{"id":38603,"date":"2004-11-25T10:44:07","date_gmt":"2004-11-25T08:44:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38603"},"modified":"2013-05-18T14:06:16","modified_gmt":"2013-05-18T12:06:16","slug":"bfh-urteil-vom-25-11-2004-iv-r-7_03-bstbl-2005-ii-s-354","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-2004-iv-r-7_03-bstbl-2005-ii-s-354\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.11.2004 (IV R 7\/03)     BStBl. 2005 II S. 354"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (IV R 7\/03) BStBl. 2005 II S. 354<\/strong><\/p>\n<p>1. Gew\u00e4hrt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Gesch\u00e4ftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grunds\u00e4tzlich dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.<\/p>\n<p>2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer f\u00fcr diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Gesch\u00e4ftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des Besitz-Personengesellschafters.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG vom 7. November 2001 12 K 738\/96<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, die Anfang 1993 gegr\u00fcndet wurde und deren Gesellschafter in den Streitjahren (1993 und 1994) V mit 70 v.H. und sein Sohn (S) mit 30 v.H. waren. V hatte bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin sein bisheriges Einzelunternehmen eingebracht. Dessen Gesch\u00e4ftsgegenstand war urspr\u00fcnglich der Betrieb einer Bauunternehmung gewesen, hatte sich aber durch eine 1978 vollzogene Betriebsaufspaltung auf die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die A-GmbH reduziert. An der A-GmbH waren vor 1993 V mit 67 v.H. und S mit 33 v.H. beteiligt; in den Streitjahren beliefen sich die Beteiligungen von V auf 10 v.H. und von S auf 90 v.H.<\/p>\n<p>Bereits 1984 hatte sich V auch an der Bautr\u00e4ger-GmbH (B-GmbH) beteiligt. Nachdem er zun\u00e4chst nur zu einem Drittel an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen war, \u00fcbernahm er Ende 1992 s\u00e4mtliche Anteile. Die B-GmbH unterhielt Gesch\u00e4ftsbeziehungen zur A-GmbH und beauftragte sie mit Bauprojekten, die einen erheblichen Anteil am Umsatz der A-GmbH ausmachten:<\/p>\n<table width=\"487\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"18%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">Umsatz mit B-GmbH<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">Gesamtumsatz<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"41%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"41%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">1989<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">1.512.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">3.101.627 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">1990<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">1.361.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">3.126.238 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">1991<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">994.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">3.117.230 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">1992<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">1.373.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">4.689.333 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"18%\">1993<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">1.200.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"41%\">\n<p align=\"right\">5.524.699 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Jahr 1992 geriet die B-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Eine Insolvenz konnte nur dadurch abgewendet werden, dass V zwei Darlehen in H\u00f6he von 500.000 DM und 250.000 DM gew\u00e4hrte. Die Zahlung wurde \u00fcber ein Konto der A-GmbH abgewickelt.<\/p>\n<p>In den Streitjahren gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der B-GmbH folgende Darlehen:<\/p>\n<table width=\"489\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"43%\">1. Juli 1993<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">250.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">22. Februar 1994<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">425.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">21. April 1994<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">185.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">13. Juni 1994<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">150.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"57%\">\n<p align=\"right\">1.010.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Auch hier wurden die Darlehensbetr\u00e4ge von einem Konto der A-GmbH \u00fcberwiesen und dem Verrechnungskonto der Kl\u00e4gerin bei der A-GmbH belastet. Die Kl\u00e4gerin behandelte die Darlehensforderungen als Betriebsverm\u00f6gen, buchte sie aber jeweils zum Jahresende als wertlos aus. Dies begr\u00fcndete sie damit, dass sie auf die R\u00fcckzahlung verzichtet habe, um die B-GmbH vor dem Konkurs zu bewahren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Wertberichtigungen nicht an und behandelte au\u00dferdem die von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Darlehenszinsen von 43.750 DM (1993) bzw. 92.654 DM (1994) als Betriebseinnahmen. Gegen die entsprechend erlassenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide erhob die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch. Nach Klageerhebung wegen &#8222;Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1993 und 1994 sowie Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes per 31.12.1993 und 1994&#8220; ergingen am 26. Mai 1999 ge\u00e4nderte Bescheide, die die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) legte die Klage &#8222;wegen Einkommensteuer&#8220; als solche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide aus und hielt sie insoweit \u00fcberwiegend f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Das FA habe zu Recht die Darlehensverluste nicht anerkannt, denn die Darlehen seien nicht Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin gewesen. Begr\u00fcndet sei die Klage deshalb nur insoweit, als konsequenterweise auch die Darlehenszinsen entgegen der Handhabung des FA keine Betriebseinnahmen darstellten.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Gewinnfeststellungen 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 1993 und 1994 betrifft, und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahlungen an die B-GmbH als Zuf\u00fchrung von Fremdkapital durch die Kl\u00e4gerin oder als verdeckte Einlage des V anzusehen sind, kann die drohende Insolvenz der B-GmbH im Wege einer Teilwertabschreibung Auswirkung auf die angefochtenen Gewinnfeststellungen haben.<\/p>\n<p>1. Sind die Zahlungen entsprechend ihrer vertraglichen Bezeichnung als Darlehen an die B-GmbH anzusehen, m\u00fcssen die Darlehensforderungen von der Kl\u00e4gerin als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen aktiviert werden.<\/p>\n<p>a) Gew\u00e4hrt eine gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft ein Darlehen, so geh\u00f6rt die Darlehensforderung zu ihrem Gesellschaftsverm\u00f6gen (\u00a7 718 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB &#8211; i.V.m. \u00a7 105 Abs. 2 und 3, \u00a7 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -). Die Darlehensforderung ist demzufolge entsprechend dem Vollst\u00e4ndigkeitsgebot (\u00a7 246 Abs. 1 HGB) als Verm\u00f6gensgegenstand in der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuweisen. Wird die Darlehensforderung sp\u00e4ter uneinbringlich, ist sie gewinnmindernd abzuschreiben (\u00a7 253 Abs. 2, 3 HGB). Nach dem Grundsatz der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz (\u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) ist die in der Handelsbilanz ausgewiesene Darlehensforderung grunds\u00e4tzlich auch als Wirtschaftsgut bei der steuerlichen Gewinnermittlung anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht in der Vergabe von Darlehen, sondern in der Durchf\u00fchrung anderer Gesch\u00e4fte besteht (vgl. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wird die Darlehensforderung sp\u00e4ter ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Mai 1996 IV R 64\/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).<\/p>\n<p>b) Die handelsrechtliche Zurechnung eines Wirtschaftsguts zum Gesellschaftsverm\u00f6gen ist jedoch nicht allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr dessen Zuordnung zum steuerlich relevanten Betriebsverm\u00f6gen der gewerblich t\u00e4tigen Mitunternehmerschaft. Vielmehr kommt unter Heranziehung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere des \u00a7 4 EStG, nur solchen Wirtschaftsg\u00fctern die Eigenschaft des Betriebsverm\u00f6gens zu, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Bet\u00e4tigung zu dienen. Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens geh\u00f6ren daher nicht zum Betriebsverm\u00f6gen, wenn ihre Zugeh\u00f6rigkeit zum Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207\/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, m.w.N.).<\/p>\n<p>c) Eine betriebliche Veranlassung ist dann verneint worden, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werde (BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1967 IV 32\/63, BFHE 88, 323, BStBl III 1967, 391). Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den F\u00e4llen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 v.H. beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen einger\u00e4umt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen lie\u00dfen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verf\u00fcgung gestellt haben w\u00fcrde. Nach dem BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1978 VIII R 38\/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) geh\u00f6rt im Falle einer Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erh\u00f6hen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Verm\u00f6gens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckm\u00e4\u00dfig war, sondern festgestellt werden kann, dass f\u00fcr die Darlehenshingabe lediglich private Erw\u00e4gungen, z.B. der Wunsch nach einer g\u00fcnstigen Kapitalanlage ma\u00dfgebend waren. Ist das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, geh\u00f6rt ein der Betriebs-GmbH gew\u00e4hrtes Darlehen jedoch stets zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R 73\/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335).<\/p>\n<p>d) In Fortf\u00fchrung dieser Grunds\u00e4tze muss auch ein Darlehen, das die Besitz-Personengesellschaft einem Gesch\u00e4ftspartner der Betriebs-GmbH gew\u00e4hrt, grunds\u00e4tzlich als betrieblich veranlasst angesehen und damit dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft zugeordnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen Besitzgesellschafter und Gesch\u00e4ftspartner der Betriebs-GmbH pers\u00f6nliche Beziehungen bestehen, ein wirtschaftlicher Nutzen des Darlehens f\u00fcr die Betriebs-GmbH nicht zu erkennen ist und au\u00dferdem das Darlehen unter Bedingungen gew\u00e4hrt wurde, unter denen die Besitzgesellschaft einem fremden Dritten keine finanziellen Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt haben w\u00fcrde. In jenem Fall w\u00e4re die Darlehensgew\u00e4hrung als Entnahme zu behandeln und es w\u00e4re weiter von einer verdeckten Einlage des Besitzgesellschafters in die Kapitalgesellschaft auszugehen, die Gesch\u00e4ftspartner der Betriebs-GmbH ist (s. hierzu unter 2.).<\/p>\n<p>e) Sind die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Zahlungen an die B-GmbH als Darlehen zu beurteilen, m\u00fcssen die Darlehensforderungen nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin behandelt werden. Die B-GmbH war in den Streitjahren Gesch\u00e4ftspartnerin der Betriebsgesellschaft (A-GmbH). Von dem Gesamtumsatz der Betriebsgesellschaft entfiel ein nicht unerheblicher Anteil auf Leistungen an die B-GmbH, n\u00e4mlich selbst nach Eintritt des Finanzbedarfs noch mehr als 20 v.H. Zuvor hatte der Umsatzanteil noch deutlich h\u00f6her gelegen und fast 50 v.H. betragen. Die Darlehensgew\u00e4hrung an die B-GmbH konnte f\u00fcr die Betriebsgesellschaft vorteilhaft sein, weil sie zur finanziellen St\u00fctzung eines wichtigen Kunden und damit zur Sicherung k\u00fcnftiger Ums\u00e4tze der Betriebsgesellschaft beitrug. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Darlehen zu fremd\u00fcblichen Bedingungen gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n<p>2. Sind die Zahlungen an die B-GmbH hingegen entgegen der vertraglichen Gestaltung nicht als Darlehen der Kl\u00e4gerin, sondern als verdeckte Einlage des V zu beurteilen, handelt es sich insoweit um nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten der Beteiligung. Diese sind in der Sonderbilanz des V bei der Kl\u00e4gerin zu aktivieren, denn die Anteile des V an der B-GmbH sind notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des V bei der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>a) Zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Mitunternehmers geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II) zu dienen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 2\/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3\/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb der Gr\u00fcnde; BFH-Urteil vom 3. M\u00e4rz 1998 VIII R 66\/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Sonderbetriebsverm\u00f6gen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 15\/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452). Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (ebenfalls st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, m.w.N.; in BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; vom 23. Januar 2001 VIII R 12\/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825).<\/p>\n<p>b) Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch st\u00e4rken, dass sie f\u00fcr das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist. Dementsprechend hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern die Kapitalgesellschaft beherrscht. In besonderem Ma\u00dfe besteht eine derartige Verflechtung, wenn die Kapitalgesellschaft Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Mitunternehmerschaft ist. Die beide Unternehmen beherrschende Person oder Personengruppe verwirklicht ihren einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durch die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Betriebs-Kapitalgesellschaft. Deshalb sieht der BFH die von den Mitunternehmern gehaltenen Anteile an einer Betriebs-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Besitz-Personengesellschaft an (BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 63\/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vom 30. M\u00e4rz 1999 VIII R 15\/97, BFH\/NV 1999, 1468; s. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27\/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).<\/p>\n<p>c) Nicht anders als die Anteile an der Betriebsgesellschaft k\u00f6nnen Anteile an solchen Kapitalgesellschaften zu beurteilen sein, die mit der Betriebsgesellschaft in einer f\u00fcr diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Gesch\u00e4ftsbeziehung stehen. Denn auch solche Beteiligungen sichern \u00fcber das Ergebnis der Betriebsgesellschaft letztlich den Gesch\u00e4ftserfolg der Besitzgesellschaft. Damit st\u00e4rken sie zugleich die Beteiligung des Besitzgesellschafters. Diese Wirkung ist nicht lediglich ein Reflex der Beteiligung an dem Gesch\u00e4ftspartner der Betriebsgesellschaft, sondern deren zwangsl\u00e4ufige und beabsichtigte Folge (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 36\/88, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Eine solche Beteiligung ist deshalb dem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei der Besitzgesellschaft zuzuordnen.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>a) Zwar steht nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen fest, dass die Zahlungen an die B-GmbH zu einer Erh\u00f6hung von Aktivposten entweder in der Gesamthandsbilanz oder der Sonderbilanz des V gef\u00fchrt haben und dass Teilwertminderungen eine Gewinnminderung zur Folge haben m\u00fcssen. Das FG hat aber &#8211; von seinem Standpunkt aus zu Recht &#8211; keine Feststellungen zur H\u00f6he des Teilwerts getroffen. Es erh\u00e4lt durch die Zur\u00fcckverweisung Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen daf\u00fcr zu treffen, ob und ggf. zu welchem Teil die Zahlungen an die B-GmbH als Darlehen oder Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu beurteilen sind und mit welchem Wert die betreffende Bilanzposition zu den Bilanzstichtagen zu bilanzieren ist. Dabei werden die Unterschiede bei der Bewertung von Forderungen und Beteiligungen (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 6. November 2003 IV R 10\/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) sowie die Besonderheiten bei Sanierungszusch\u00fcssen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 158\/86, BFH\/NV 1992, 15) zu beachten sein.<\/p>\n<p>b) Von den Feststellungen h\u00e4ngt ab, in welchem Umfang die Klage Erfolg hat. Den Gewinnminderungen infolge von Teilwertabschreibungen sind antragsgem\u00e4\u00df die damit zusammenh\u00e4ngenden Gewinnerh\u00f6hungen durch Herabsetzung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen gegen\u00fcberzustellen. Je nach Behandlung der Zahlungen als Darlehen oder verdeckte Einlage m\u00fcssen die von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Darlehenszinsen entweder als Betriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin oder als Sonderbetriebseinnahmen des V in Gestalt einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung behandelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (IV R 7\/03) BStBl. 2005 II S. 354 1. Gew\u00e4hrt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Gesch\u00e4ftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grunds\u00e4tzlich dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-2004-iv-r-7_03-bstbl-2005-ii-s-354\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.11.2004 (IV R 7\/03)     BStBl. 2005 II S. 354<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38603","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38603","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38603"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38603\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38603"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38603"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38603"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}