{"id":38589,"date":"2004-11-11T10:31:15","date_gmt":"2004-11-11T08:31:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38589"},"modified":"2013-05-16T10:39:15","modified_gmt":"2013-05-16T08:39:15","slug":"bfh-urteil-vom-11-11-2004-v-r-34_02-bstbl-2005-ii-s-316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-11-2004-v-r-34_02-bstbl-2005-ii-s-316\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 34\/02)     BStBl. 2005 II S. 316"},"content":{"rendered":"<p>    <b>BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 34\/02)     BStBl. 2005 II S. 316<\/p>\n<p>1. Die Steuerbefreiung der     Ums\u00e4tze aus heilberuflicher T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt     (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche     Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die     die erforderlichen beruflichen Bef\u00e4higungsnachweise besitzen. <\/p>\n<p>2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist f\u00fcr     sich allein kein Hinderungsgrund f\u00fcr die Befreiung.<\/p>\n<p>3. Vom Vorliegen eines beruflichen     Bef\u00e4higungsnachweises f\u00fcr eine \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche Leistung ist     grunds\u00e4tzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der     regelm\u00e4\u00dfigen Zulassung seiner Berufsgruppe gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 SGB V durch     die zust\u00e4ndigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.<\/p>\n<p>4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch &#8211;     regelm\u00e4\u00dfig &#8211; seine Berufsgruppe gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 SGB V durch die     zust\u00e4ndigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz     f\u00fcr das Vorliegen eines beruflichen Bef\u00e4higungsnachweises die Aufnahme von     Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen     Krankenkassen (\u00a7 92 SGB V) sein.<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 4 Nr. 14; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 13     Teil A Abs. 1 Buchst. c; SGB V \u00a7 124 Abs. 2, \u00a7 92.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 24. Juli 2002 1 K     459\/00 (EFG 2002, 1330)<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist     selbst\u00e4ndig t\u00e4tiger Heileurythmist, der auf \u00e4rztliche Anordnung eine     Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage anwendet. Der     Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte gegen den     Kl\u00e4ger in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr 1973 bis 1977     Umsatzsteuer fest. Das FA lehnte es ab, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als     steuerbefreiten Heilhilfsberuf i.S. von \u00a7 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes     (UStG 1973) anzuerkennen, weil sie nicht &#8211; wie die eines Krankengymnasten &#8211;     von einer staatlichen Erlaubnis abh\u00e4nge, nicht durch Gesundheitsbeh\u00f6rden     beaufsichtigt werde und weil seine Ausbildung auch nicht gesetzlich geregelt     sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es     die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers als nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1973 steuerfrei     beurteilte. Es sah die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als in den wesentlichen     Merkmalen mit der eines Krankengymnasten vergleichbar an. Wie dieser wende     er Bewegungstherapie auf \u00e4rztliche Anordnung an und f\u00fchre dabei eine     T\u00e4tigkeit aus, die der Linderung von Krankheiten oder Leiden beim Menschen     i.S. von \u00a7 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes diene. Entsprechend dem Zweck     der Steuerbefreiungsvorschrift gen\u00fcge es, wenn der Kl\u00e4ger Leistungen     erbringe, die f\u00fcr den Patienten von den Tr\u00e4gern der Sozialversicherung     bezahlt w\u00fcrden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte     (EFG) 1984, 580 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH)     die Entscheidung des FG auf (Urteil vom 21. Juni 1990 V R 97\/84, BFHE 161,     196, BStBl II 1990, 804). Daf\u00fcr legte er dar, die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers     erf\u00fcllten die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG     1973 nicht, weil er keine &#8222;\u00e4hnliche heilberufliche T\u00e4tigkeit&#8220; wie die in der     Vorschrift ausdr\u00fccklich bezeichneten Berufstr\u00e4ger ausge\u00fcbt habe. Wegen der     weiteren Einzelheiten wird auf das in BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804     ver\u00f6ffentlichte Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob auf die     Verfassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers das Urteil des BFH auf und verwies die     Sache an den BFH zur\u00fcck (BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1999 2 BvR     1264\/90, BStBl II 2000, 155, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1999, 494). Zur     Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte das BVerfG u.a. aus, der Zweck des \u00a7 4     Nr. 14 UStG 1973 sei allein die Entlastung der Sozialversicherungstr\u00e4ger von     der Umsatzsteuer. Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des     Grundgesetzes &#8211; GG -) verbiete eine nach der Existenz berufsrechtlicher     Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung. Im Ergebnis sei deshalb     kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, dem Kl\u00e4ger die     Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 zu versagen, wenn die Leistungen     eines Heileurythmisten in der Regel von den Sozialversicherungstr\u00e4gern     finanziert w\u00fcrden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in BStBl II     2000, 155, UR 1999, 494 ver\u00f6ffentlichten BVerfG-Beschluss Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Anschluss daran entschied der Senat mit Urteil vom     13. April 2000 V R 78\/99 (BFHE 191, 441, UR 2000, 436) im zweiten     Rechtsgang, dass Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche T\u00e4tigkeit,     die &#8222;in der Regel&#8220; von den Sozialversicherungstr\u00e4gern finanziert werden     (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494), jedenfalls vorhanden     sind, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungstr\u00e4gern f\u00fcr den     Patienten bezahlt werden. Damit h\u00e4nge die Steuerbefreiung nicht davon ab,     dass die Sozialversicherungstr\u00e4ger die einzelne Leistung wirklich bezahlt     haben, so dass auch Leistungen an Privatpatienten steuerfrei ausgef\u00fchrt     werden, wenn die Sozialversicherungstr\u00e4ger eine entsprechende Leistung f\u00fcr     ein Mitglied bezahlen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen im     Streitfall vorlagen, verwies der Senat die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab. Dessen Urteil ist in EFG     2002, 1330 abgedruckt. <\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, \u00a7 4 Nr.     14 UStG 1973 betreffe nur Leistungen, bei denen &#8211; ihrer Art nach &#8211;     Kostenerstattung im gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkassen oder als     Satzungsleistung vorgesehen sei, nicht dagegen Leistungen, die nur als     Ausnahmeleistung ersetzt w\u00fcrden. &#8222;In der Regel&#8220; bedeute nach dem allgemeinen     Sprachgebrauch sinngem\u00e4\u00df &#8222;von besonderen Ausnahmen&#8220; abgesehen. Danach l\u00e4gen     im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14     UStG 1973 nicht vor, denn der Kl\u00e4ger habe eine regelm\u00e4\u00dfige Erstattung in     diesem Sinn weder behauptet noch nachgewiesen; die von ihm vorgelegten, nur     zum Teil die Streitjahre betreffenden Erstattungsschreiben verschiedener     Kranken- oder Ersatzkassen, in denen deren Mitglieder die Erstattung     zugesagt wird, lie\u00dfen in vier F\u00e4llen nicht erkennen, ob es sich um Regel-     oder Ausnahmeleistungen handele; aus den anderen acht Schreiben ergebe sich     entweder sinngem\u00e4\u00df oder aufgrund eines ausdr\u00fccklichen Hinweises, dass es     sich um eine Ausnahmeleistung handele. Allein die Tatsache, dass 85 % der     Behandlungsf\u00e4lle des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich erstattet worden seien,     rechtfertige die Steuerbefreiung nicht, nicht zuletzt auch deshalb, weil die     Erstattungspraxis f\u00fcr Erstattungen, zu denen die Kassen nicht aufgrund ihrer     Leistungskataloge verpflichtet seien, unterschiedlich sei, wie der Kl\u00e4ger     selbst einger\u00e4umt habe. <\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers sei ohne     Bedeutung, ob sich die Erstattungspraxis inzwischen ge\u00e4ndert habe; dem stehe     das Jahressteuerprinzip (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973) entgegen. Im \u00dcbrigen     habe sich die Erstattungspraxis nicht grundlegend ge\u00e4ndert. In den     Streitjahren sei die Heileurythmie im Leistungskatalog der gesetzlichen     Krankenversicherung nicht aufgenommen gewesen. Erst ab 1997 h\u00e4tten zwei und     1999 eine weitere Krankenkasse &#8211; z.T. nur im Rahmen von befristeten     Modellprojekten &#8211; die Kosten heileurythmischer Heilbehandlungen in ihren     Leistungskatalog aufgenommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision     des Kl\u00e4gers. Er macht geltend, das BVerfG habe darauf abgestellt, dass die     Leistungen &#8222;in der Regel&#8220; von den Sozialversicherungstr\u00e4gern erstattet     w\u00fcrden; &#8222;in der Regel&#8220; sei sehr weit zu verstehen und umfasse auch F\u00e4lle, in     denen tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend die Leistungen erstattet worden seien; nur so     sei dem Zweck, den Endverbraucher bei Kosten der Heilbehandlung zu     entlasten, Gen\u00fcge getan. Inzwischen h\u00e4tten drei Kassen heileurythmische     Behandlungen in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Es sei zu     ber\u00fccksichtigen, dass neuere Heilverfahren bei Erlass der Regelung in \u00a7 4     Nr. 14 UStG 1973 noch nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Kassen     k\u00f6nnten sich aus der im Falle des Kl\u00e4gers seit inzwischen 29 Jahren     praktizierten Erstattungspraxis nicht zur\u00fcckziehen und Patienten k\u00f6nnten den     Erstattungsanspruch ggf. gerichtlich durchsetzen (Sozialgericht Frankfurt     vom 18. Februar 1993 S 9\/Kr 85\/93).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil     aufzuheben und Ums\u00e4tze der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1973 bis     1978 nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 steuerfrei zu behandeln.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. <\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1973 sind &#8222;die Ums\u00e4tze     aus der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist,     Krankengymnast, Hebamme oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit     im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes&#8220; (EStG)     steuerfrei.<\/p>\n<p>2. \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 ist richtlinienkonform     auszulegen (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 28\/00, BFHE 201, 330,     BStBl II 2003, 532; vom 1. April 2004 V R 54\/98, BFH\/NV 2004, 1198; vom 22.     April 2004 V R 1\/98, BFH\/NV 2004, 1348, Nachfolgeentscheidung K\u00fcgler Rs.     C-141\/00). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des     Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der     Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG)     befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer &#8222;die Heilbehandlungen im Bereich     der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der von dem betreffenden     Mitgliedstaat definierten \u00e4rztlichen und arzt\u00e4hnlichen Berufe erbracht     werden&#8220;. Der durch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG     gezogene gemeinschaftsrechtliche Rahmen und die Auslegung der     Tatbestandsmerkmale der bezeichneten Vorschrift durch den Gerichtshof der     Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) sind deshalb bei der gebotenen     richtlinienkonformen Auslegung von \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 zu beachten.<\/p>\n<p>Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i.S.     des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG setzt voraus,     dass <\/p>\n<p>&#8211; \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche Leistungen vorliegen,    <\/p>\n<p>&#8211; die von Personen erbracht werden, die die     erforderlichen beruflichen Bef\u00e4higungsnachweise besitzen (EuGH-Urteile vom     10. September 2002 Rs. C-141\/00, Ambulanter Pflegedienst K\u00fcgler GmbH, Slg.     2002, I-6833, UR 2002, 513, Rdnr. 26 ff.; vergl. EuGH-Urteil vom 6. November     2003 Rs. C-45\/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Rdnr. 50, UR 2003, 585).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen verbietet es der Grundsatz der steuerlichen     Neutralit\u00e4t, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Ums\u00e4tze bewirken,     bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich (z.B. abh\u00e4ngig von der     Rechtsform des Steuerpflichtigen) behandelt werden (EuGH-Urteil in UR 2003,     585, Rdnr. 44). Zweck der Befreiung ist es, die Kosten \u00e4rztlicher     Heilbehandlung zu senken.<\/p>\n<p>3. Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1     Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG sind T\u00e4tigkeiten, die zum Zweck der     Diagnose, der Behandlung und, soweit m\u00f6glich, der Heilung von Krankheiten     oder Gesundheitsst\u00f6rungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile in     UR 2003, 585, Rdnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212\/01, Margarete     Unterpertinger, UR 2004, 70, Rdnr. 39 und Rs. C-307\/01, Peter d&#8217;Ambrumenil,     UR 2004, 75, Rdnr. 57). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, denn     die auf \u00e4rztliche Anordnung erbrachten heileurythmischen Behandlungen des     Kl\u00e4gers dienten dem Zweck der Behandlung und, soweit m\u00f6glich, der Heilung     von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen der Leistungsempf\u00e4nger.<\/p>\n<p>4. Hinsichtlich der erforderlichen beruflichen     Bef\u00e4higungsnachweise lassen sich der Rechtsprechung des EuGH deswegen keine     Anforderungen entnehmen, weil nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der     Richtlinie 77\/388\/EWG die Definition der \u00e4rztlichen oder arzt\u00e4hnlichen     Berufe den Mitgliedsstaaten obliegt.<\/p>\n<p>a) Von der beruflichen Bef\u00e4higung ist grunds\u00e4tzlich     auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen     Regelung erf\u00fcllt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beruf des     Heileurythmisten keine berufsrechtliche Regelung erfahren hat. Der Nachweis     der beruflichen Bef\u00e4higung h\u00e4ngt allerdings nicht ausschlie\u00dflich von einer     berufsrechtlichen Regelung und deren Erf\u00fcllung ab, z.B. wenn     berufsrechtliche Regelungen nur in einzelnen Bundesl\u00e4ndern existieren     (BFH-Urteile in BFH\/NV 2004, 1348; in BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in     BFHE 191, 441, UR 2000, 436; vergl. nunmehr auch BFH-Urteil vom 28. August     2003 IV R 69\/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).     Entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungstr\u00e4ger von der     Umsatzsteuer zu entlasten, kann grunds\u00e4tzlich vom Vorliegen des     Bef\u00e4higungsnachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen des     Unternehmers durch heilberufliche T\u00e4tigkeit in der Regel von den     Sozialversicherungstr\u00e4gern finanziert werden (BVerfG-Beschluss in BStBl II     2000, 155, UR 1999, 494, unter B. II. 2.).<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr ist in erster Linie eine Zulassung des     jeweiligen Unternehmers oder die regelm\u00e4\u00dfige Zulassung seiner Berufsgruppe     gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die     zust\u00e4ndigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteile in BFHE     191, 441, UR 2000, 436; in BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in BFH\/NV     2004, 1348, unter II. 2. c; in BFH\/NV 2004, 1198, unter II. 1. c; entspr.     bereits Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 28.     Februar 2000, BStBl I 2000, 433). <\/p>\n<p>\u00a7 124 Abs. 2 SGB V regelt die Zulassung von Erbringern     von &#8222;Heilmitteln als Dienstleistungen&#8220; seitens der gesetzlichen     Krankenkassen, Versicherte zu deren Lasten behandeln zu d\u00fcrfen. <\/p>\n<p>Zuzulassen ist nach \u00a7 124 Abs. 2 SGB V, wer<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr die Leistungserbringung erforderliche     Ausbildung sowie eine entsprechende zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung     berechtigende Erlaubnis besitzt,<\/p>\n<p>2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens     zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung der     Zulassung in unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und in geeigneten Einrichtungen     abgeleistet worden sein muss,<\/p>\n<p>3. \u00fcber eine Praxiseinrichtung verf\u00fcgt, die eine     zweckm\u00e4\u00dfige und wirtschaftliche Leistungserbringung gew\u00e4hrleistet, und<\/p>\n<p>4. die f\u00fcr die Versorgung der Versicherten geltenden     Vereinbarungen anerkennt.<\/p>\n<p>Bei der in \u00a7 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geforderten     Erlaubnis zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung muss es sich nicht     notwendigerweise um eine staatliche Erlaubnis handeln, sofern eine solche     nicht vorgesehen ist. Es kann deshalb ausreichen, wenn der Unternehmer \u00fcber     die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verf\u00fcgt, die Kenntnisse     bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr die     Aus\u00fcbung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Es gen\u00fcgt in diesen F\u00e4llen,     wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder     Namensrecht gesch\u00fctzt ist (vergl. BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II     2004, 954). Mit der Ankn\u00fcpfung an die Zulassung des Leistenden oder     jedenfalls seiner Berufsgruppe nach \u00a7 124 Abs. 2 SGB V ist sowohl dem     Erfordernis des beruflichen Bef\u00e4higungsnachweises als auch dem Umstand     gen\u00fcgt, dass sich Heilberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine     einheitliche, alle Erbringer von Leistungen dieser Art gleicherma\u00dfen     betreffende staatliche Berufsregelung geschaffen wird (vergl. BFH-Urteile in     BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, zu     \u00a7 18 EStG). Auch danach kommt die Annahme der erforderlichen beruflichen     Bef\u00e4higung nicht in Betracht, weil weder der Kl\u00e4ger noch seine Berufsgruppe     nach \u00a7 124 Abs. 2 SGB V zugelassen ist.<\/p>\n<p>b) Neben der Zulassung kann ferner Indiz f\u00fcr einen     entsprechenden beruflichen Bef\u00e4higungsnachweises sein, dass die betreffenden     Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gem\u00e4\u00df \u00a7     92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen     aufgenommen worden sind. <\/p>\n<p>aa) \u00a7 92 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass die     Bundesaussch\u00fcsse (\u00a7 91 SGB V) Richtlinien beschlie\u00dfen \u00fcber die Gew\u00e4hr f\u00fcr     eine ausreichende, zweckm\u00e4\u00dfige und wirtschaftliche Versorgung der     Versicherten u.a. \u00fcber die Einf\u00fchrung neuer Untersuchungs- und     Behandlungsmethoden (Nr. 5) \u00fcber die Verordnung von &#8230; Heil- und     Hilfsmitteln, h\u00e4usliche Krankenpflege, Soziotherapie (Nr. 6), oder \u00fcber eine     Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen     Rehabilitation &#8230; (Nr. 8). Den Richtlinien kommt ab ihrer Bekanntmachung     rechtliche Bedeutung zu (\u00a7 94 Abs. 2 SGB V; Urteil des Bundessozialgerichts     &#8211; BSG &#8211; vom 19. Februar 2002 B 1 KR 16\/00 R, SozR 3-2500 \u00a7 92 Nr. 12).    <\/p>\n<p>bb) Heilmittel i.S. des SGB V werden definiert als     \u00e4rztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen     Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht     werden d\u00fcrfen (BSG-Urteil vom 28. Juni 2000 B 6 KA 26\/99 R, SozR 3-2500 \u00a7     138 Nr. 1). Zur Erstattung der Kosten f\u00fcr &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht von     einem Arzt erbrachte Dienstleistungen zur Behandlung einer Krankheit, sind     die Sozialversicherungstr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich nur nach Ma\u00dfgabe der aufgrund     des \u00a7 92 SGB V erlassenen Richtlinien, bzw. nach Ma\u00dfgabe der Satzung der     jeweiligen Krankenkasse (\u00a7 194 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) verpflichtet. Wird     deshalb eine in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse     aufgenommene Leistung von einem Arzt angeordnet, kann dies als Indiz daf\u00fcr     herangezogen werden, dass die betreffende Leistung eine entsprechende     berufliche Bef\u00e4higung voraussetzt.<\/p>\n<p>cc) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Kl\u00e4gers,     wonach allein der Umstand, dass tats\u00e4chlich &#8211; unabh\u00e4ngig von ihrer Aufnahme     in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse &#8211; Leistungen dieser     Art erstattet worden sind, die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG     1973 rechtfertigen m\u00fcsse. Entsprechendes l\u00e4sst sich den Entscheidungen des     BVerfG in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494, vom 10. November 1999 2 BvR     1820\/92 (BStBl II 2000, 158) und vom 10. November 2000 2 BvR 2861\/93 (BStBl     II 2000, 160) nicht entnehmen. Das BVerfG hat im Urteil in BStBl II 2000,     155, UR 1999, 494 betont, zu ber\u00fccksichtigen sei, ob die Leistungen &#8222;in der     Regel&#8220; von den Sozialversicherungstr\u00e4gern finanziert werden. Dem entspricht     es, nur solche Heilbehandlungen zu befreien, die &#8211; aufgrund der Zulassung     des leistenden Unternehmers bzw. der entsprechenden Berufsgruppe oder durch     Aufnahme der betreffenden Leistung in den Leistungskatalog (\u00a7 92 SGB V) &#8211;     die Sozialversicherungstr\u00e4ger ihrer Art nach zur Erstattung verpflichten.    <\/p>\n<p>dd) F\u00fcr die Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; entscheidend sei,     dass seinen Patienten die Verg\u00fctungen f\u00fcr die Leistungen zu 85 % erstattet     worden seien &#8211; bieten weder Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie     77\/388\/EWG noch \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 einen hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkt.<\/p>\n<p>Sie lie\u00dfe sich mit dem Grundsatz der steuerlichen     Neutralit\u00e4t, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Ums\u00e4tze erbringen, bei     der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich (z.B. abh\u00e4ngig von der Rechtsform     des Steuerpflichtigen) zu behandeln, nicht vereinbaren, denn sie h\u00e4tte zur     Folge, dass gleichartige Leistungen wegen der zum Teil regional     unterschiedlichen Erstattungspraxis der einzelnen Krankenkassen f\u00fcr die     Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht im jeweils geltenden     Leistungskatalog (\u00a7 92 SGB V) enthalten sind, umsatzsteuerrechtlich     ungeachtet des gleichen Leistungsinhalts unterschiedlich zu beurteilen     w\u00e4ren. <\/p>\n<p>Die Auffassung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus zur     Folge, dass der Unternehmer nicht, wie nach dem System der Mehrwertsteuer     grunds\u00e4tzlich erforderlich, bereits im Zeitpunkt der Leistung feststellen     kann, ob die betreffende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Denn ungewiss     im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist schon, ob dem jeweiligen     Leistungsempf\u00e4nger, dem Patienten, eine Heilbehandlung dieser Art im     Besteuerungszeitraum abweichend vom Leistungskatalog der gesetzlichen     Krankenkassen tats\u00e4chlich erstattet wird. Ein nicht nach \u00a7 124 SGB V     zugelassener Leistungserbringer wird im \u00dcbrigen die Information \u00fcber die     Erstattung der Kosten f\u00fcr eine konkrete Behandlung nur durch entsprechende     Mitteilung des Leistungsempf\u00e4ngers, des Patienten, erhalten k\u00f6nnen. Stellte     man &#8211; wie der Kl\u00e4ger vorschl\u00e4gt &#8211; darauf ab, ob im Besteuerungszeitraum die     Leistungen tats\u00e4chlich &#8222;in der Regel&#8220; oder wie im Streitfall zu 85 %     erstattet werden, k\u00f6nnte der Unternehmer &#8211; selbst wenn er von allen     Patienten vor Leistungserbringung entsprechende Informationen \u00fcber die     Leistungsbereitschaft der Krankenkasse erhalten k\u00f6nnte &#8211; erst mit Ablauf des     Besteuerungszeitraumes, d.h. des Kalenderjahres (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 UStG),     feststellen, ob seine Leistungen &#8222;tats\u00e4chlich in der Regel&#8220; &#8211; z.B. zu mehr     als 90 % &#8211; zu Erstattungen an die Patienten gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>5. Nach den Feststellungen des FG sind in den     Streitjahren heileurythmische Heilbehandlungen wie diejenigen des Kl\u00e4gers     weder als Regel- noch als Satzungsleistungen erstattet worden; das FG hat     deshalb zu Recht die Klage abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 34\/02) BStBl. 2005 II S. 316 1. Die Steuerbefreiung der Ums\u00e4tze aus heilberuflicher T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Bef\u00e4higungsnachweise besitzen. 2. 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