Falls die \u00dcbergabe aufgrund eines unwirksamen, bzw. mangels Bestimmtheit der Leistung einredebehafteten Vertrages im Jahr 1993 als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung beurteilt werde, seien jedenfalls die Forderungen gegen\u00fcber der GmbH uneinbringlich i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG geworden, nachdem die GmbH nicht nur die Zahlung verweigert, sondern stattdessen Gegenanspr\u00fcche geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1109 abgedruckt. Es f\u00fchrt im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Offen bleiben k\u00f6nne, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meine &#8211; trotz vertragsgem\u00e4\u00dfer \u00dcbertragung der Wirtschaftsg\u00fcter im Jahr 1993 erst durch Teilschiedsspruch im Jahr 1996 endg\u00fcltig die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcbertragen worden sei, denn ggf. sei nicht der angefochtene Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1994, sondern der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1993 zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Liege &#8211; wof\u00fcr alles spreche &#8211; bereits 1993 eine Lieferung vor, k\u00f6nne nach \u00a7 41 der Abgabenordnung (AO 1977) offen bleiben, ob der Vertrag vom 29. September 1993 nichtig gewesen sei, denn die Beteiligten h\u00e4tten hieraus keine Folgerungen gezogen, insbesondere die Lieferung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG l\u00e4gen nicht vor. Rechtlich uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon dann, wenn sich der Gl\u00e4ubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen m\u00fcsse. Die verfahrensrechtliche Situation der Kl\u00e4gerin sei, auch wenn &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meine &#8211; der Kaufpreis nach \u00a7 315 Abs. 3 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst durch Urteil h\u00e4tte bestimmt werden m\u00fcssen, nur der eines Gl\u00e4ubigers vergleichbar, der eine bestimmte Forderung gerichtlich geltend machen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon deshalb, weil die GmbH ein Parteigutachten vorgelegt habe; ein Prozessrisiko allein rechtfertige keine Berichtigung. Auch das &#8222;Prinzip der Sollbesteuerung&#8220; f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, der Begriff der Uneinbringlichkeit sei &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Prinzips der Sollversteuerung &#8211; weit zu verstehen. Hilfsweise m\u00fcsse ihr Begehren nach \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 durch \u00c4nderung der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 1993 korrigiert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1994 vom 13. Juni 1997 f\u00fcr die ehemalige OSE dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um &#8230; DM herabgesetzt wird, und die Festsetzung der Zinsen aufzuheben, hilfsweise, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1993 vom 9. April 1998 zu \u00e4ndern und die Umsatzsteuer um &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Sie verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Bestreitet der Leistungsempf\u00e4nger substantiiert Bestehen oder H\u00f6he des vereinbarten Entgelts, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht. Die Feststellungen des FG erlauben dem Senat nicht, selbst zu entscheiden; die Sache wird deshalb an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG haben der leistende Unternehmer den f\u00fcr seine Leistung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der Leistungsempf\u00e4nger den entsprechenden Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt f\u00fcr die steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG). Wird das Entgelt nachtr\u00e4glich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).<\/p>\n<p>Die Regelung steht im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG). Nach deren Art. 11 Teil C. Abs. 1 wird &#8222;im Falle der Anullierung, der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung, der Aufl\u00f6sung, der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtzahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. Jedoch k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten im Falle der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtzahlung von dieser Regel abweichen&#8220;. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG wird &#8222;nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten der urspr\u00fcngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn &#8230; sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzuges ber\u00fccksichtigt werden, nach Abgabe der Erkl\u00e4rung ge\u00e4ndert haben, insbesondere bei r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten K\u00e4ufen oder erlangten Rabatten. Die Berichtigung unterbleibt jedoch u.a. bei Ums\u00e4tzen, bei denen keine oder keine vollst\u00e4ndige Zahlung geleistet wurde. Bei Ums\u00e4tzen, bei denen keine oder keine vollst\u00e4ndige Zahlung erfolgt, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen&#8220;. Von dieser M\u00f6glichkeit einer eigenst\u00e4ndigen nationalen Regelung hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>2. \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG definiert den Begriff der Uneinbringlichkeit nicht; das Gesetz geht davon aus, dass trotz &#8222;Uneinbringlichkeit&#8220; noch Zahlungen eingehen k\u00f6nnen (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Begriff der Uneinbringlichkeit ist hiernach auch mit R\u00fccksicht auf den Zweck der Vorschrift auszulegen. Die in \u00a7 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung f\u00fcr die F\u00e4lle der Uneinbringlichkeit ist nur ein besonders erw\u00e4hnter Unterfall des \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der ebenfalls nur den Grundsatz verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tats\u00e4chlich vereinnahmten Gegenleistung beschr\u00e4nkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. M\u00e4rz 1983 V B 46\/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, m.w.N.). Die Vorschrift ber\u00fccksichtigt auch, dass die Besteuerung nach dem Sollprinzip &#8211; Entstehen der Umsatzsteuer und die Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausf\u00fchrung der Leistung ohne R\u00fccksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gegenleistung (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) &#8211; auf der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes beruht, der Leistungsempf\u00e4nger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsm\u00e4\u00dfige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen (z.B. BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125\/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71). F\u00fcr den Fall der (ganz oder teilweisen) Uneinbringlichkeit erm\u00f6glicht \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug die Korrektur der Steuerbelastung, gleichzeitig aber auch die R\u00fcckforderung der Vorsteuer. &#8222;Uneinbringlich&#8220; ist eine Forderung jedoch nicht schon, wenn der Leistungsempf\u00e4nger die Zahlung nach F\u00e4lligkeit verz\u00f6gert (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 17 Rz. 140; Tehler in Rei\u00df\/ Kraeusel\/Langer, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 17 Rz. 122, jeweils m.w.N.), sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erf\u00fcllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 5\/96, BFH\/NV 1997, 811; vom 8. Mai 1996 XI R 5\/96, BFH\/NV 1996, 772; vom 13. November 1986 V R 59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; BFH-Beschluss in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389). Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempf\u00e4nger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren H\u00f6he substantiiert bestreitet und damit erkl\u00e4rt, dass er die Forderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Damit entf\u00e4llt seine Berechtigung f\u00fcr den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren. Das FG ist von anderen rechtlichen \u00dcberlegungen ausgegangen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Nach dem Inhalt des Vertrages vom 29. September 1993 waren lediglich die Faktoren f\u00fcr die Berechnung des Entgelts vereinbart. Nachdem die GmbH im April 1994 unter Hinweis auf das Gutachten der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zu einer Entgeltsforderung dem Grunde nach bestritten hatte, bestand angesichts der Vielzahl bewertungsabh\u00e4ngiger Berechnungsfaktoren jedenfalls im Streitjahr 1994 die M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin die Entgeltsforderung nicht oder nicht in voller H\u00f6he werde durchsetzen k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum trotz konkretisierter Einwendungen der Leistungsempf\u00e4nger gegen die Entgeltsforderung dennoch mit einer vollst\u00e4ndigen Entgeltszahlung zu rechnen war, hat das FG nicht festgestellt. Es hat die Zahlungsverweigerung &#8211; ohne sich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander zu setzen &#8211; allein mit der Begr\u00fcndung unbeachtet gelassen, es habe sich um ein Parteigutachten gehandelt, und auch die M\u00f6glichkeit teilweisen Ausfalls des Entgelts ohne weitere Begr\u00fcndung als nicht wahrscheinlich beurteilt. Dies h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Die Sache wird deshalb zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen sowie zur Feststellung, ob die vereinbarte Lieferung entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bereits ausgef\u00fchrt worden ist, an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>4. Der Senat erkennt durch Gerichtsbescheid nach \u00a7 121 Satz 1, \u00a7 90a Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 71\/99) BStBl. 2003 II S. 206 Bestreitet der Leistungsempf\u00e4nger substantiiert Bestehen und H\u00f6he des vereinbarten Entgelts, kommt &#8211; \u00fcbereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempf\u00e4nger &#8211; beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 in Betracht. &nbsp; UStG 1993 \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-v-r-71_99-bstbl-2003-ii-s-206\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 71\/99)     BStBl. 2003 II S. 206<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38543","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38543","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38543"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38543\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38543"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38543"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38543"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}