{"id":38546,"date":"2001-12-20T10:48:14","date_gmt":"2001-12-20T08:48:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38546"},"modified":"2013-05-16T11:12:42","modified_gmt":"2013-05-16T09:12:42","slug":"bfh-urteil-vom-20-12-2001-v-r-81_99-bstbl-2003-ii-s-213","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-12-2001-v-r-81_99-bstbl-2003-ii-s-213\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 81\/99)     BStBl. 2003 II S. 213"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 81\/99) BStBl. 2003 II S. 213<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschlie\u00dflich der Errichtung der daf\u00fcr ben\u00f6tigten Bauwerke \u00fcbernimmt und daf\u00fcr u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die F\u00f6rderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.<\/p>\n<p>2. Ein f\u00fcr Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss f\u00fcr die Errichtung einer Kl\u00e4ranlage ist Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 2000, 656)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) eine Zuwendung im Zusammenhang mit dem Bau einer Kl\u00e4ranlage zur Abwasserbeseitigung umsatzsteuerlich als Entgelt f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz oder als einen nicht der Besteuerung unterworfenen echten Zuschuss erhalten hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein regionales Abwasserentsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, dessen Stammkapital zu 51 v.H. von der Gemeinde F (Gemeinde) und in H\u00f6he von 49 v.H. von der B-GmbH gehalten wird.<\/p>\n<p>Zugleich mit der notariellen Beurkundung des Gr\u00fcndungsvertrages am 6. Januar 1995 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Gemeinde einen Entsorgungsvertrag (EV). Darin \u00fcbernahm sie die grunds\u00e4tzlich der Gemeinde gem\u00e4\u00df \u00a7 31 des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein in der Fassung vom 7. Februar 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211; GVBl &#8211; f\u00fcr Schleswig-Holstein 1992, 82) obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung (\u00a7 1 Abs. 1 EV). Die Kl\u00e4gerin war verpflichtet, die daf\u00fcr erforderlichen Bauma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren und zu finanzieren (\u00a7 3 Abs. 1 EV). In dem EV, in dem die Kl\u00e4gerin als Entsorger und die Gemeinde als Kommune bezeichnet werden, war au\u00dferdem vereinbart:<\/p>\n<p align=\"center\">&#8222;\u00a7 5 EV<\/p>\n<p>(1) Der Entsorger finanziert die erforderlichen Investitionen im Rahmen der Erf\u00fcllung seiner Pflichten aus dem Vertrag selbst.<\/p>\n<p>(2) Die Kommune f\u00f6rdert die Investitionen des Entsorgers in dem Umfang, in dem sie selbst F\u00f6rderungsmittel erh\u00e4lt. &#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 6 EV<\/p>\n<p>(1) Die Kommune zahlt dem Entsorger f\u00fcr die Beseitigung ihrer den Anlagen zugeleiteten Abw\u00e4sser, F\u00e4kalschlamm und Kanalsedimenten ein vereinbartes Entgelt. Dieses Entgelt umfasst alle Aufwendungen, welche dem Entsorger durch die Pacht, den Betrieb der Anlagen, die Entsorgung und sonstige Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen entstehen, sowie die Aufwendungen f\u00fcr Planungskosten und die Errichtung von Bauwerken einschl. Ingenieurhonorar nebst einer angemessenen Kapitalverzinsung.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entsorgte Abwasser der Gemeinde im streitigen Besteuerungszeitraum November 1996 u.a. in den von der Gemeinde gepachteten Altanlagen sowie einer neu hergestellten Anlage.<\/p>\n<p>Mit Bewilligungsbescheid vom 13. September 1996 sagte das Amt f\u00fcr Land- und Wasserwirtschaft der Kl\u00e4gerin eine Zuwendung aus Mitteln des Landeshaushalts (Einzelplan des Ministeriums f\u00fcr Umwelt, Natur und Forsten) von rund 2 Mio. DM f\u00fcr den Neubau einer Kl\u00e4ranlage in der Gemeinde zu. Die Mittel stammten aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Gew\u00e4sserg\u00fcte nach \u00a7 13 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 6. November 1990 (BGBl I 1990, 2433). Sie wurden gew\u00e4hrt auf der Grundlage der Richtlinien zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Gew\u00e4sserg\u00fcte vom 14. Februar 1990 (Amtsblatt f\u00fcr Schleswig-Holstein 1990, 160). Die Zusage erfolgte unter der Voraussetzung, dass bestimmte \u00dcberwachungswerte im Kl\u00e4ranlagenablauf nach Kl\u00e4rstufe drei erreicht werden, die damit \u00fcber den Stand der Technik mit Kl\u00e4rstufe zwei hinausgingen. Die H\u00f6he des Zuschusses wurde in Anlehnung an die voraussichtlichen f\u00f6rderungsf\u00e4higen Kosten f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen ohne die abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge bemessen.<\/p>\n<p>Im November 1996 erhielt die Kl\u00e4gerin eine Teilzahlung in H\u00f6he von 1.714.427 DM auf Grund des zugesagten Zuschusses. In der am 12. M\u00e4rz 1997 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eingegangenen berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr November 1996 sah die Kl\u00e4gerin die Zahlung als nicht steuerbaren Investitionszuschuss an. Auf Grund hoher abziehbarer Vorsteuerbetr\u00e4ge ergab sich nach der Erkl\u00e4rung ein Erstattungsanspruch.<\/p>\n<p>Das FA beurteilte den Betrag als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen und setzte Umsatzsteuer fest. Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck, weil der Investitionszuschuss ein &#8222;steuerpflichtiges Entgelt&#8220; eines Dritten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 darstelle.<\/p>\n<p>Die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Wegen der Begr\u00fcndung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 656 ver\u00f6ffentlichte Urteil des FG Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin fehlerhafte Anwendung von \u00a7 1 und \u00a7 10 UStG 1993. Zur Begr\u00fcndung macht sie geltend, f\u00fcr die als Zuschuss bezeichnete Zahlung sei keine Leistung erbracht worden. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe die Investitionen auf eigene Rechnung erbringen m\u00fcssen und die Gemeinde habe keine rechtliche M\u00f6glichkeit gehabt, den Bau der Anlage zu fordern. Es fehle insbesondere eine Leistung gegen Entgelt; denn die Zuwendung sei nicht in Erf\u00fcllung eines Erstattungsanspruchs, sondern zu dem Zweck gew\u00e4hrt worden, sie, die Kl\u00e4gerin, in die Lage zu versetzen, einem im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweck, n\u00e4mlich die Verbesserung der Gew\u00e4sserg\u00fcte, nachhaltig zu verfolgen. Das Anliegen des Zuschussgebers habe darin bestanden, die Wasserqualit\u00e4t \u00fcber die vorhandene gesetzliche Verpflichtung hinaus zu verbessern. Dies komme nicht nur den Gemeindeb\u00fcrgern, sondern der Allgemeinheit zugute.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt sinngem\u00e4\u00df, die Aufhebung der Vorentscheidung und die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin eine Leistung erbracht und diese auch gegen Entgelt ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH -, Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258\/95 &#8211; Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 1997, 430; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215\/94 &#8211; Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384\/95 &#8211; Landboden, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51; Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74\/98, BFH\/NV 2000, 240 &#8211; Zuschuss f\u00fcr Verkehrsverein).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen Zahlungen der \u00f6ffentlichen Hand Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempf\u00e4nger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich \u00fcbernimmt und die Zahlung damit zusammenh\u00e4ngt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der F\u00f6rderung des Zahlungsempf\u00e4ngers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers an den Geldgeber sein soll. In F\u00e4llen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcbernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh\u00e4lt, kann je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder abzulehnen sein (BFH-Urteil in BFH\/NV 2000, 240; vgl. auch BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 10\/00, BFHE 193, 165, BFH\/NV 2001, 400 &#8211; Geb\u00e4ude-Restwertentsch\u00e4digung; vom 13. November 1997 V R 11\/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169 &#8211; Tiefgaragenerrichtung f\u00fcr Stadtgemeinde; vom 25. Januar 1996 V R 61\/94, BFH\/NV 1996, 715 &#8211; Forschung mit \u00f6ffentlichen Mitteln; vom 28. Juli 1994 V R 19\/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86 &#8211; Forschungszuschuss; vom 25. M\u00e4rz 1993 V R 84\/89, BFH\/NV 1994, 59 &#8211; Pauschale f\u00fcr \u00dcbernahme der Luftaufsicht; vom 6. Oktober 1988 V R 101\/85, BFH\/NV 1989, 327 &#8211; Zahlungen eines Sozialhilfetr\u00e4gers f\u00fcr Leistungen einer GmbH; vom 9. Dezember 1987 X R 39\/81, BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471 &#8211; Forschungszuschuss).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat durch den Bau der Kl\u00e4ranlage eine Leistung an die Gemeinde erbracht und daf\u00fcr u.a. die Teilzahlung als Entgelt erhalten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 des LWG Schleswig-Holstein sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Sie k\u00f6nnen sich nach \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 des LWG Schleswig-Holstein zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine Leistung an die Gemeinde dadurch erbracht, dass sie als Dritte die der Gemeinde nach \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 des LWG Schleswig-Holstein obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung, die auch die Errichtung der daf\u00fcr ben\u00f6tigten Bauwerke einschlie\u00dft, \u00fcbernommen hat (\u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 des LWG Schleswig-Holstein).<\/p>\n<p>3. Die Zahlung aus Landesmitteln f\u00fcr den Neubau der Kl\u00e4ranlage ist &#8211; wie das FG zutreffend entschieden hat &#8211; Entgelt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erbrachten (oder Vorauszahlung f\u00fcr noch zu erbringende) Leistungen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 EV konnte die Kl\u00e4gerin &#8211; wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist &#8211; ein Entgelt beanspruchen. Die in \u00a7 6 Abs. 1 EV vereinbarte Verg\u00fctung umfasst auch Aufwendungen f\u00fcr die Planung und die Errichtung von Bauwerken f\u00fcr die Abwasserbeseitigung. Die Kl\u00e4gerin hat die Verpflichtungen der Gemeinde gegen die vereinbarte Zahlung \u00fcbernommen und erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Der steuerbare Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993). Entgelt ist nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993 alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh\u00f6rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993). Zahlungen f\u00fcr Rechnung und zur Erf\u00fcllung von Verpflichtungen des Leistungsempf\u00e4ngers sind Entgelte i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993, auch wenn sie im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg von einem Dritten geleistet werden.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin erhielt die auf Grund des Zuwendungsbescheids des Amtes f\u00fcr Land- und Wasserwirtschaft geleistete Zahlung als Entgelt von der Gemeinde (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993).<\/p>\n<p>Nach den Richtlinien f\u00fcr die Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Gew\u00e4sserg\u00fcte nach \u00a7 13 AbwAG hatte die Gemeinde einen Rechtsanspruch gegen das Land auf die Zahlung des Zuschusses f\u00fcr den Bau der Kl\u00e4ranlage. Die Gemeinde hatte sich der Kl\u00e4gerin vertraglich verpflichtet (\u00a7 5 Abs. 2 EV), die Investitionen zur Abwasserbeseitigung in dem Umfang zu f\u00f6rdern, in dem sie selbst F\u00f6rdermittel erhielt. In Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung veranlasste sie, dass der Investitionszuschuss f\u00fcr ihre Rechnung im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg zweckgebunden zur Errichtung der Kl\u00e4ranlage an die Kl\u00e4gerin \u00fcberwiesen wurde. Somit wendete die Gemeinde den auf ihre Rechnung und zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus dem EV geleisteten Betrag auf (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993), um damit die \u00dcbernahme der Abwasserbeseitigungslasten, u.a. durch den Bau der Kl\u00e4ranlage durch die Kl\u00e4gerin, zu erlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 81\/99) BStBl. 2003 II S. 213 1. 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