{"id":38597,"date":"2004-12-02T10:45:18","date_gmt":"2004-12-02T08:45:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38597"},"modified":"2013-05-16T10:46:31","modified_gmt":"2013-05-16T08:46:31","slug":"bfh-urteil-vom-2-12-2004-iii-r-77_03-bstbl-2005-ii-s-340","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-12-2004-iii-r-77_03-bstbl-2005-ii-s-340\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 77\/03)     BStBl. 2005 II S. 340"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 77\/03) BStBl. 2005 II S. 340<\/strong><\/p>\n<p>Vermietet eine Eigent\u00fcmergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundst\u00fcck an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundst\u00fccks zum Betriebsverm\u00f6gen des Besitzeinzelunternehmens davon abh\u00e4ngig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung m\u00f6glichst hoher Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umst\u00e4nde des einzelnen Falles zu beurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB \u00a7 745 Abs. 1 Satz 2; EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf vom 20. Oktober 2003 7 K 6541\/02 E (EFG 2004, 189)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt eine Werkzeugmaschinenfabrik in Rechtsform der GmbH, an der er bis zum 31. Dezember 1999 zu 100 v.H. und seit dem 1. Januar 2000 zu 80 v.H. beteiligt ist. Seit dem 1. Januar 1982 vermietet er der GmbH Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen bei der GmbH sind. Die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Maschinen erkl\u00e4rte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Eink\u00fcnfte. Seit 1987 vermieteten die Kl\u00e4ger das im gemeinschaftlichen Eigentum zu je 50 v.H. stehende Grundst\u00fcck B zun\u00e4chst als Freifl\u00e4che an die GmbH. In den Jahren 1990 bis 1992 errichteten sie auf dem Grundst\u00fcck eine Halle, die sie seit dem 1. August 1991 zum Teil und nach Fertigstellung seit dem 1. Oktober 1992 vollst\u00e4ndig an die GmbH vermietet haben. Die Kl\u00e4gerin ist keine Gesellschafterin der GmbH.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1989 bis 1991 behandelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den h\u00e4lftigen Anteil des Kl\u00e4gers an dem Grundst\u00fcck als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen seines Besitzunternehmens, da es dem Zweck dieses Unternehmens, n\u00e4mlich der Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein bestimmtes Produktionsunternehmen, unmittelbar diene. Der Kl\u00e4ger focht die \u00c4nderungsbescheide, denen die Pr\u00fcfungsergebnisse zugrunde lagen, nicht an und erkl\u00e4rte in den Folgejahren die h\u00e4lftigen Vermietungseinnahmen als gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Wegen dieser Zuordnung erhoben die Kl\u00e4ger erstmals gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 erfolglos Einspruch.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, es handle sich bei dem dem Kl\u00e4ger zuzurechnenden Grundst\u00fccksteil nicht um notwendiges Betriebsverm\u00f6gen seines Besitzeinzelunternehmens. Dem Mietvertrag des Grundst\u00fccks sei nicht zu entnehmen, dass die Vermietung des Grundst\u00fccks dazu bestimmt sei, der Vermietung der Maschinen durch das Besitzunternehmen des Kl\u00e4gers zu dienen. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger die Maschinen bereits 1982, dagegen das Grundst\u00fcck mit aufstehender Halle erst 1992 an die GmbH vermietet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Maschinen objektiv nur zusammen mit dem Grundst\u00fcck h\u00e4tten vermietet werden k\u00f6nnen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 189 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vermietung von Wirtschaftsg\u00fctern wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine \u00fcber eine reine Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehende gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62\/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).<\/p>\n<p>a) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben. Nur dann unterscheidet sich die T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens von der T\u00e4tigkeit eines gew\u00f6hnlichen Vermieters. Dieser Wille tritt am klarsten hervor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind (sog. Beteiligungsidentit\u00e4t). Es gen\u00fcgt aber, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei den vermieteten Wirtschaftsg\u00fctern f\u00fcr das Betriebsunternehmen um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Das ist der Fall, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht f\u00fcr die Betriebsf\u00fchrung besitzen (z.B. BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 72\/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281).<\/p>\n<p>2. Soweit der Kl\u00e4ger der GmbH Maschinen \u00fcberl\u00e4sst, ist eine Betriebsaufspaltung gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger im Besitz- wie im Betriebsunternehmen seinen Willen durchsetzen kann und der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen \u00fcberlassen hat. Mit der Vermietung der Maschinen an die GmbH erzielt er daher Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>3. Die Vermietung des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4ger an die GmbH begr\u00fcndet keine weitere Betriebsaufspaltung. Das mit einer Halle bebaute Grundst\u00fcck stellt zwar f\u00fcr die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Denn eine sachliche Verflechtung liegt bei der Nutzung eines Geb\u00e4udes vor, wenn der Betrieb der Betriebsgesellschaft ein Geb\u00e4ude dieser Art ben\u00f6tigt, das Geb\u00e4ude f\u00fcr den Betriebszweck geeignet ist und es die r\u00e4umliche und funktionale Grundlage des Betriebes bildet. Mietet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ein Geb\u00e4ude zu diesem Zweck an, so ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass es f\u00fcr den Betrieb erforderlich ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11\/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 20. April 2004 VIII R 13\/03, BFH\/NV 2004, 1253, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Es mangelt aber an einer personellen Verflechtung. Der Kl\u00e4ger beherrscht die Grundst\u00fccksgemeinschaft nicht, weil er an ihr nur zu 50 v.H. beteiligt ist. Bei der Bruchteilsgemeinschaft entscheidet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, die Stimmenmehrheit. Diese ist nach der Gr\u00f6\u00dfe der Anteile zu berechnen (\u00a7 745 Abs. 1 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs). Da der Kl\u00e4ger lediglich h\u00e4lftiger Miteigent\u00fcmer des der GmbH \u00fcberlassenen Grundst\u00fccks ist, verf\u00fcgt er nicht \u00fcber die Stimmenmehrheit. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen abweichende Vereinbarung erkennen lassen. Allein der Umstand, dass die Kl\u00e4ger Eheleute sind, f\u00fchrt nicht zu der Annahme, sie verfolgten gemeinsame Interessen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 20\/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist allerdings dann von gleichgerichteten Interessen auszugehen, wenn an der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft dieselben Personen beteiligt sind, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter an der Besitz- und Betriebsgesellschaft unterschiedlich beteiligt sind, es sei denn, es handelt sich um krass unterschiedliche Beteiligungen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1988 X R 5\/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, und in BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445). Da die Kl\u00e4gerin keine Anteile an der GmbH h\u00e4lt, liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>4. Ob der Miteigentumsanteil des Kl\u00e4gers am Geb\u00e4ude und am Grundst\u00fcck als Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) auszuweisen ist, kann anhand der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden.<\/p>\n<p>a) Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft \u00fcberl\u00e4sst, denn die Vermietung von Wirtschaftsg\u00fctern an die Betriebsgesellschaft pr\u00e4gt die T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens. Werden daher dem Besitzunternehmen von einer Eigent\u00fcmergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsg\u00fcter zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft \u00fcberlassen, sind diese in H\u00f6he des Miteigentumsanteils des Besitzunternehmers als Betriebsverm\u00f6gen auszuweisen.<\/p>\n<p>Die Grundst\u00fccksgemeinschaft hat das Grundst\u00fcck jedoch nicht dem Besitzeinzelunternehmen des Kl\u00e4gers \u00fcberlassen, sondern hat es selbst an die GmbH vermietet. Es dient daher nicht unmittelbar dem Betrieb des Besitzunternehmens.<\/p>\n<p>b) Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft geh\u00f6ren jedoch nicht nur Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Besitzunternehmen unmittelbar dienen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erh\u00f6hen (BFH-Urteile vom 7. M\u00e4rz 1978 VIII R 38\/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; in BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, m.w.N.; vom 19. Oktober 2000 IV R 73\/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335).<\/p>\n<p>Vermietet eine Eigent\u00fcmergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsg\u00fcter an die Betriebs-GmbH, kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erh\u00f6hen. Ist dies der Fall, ist sein Miteigentumsanteil am vermieteten Wirtschaftsgut beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen zu erfassen, und zwar als ideeller Anteil an dem Sachwert (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1990 IV R 60\/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559).<\/p>\n<p>Der Besitzeinzelunternehmer kann mit der Vermietung jedoch auch einen anderen Zweck verfolgen, etwa m\u00f6glichst hohe Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. In diesem Fall ist das anteilige Eigentum des Besitzunternehmers am Wirtschaftsgut nicht dem Betriebsverm\u00f6gen seines Einzelunternehmens, sondern seinem privaten Bereich zuzuordnen (a.A. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., \u00a7 15 Rz. 873).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH ein Grundst\u00fcck \u00fcberl\u00e4sst. Auch hier h\u00e4lt die Rechtsprechung einen gleichrangigen, neben dem Interessenbereich der Gesellschaft stehenden eigenen Interessenbereich des Gesellschafters f\u00fcr m\u00f6glich und z\u00e4hlt das Grundst\u00fcck nur dann zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn die \u00dcberlassung des Wirtschaftsgutes durch den Betrieb der Besitz-Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 46\/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, und vom 10. Juni 1999 IV R 21\/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715).<\/p>\n<p>c) Ob die \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umst\u00e4nde des einzelnen Falles zu beurteilen.<\/p>\n<p>Indizien f\u00fcr den Veranlassungszusammenhang der Nutzungs\u00fcberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens k\u00f6nnen sich daraus ergeben, dass das Nutzungsverh\u00e4ltnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Dies trifft z.B. zu, wenn der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen \u00fcberlassen wird, die nicht dem unter Fremden \u00dcblichen entsprechen oder wenn das Wirtschaftsgut seiner Zweckbestimmung nach nur an das Betriebsunternehmen vermietet werden kann oder wenn es f\u00fcr das Betriebsunternehmen unverzichtbar ist. Indizien f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung k\u00f6nnen aber auch aus Umst\u00e4nden hergeleitet werden, die mit dem Besitzunternehmen selbst zusammenh\u00e4ngen, z.B. wenn die Nutzungs\u00fcberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung steht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, und in BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715).<\/p>\n<p>F\u00fcr die private Veranlassung der Gebrauchs\u00fcberlassung kann sprechen, wenn der Mietvertrag erst l\u00e4ngere Zeit nach der Betriebsaufspaltung geschlossen wird oder der Besitzunternehmer zivilrechtlich keinen oder nur geringen Einfluss auf die Beschl\u00fcsse der Grundst\u00fccksgemeinschaft nehmen kann. Bei einer Miteigentumsquote von 50 v.H. kann der Besitzunternehmer seinen Willen in der Grundst\u00fcckgemeinschaft zwar nicht durchsetzen, aber ein T\u00e4tigwerden des anderen Miteigent\u00fcmers gegen seine Interessen verhindern. Ferner kann er, wenn das Grundst\u00fcck der Betriebs-GmbH auf unbestimmte Zeit vermietet wird, verhindern, dass der Mietvertrag gek\u00fcndigt wird. Je geringer die Beteiligung des Besitzunternehmers an der Grundst\u00fccksgemeinschaft, umso eher ist &#8211; falls nicht abweichende Vereinbarungen den Einfluss des Besitzunternehmers sicherstellen &#8211; davon auszugehen, dass mit der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung ein von der Betriebsaufspaltung losgel\u00f6ster eigenst\u00e4ndiger Zweck, etwa die Erzielung von hohen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, verfolgt wird.<\/p>\n<p>d) Das FG hat allein aus dem Umstand, dass die Halle erst Jahre nach Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietet wurde, auf eine private Veranlassung der Nutzungs\u00fcberlassung geschlossen. Dies kann jedoch nur als ein Indiz f\u00fcr die Zuordnung zum privaten Bereich gewertet werden, das eine umfassende Ermittlung der Einzelumst\u00e4nde der Nutzungs\u00fcberlassung und ihre Abw\u00e4gung nicht entbehrlich macht. Zudem spricht eine Vermietung des Betriebsgrundst\u00fcckes durch die Grundst\u00fccksgemeinschaft erst Jahre nach Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung dann nicht gegen eine betriebliche Veranlassung der Nutzungs\u00fcberlassung, wenn &#8211; wie hier nach Aktenlage der Fall &#8211; die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen zuvor auf einem anderen Grundst\u00fcck betrieben hat, das ihr ebenfalls von der Grundst\u00fccksgemeinschaft vermietet worden war. Das FG hat die Umst\u00e4nde der Nutzungs\u00fcberlassung nicht ermittelt und gegeneinander abgewogen. So hat es z.B. nicht festgestellt, ob das Grundst\u00fcck mit Halle zu dritt\u00fcblichen Bedingungen \u00fcberlassen wurde, auf die besonderen Belange der GmbH zugeschnitten oder f\u00fcr den Betrieb der GmbH gar unverzichtbar war.<\/p>\n<p>Die fehlenden Feststellungen des FG sind ein materieller Fehler, der zur Aufhebung des Urteils f\u00fchrt (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21\/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670, m.w.N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 77\/03) BStBl. 2005 II S. 340 Vermietet eine Eigent\u00fcmergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundst\u00fcck an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundst\u00fccks zum Betriebsverm\u00f6gen des Besitzeinzelunternehmens davon abh\u00e4ngig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung m\u00f6glichst &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-12-2004-iii-r-77_03-bstbl-2005-ii-s-340\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 77\/03)     BStBl. 2005 II S. 340<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38597","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38597","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38597"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38597\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38597"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38597"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38597"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}