{"id":38627,"date":"2004-11-25T10:44:55","date_gmt":"2004-11-25T08:44:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38627"},"modified":"2013-05-18T13:45:51","modified_gmt":"2013-05-18T11:45:51","slug":"bfh-urteil-vom-25-11-2004-v-r-25_04-v-r-26_04-bstbl-2005-ii-s-419","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-2004-v-r-25_04-v-r-26_04-bstbl-2005-ii-s-419\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 25\/04, V     R 26\/04) BStBl. 2005 II S. 419"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 25\/04, V R 26\/04) BStBl. 2005 II S. 419<\/strong><\/p>\n<p>1. Die entgeltliche \u00dcberlassung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Computerprogrammen unterliegt nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempf\u00e4nger die in \u00a7 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>2. Bei der Pr\u00fcfung, ob die in \u00a7 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge einger\u00e4umt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tats\u00e4chlichen Leistungen auszugehen. Erg\u00e4nzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die T\u00e4tigkeit des Leistungsempf\u00e4ngers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchf\u00fchrung der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen \u00fcber die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.<\/p>\n<p>3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbst\u00e4ndige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der \u00a7 17, \u00a7 69c Nr. 3 UrhG sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993\/1999 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG \u00a7 2, \u00a7 17, \u00a7 69c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG, Urteile vom 23. Januar 2003 5 K 452\/00 und 5 K 213\/01<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1995 von zwei Banken gegr\u00fcndet, n\u00e4mlich der A-Bank (A) und der Bank B (B-AG), die an der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 1997 bis 1999 je zur H\u00e4lfte beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist die Koordinierung, Planung und Durchf\u00fchrung von Softwareentwicklungsaufgaben f\u00fcr Bankensoftware, insbesondere f\u00fcr ihre Gesellschafterinnen sowie deren Konzernunternehmen und Kooperationspartner.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin als Auftragnehmerin schloss im Jahr 1997 mit ihren Gesellschafterinnen als Auftraggeberinnen einen Rahmenvertrag zur Herstellung von Individualsoftware und zur \u00dcbertragung von dadurch geschaffenen Urheberrechten. Die Kl\u00e4gerin hatte als sog. &#8222;Hauptleistung&#8220; das ausschlie\u00dfliche und zeitlich wie r\u00e4umlich unbeschr\u00e4nkte Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung, Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Vorf\u00fchrung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung von Urheberschutzrechten an den auftragsgem\u00e4\u00df entwickelten Computerprogrammen nach \u00a7\u00a7 31 ff., 69a ff. des Urheberrechtsgesetzes &#8211; UrhG &#8211; (BGBl I 1965, 1294) den Auftraggeberinnen zu \u00fcbertragen. Dabei wurde die Herstellung einer f\u00fcr diese funktionsf\u00e4higen, aufgrund von Einzelvertr\u00e4gen definierten Software-L\u00f6sung gem\u00e4\u00df ihren Anforderungen als &#8222;Nebenleistung&#8220; bezeichnet. Die Auftraggeberinnen waren berechtigt, auf Verlangen eine Kopie des Quellcodes nebst einer vollst\u00e4ndigen Dokumentation und Kommentierung zu erhalten. Nachtr\u00e4glich trat die C-GmbH, eine Organgesellschaft der B-AG, anstelle der B-AG in den Rahmenvertrag ein.<\/p>\n<p>Die aufgrund der Rahmenvereinbarung entwickelte Software der Kl\u00e4gerin wurde von der A auch an ihre Kooperationspartnerinnen, drei konzernfremde Banken, und von der C-GmbH an die B-AG und ihre drei Tochtergesellschaften sowie an drei konzernfremde, mit der C-GmbH kooperierende Banken weitervertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldete die genannten Ums\u00e4tze in den Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre (1997 bis 1999) mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz an (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993\/1999 &#8211; UStG 1993\/1999 -). Abweichend hiervon besteuerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in den Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre die Ums\u00e4tze mit dem allgemeinen Steuersatz.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen Klagen als unbegr\u00fcndet ab (Urteile vom 23. Januar 2003 5 K 452\/00 und 5 K 213\/01, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; n.v. -). Zur Begr\u00fcndung der Klageabweisung f\u00fchrte das FG u.a. aus, es sei bei Gesamtw\u00fcrdigung der Vertragsbestimmungen und der Zeugenaussagen davon \u00fcberzeugt, dass der wirtschaftliche Gehalt und Schwerpunkt der Ums\u00e4tze im Streitfall nicht in der Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung von Urheberrechten liege, sondern in der \u00dcberlassung der Software zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung durch die Auftraggeberinnen, deren Konzernunternehmen und Kooperationspartner.<\/p>\n<p>Mit ihren Revisionen r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 sowie der \u00a7 60 Abs. 3, \u00a7 76, \u00a7 83 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die angefochtenen Urteile und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben, die Umsatzsteuerbescheide des FA f\u00fcr 1997 vom 31. August 1998, f\u00fcr 1998 vom 10. April 2000 und f\u00fcr 1999 vom 29. Januar 2001 dahin gehend abzu\u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 1997 auf .\/. 351.339,29 \u0080, f\u00fcr 1998 auf 470.791,93 \u0080 und f\u00fcr 1999 auf 244.275,29 \u0080 herabgesetzt wird, sowie die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revisionen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revisionen der Kl\u00e4gerin, die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 121 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbindet, sind begr\u00fcndet; sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Stattgabe der Klagen (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat der Kl\u00e4gerin zu Unrecht die Gew\u00e4hrung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 versagt.<\/p>\n<p>1. Die Verbindung der Revisionsverfahren V R 25\/04 und V R 26\/04 beruht auf \u00a7 73 Abs. 1, \u00a7 121 Satz 1 FGO; die Verfahren betreffen dieselben Beteiligten und denselben, sowohl f\u00fcr Umsatzsteuer 1997 als auch f\u00fcr Umsatzsteuer 1998 und 1999 erheblichen Sachverhalt.<\/p>\n<p>2. Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage f\u00fcr Ums\u00e4tze durch &#8222;die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999).<\/p>\n<p>a) Beg\u00fcnstigt ist danach die Einr\u00e4umung (durch vertragliche Bestellung) und \u00dcbertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches ist grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcbertragbar (\u00a7 29 Satz 2 UrhG). Die ebenfalls steuererm\u00e4\u00dfigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (regelm\u00e4\u00dfig durch Verwertungsgesellschaften), ist u.a. auf Einr\u00e4umung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen gerichtet. Durch die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten (\u00a7 31 Abs. 1 UrhG) wird der Empf\u00e4nger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 2 UrhG) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 3 UrhG) auf die ihm vertraglich einger\u00e4umte Art zu nutzen.<\/p>\n<p>b) Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, k\u00f6nnen auch an Computerprogrammen (Software) einger\u00e4umt oder \u00fcbertragen werden. Computerprogramme geh\u00f6ren zu den durch das UrhG gesch\u00fctzten Sprachwerken (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das UrhG sch\u00fctzt denjenigen, der ein Computerprogramm durch eigensch\u00f6pferische Leistung geschaffen hat (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, \u00a7 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG), u.a. gegen dauerhafte oder vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigung (\u00a7 69c Satz 1 Nr. 1 UrhG), gegen Bearbeitungen (\u00a7 69c Satz 1 Nr. 2 UrhG) und gegen jede Form der Verbreitung (\u00a7 69c Satz 1 Nr. 3 UrhG).<\/p>\n<p>3. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung eines urheberrechtsf\u00e4higen Computerprogramms, das f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Leistungsempf\u00e4ngers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempf\u00e4nger nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung) einr\u00e4umt und nicht nur die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung gestattet. Die Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und \u00dcberlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein (vgl. dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; 2000; Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 22. Dezember 1993, BStBl I 1994, 45).<\/p>\n<p>a) Dementsprechend ist die \u00dcberlassung von gesch\u00fctzten Computerprogrammen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 beg\u00fcnstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempf\u00e4nger die in \u00a7 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einr\u00e4umt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. August 2001 V R 42\/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14\/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114; vom 17. Januar 2002 V R 13\/01, BFH\/NV 2002, 821).<\/p>\n<p>Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes der \u00d6ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (\u00a7 17 Abs. 1, \u00a7 69c Nr. 3 UrhG). Inverkehrbringen ist das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sph\u00e4re in die \u00d6ffentlichkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 13. Dezember 1990 I ZR 21\/89, BGHZ 113, 159, unter 1.; Schricker\/Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, \u00a7 69c Rz. 21 f., m.w.N.). Ein Heraustreten in die \u00d6ffentlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Vertrieb an rechtlich selbstst\u00e4ndige Schwestergesellschaften oder Kooperationspartner erfolgt. F\u00fcr die Frage des Inverkehrbringens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) bedeutungslos, ob der Rechtsinhaber und Lizenznehmer demselben Konzern angeh\u00f6ren (EuGH-Urteil vom 31. Oktober 1974 Rs. 15\/74 &#8211; Centrafarm I -, Slg. 1974, 1147, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1975, 516; vgl. auch EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77\/01 &#8211; EDM -, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2004, 292, RandNr. 65 ff., 89).<\/p>\n<p>b) Dagegen ist die blo\u00dfe zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung des urheberrechtlich gegen unbefugte Verbreitung gesch\u00fctzten Computerprogramms nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>aa) Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern auf seine Anwendung durch den Leistungsempf\u00e4nger gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelm\u00e4\u00dfigen Steuersatz (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87\/00, BFH\/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1997 V R 13\/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Ver\u00e4u\u00dferung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 209\/94, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 1557; FG K\u00f6ln, Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 1135\/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 45). Der Urheber eines Computerprogramms kann einem anderen n\u00e4mlich auch das Recht einr\u00e4umen, das Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen (\u00a7\u00a7 31 bis 41 UrhG). Die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist (\u00a7 69d Abs. 1 Satz 1 UrhG), darf ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers Handlungen zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung des Computerprogramms vornehmen (\u00a7 69d Abs. 1 UrhG). In diesem Rahmen d\u00fcrfen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke und Sicherungskopien angefertigt und das Funktionieren des Programms getestet werden (\u00a7 69d Abs. 2 bis 3 UrhG). Einer Einr\u00e4umung von Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrechten bedarf es hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>bb) Von einem solchen Fall (Einr\u00e4umung eines blo\u00dfen Nutzungsrechts) ist auszugehen, wenn sich aus der Art der Leistung und aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass sich der Leistungsempf\u00e4nger die Benutzung des f\u00fcr seine Bed\u00fcrfnisse geschaffenen Computerprogramms gesichert hat und der Leistende dem Leistungsempf\u00e4nger die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung zwar gestattet hat, diese aber objektiv nicht erstrebt ist. In diesem Sinne sind auch die Urteile des Senats in BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, in BFHE 196, 335, und in BFH\/NV 2002, 821 unter II. 2. und 3. zu verstehen: Der Senat ist bei der Pr\u00fcfung, ob die in \u00a7 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge einger\u00e4umt worden sind, von den vertraglichen Vereinbarungen und den tats\u00e4chlichen Leistungen ausgegangen. Erg\u00e4nzend hat er auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die T\u00e4tigkeit des Leistungsempf\u00e4ngers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchf\u00fchrung der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen \u00fcber die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abgestellt.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall hat die W\u00fcrdigung des FG, dass der wirtschaftliche Gehalt und Schwerpunkt der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin lediglich in der \u00dcberlassung der Software zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung liege, revisionsrechtlich keinen Bestand, weil das FG zu Unrecht die Verbreitung an rechtlich selbst\u00e4ndige Schwestergesellschaften und Kooperationspartner nicht als Verbreitung angesehen hat.<\/p>\n<p>a) Das FG hat ausgef\u00fchrt, es sei bei Gesamtw\u00fcrdigung der Vertragsbestimmungen und der Zeugenaussagen davon \u00fcberzeugt, dass der wirtschaftliche Gehalt und der Schwerpunkt der Ums\u00e4tze im Streitfall nicht in der Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung von Rechten i.S. von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 liege, sondern in der \u00dcberlassung der Software zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung durch die Auftraggeberinnen, deren Konzernunternehmen und Kooperationspartner. Das FG hat es dabei als entscheidend angesehen, dass die A und die C-GmbH keine Nutzungsrechte an &#8222;Dritte&#8220; \u00fcbertragen h\u00e4tten. Die Programme seien lediglich an Gesellschaften im &#8222;Konzernverbund&#8220; und an &#8222;Kooperationspartner&#8220; \u00fcberlassen worden; dies sei keine Zuf\u00fchrung der Rechte an die \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>b) Das FG ist dabei von rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, die von den oben (3.) wiedergegebenen Voraussetzungen abweichen. Anders als bei der blo\u00dfen Nutzung eines Werkes innerhalb des Wirkungskreises des Leistungsempf\u00e4ngers, z.B. bei nachgeordneten Beh\u00f6rden, die regelm\u00e4\u00dfig keine Verwertung von gesch\u00fctzten Rechten darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19\/98, BFH\/NV 1999, 836), kann nach den Ausf\u00fchrungen unter II. 3. a der Weitervertrieb von Software an rechtlich selbstst\u00e4ndige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner eine Verbreitung von einger\u00e4umten Nutzungsrechten darstellen.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Leistungsempf\u00e4ngern (A und C-GmbH) vertraglich Rechte zur Verwertung der von ihr entwickelten Computerprogramme einger\u00e4umt. Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass die Vereinbarung die Leistungsempf\u00e4nger nicht nur zur Nutzung der Computerprogramme innerhalb des eigenen Wirkungskreises berechtigen sollten, ist deren \u00dcberlassung an andere Unternehmer im Konzern und im Kooperationsverbund. Dies ist nach \u00a7 69c Satz 1 Nr. 3 UrhG als eine zustimmungsbed\u00fcrftige Verbreitung des von der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Urheberrechts an den Computerprogrammen zu beurteilen; denn im Bereich des Urheberrechtsschutzes von Software muss das Computerprogramm f\u00fcr jeden einzelnen Anwender lizenziert werden (sog. &#8222;Netzwerklizenz&#8220; mit Anzahl der Nutzer, \u00a7 69c Nr. 1 und 4 UrhG; vgl. L\u00f6ffler, UR 2000, 98, 101). Bereits die blo\u00dfe Weitergabe eines Computerprogramms innerhalb eines sog. &#8222;Intranets&#8220; oder eines sog. &#8222;file-sharing-Systems&#8220; kann eine Verbreitung i.S. der \u00a7 17, \u00a7 69c Nr. 3 UrhG sein (vgl. Loewenheim\/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, \u00a7 21 Rz. 26; BRDrucks 684\/02, S. 37). A und die C-GmbH h\u00e4tten deshalb die Computerprogramme der Kl\u00e4gerin nicht im Rahmen einer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung i.S. des \u00a7 69d UrhG ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Rechteinhaberin an ihre Schwestergesellschaften und Kooperationspartner weitergeben d\u00fcrfen, sondern mussten sich f\u00fcr den Weitervertrieb das Verbreitungsrecht i.S. des \u00a7 69c Nr. 3 UrhG von der Kl\u00e4gerin einr\u00e4umen lassen. Dies wurde im Streitfall vereinbart.<\/p>\n<p>5. Der Anwendung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 auf die Einr\u00e4umung von Verbreitungsrechten an Software steht Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Nr. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) nicht entgegen.<\/p>\n<p>a) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77\/388\/EWG d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten unter weiteren, im Streitfall vorliegenden Voraussetzungen auf die in Anhang H genannten Kategorien einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz anwenden.<\/p>\n<p>Anhang H Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Werke &#8230; von Schriftstellern &#8230; sowie deren Urheberrechte.&#8220;<\/p>\n<p>b) Es liegt nahe, die in \u00a7 69c UrhG genannten Rechte an einem Computerprogramm wie &#8222;Urheberrechte&#8220; an einem Werk eines &#8222;Schriftstellers&#8220; i.S. des Anhangs H Nr. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG zu beurteilen (gl.A. de Weerth, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst &#8211; DStRE &#8211; 2002, 778, 779; Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 12 Allg. Anm. 72, 76 f.; Lohse in Rau\/ D\u00fcrrw\u00e4chter, a.a.O., Art. 12 der Richtlinie 77\/388\/EWG Vorbemerkung), weil ein Computerprogramm nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 \u00fcber den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91\/250\/EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr. L 142, S. 42) als literarisches Werk gesch\u00fctzt wird und nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein Sprachwerk ist. Die Frage kann hier offen bleiben.<\/p>\n<p>c) Selbst wenn \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 nicht gemeinschaftsrechtskonform sein sollte, ginge das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigere nationale Recht vor (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 V R 95\/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209, unter II. 2. d; vom 19. Mai 1993 V R 110\/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, unter II. B. 2. c).<\/p>\n<p>6. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben ist, muss \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr entschieden werden.<\/p>\n<p>7. Die Sache ist spruchreif. Ausgehend davon, dass im Streitfall auch der Vertrieb der Software im &#8222;Konzern- oder Kooperationsverbund&#8220; eine Verwertung des Werks gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des UrhG ist und die Kl\u00e4gerin der A und der C-GmbH nicht nur die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung, sondern den genannten Vertrieb gestattet hat, liegt im Streitfall eine Einr\u00e4umung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, i.S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993\/1999 vor. Das FG hat die f\u00fcr die abschlie\u00dfende Entscheidung des Streitfalls erforderlichen Tatsachen festgestellt. Auf die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus dem Rahmenvertrag vom 28. Mai 1997 ist der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden. Da dem Senat die Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1998 und 1999 nicht vorliegen, wird die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem FA \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 121 Satz 1 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 25\/04, V R 26\/04) BStBl. 2005 II S. 419 1. 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