{"id":38585,"date":"2004-11-16T10:31:13","date_gmt":"2004-11-16T08:31:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38585"},"modified":"2013-05-16T10:44:14","modified_gmt":"2013-05-16T08:44:14","slug":"bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-62_03-bstbl-2005-ii-s-309","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-62_03-bstbl-2005-ii-s-309\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62\/03)     BStBl. 2005 II S. 309"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62\/03) BStBl. 2005 II S. 309<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Er\u00f6ffnung des Verfahrens.<\/p>\n<p>2. Hinsichtlich f\u00fcr Tage nach Verfahrenser\u00f6ffnung im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung ein Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 38; KraftStG \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 6, \u00a7 7 Nr. 1, \u00a7 11; InsO \u00a7 36 Abs. 1, \u00a7 38, \u00a7 55, \u00a7 95, \u00a7 96.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2003 4 K 1557\/03 (EFG 2004, 298)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Herrn K (im Folgenden: Schuldner). Er ist mit Beschluss vom 27. Mai 2002 bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Schuldner ein Kraftfahrzeug, f\u00fcr das er vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Kraftfahrzeugsteuer gezahlt hatte, und zwar f\u00fcr den Entrichtungszeitraum 16. November 2001 bis 15. November 2002. Im Juli 2002 \u00fcbersandte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) dem Kl\u00e4ger eine &#8222;Steuerberechnung&#8220;, in der Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vom 16. November 2001 bis 26. Mai 2002 ausgewiesen war. Nach Abzug des betreffenden Betrages (131 \u0080) und angefallener S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von der tats\u00e4chlich vom Gesamtschuldner geleisteten Zahlung ergab sich ein Guthaben in H\u00f6he von 115,95 DM, das das FA ebenfalls auswies. Die Finanzkasse des FA teilte dem Kl\u00e4ger hierzu mit, dass das vorgenannte Kraftfahrzeugsteuerguthaben auf Einkommensteuerschulden 2000 des Schuldners umgebucht werde. Hier\u00fcber hat das FA am 22. Januar 2003 einen Abrechnungsbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 298 ver\u00f6ffentlichten Urteil stattgegeben.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis entstehen nach \u00a7 38 der Abgabenordnung (AO 1977), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft. Kraftfahrzeugsteuer entsteht demnach &#8211; von hier nicht interessierenden Sonderf\u00e4llen abgesehen (hierzu \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftStG -) &#8211; durch das Halten von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, das mit der verkehrsrechtlichen Zulassung des betreffenden Fahrzeuges beginnt und nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bis zu dessen verkehrsrechtlicher Abmeldung andauert. Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Januar 1973 II B 79\/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197, und vom 8. Juli 1997 VII B 89\/97, BFH\/NV 1998, 86). Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mithin vorbehaltlich des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (Senatsbeschluss in BFH\/NV 1998, 86).<\/p>\n<p>Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld zu unterscheiden (Urteil des Senats vom 9. Februar 1993 VII R 12\/92, BFHE 170, 300, 302, BStBl II 1994, 207), die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (\u00a7 6 KraftStG) entsteht. Entrichtungszeitraum ist nach \u00a7 11 Abs. 1 KraftStG grunds\u00e4tzlich ein Jahreszeitraum; denn nach dieser Vorschrift ist die Steuer im Allgemeinen (zu Ausnahmen siehe \u00a7 11 Abs. 2 bis 4 KraftStG) f\u00fcr die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Es handelt sich dabei indes um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer, wie sie \u00fcbrigens bei vielen Steuern &#8211; wenn auch aus anderen Gr\u00fcnden als bei der Kraftfahrzeugsteuer &#8211; vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen grundlegenden \u00dcberlegungen folgt ohne weiteres, dass die Tatsache, dass der Schuldner die Kraftfahrzeugsteuer bereits f\u00fcr Tage entrichtet hatte, in denen sein Verm\u00f6gen einem Insolvenzverfahren unterlag, nichts f\u00fcr die Frage besagt, ob er auch f\u00fcr diese Tage Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist oder ob er die Kraftfahrzeugsteuer insoweit ohne Rechtsgrund (voraus-)geleistet hat und er folglich einen Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 hat, weil er f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer, die an diesen Tagen entstanden ist, nicht Steuerschuldner ist.<\/p>\n<p>Steuerschuldner ist nach \u00a7 7 Nr. 1 KraftStG grunds\u00e4tzlich (siehe auch hier die Sonderf\u00e4lle der Nrn. 2 bis 4) derjenige, f\u00fcr den das Fahrzeug zum Verkehr (verkehrsbeh\u00f6rdlich) zugelassen ist. Diese Vorschrift f\u00fcr sich genommen scheint dem FG Recht zu geben, dass der Schuldner Steuerschuldner auch f\u00fcr die Dauer des Insolvenzverfahrens geblieben ist; denn er ist, wie sinngem\u00e4\u00df aus den Feststellungen des FG zu entnehmen ist, verkehrsrechtlich Halter des Fahrzeuges gewesen, d.h. derjenige, f\u00fcr den dieses zum Verkehr zugelassen war.<\/p>\n<p>Es liegt indes auf der Hand und ist von dem erkennenden Senat sinngem\u00e4\u00df auch bereits entschieden worden, dass diese Betrachtungsweise \u00fcbersehen w\u00fcrde, dass die Vorschriften des KraftStG durch die Vorschriften des Insolvenzrechts \u00fcberlagert und, ohne dass dies ausdr\u00fccklich geregelt w\u00e4re, modifiziert werden (vgl. hierzu H\u00e4semeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 23.39 ff.). Denn der dem Insolvenzrecht zugrunde liegende Rechtsgedanke verlangt, dass der Steuerfiskus aufgrund der &#8211; in der Regel ohne R\u00fccksicht auf den Insolvenzfall konzipierten &#8211; steuerrechtlichen Regelungen keinen Vorteil gegen\u00fcber anderen Insolvenzgl\u00e4ubigern erlangt, aber auch keinen Nachteil. Deshalb kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass Steuerschulden, die erst nach Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Verwaltung des zur Insolvenzmasse geh\u00f6renden Verm\u00f6gens begr\u00fcndet werden, ebenso wie aus Rechtsgesch\u00e4ften des Insolvenzverwalters bez\u00fcglich dieses Verm\u00f6gens entstehende Forderungen nicht als Insolvenzforderungen anteilig zu befriedigen sind, sondern Masseverbindlichkeiten (\u00a7 55 der Insolvenzordnung &#8211; InsO -) darstellen, w\u00e4hrend Verbindlichkeiten, die aufgrund eines dem Schuldner auch w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens au\u00dferhalb desselben gestatteten rechtsgesch\u00e4ftlichen oder steuerpflichtigen Handelns (vgl. \u00a7 80 Abs. 1 InsO) entstehen, aus der Masse \u00fcberhaupt nicht (weder bevorrechtigt als Masseverbindlichkeit noch anteilig als Insolvenzforderung) befriedigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Deshalb ist vor Verfahrenser\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer, wenn sie noch nicht bezahlt worden ist, Insolvenzforderung (\u00a7 38 InsO), nach Verfahrenser\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer jedoch entweder aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug f\u00fcr die Masse (bei deren Verwaltung) genutzt wird (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), anderenfalls bei Nutzung au\u00dferhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen oder Erwerb des Schuldners. Folglich hat es der erkennende Senat in dem schon erw\u00e4hnten Beschluss in BFH\/NV 1998, 86 gebilligt, dass die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vor und nach der Konkurser\u00f6ffnung ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass f\u00fcr die Zeit von der Konkurser\u00f6ffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Konkursverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt (und nicht etwa als Konkursforderung angemeldet) wird. Diese Aufteilung h\u00e4lt auch das neuere Schrifttum, soweit ersichtlich einhellig, f\u00fcr geboten (vgl. Bringewat\/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 1088 bis 1090; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl. 2000, S. 235 f.; Weis in Hess\/Weis\/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, \u00a7 55 Rdnr. 263).<\/p>\n<p>Der vorgenannter Entscheidung des Senats zugrunde liegende Fall unterscheidet sich von dem Streitfall freilich darin, dass dort die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr den in das Konkursverfahren hineinragenden Entrichtungszeitraum zur G\u00e4nze noch nicht entrichtet war. Das hat indes, wie sich bereits aus vorstehenden Darlegungen zur Unterscheidung zwischen der Begr\u00fcndung der Kraftfahrzeugsteuerschuld und der Bedeutung der Kraftfahrzeugsteuerentrichtungsschuld ohne weiteres ergibt, keine rechtliche Bedeutung. Eine Aufteilung der Kraftfahrzeugsteuer auf die beiden eben bezeichneten Zeitr\u00e4ume ist vielmehr auch im Streitfall um einer gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung der Insolvenzgl\u00e4ubiger willen geboten.<\/p>\n<p>In dem Fall, dass die Steuer bereits f\u00fcr den Entrichtungszeitraum vor Verfahrenser\u00f6ffnung entrichtet worden ist, muss die auf die Tage nach Verfahrenser\u00f6ffnung entfallende Steuer entweder, wie ausgef\u00fchrt, gegen den Verwalter oder gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dies hat die rechtslogische Folge, dass der vor Verfahrenser\u00f6ffnung vorausgezahlte Betrag vom FA der Masse zu erstatten ist, sofern dieses nicht mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann und aufrechnen will. Denn sofern das Kraftfahrzeug nach Verfahrenser\u00f6ffnung nicht im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter genutzt, sondern dem Schuldner frei gegeben wird (dazu H\u00e4semeyer, a.a.O., Rdnr. 13.14) oder wegen Unpf\u00e4ndbarkeit kraft Gesetzes nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist (\u00a7 36 Abs. 1 InsO), ist die Steuer von dem Schuldner aus dem insolvenzfreien Verm\u00f6gen oder Erwerb zu tragen; der im Voraus entrichtete Betrag hingegen muss an die Masse zur\u00fcckgelangen bzw., wenn aufgerechnet wird, durch die Verminderung der Insolvenzforderungen den konkurrierenden Insolvenzgl\u00e4ubigern &#8211; wenn auch in geringerem Umfang als bei Auszahlung des Erstattungsbetrages zugunsten der Masse &#8211; mittelbar zugute kommen.<\/p>\n<p>Aber auch wenn der Insolvenzverwalter das Fahrzeug im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse nutzt und folglich aus derselben die Kraftfahrzeugsteuer als Masseforderung ungek\u00fcrzt entrichten muss, er\u00fcbrigt sich eine Festsetzung der w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens entstehenden Kraftfahrzeugsteuer und eine Erstattung der im Voraus entrichteten Kraftfahrzeugsteuer nicht (und bleibt folglich dem FA die Aufrechnungsm\u00f6glichkeit gegen Insolvenzforderungen erhalten). Ob das Fahrzeug des Schuldners im Streitfall zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt &#8211; was das FG nicht n\u00e4her er\u00f6rtert hat und was, auch wenn es als unstreitig anzusehen sein sollte, der Entscheidung des Senats deshalb nicht zugrunde gelegt werden k\u00f6nnte -, ist folglich nicht zu pr\u00fcfen, der Bestand der Hauptforderung, des Erstattungsanspruchs der Insolvenzmasse, h\u00e4ngt davon nicht ab. Denn die Steuerschuld des Insolvenzverwalters und die im Voraus befriedigte, (damals noch nicht und wegen der Nutzung des Fahrzeuges f\u00fcr die Masse endg\u00fcltig) nicht entstandene Schuld des Schuldners sind nur der H\u00f6he nach identisch, wesensm\u00e4\u00dfig jedoch verschieden. Sie beruhen auf unterschiedlichen Bescheiden, n\u00e4mlich jene auf einem ggf. gegen den Insolvenzverwalter zu erlassenden Bescheid (der \u00fcbrigens schon deshalb unverzichtbare Grundlage der Steuererhebung ist, damit diesem Rechtsschutz gew\u00e4hrt wird, wenn er z.B. seine Steuerschuldnerschaft bestreitet), diese aber auf einem gegen den jetzigen Schuldner vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, \u00a7 251 Rdnr. 22). Das \u00fcbersieht das FG &#8211; das entgegen der Annahme des FA in seinem Urteil offenbar stillschweigend von einer Nutzung des Fahrzeuges f\u00fcr die Masse ausgegangen ist -, wenn es nur darauf sein Augenmerk richtet, dass das Fahrzeug nach wie vor zum \u00f6ffentlichen Verkehr zugelassen ist und deshalb auch f\u00fcr die Zeit nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Kraftfahrzeugsteuer zu Lasten der Insolvenzmasse geschuldet wird.<\/p>\n<p>Das FA hat im Streitfall von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die im Voraus entrichtete Steuer nicht der Masse zuzuf\u00fchren, sondern mit (Insolvenz-)Forderungen aufzurechnen, zu deren Befriedigung die Masse dient (\u00a7 38 InsO). Der Einwand der Revision, die Aufrechnung f\u00fchre dazu, dass die Kraftfahrzeugsteuer &#8222;faktisch&#8220; doppelt zu Lasten der Insolvenzmasse geleistet werde, ist dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das FA hat von der Aufrechnungsm\u00f6glichkeit vielmehr Gebrauch machen d\u00fcrfen, weil die Aufrechnungsvoraussetzungen vorlagen, wor\u00fcber zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich des der Masse Geschuldeten (Hauptforderung) Streit besteht. Die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen n\u00e4mlich vor und dieser standen auch \u00a7\u00a7 95, 96 InsO nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid, der hiervon ausgegangen ist, ist mithin rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62\/03) BStBl. 2005 II S. 309 1. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Er\u00f6ffnung des Verfahrens. 2. 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