{"id":38617,"date":"2004-12-07T10:45:19","date_gmt":"2004-12-07T08:45:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38617"},"modified":"2013-05-16T10:46:17","modified_gmt":"2013-05-16T08:46:17","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-2004-viii-r-58_02-bstbl-2005-ii-s-390","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-2004-viii-r-58_02-bstbl-2005-ii-s-390\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 58\/02)     BStBl. 2005 II S. 390"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 58\/02) BStBl. 2005 II S. 390<\/strong><\/p>\n<p>Werden die B\u00fcroarbeiten f\u00fcr eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbst\u00e4ndigen, nicht in der Erledigung von B\u00fcroarbeiten bestehenden Gesch\u00e4ftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH f\u00fcr diese B\u00fcroarbeiten eine Sonderverg\u00fctung f\u00fcr die als Kommanditistin an der KG beteiligte Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die B\u00fcrot\u00e4tigkeiten f\u00fcr die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die GmbH ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli 2002 1 K 395\/99 (EFG 2003, 385)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war Komplement\u00e4r und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der fr\u00fcheren X-KG (im Folgenden: KG).<\/p>\n<p>Seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war als Kommanditistin an der KG beteiligt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war au\u00dferdem alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH (im Folgenden: GmbH). Er hielt die GmbH-Anteile in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der KG. Die Kl\u00e4gerin war als Arbeitnehmerin bei der GmbH besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich einer Betriebspr\u00fcfung bei der KG wurde festgestellt, dass diese kein eigenes B\u00fcropersonal besch\u00e4ftigt hatte und die im B\u00fcro anfallenden Arbeiten von der GmbH erledigt wurden. Bei der GmbH war die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Arbeiten zust\u00e4ndig. Die GmbH erhielt daf\u00fcr von der KG ein monatliches Entgelt von 800 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, das der GmbH f\u00fcr die Erledigung der B\u00fcroarbeiten gezahlte Entgelt von j\u00e4hrlich 9.600 DM sei eine Sonderverg\u00fctung der Kl\u00e4gerin i.S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er erh\u00f6hte die Gewinne der KG f\u00fcr die Streitjahre 1986 bis 1991 entsprechend.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt: Zwar sei grunds\u00e4tzlich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu folgen, der in dem Bem\u00fchen, den Mitunternehmer hinsichtlich der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung einem Einzelunternehmer anzun\u00e4hern, eine weite Auffassung vertrete. Eine Einschr\u00e4nkung sei jedoch dort geboten, wo der Kommanditist seine Leistung gegen\u00fcber einem Dritten aufgrund einer eigenen Leistungsverpflichtung erbringe und er weder rechtlich noch faktisch diesen Dritten beherrsche. Danach liege im Streitfall keine Sonderverg\u00fctung vor. Die Kl\u00e4gerin sei Arbeitnehmerin der GmbH und an dieser nicht beteiligt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass auch ein Einzelunternehmer mit seinem Ehepartner Arbeitsvertr\u00e4ge schlie\u00dfen d\u00fcrfe, h\u00e4tte es eines besonderen Zurechnungsgrundes bedurft, um die der fremden GmbH gegen\u00fcber erbrachte Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Bet\u00e4tigung in der KG zuzurechnen. Hier w\u00e4re auch zu fragen, ob es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige Benachteiligung der Ehe handele. Es komme hinzu, dass die GmbH einen selbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftszweck verfolge und sich nicht darauf beschr\u00e4nkt habe, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben f\u00fcr die KG zu erbringen. Au\u00dferdem fehle es an der in dem BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 46\/94 (BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720) herausgestellten Beherrschung des Dritten, also der GmbH, durch die Kl\u00e4gerin. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 385 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision eine Verletzung des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Auffassung des FG ist der Arbeitslohn (\u00a7 19 EStG), den die Kl\u00e4gerin von der GmbH bezogen hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der H\u00f6he ihren gewerblichen Eink\u00fcnften hinzuzurechnen, in der die KG der GmbH f\u00fcr die Erledigung der bei der KG anfallenden B\u00fcroarbeiten eine Verg\u00fctung gezahlt hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb u.a. auch die Verg\u00fctungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat.<\/p>\n<p>a) Es besteht kein Zweifel, dass dieser Tatbestand erf\u00fcllt w\u00e4re, wenn die Kl\u00e4gerin die im Betrieb der KG anfallenden B\u00fcroarbeiten als Arbeitnehmerin der KG verrichtet und daf\u00fcr von der KG einen Arbeitslohn erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Sonderverg\u00fctung i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aber nicht nur dann gegeben, wenn der Gesellschafter unmittelbar f\u00fcr die Gesellschaft t\u00e4tig wird und von dieser eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt. Vielmehr hat der BFH diese Vorschrift \u00fcber ihren Wortlaut hinaus auch angewandt, wenn der Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, und zwar auch dann, wenn der Anstellungsvertrag nicht mit der KG, sondern der Komplement\u00e4r-GmbH abgeschlossen wurde (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Urteile vom 2. August 1960 I 221\/59 S, BFHE 71, 425, BStBl III 1960, 408; in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720, m.w.N.). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Kommanditist, der zugleich Organ der Komplement\u00e4r-GmbH ist, \u00fcber die GmbH &#8211; wenn auch nur mittelbar &#8211; im Dienst der KG f\u00fcr diese t\u00e4tig werde.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der BFH die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung des Komplement\u00e4rs einer KG auch dann als Sonderbetriebseinnahme i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, wenn sie zwar von der Kommanditistin der KG gezahlt, dieser aber von der KG im Wege der Konzernumlage erstattet wurde (BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43\/98, BFH\/NV 1999, 1196). Dieser Entscheidung liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass der Umweg \u00fcber die Kommanditistin die prim\u00e4re Leistungsbeziehung des Komplement\u00e4rs zu &#8222;seiner&#8220; KG nicht verdecken kann. Die dem Komplement\u00e4r von der Kommanditistin gezahlte Verg\u00fctung war wirtschaftlich eine Leistung der KG, weil sie \u00fcber die Konzernumlage aus den Mitteln der KG aufgebracht worden war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der BFH in dem Urteil in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720 Sonderverg\u00fctungen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch f\u00fcr den Fall angenommen, dass ein Kommanditist, der zugleich Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH und einer Schwester-Kapitalgesellschaft der GmbH &amp; Co. KG war, \u00fcber die zwischengeschaltete Schwesterkapitalgesellschaft Verwaltungs- und Managementleistungen an die KG erbracht hat. Er hat darauf abgestellt, dass dann, wenn ein Dritter in den Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft eingeschaltet ist, die Zurechnung der vom Gesellschafter bezogenen Verg\u00fctung zum gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass die Leistung des Gesellschafters nicht dem zwischengeschalteten Dritten, sondern der leistungsempfangenden Personengesellschaft zugute kommen soll (unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Das bedeutet, dass trotz der Zwischenschaltung eines Dritten Sonderverg\u00fctungen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dann vorliegen, wenn sich die Leistung des Gesellschafters letztlich als eine &#8222;T\u00e4tigkeit im Dienste der Personengesellschaft&#8220; erweist; dies ist bei Dienstleistungen (T\u00e4tigkeiten) des Gesellschafters der Fall, wenn diese nur f\u00fcr die Personengesellschaft von Wert oder f\u00fcr diese bestimmt sind (vgl. Anmerkung HG, Deutsches Steuerrecht 1999, 1438, 1439). Es m\u00fcssen die Umst\u00e4nde des jeweiligen Falles daf\u00fcr sprechen, dass die Dienstleistung (T\u00e4tigkeit) des Gesellschafters in abgrenzbarer Weise der empfangenden Personengesellschaft dienen und nicht dem Interessenbereich des Dritten zugute kommen soll (vgl. Anmerkung Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1054).<\/p>\n<p>Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des I. Senats des BFH im Einklang, dass dann, wenn der Kommanditist einer gewerblich t\u00e4tigen KG im Auftrag einer Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG erbringt, die hierf\u00fcr von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an den Kommanditisten weitergeleiteten Verg\u00fctungen Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten sind (Urteil vom 10. Juli 2002 I R 71\/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191).<\/p>\n<p>c) Zusammenfassend sind danach die von einem Drittunternehmer geleisteten Zahlungen Einnahmen des Gesellschafters i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Sonderverg\u00fctungen), wenn die Leistung des Gesellschafters letztlich &#8222;seiner&#8220; Personengesellschaft und nicht dem Drittunternehmen zugute kommen soll, sich hinreichend von der T\u00e4tigkeit des Gesellschafters f\u00fcr den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsbereich des Drittunternehmens abgrenzen l\u00e4sst und wenn zwischen dem Drittunternehmen und der Personengesellschaft eine Beziehung besteht, die es rechtfertigt, die Zahlungen an den Gesellschafter wirtschaftlich der Personengesellschaft zuzurechnen. Letzteres trifft jedenfalls dann zu, wenn die Personengesellschaft dem Drittunternehmer seine Aufwendungen f\u00fcr die Leistungen an den Gesellschafter ersetzt.<\/p>\n<p>2. Die Vorinstanz hat die vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze zutreffend erkannt; sie h\u00e4lt eine Einschr\u00e4nkung jedoch f\u00fcr geboten, wenn der Kommanditist &#8211; wie im Streitfall &#8211; seine Leistung gegen\u00fcber einem Dritten aufgrund einer eigenen Leistungsverpflichtung erbringt und er den Dritten weder rechtlich noch faktisch beherrscht. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass der Senat in seinem Urteil in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720 im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung des Sachverhalts auf die beherrschende Stellung des Kommanditisten hingewiesen hat. Im Interesse einer Gleichbehandlung wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalte k\u00f6nnen f\u00fcr die Hinzurechnung von Einnahmen zu den gewerblichen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aber nicht die beherrschende Stellung des Kommanditisten und seine eigene schuldrechtliche Leistungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Dritten entscheidend sein. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die oben unter II.1.c der Gr\u00fcnde aufgef\u00fchrten Merkmale erf\u00fcllt sind, die es rechtfertigen, der Personengesellschaft die Zahlung zuzurechnen, die der Drittunternehmer an den Gesellschafter f\u00fcr eine Leistung get\u00e4tigt hat, die der Personengesellschaft zugute kommen sollte.<\/p>\n<p>3. Danach war im Streitfall die Hinzurechnung des Arbeitslohns der Kl\u00e4gerin zu ihren gewerblichen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der H\u00f6he gerechtfertigt, in der die KG der GmbH die Erledigung der B\u00fcroarbeiten verg\u00fctet hat. Denn ebenso wie die T\u00e4tigkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat die Erledigung der bei der KG anfallenden B\u00fcroarbeiten durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Anstellungsverh\u00e4ltnisses mit der GmbH den Interessen der KG gedient und nicht denjenigen der GmbH, die nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG einen selbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftszweck verfolgt hat (vgl. auch das einen freiberuflichen Steuerberater betreffende BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 154-155\/77, BFHE 129, 497, BStBl II 1980, 269). Die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin im Interesse der KG einerseits und f\u00fcr die GmbH andererseits waren von einander abgrenzbar. Da die KG der GmbH f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin erledigten Arbeiten ein monatliches Entgelt gezahlt hat, bereitet auch die Ermittlung des Teils des Gesamtgehalts der Kl\u00e4gerin, der wirtschaftlich der KG zuzurechnen ist, keine Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung, die Kl\u00e4gerin habe insoweit Sonderbetriebseinnahmen i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, als die KG der GmbH ihre Aufwendungen f\u00fcr das Gehalt erstattet hat, f\u00fchrt entgegen der Ansicht des FG nicht zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes versto\u00dfenden Benachteiligung der Ehe. Denn die Ehe geh\u00f6rt nicht zu den oben aufgef\u00fchrten Merkmalen, unter denen die Zahlungen eines Drittunternehmers der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Deshalb w\u00fcrde die Entscheidung des Streitfalles nicht anders ausfallen, wenn die Kl\u00e4ger nicht miteinander verheiratet, sondern einander nur als Gesellschafter der KG verbunden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 58\/02) BStBl. 2005 II S. 390 Werden die B\u00fcroarbeiten f\u00fcr eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbst\u00e4ndigen, nicht in der Erledigung von B\u00fcroarbeiten bestehenden Gesch\u00e4ftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH f\u00fcr diese B\u00fcroarbeiten eine Sonderverg\u00fctung f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-2004-viii-r-58_02-bstbl-2005-ii-s-390\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 58\/02)     BStBl. 2005 II S. 390<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-38617","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38617","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38617"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38617\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38617"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38617"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38617"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}