{"id":38545,"date":"2001-10-19T10:48:15","date_gmt":"2001-10-19T08:48:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38545"},"modified":"2013-05-16T10:49:53","modified_gmt":"2013-05-16T08:49:53","slug":"bfh-urteil-vom-19-10-2001-v-r-48_00-bstbl-2003-ii-s-210","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-2001-v-r-48_00-bstbl-2003-ii-s-210\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.10.2001 (V R 48\/00)     BStBl. 2003 II S. 210"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (V R 48\/00) BStBl. 2003 II S. 210<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempf\u00e4ngers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempf\u00e4nger Gesch\u00e4ftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen &#8211; an der H\u00f6he des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten f\u00fcr die Leistung des Unternehmers sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 2000, 1280)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte durch eine Organgesellschaft (R) f\u00fcr Gesellschaften der X-Gruppe Trockenbauarbeiten an einem Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude aus. Im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Leistungsempf\u00e4nger (1994) waren die Bauleistungen bereits abgenommen, aber in H\u00f6he von insgesamt 984.274,45 DM noch nicht bezahlt.<\/p>\n<p>Am 25. November 1994 trat R der A, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der B, die Konkursforderung gegen einen &#8222;Kaufpreis&#8220; von 740.000 DM ab. Anlass f\u00fcr die Vereinbarung war die Zusage der B, sie werde gegen\u00fcber den Handwerkern f\u00fcr ausstehende Forderungen f\u00fcr Bauleistungen an Objekten der X-Gruppe, die von der B finanziert worden seien, einstehen. In einer Pr\u00e4ambel des Vertrages wird unter Bezugnahme auf die zuvor beschriebenen Forderungen der R erl\u00e4utert, die von R an die Gemeinschuldnerin erbrachten und abgenommenen Leistungen seien noch nicht (vollst\u00e4ndig) bezahlt worden. Die B halte Grundschulden an dem Objekt und werde dieses voraussichtlich \u00fcbernehmen. Die A sei &#8222;bereit, die Konkursforderungen zu einem Preis anzukaufen, der sich unter Ber\u00fccksichtigung etwaig gegen\u00fcber der A \u00fcbernommenen Gew\u00e4hrleistung an den bereits erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungen orientiert&#8220;. R verpflichtete sich f\u00fcr den Fall, dass sie &#8211; abweichend von ihren Angaben gegen\u00fcber der A &#8211; f\u00fcr ihre Leistungen an die Gesellschaften der X-Gruppe von den Gemeinschuldnern oder einem Dritten mehr als den gegen\u00fcber der A bezifferten Betrag erhalten habe oder werde, diesen Differenzbetrag zuz\u00fcglich einer Vertragsstrafe in gleicher H\u00f6he an die A zur\u00fcckzuzahlen. Zugleich verpflichtete sich R, f\u00fcr die Bauleistungen (auch) gegen\u00fcber der A f\u00fcr f\u00fcnf Jahre ab der Abnahme die Gew\u00e4hrleistung nach VOB zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Abtretung sollte zun\u00e4chst nicht offen gelegt werden und R verpflichtete sich, die ausgesch\u00fcttete Konkursquote an die A weiterzuleiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1994 die Restforderungen als uneinbringlich i.S. von \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Die Zahlungen der A erkl\u00e4rte sie als Entgelt f\u00fcr steuerfreie Leistungen.<\/p>\n<p>Abweichend hiervon beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Zahlung der A in H\u00f6he von 740.000 DM als Entgelt f\u00fcr die von der R erbrachten Bauleistungen und erh\u00f6hte die Umsatzsteuer im ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1994 vom 18. August 1995 dementsprechend um 103.578 DM.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, Forderungsabtretung und Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung seien eine einheitliche sonstige Leistung, die nicht die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erf\u00fclle. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1280 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor: Gew\u00e4hrleistungs\u00fcbernahme und Forderungskauf seien selbst\u00e4ndige Leistungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen; Letztere habe auch den Charakter einer freiwilligen Schadensersatzleistung, Erstere diene dem Interesse der Bank an der Fertigstellung und Abwicklung des Bauobjektes. Beide k\u00f6nnten jeweils f\u00fcr sich bestehen und die Entrichtung eines Gesamtentgeltes sei umsatzsteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1994 vom 28. Januar 1999 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf 41.051.827,52 DM herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Sie regt im Schriftsatz vom 28. September 2001 erg\u00e4nzend an, dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8211; &#8222;Ist als Entgelt f\u00fcr eine Leistung (Art. 10 der 6. Richtlinie) auch eine Verg\u00fctung einzubeziehen, welche ein Dritter f\u00fcr den Erwerb der der Leistung zugrunde liegenden Forderung zahlt?<\/p>\n<p>&#8211; Kann eine Verg\u00fctung auch dann als &#8218;f\u00fcr den Erwerb einer Forderung geleistet&#8216; angesehen werden, wenn die Verg\u00fctung den Wert der Forderung erheblich \u00fcbersteigt?<\/p>\n<p>&#8211; Sind f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung f\u00fcr den Forderungserwerb oder f\u00fcr die diese begr\u00fcndende Leistung erfolgt, zivilrechtliche, wirtschaftliche oder autonom gemeinschaftsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen?<\/p>\n<p>&#8211; Wenn gemeinschaftsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen sind: Wie k\u00f6nnen diese abstrakt-generell umschrieben werden? Welches sind die autonomen gemeinschaftsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be, nach denen die Frage zu beantworten ist, ob eine Zahlung f\u00fcr den Erwerb einer Geldforderung oder f\u00fcr die Leistung erfolgt, die diese Geldforderung begr\u00fcndet hat?&#8220;<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Zahlung der A z\u00e4hlt als Entgelt von dritter Seite zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe.<\/p>\n<p>1. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe war zun\u00e4chst das mit diesen hierf\u00fcr vereinbarte Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).<\/p>\n<p>2. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Konkurseintritt das Entgelt unbeschadet einer m\u00f6glichen Konkursquote i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in voller H\u00f6he uneinbringlich wurde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juni 2000 V R 45\/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 704; vom 13. November 1986 V R 59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).<\/p>\n<p>3. Wird das Entgelt nachtr\u00e4glich vereinnahmt, sind nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG der Steuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Vereinnahmt der Unternehmer nach Konkurseintritt schon im selben Kalenderjahr das Entgelt ganz oder teilweise, ist die Bemessungsgrundlage schon im Kalenderjahr des Konkurseintritts entsprechend zu erh\u00f6hen (vgl. M\u00f6\u00dflang in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 17 Rz. 11, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des FG ist die im Streitjahr 1994 erfolgte Zahlung der A in H\u00f6he von 740.000 DM Entgelt f\u00fcr die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe.<\/p>\n<p>a) Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer f\u00fcr Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt geh\u00f6rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).<\/p>\n<p>b) Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen &#8230; &#8222;alles was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder von einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen&#8220;.<\/p>\n<p>c) Trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede f\u00fchren im Streitfall beide Regelungen zum selben Ergebnis. Weder schlie\u00dft die Formulierung in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG die Ankn\u00fcpfung an die Aufwendungen des Leistungsempf\u00e4ngers aus (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 Rs. C-34\/99, Primback Ltd., Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 308 Rz. 43), noch verbietet die auf den typischen Fall des gegenseitigen Vertrages zugeschnittene Formulierung in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Ber\u00fccksichtigung der Sicht des Leistenden. Eine Zahlung\/Aufwendung ist grunds\u00e4tzlich (nur) dann Entgelt\/Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmte Leistung, wenn sie &#8222;f\u00fcr die Leistung&#8220; bzw. &#8222;f\u00fcr diese Ums\u00e4tze&#8220; gew\u00e4hrt wird bzw. der Leistende sie hierf\u00fcr erh\u00e4lt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelm\u00e4\u00dfig aus dem &#8222;Rechtsverh\u00e4ltnis&#8220;, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger ergibt (EuGH-Urteile in UR 2001, 308; vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317\/94, Elida Gibbs, Slg. 1996 I, 5339, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1997, 111; vom 3. M\u00e4rz 1994 Rs. C-16\/93, Tolsma, HFR 1994, 357; vom 25. Mai 1993 Rs. C-18\/92, Bally, Slg. 1993 I, 2871; z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12\/00, BFH\/NV 2001, 494; vom 13. November 1997 V R 11\/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 15. Oktober 1998 V R 51\/96, BFH\/NV 1999, 833, m.w.N.; vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 2000 V R 16\/99, BFH\/NV 2000, 1057).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten f\u00fcr eine bestimmte Leistung des Leistenden gew\u00e4hrt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung f\u00fcr diese Leistung erh\u00e4lt, denn die Entrichtung der Gegenleistung f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen &#8222;anderen als den Leistungsempf\u00e4nger&#8220; (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) bzw. durch einen &#8222;Dritten&#8220; (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG) erfolgen, d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempf\u00e4nger identischen Zahlenden (EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, UR 1994, 72 Rz. 17). Ma\u00dfgebend ist insoweit, dass die Zahlung des Dritten f\u00fcr die fragliche Leistung des Unternehmers an den Leistungsempf\u00e4nger gew\u00e4hrt wird, bzw. dass er die Zahlung hierf\u00fcr erh\u00e4lt. Es ist insoweit unerheblich, dass diese Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Gesch\u00e4ftsvorganges ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, UR 1994, 72 Rz. 8, 16 und 17).<\/p>\n<p>Inwieweit bei Zahlungen aufgrund von F\u00f6rderungsregelungen der \u00f6ffentlichen Hand darauf abzustellen ist, ob der Leistungsempf\u00e4nger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat oder die Zahlung zumindest im Interesse des Leistungsempf\u00e4ngers gew\u00e4hrt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 V R 93\/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109\/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228), bedarf im Streitfall keiner Er\u00f6rterung, denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.<\/p>\n<p>d) Liegt &#8211; wie im Streitfall zwischen der R und den Unternehmen der X-Gruppe &#8211; eine entgeltliche Leistung i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist f\u00fcr deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempf\u00e4nger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erf\u00fcllt oder ob ein anderer vereinbarungsgem\u00e4\u00df den vom Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt. Ohne Bedeutung f\u00fcr die Umsatzsteuer ist deshalb, ob der Leistungsempf\u00e4nger selbst einen &#8222;Dritten&#8220; wie z.B. eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, 2896 Rz. 17) zur Erf\u00fcllung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet oder ob ein Dritter &#8211; z.B. ein B\u00fcrge im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung &#8211; dem Leistenden f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Entgeltsverpflichtung des Leistungsempf\u00e4ngers einsteht (vgl. Widmann in Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10 Rz. 249). Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger und\/oder gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer erf\u00fcllt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1993 I, 2871; in UR 2001, 308). Unerheblich ist deshalb auch, dass der Dritte mit der Zahlung f\u00fcr eine Leistung des Unternehmers an den Leistungsempf\u00e4nger auch noch andere Erwartungen oder Zwecke verbindet.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif (\u00a7 126 Abs. 4 FGO). Das FG ist zwar bei seiner Entscheidung von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. Der Senat kann aber die Vorentscheidung aus folgenden Gr\u00fcnden best\u00e4tigen: Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Zahlung an die R ist der Inhalt der zwischen ihr und der A getroffenen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>a) Der BFH kann als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Vertr\u00e4gen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar ist. Revisionsrechtlich nachpr\u00fcfbar ist danach auch, ob eine Auslegung nach dem Wortlaut des Vertrages m\u00f6glich ist, sowie die Frage, ob das FG die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 9. Juli 2001 II ZR 228\/99, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 1395; vom 3. April 2000 II ZR 194\/98, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 2000, 1195, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 2000, 2099), erforscht und zutreffend gew\u00fcrdigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 II R 20\/98, BFH\/NV 2000, 80; vom 6. Februar 1985 I R 80\/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).<\/p>\n<p>b) Das FG beurteilt die Vereinbarung vom 25. November 1994 als eine einheitliche, aus Forderungskauf und Gew\u00e4hrleistungs\u00fcbernahme bestehende sonstige Leistung. Es hat sich bei der Auslegung allein an der Vertragsbezeichnung durch die Vertragsbeteiligten orientiert und hierbei wesentliche Begleitumst\u00e4nde nicht beachtet. Dies h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 V R 125\/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401).<\/p>\n<p>Vereinbarungen sind b\u00fcrgerlich-rechtlich nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt (\u00a7\u00a7 133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -) und nicht allein danach zu beurteilen, wie die Vertragsschlie\u00dfenden die wirklich gewollten Rechtsfolgen selbst bezeichnet haben. Die hier als &#8222;Forderungskauf&#8220; bezeichnete Vereinbarung erf\u00fcllte im Streitfall erkennbar keine der mit einem Forderungskauf typischerweise verbundenen Dienstleistungs-, Kreditierungs- oder Delkrederefunktion; der Wert der Forderung betrug &#8211; selbst wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die H\u00f6he der Konkursquote noch nicht endg\u00fcltig feststand &#8211; auch f\u00fcr die Beteiligten offensichtlich nur einen geringen Bruchteil des Betrages, zu dessen Zahlung sich die A gegen\u00fcber der R verpflichtet hatte. Die Vereinbarung beruht nach den Feststellungen des FG auf der Zusage der B an Bauhandwerker in Medieninterviews zum Konkurs. Grund hierf\u00fcr war der in der \u00d6ffentlichkeit erhobene Vorwurf, dass die B, obwohl sie Kredite in erheblicher H\u00f6he m\u00f6glicherweise aufgrund unzureichender Pr\u00fcfung gew\u00e4hrt hatte, durch Grundpfandrechte umfassend gesichert war, w\u00e4hrend die Handwerker &#8211; die keine einem Gro\u00dfkreditgeber entsprechenden Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten haben &#8211; wegen ihrer Forderungen im Zweifel leer ausgehen w\u00fcrden. Ziel und wirtschaftlicher Kern der Vereinbarung ist die Verpflichtung der A gegen\u00fcber der R, an Stelle der in Konkurs gefallenen Leistungsempf\u00e4nger das ausstehende Entgelt f\u00fcr die bereits ausgef\u00fchrten, in der Vereinbarung konkret bezeichneten Leistungen der R gegen\u00fcber den Unternehmern der X-Gruppe zu bezahlen. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Verkn\u00fcpfung zwischen der Zahlung und den streitigen Leistungen der R. Unerheblich ist deshalb, dass die A die Leistungen der R nicht im Interesse der Leistungsempf\u00e4nger und nicht mit befreiender Wirkung f\u00fcr die Gemeinschuldner bezahlen wollte und sich, um dies zu erreichen, die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin hat abtreten lassen. Unbeachtlich ist deshalb auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, die A habe nur einer Rufsch\u00e4digung der B entgegenwirken wollen.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, die A habe letztlich zur Vermeidung von Schadensersatzanspr\u00fcchen der Handwerker gezahlt, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, denn wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Leistung ist Entgelt auch eine Ersatzleistung, welche die Entgeltszahlung des Leistungsempf\u00e4ngers ersetzt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. November 1962 V 192\/60 U, BFHE 76, 298, BStBl III 1963, 106).<\/p>\n<p>Die Abtretung der Konkursforderung, deren Geltendmachung weiterhin der R oblag, diente \u00e4hnlich dem Forderungs\u00fcbergang bei der B\u00fcrgschaft lediglich dem Zweck, die Zahlung der A im Ergebnis auf den Betrag zu beschr\u00e4nken, den die R wegen des Konkurses vom Leistungsempf\u00e4nger selbst nicht mehr erhalten konnte. Sie stellt, ebenso wie die Verpflichtung der R, (auch) gegen\u00fcber der A die im Werkvertrag mit den Unternehmen der X-Gruppe vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsverpflichtungen zu erf\u00fcllen, umsatzsteuerrechtlich keine eigenst\u00e4ndige Leistung dar. Die Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung war unselbst\u00e4ndige Sekund\u00e4rverpflichtung der R aus dem Werkvertrag mit den Bestellern der X-Gruppe. Eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung kommt ihr nicht deshalb zu, weil die R &#8211; nach \u00dcbernahme der Entgeltszahlung durch die A &#8211; auch dieser das Recht einger\u00e4umt hat, im Gew\u00e4hrleistungsfall die den Gemeinschuldnern zustehenden Rechte neben oder anstelle der Gemeinschuldner geltend zu machen.<\/p>\n<p>c) Soweit dem &#8211; im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen &#8211; Senatsbeschluss vom 15. Juli 1997 V B 122\/96 (BFH\/NV 1998, 499) abweichende Grunds\u00e4tze zu entnehmen sind, h\u00e4lt der Senat hieran nicht fest.<\/p>\n<p>5. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden m\u00fcssten, stellen sich im Streitfall nicht. F\u00fcr die Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf den jeweiligen Sachverhalt ist der EuGH nicht zust\u00e4ndig; die Feststellung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, um deren umsatzsteuerrechtliche Beurteilung es geht, ist deshalb Sache des nationalen Gerichts (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 28. M\u00e4rz 1979 Rs. 222\/78, ICAP, EuGHE 1979, 1163 Rz. 10 bis 12; vom 18. Oktober 1990 Rs. C-297\/88, Dzodzi, EuGHE 1990, I-3763 Rz. 38; vom 25. Februar 1999 Rs. C-349\/96, Slg. I 1999, 973; BFH-Urteil vom 9. September 1998 I R 6\/96, BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129, m.w.N.).<\/p>\n<p>Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl\u00e4rt, dass eine Zahlung\/Aufwendung grunds\u00e4tzlich (nur) dann Entgelt\/Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmte Leistung ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelm\u00e4\u00dfig aus dem &#8222;Rechtsverh\u00e4ltnis&#8220;, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger ergibt und weiter, dass bei Zahlung eines Dritten f\u00fcr die Leistung an den Leistungsempf\u00e4nger hiervon das der Zahlung zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Zahlendem und Leistungsempf\u00e4nger und\/oder Leistendem zu unterscheiden ist. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung der Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung auf einen weiteren Einzelfall &#8211; der insbesondere durch die erw\u00e4hnte Zusage der B gepr\u00e4gt ist. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Forderungskaufes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 V R 34\/99, BFHE 194, 544, UR 2001, 393) ist im Streitfall nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.10.2001 (V R 48\/00) BStBl. 2003 II S. 210 Wird das Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempf\u00e4ngers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempf\u00e4nger Gesch\u00e4ftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen &#8211; an der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-10-2001-v-r-48_00-bstbl-2003-ii-s-210\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.10.2001 (V R 48\/00)     BStBl. 2003 II S. 210<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38545","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38545","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38545"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38545\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}