{"id":38596,"date":"2004-11-17T10:31:12","date_gmt":"2004-11-17T08:31:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38596"},"modified":"2013-05-16T10:42:27","modified_gmt":"2013-05-16T08:42:27","slug":"bfh-urteil-vom-17-11-2004-x-r-62_01-bstbl-2005-ii-s-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-11-2004-x-r-62_01-bstbl-2005-ii-s-336\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.11.2004 (X R 62\/01)     BStBl. 2005 II S. 336"},"content":{"rendered":"<p>    <b>BFH-Urteil vom 17.11.2004 (X R 62\/01)     BStBl. 2005 II S. 336<\/p>\n<p>Fehlende Reaktionen auf     bereits eingetretene hohe Verluste und das unver\u00e4nderte Beibehalten eines     verlustbringenden Gesch\u00e4ftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen f\u00fcr     eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung pers\u00f6nlicher     Gr\u00fcnde und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterf\u00fchrung seines     Unternehmens bewogen haben k\u00f6nnten, sind in diesen F\u00e4llen keine hohen     Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p>EStG \u00a7 15.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf vom 5. Oktober 2000 8 K     5441\/99 E (EFG 2002, 452)<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute,     die in den Streitjahren 1992, 1993, 1995 und 1996 zur Einkommensteuer     zusammenveranlagt wurden.<\/p>\n<p>Die im Jahr 1935 geborene Kl\u00e4gerin betrieb in den     Streitjahren einen Einzelhandel mit M\u00f6beln, den sie zum 1. Januar 1976 von     ihrer Schwiegermutter \u00fcbernommen hatte. Das Gesch\u00e4ftslokal sowie die     r\u00e4umlich davon getrennten Ausstellungs- und Lagerr\u00e4ume hatte sie vom Kl\u00e4ger     angemietet, der zugleich der einzige im Betrieb der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte     Arbeitnehmer war.<\/p>\n<p>Neben den Eink\u00fcnften aus seiner Arbeitnehmert\u00e4tigkeit     im Betrieb der Kl\u00e4gerin sowie aus der Vermietung der in deren Betrieb     genutzten Grundst\u00fccke erzielte der Kl\u00e4ger aus einem Bestattungsunternehmen     Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinne aus dieser T\u00e4tigkeit lagen in den     Streitjahren zwischen ca. 40.000 und 65.000 DM. <\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwirtschaftete aus dem M\u00f6beleinzelhandel     hingegen &#8211; nach einer anf\u00e4nglichen Gewinnphase &#8211; seit 1983 bei     zur\u00fcckgehenden Ums\u00e4tzen ausschlie\u00dflich Verluste. Im Einzelnen stellen sich     die Ums\u00e4tze und Eink\u00fcnfte nach dem vom Finanzgericht (FG) ermittelten     Sachverhalt wie folgt dar (alle Betr\u00e4ge in DM):<\/p>\n<table CELLSPACING=\"0\" BORDER=\"0\" CELLPADDING=\"1\" WIDTH=\"374\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">Jahr<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">Ums\u00e4tze<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">Eink\u00fcnfte<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1976<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">269.392<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 4.545<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1977<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">302.710<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 21.167<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1978<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">356.036<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 26.508<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1979<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">390.190<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 46.609<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1980<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">392.571<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 35.988<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1981<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">392.244<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 16.092<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1982<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">321.006<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 22.723<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1983<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">204.773<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 41.411<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1984<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">260.099<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 20.782<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1985<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">218.773<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 25.326<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1986<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">200.799<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 29.705<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1987<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">205.185<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 15.543<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1988<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">188.247<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 23.113<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1989<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">167.274<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 32.925<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1990<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">211.069<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 20.978<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1991<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">230.652<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 20.810<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1992<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">252.947<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 25.201<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1993<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">155.946<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 53.691<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1994<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">104.679<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 50.355<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1995<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">142.710<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 56.829<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1996<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">71.972<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 59.634<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"24%\">1997<\/td>\n<td WIDTH=\"31%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">68.122<\/td>\n<td WIDTH=\"45%\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">.\/. 65.763<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>In den Jahren 1993 bis 1996 durchgef\u00fchrte     Stra\u00dfenbauma\u00dfnahmen brachten Beeintr\u00e4chtigungen in der Verkehrsf\u00fchrung sowie     einen Wegfall von Parkpl\u00e4tzen im Bereich des an einer Hauptdurchgangsstra\u00dfe     gelegenen Gesch\u00e4ftslokals mit sich.<\/p>\n<p>Zum 31. Dezember 1998 schloss die Kl\u00e4gerin die     Ausstellungs- und Lagerr\u00e4ume; die Kunden suchen seither die M\u00f6bel nach     Prospekten und Katalogen aus. Zum 31. M\u00e4rz 1999 wurde der M\u00f6belhandel mit     dem Bestattungsunternehmen &#8211; so der vom FG wiedergegebene Vortrag der Kl\u00e4ger     &#8211; &#8222;zusammen gelegt&#8220;. Schlie\u00dflich k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin zum 1. November 1999     das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Beklagte und     Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zu der Auffassung, die Verluste der     Kl\u00e4gerin seien in den Streitjahren mangels Gewinnerzielungsabsicht     steuerlich nicht verrechenbar, und erlie\u00df entsprechende \u00c4nderungsbescheide.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Einspr\u00fcche     blieben erfolglos. Mit der Klage begehrten sie die steuerliche     Ber\u00fccksichtigung der Verluste aus dem M\u00f6belhandel. Sie vertraten dazu die     Auffassung, bereits der Gegenstand dieses Betriebs sei nicht geeignet, der     Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen zu dienen. In diesen F\u00e4llen sei allein     der Umstand langj\u00e4hriger Verluste oder schlechter Betriebsf\u00fchrung f\u00fcr eine     Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend. In allen     Streitjahren sei ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb eingerichtet gewesen;     die Waren seien nur von renommierten Gro\u00dfh\u00e4ndlern bezogen worden. Die     Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge der Jahre 1993 bis 1996 seien wesentlich auf die     Stra\u00dfenbauarbeiten sowie eine mehrmonatige Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers im     Jahr 1996 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin seit 1998 erhebliche     Strukturver\u00e4nderungen vorgenommen, um den Betrieb wieder in die Gewinnzone     zu f\u00fchren (Aufgabe der Ausstellungs- und Lagerr\u00e4ume, K\u00fcndigung des einzigen     Arbeitnehmers, R\u00fcckf\u00fchrung betrieblicher Verbindlichkeiten aus privaten     Mitteln). Auch zuvor seien bereits &#8211; wegen der Hoffnung der Kl\u00e4gerin auf     wieder steigende Ums\u00e4tze letztlich nicht umgesetzte &#8211; \u00dcberlegungen zu     Strukturver\u00e4nderungen angestellt worden.<\/p>\n<p>Das FA vertrat hingegen die Auffassung, angesichts des     aufgelaufenen von ihm ermittelten Gesamtverlusts von 439.168 DM k\u00f6nne auf     absehbare Zeit keine positive Ergebnisprognose mit dem Ziel eines     Totalgewinns gestellt werden, zumal im Betrieb keine stillen Reserven     vorhanden seien. Die Kl\u00e4gerin habe weder besondere Werbema\u00dfnahmen     durchgef\u00fchrt noch sich marktgerecht verhalten, um den Kundenkreis zu     erweitern. Ertragverbessernde Struktur- und Umstellungsma\u00dfnahmen seien nicht     zeitnah ergriffen worden. Die Aufgabe der Ausstellungsr\u00e4ume sei ohnehin     nicht geeignet, den Betrieb in die Gewinnzone zu f\u00fchren, weil eine derartige     Ma\u00dfnahme im M\u00f6beleinzelhandel zu noch gr\u00f6\u00dferen Umsatzeinbu\u00dfen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der     Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2002, 452). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, objektiv     k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin mit dem Betrieb keinen Totalgewinn mehr erzielen. Sie     habe die verlustbringende T\u00e4tigkeit auch aus im Bereich ihrer Lebensf\u00fchrung     liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ausge\u00fcbt. Daf\u00fcr spreche, dass sie den Betrieb     trotz anhaltender Verluste in stets gleichbleibender Form fortgef\u00fchrt und     keine Strukturma\u00dfnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse ergriffen habe.     Ferner seien famili\u00e4re Gr\u00fcnde f\u00fcr die Betriebsfortf\u00fchrung in der     Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers als einzigem Arbeitnehmer zu sehen, was den     Eheleuten wirtschaftlich eine steuerneutrale Behandlung des Arbeitslohns des     Kl\u00e4gers erm\u00f6glicht habe. Ob ein weiterer Gesichtspunkt in dem Bestreben     liege, ein Familienunternehmen aus Gr\u00fcnden der Tradition m\u00f6glichst lange     aufrecht zu erhalten, k\u00f6nne dahinstehen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision begehren die Kl\u00e4ger vorrangig die     Ber\u00fccksichtigung der Verluste. Das FG habe verkannt, dass die Darlegungs-     und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen objektiver Gr\u00fcnde, die gegen eine     Gewinnerzielungsabsicht spr\u00e4chen, beim FA liege. Nach der Rechtsprechung des     Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertige allein die Tatsache langj\u00e4hriger     Verluste noch nicht den Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht.     Das FG habe sich aber auf die Feststellung langj\u00e4hriger Verluste und das     Fehlen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verlustursachen beschr\u00e4nkt. Auch stelle die     M\u00f6glichkeit, die erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Eink\u00fcnften     auszugleichen, kein Anzeichen daf\u00fcr dar, dass die verlustbringende T\u00e4tigkeit     nur aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ausge\u00fcbt werde.<\/p>\n<p>Hilfsweise begehren sie, das Gehalt des Kl\u00e4gers nicht     bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen. Andernfalls     komme es zu einer Substanzbesteuerung, die aus Mitteln bedient werden m\u00fcsse,     die der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Dies     m\u00fcsse trotz der grunds\u00e4tzlichen Trennung der Einkunftserzielungssph\u00e4ren     zusammenveranlagter Eheleute jedenfalls dann gelten, wenn die beiden     T\u00e4tigkeiten sachlich derart miteinander verflochten seien, dass die eine     nicht ohne die andere denkbar sei. Im \u00dcbrigen habe der Gesetzgeber auch mit     dem Splitting-Tarif am Tatbestand der Haushaltsbesteuerung der     wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft festgehalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene     Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die     Einkommensteuerbescheide dahin gehend zu \u00e4ndern, dass negative Eink\u00fcnfte der     Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 25.201 DM f\u00fcr 1992, 53.691 DM f\u00fcr     1993, 56.829 DM f\u00fcr 1995 und 59.634 DM f\u00fcr 1996 ber\u00fccksichtigt werden,     hilfsweise, die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren erzielten Eink\u00fcnfte aus     nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht bei der Besteuerung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung bezieht es sich auf das angefochtene     Urteil des FG und vertritt erg\u00e4nzend die Auffassung, der f\u00fcr das     Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis sei in     der Regel entkr\u00e4ftet, wenn fest stehe, dass der Betrieb nicht nach     betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>    <b>    <\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>    <\/b>    <\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung     des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen     Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3     Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass     auch bei einem M\u00f6bel-Einzelhandelsgesch\u00e4ft die ernsthafte M\u00f6glichkeit     besteht, dass es nicht in der Absicht der Gewinnerzielung gef\u00fchrt wird. Die     vom FG festgestellten Tatsachen reichen indes trotz jahrelanger     Betriebsverluste noch nicht f\u00fcr die Annahme aus, die Kl\u00e4gerin habe in den     Streitjahren (1992, 1993, 1995 und 1996) aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und     Motiven gehandelt und daher keine steuerlich beachtlichen Verluste aus     Gewerbebetrieb erlitten (unten 1.). Zudem hat das FG keine Feststellungen zu     der Frage getroffen, ob bzw. in welchem Umfang der Zinsaufwand der Kl\u00e4gerin     ggf. auch nach dem \u00dcbergang zur Liebhaberei zu ber\u00fccksichtigen ist (unten     2.). Kommt das FG im Rahmen des weiteren Verfahrens erneut zu dem Ergebnis,     das M\u00f6bel-Einzelhandelsgesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin sei wegen fehlender     Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1     Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen, kann in diesem     Rechtsstreit von einer steuerlichen Erfassung des vom Kl\u00e4ger aus dem     Liebhabereibetrieb bezogenen Gehalts nicht abgesehen werden (unten 3.).<\/p>\n<p>1. Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des     gewerblichen Unternehmens ist das Bestreben, das Betriebsverm\u00f6gen zu mehren     und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des     Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II     1984, 751, unter C. IV. 3. c). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose     des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige     die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung     liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus\u00fcbt. Es handelt sich um eine     innere Tatsache, die &#8211; wie alle sich in der Vorstellung von Menschen     abspielenden Vorg\u00e4nge &#8211; nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden     kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106\/95, BFH\/NV 1999, 1081,     unter II. 1. b, und vom 31. Juli 2002 X R 48\/99, BFHE 200, 504, BStBl II     2003, 282, unter II. 1. b).<\/p>\n<p>a) Im Streitfall hat das FG zu Recht angenommen, das     von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte M\u00f6bel-Einzelhandelsgesch\u00e4ft sei bei objektiver     Betrachtung nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet gewesen.<\/p>\n<p>Der vom Gewerbetreibenden anzustrebende &#8222;Totalgewinn&#8220;     stellt das Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit von seiner Gr\u00fcndung bis     zu seiner Ver\u00e4u\u00dferung, Aufgabe oder Liquidation dar (vgl. z.B. BFH-Urteil     vom 19. November 1985 VIII R 4\/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter     2. a). Zutreffend hat das FG darauf abgestellt, die Kl\u00e4gerin habe ab 1983     bis zur &#8222;Zusammenlegung&#8220; ihres Unternehmens mit dem Betrieb des Kl\u00e4gers mit     Wirkung zum 31. M\u00e4rz 1999 ausschlie\u00dflich Verluste erlitten und     au\u00dfergew\u00f6hnliche Verlustursachen seien nicht erkennbar. Die von der Kl\u00e4gerin     angef\u00fchrten Stra\u00dfenbauarbeiten h\u00e4tten erst nach langj\u00e4hriger Verlustphase     begonnen und nach Abschluss der Bauma\u00dfnahmen sei keine Steigerung des     Betriebsergebnisses, sondern eine Verlusterh\u00f6hung eingetreten. \u00dcber die     Dauer ihrer pers\u00f6nlichen Betriebsinhaberschaft bis zum voraussichtlichen     Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen des 65. Lebensjahres im Jahr 2000     habe sie keinen Totalgewinn erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des FG     jedoch nicht beurteilen, ob die Kl\u00e4gerin die Verluste aus Gr\u00fcnden, die im     Bereich ihrer Lebensf\u00fchrung liegen, hingenommen hat. <\/p>\n<p>aa) Seit der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats in BFHE     141, 405, BStBl II 1984, 751 &#8211; unter C. IV. 3. c bb (1) &#8211; entspricht es der     st\u00e4ndigen Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH, dass bei     T\u00e4tigkeiten, die typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der     Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher     Vorteile au\u00dferhalb der Einkunftssph\u00e4re zu dienen, allein das Erzielen     langj\u00e4hriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen     der inneren Tatsache &#8222;Gewinnerzielungsabsicht&#8220; zul\u00e4sst. Vielmehr muss bei     l\u00e4ngeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung     m\u00f6glich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur     aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder     Neigungen aus\u00fcbt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43\/02, BFHE     205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1. b).<\/p>\n<p>Ob diese Rechtsprechung hinreichend beachtet, dass     Steuerpflichtige mit ausreichend hohen eigenen Eink\u00fcnften aus anderen     Quellen bzw. des Ehegatten\/der Eltern oder einem entsprechenden Verm\u00f6gen     auch eine nicht typischerweise dem Hobbybereich zuzurechnende gewerbliche     oder berufliche T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Einkunftssph\u00e4re aus\u00fcben k\u00f6nnen, um     unter Inkaufnahme anhaltender Verluste pers\u00f6nlichen Neigungen nachzugehen     oder besondere Vorteile zu erlangen (beispielsweise steigert die Zulassung     und T\u00e4tigkeit als Anwalt das gesellschaftliche Ansehen), mag dahinstehen.     Jedenfalls hat die fehlende ausdr\u00fcckliche Feststellung pers\u00f6nlicher Motive     durch das FG in zahlreichen h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen zur Aufhebung     finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen der     Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war, gef\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteil     vom 12. September 2002 IV R 60\/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).<\/p>\n<p>bb) Im Falle einer l\u00e4ngeren Verlustperiode k\u00f6nnen nach     der Rechtsprechung die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die     Bedeutung wichtiger \u00e4u\u00dferer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. Senatsurteil     vom 25. Oktober 1989 X R 109\/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.     b). <\/p>\n<p>(1) Da eine Betriebsf\u00fchrung, bei der der Betrieb nach     seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen     dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes     Beweisanzeichen f\u00fcr das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt     (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb     (1)), kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller     Umstrukturierungen bzw. dem Bem\u00fchen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen     der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns auf das     Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (z.B.     BFH-Urteil vom 29. April 1999 III R 38\/97, BFH\/NV 1999, 1510, unter II. 2.).<\/p>\n<p>(2) Umgekehrt spricht nach der Entscheidung in BFHE     205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3. a das fehlende Bem\u00fchen, die     Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zu begegnen,     f\u00fcr sich schon daf\u00fcr, dass langj\u00e4hrige, stetig ansteigende Verluste aus im     pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden     (vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42\/02, BFH\/NV 2002, 1447,     unter 3. a, m.w.N.). <\/p>\n<p>(3) Infolgedessen ist &#8211; selbst wenn die     Gewinnerzielungsabsicht von Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche     T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die nicht typischerweise in der N\u00e4he des Hobbybereichs     anzusiedeln ist, nicht allein wegen der Tatsache langj\u00e4hriger     Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits     eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. Urteil des IV. Senats     des BFH in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85) &#8211; das Unterlassen geeigneter     Umstrukturierungsma\u00dfnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht     marktgerechte Verhalten als ein gewichtiges Beweisanzeichen f\u00fcr eine     fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Denn ein solches Verhalten l\u00e4sst     den Schluss darauf zu, dass die Betriebsf\u00fchrung nicht ernstlich darauf     gerichtet war, erfolgreich am Markt t\u00e4tig zu sein. An die Feststellung     pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde oder Motive, die den Steuerpflichten trotz \u00fcberwiegender     Verluste zur Weiterf\u00fchrung seines Unternehmens bewogen haben k\u00f6nnten, sind     deshalb in diesen F\u00e4llen keine hohen Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin nach den     Feststellungen des FG den M\u00f6bel-Einzelhandel trotz anhaltender Verluste in     stets gleichbleibender Form weiter betrieben und keine innerbetrieblichen     Umstrukturierungsma\u00dfnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse ergriffen.     Dies allein rechtfertigt &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; zwar noch nicht den Schluss, die     Kl\u00e4gerin habe in den Streitjahren keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Es     ist jedoch ein gewichtiges Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass das     M\u00f6bel-Einzelhandelsgesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin als Liebhabereibetrieb einzustufen     ist. Zu den pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Motiven der Kl\u00e4gerin hat das FG zwar     festgestellt, famili\u00e4re Gr\u00fcnde h\u00e4tten sie trotz langj\u00e4hriger hoher Verluste     zur Weiterf\u00fchrung ihres Unternehmens bewogen. Doch greift die daf\u00fcr gegebene     Begr\u00fcndung nicht. Allein eine steuerneutrale Behandlung des Arbeitslohns des     Kl\u00e4gers &#8211; einerseits der Betriebsausgabenabzug im Unternehmen der Kl\u00e4gerin,     andererseits Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211;     rechtfertigt die Annahme pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde und Motive der Kl\u00e4gerin nicht,     da der ehelichen Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft hierdurch keine     Vorteile entstehen.<\/p>\n<p>Die Sache ist deshalb nicht spruchreif. Das FG wird     bei der erneuten Verhandlung daher u.a. der Frage nachzugehen haben, ob     andere famili\u00e4re Gr\u00fcnde die Kl\u00e4gerin zur Fortf\u00fchrung ihres Unternehmens     bewogen haben. Z.B. k\u00f6nnte der Umstand von Bedeutung gewesen sein, dass sie     ihrem Ehemann, der in den Streitjahren ebenfalls gewerbliche Eink\u00fcnfte     erzielte, \u00fcber seine Arbeitnehmerstellung in ihrem Betrieb einen     verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig preisg\u00fcnstigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen     Krankenversicherung erm\u00f6glichen wollte und dar\u00fcber hinaus die     Arbeitgeberbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur Kranken- und Rentenversicherung des     Kl\u00e4gers als Betriebsausgaben abziehbar waren. Denkbar ist auch, dass die     Kl\u00e4gerin den Betrieb in dem Bestreben fortgef\u00fchrt hat, das     Familienunternehmen aus Gr\u00fcnden der Tradition zu erhalten.<\/p>\n<p>2. Kommt das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem     Ergebnis, dass das von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren gef\u00fchrte     M\u00f6bel-Einzelhandelsgesch\u00e4ft wegen des Fehlens der erforderlichen     Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1     Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen ist, wird es weiter zu kl\u00e4ren haben, inwieweit     die auf die betrieblichen Bankkredite entfallenden Schuldzinsen auch nach     dem \u00dcbergang zur Liebhaberei noch steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl.     dazu BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 3\/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002,     809, unter II. 5., und in BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II. 3.).     Es wird insoweit feststellen m\u00fcssen, in welchem Umfang der Zinsaufwand auf     solche im Zeitpunkt des \u00dcbergangs zum Liebhabereibetrieb vorhandenen und     abl\u00f6sbaren Verbindlichkeiten entf\u00e4llt, die mit dem in diesem Zeitpunkt     erzielbaren Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Aktivverm\u00f6gens nicht     h\u00e4tten getilgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Im Rahmen des anh\u00e4ngigen Verfahrens \u00fcber die     Steuerfestsetzung kann &#8211; entgegen dem von den Kl\u00e4gern gestellten Hilfsantrag     &#8211; auch dann nicht von einer steuerlichen Erfassung des von der Kl\u00e4gerin an     den Kl\u00e4ger gezahlten Gehalts abgesehen werden, wenn das FG im zweiten     Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis kommt, dass das von der Kl\u00e4gerin in den     Streitjahren betriebene Unternehmen wegen der fehlenden     Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist.<\/p>\n<p>a) Einkommensteuerrechtlich ist jeder der Ehegatten     Steuerpflichtiger i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 EStG. Auch im Fall der     Zusammenveranlagung werden die Eink\u00fcnfte der Ehegatten zun\u00e4chst getrennt     ermittelt und die Ehegatten erst &#8222;sodann&#8220; gemeinsam als Steuerpflichtige     behandelt (\u00a7 26b EStG). Im Bereich der Eink\u00fcnfteermittlung stehen sich die     Ehegatten wie Fremde gegen\u00fcber, was erst die M\u00f6glichkeit des vertraglichen     Leistungsaustausches zwischen ihnen begr\u00fcndet (zum Ganzen BFH-Beschluss vom     23. August 1999 GrS 1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 1.     c, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>W\u00e4re der Kl\u00e4ger aber im Betrieb eines fremden Dritten     angestellt, so w\u00fcrde die Systematik des Einkommensteuerrechts zweifelsfrei     gebieten, den bezogenen Arbeitslohn auch dann der Besteuerung zu     unterwerfen, wenn dem Arbeitgeber ein entsprechender Betriebsausgabenabzug &#8211;     sei es wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder aus anderen Gr\u00fcnden     (vgl. zur Versteuerung beim Empf\u00e4nger trotz Versagung des     Betriebsausgabenabzugs beim Geber BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R     136\/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210, und vom 26. September 1995 VIII R     35\/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273, unter II. 2.) &#8211; versagt bliebe.<\/p>\n<p>b) Sofern das FG der Kl\u00e4gerin auch im zweiten     Rechtsgang die Ber\u00fccksichtigung gewerblicher Verluste verwehrt, mag das FA &#8211;     au\u00dferhalb des Klageverfahrens \u00fcber die Steuerfestsetzung (vgl. zum     Verh\u00e4ltnis von Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren BFH-Urteil vom     21. September 2000 IV R 54\/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 2.)     &#8211; die hier gegebene Sonderkonstellation jedoch zum Anlass nehmen, eine     Billigkeitsma\u00dfnahme (\u00a7\u00a7 163, 227 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zu treffen.<\/p>\n<p>Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das seiner     Rechtsprechung zwar grunds\u00e4tzlich ebenfalls die unter a dargestellte     einkommensteuergesetzliche Systematik zugrunde legt, weist neuerdings darauf     hin, dass aus den sonstigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen (Tarif,     private Abz\u00fcge) erkennbar werde, dass der Gesetzgeber Eheleute     einkommensteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich als wirtschaftliche Gemeinschaft     (Erwerbsgemeinschaft) ansehe und die steuerliche Belastung nach einer     gemeinsamen finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit bestimme (BVerfG-Beschluss vom     4. Dezember 2002 2 BvR 400\/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534,     unter C. II. 3. b aa).<\/p>\n<p>Wird der Kl\u00e4gerin ein Betriebsausgabenabzug der     Gehaltszahlungen an den Kl\u00e4ger im weiteren Verfahren verwehrt, haben diese     die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit der ehelichen Erwerbsgemeinschaft der     Kl\u00e4ger nicht erh\u00f6ht. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass eine Besteuerung der     Gehaltszahlungen trotz Erf\u00fcllung des gesetzlichen Tatbestands des \u00a7 19 EStG     (dazu oben a) den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen w\u00fcrde (vgl. zu     dieser Voraussetzung f\u00fcr die Vornahme von Billigkeitsma\u00dfnahmen u.a.     BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51\/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833).<\/p>\n<p>Der Senat weist darauf hin, dass Gleiches f\u00fcr die vom     Kl\u00e4ger versteuerten, sich bei der Kl\u00e4gerin ggf. aber wegen fehlender     Gewinnerzielungsabsicht nicht eink\u00fcnftemindernd auswirkenden Mietzinsen f\u00fcr     die in ihrem M\u00f6belhandel genutzten, vom Kl\u00e4ger angemieteten Grundst\u00fccke     gilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.11.2004 (X R 62\/01) BStBl. 2005 II S. 336 Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unver\u00e4nderte Beibehalten eines verlustbringenden Gesch\u00e4ftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen f\u00fcr eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. 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