{"id":38643,"date":"2001-03-22T10:48:56","date_gmt":"2001-03-22T08:48:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38643"},"modified":"2013-05-16T11:01:13","modified_gmt":"2013-05-16T09:01:13","slug":"bfh-urteil-vom-22-3-2001-v-r-11_98-bstbl-2004-ii-s-313","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-3-2001-v-r-11_98-bstbl-2004-ii-s-313\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 11\/98)     BStBl. 2004 II S. 313"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 11\/98) BStBl. 2004 II S. 313<\/strong><\/p>\n<p>Die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt berechneten Steuerbetrages setzt nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gef\u00e4hrdet wird. Das Steueraufkommen w\u00e4re gef\u00e4hrdet, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen w\u00fcrde, dass der Rechnungsempf\u00e4nger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch R\u00fcckzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 14 Abs. 2, 3; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 603)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und urspr\u00fcnglichen Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Gesamtvollstreckung er\u00f6ffnet worden. Sie wird seitdem im Revisionsverfahren von dem vom Amtsgericht bestellten Verwalter (Revisionsbeklagter) vertreten, der die streitigen angemeldeten Umsatzsteueranspr\u00fcche bestritten hat. Die Kl\u00e4gerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Bau-GmbH. Sie erbrachte &#8211; wie ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin &#8211; Bauleistungen.<\/p>\n<p>Am 30. M\u00e4rz 1994 vereinbarte die Bau-GmbH mit der Bautr\u00e4ger-GmbH die Errichtung von f\u00fcnf H\u00e4usern (sog. Bauvorhaben Haustyp I) zum Bruttopauschalbetrag von 6,3 Mio. DM und die Errichtung von vier H\u00e4usern (sog. Bauvorhaben Haustyp III) zum Bruttopauschalbetrag von 5,1 Mio. DM (zahlbar jeweils nach Baufortschritt in 23 Raten). Dar\u00fcber erteilte sie im Juli und August 1995 die Schlussrechnungen.<\/p>\n<p>Um unberechtigt F\u00f6rdermittel zu erlangen, schlossen die Bau-GmbH und die Bautr\u00e4ger-GmbH sp\u00e4ter (zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt) zwei weitere auf den 30. M\u00e4rz 1994 zur\u00fcckdatierte, bis auf die Verg\u00fctung inhaltsgleiche Vertr\u00e4ge f\u00fcr die erw\u00e4hnten Bauvorhaben ab. Sie vereinbarten nunmehr Gesamtpauschalverg\u00fctungen von 8,1 Mio. DM brutto f\u00fcr das Vorhaben Haustyp I und von 6,7 Mio. DM brutto f\u00fcr das Vorhaben Haustyp III.<\/p>\n<p>Die Bau-GmbH erteilte der Bautr\u00e4ger-GmbH zur &#8222;Abdeckung der Differenzen&#8220; (zwischen den ersten und den zweiten Rechnungen mit dem Datum des 30. M\u00e4rz 1994) zwei Rechnungen mit dem Datum des 8. Dezember 1994 \u00fcber &#8222;Sondersicherheitseinbehalte&#8220; von (1.565.217,39 DM und 234.782,61 DM Umsatzsteuer =) 1,8 Mio. DM f\u00fcr das Vorhaben Haustyp I und von (1.391.304,35 DM und 208.695,65 DM Umsatzsteuer =) 1,6 Mio. DM f\u00fcr das Vorhaben Haustyp III, die im Dezember 1994 auch bezahlt wurden. In (zwei weiteren) Schlussrechnungen vom 3. August 1995 f\u00fcr das Vorhaben Haustyp I und vom 11. Juli 1995 f\u00fcr das Vorhaben Haustyp III wurde entsprechend den auf den 30. M\u00e4rz 1994 datierten Vereinbarungen abgerechnet. In diesen Rechnungen wies die Bau-GmbH Umsatzsteuer von 1.115.443,49 DM (f\u00fcr den Haustyp I) und von 911.408,38 DM (f\u00fcr den Haustyp III) aus. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 1994 ber\u00fccksichtigte die Bau-GmbH in den Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die angemeldeten Ums\u00e4tze auch die f\u00fcr Sondersicherungseinbehalte berechneten Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Im Gegenzug erteilte die Bautr\u00e4ger-GmbH der Bau-GmbH in der Zeit vom 15. November bis 20. Dezember 1994 neun Rechnungen \u00fcber tats\u00e4chlich nicht geleistete &#8222;Projektsteuerung&#8220;, deren Summe genau den Betr\u00e4gen der Sondersicherheitseinbehalte entsprach (insgesamt 3,4 Mio. DM brutto). Die Bau-GmbH bezahlte diese Rechnungen am 23. Dezember 1994 und zog die ausgewiesenen Steuerbetr\u00e4ge von insgesamt 443.478,25 DM als Vorsteuern ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) deckte die Vorg\u00e4nge auf und beurteilte die zweiten Schlussrechnungen der Bau-GmbH als sog. &#8222;Scheinschlussrechnungen&#8220;, denen keine Leistungen zugrunde l\u00e4gen. Dadurch habe die Bau-GmbH als Rechnungsausstellerin in H\u00f6he der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer eine Steuerschuld nach \u00a7 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) verwirklicht. Das FA erh\u00f6hte die Umsatzsteuer f\u00fcr Juli 1995 um 911.408,38 DM und f\u00fcr August 1995 um 1.115.443,49 DM und lie\u00df eine Berichtigung dieser Rechnungen nicht zu.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verminderte das FA f\u00fcr 1994 den Vorsteuerabzug der Bau-GmbH in H\u00f6he von 443.478,25 DM aus den Rechnungen der Bautr\u00e4ger-GmbH \u00fcber nicht ausgef\u00fchrte Leistungen f\u00fcr die erw\u00e4hnte Projektsteuerung.<\/p>\n<p>Am 28. Oktober 1996 berichtigte die Bau-GmbH die beiden Rechnungen \u00fcber Sondersicherheitseinbehalte und die zweite Schlussrechnung wegen des Haustyps III gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger der Bautr\u00e4ger-GmbH.<\/p>\n<p>Dadurch meldete sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Oktober 1996 eine Vorsteuererstattung von 1.018.090,72 DM an. Sie war der Auffassung, dass sie eine Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG durchgef\u00fchrt habe. Nach einer weiteren Fahndungspr\u00fcfung f\u00fcr Oktober 1996 setzte das FA die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr Oktober 1996 abweichend davon auf 336.795 DM fest, weil es die Rechnungsberichtigungen als unwirksam ansah. Das FA war der Auffassung, die Steuerschuld der Bau-GmbH beruhe auf \u00a7 14 Abs. 3 UStG und sei nicht korrigierbar. Diese Festsetzung erfolgte zun\u00e4chst gegen die Bau-GmbH und &#8211; nachdem im November 1996 die Verschmelzung der Bau-GmbH mit der Kl\u00e4gerin im Handelsregister eingetragen worden war &#8211; durch Bescheid vom 12. August 1997 gegen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Oktober 1996 zugelassene Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 603 ver\u00f6ffentlicht worden ist, legte u.a. dar, dass die Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer aus der zweiten Schlussrechnung \u00fcber Bauleistungen zur Errichtung der Anlage Haustyp III nicht nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG schulde, weil sie die berechneten Leistungen ausgef\u00fchrt und dar\u00fcber nur mehrfach abgerechnet habe. Sie schulde die in der zweiten Schlussrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch nicht nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG, weil sie diese Rechnung mit ihrem Schreiben vom 28. Oktober 1996 &#8222;storniert&#8220; habe. Sie brauche daf\u00fcr nicht nachzuweisen, dass der Leistungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. September 1996 V R 41\/94, BFHE 181, 236, BStBl II 1999, 249).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schulde auch die in den Rechnungen \u00fcber die Sicherungseinbehalte ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG, weil sie nur \u00fcber eine (nicht gerechtfertigte) Entgeltserh\u00f6hung, aber nicht \u00fcber eine Leistung abgerechnet habe. Soweit dadurch eine Steuerschuld nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG begr\u00fcndet worden sein sollte, sei diese nach der Rechnungsberichtigung entfallen.<\/p>\n<p>Mit der (vom FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung von \u00a7 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG. Die Kl\u00e4gerin habe, so begr\u00fcndet das FA seine Revision, zwei Werkvertr\u00e4ge mit jeweils unterschiedlichem Inhalt geschlossen und dar\u00fcber jeweils selbst\u00e4ndig abgerechnet. Die zweite vereinbarte Leistung habe die Kl\u00e4gerin nicht erbracht, aber mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet, so dass eine Steuerschuld nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG gegeben sei, was das FA verkannt habe. Auch mit den vereinbarten Sondersicherheitseinbehalten habe die Rechnungsausstellerin \u00fcber Leistungen abgerechnet, die sie nicht erbracht habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Revisionsbeklagte ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Das durch Gesamtvollstreckung unterbrochene Verfahren (\u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; i.V.m. \u00a7 240 Satz 1 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -) kann fortgesetzt werden, nachdem der Revisionsbeklagte in seinem Schreiben vom 1. September 2000 erkl\u00e4rt hat, er sei mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden (zur Unterbrechung des Verfahrens bei Gesamtvollstreckung vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 1996 3 AZR 494\/95, Der Betrieb &#8211; DB -, 1997, 1827). In diesem Schriftsatz (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 250 ZPO) hat er seinen Willen, den Prozess fortzusetzen, hinreichend deutlich erkl\u00e4rt (vgl. dazu Hartmann in Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/ Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 59. Aufl., \u00a7 250 Rz. 5).<\/p>\n<p>2. Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat einen Untergang der in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Oktober 1996 festgesetzten Steuerschuld angenommen, weil die Bau-GmbH die von ihr ausgestellten Rechnungen berichtigt habe (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Zwar hat sich das FG daf\u00fcr auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 181, 236, BStBl II 1999, 249) berufen. An der darin vertretenen Auslegung des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG kann der Senat aber nicht mehr festhalten. Sie hat sich aufgrund neuer Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) als nicht richtlinienkonform erwiesen. Das FG hat aber nicht festgestellt, ob die von dem Rechnungsempf\u00e4nger aufgrund der streitbefangenen Rechnungen (zu Unrecht) abgezogenen Vorsteuerbetr\u00e4ge auch zur\u00fcckgezahlt worden sind.<\/p>\n<p>a) Der Senat hat aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung h\u00e4nge nicht davon ab, dass die Finanzbeh\u00f6rde die Anspr\u00fcche gegen den Leistungsempf\u00e4nger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1993 V R 112\/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643; vom 25. Februar 1993 V R 78\/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777). Bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen f\u00fcr die Rechnungsberichtigung ergibt sich aber, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt worden ist.<\/p>\n<p>b) Nach Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) schuldet jede Person die Mehrwertsteuer, die diese in einer Rechnung oder einem \u00e4hnlichen Dokument ausweist. Jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer kann berichtigt werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, die mit der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ausgel\u00f6st wird (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98 &#8211; Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel, Rn. 57 ff., Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2000, 470, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 424, mit Anm. Lohse). Das gilt sowohl bei unrichtiger (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 UStG) als auch bei unberechtigter (\u00a7 14 Abs. 3 UStG) Abrechnung mit Steuerausweis.<\/p>\n<p>Das Steueraufkommen wird bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gef\u00e4hrdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden k\u00f6nnte. Das in Art. 17 der Richtlinie 77\/388\/EWG vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschlie\u00dflich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342\/87 &#8211; Genius Holding, Slg. 1989, 4227, UR 1991, 83, Rn. 13). \u00dcber eine Leistung darf nur einmal, und zwar mit der wirklich vereinbarten Bemessungsgrundlage, abgerechnet werden.<\/p>\n<p>Soweit die Bau-GmbH in den streitbefangenen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, die \u00fcber die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr die erbrachten Bauleistungen hinausging, schuldete sie diese Steuerbetr\u00e4ge. Der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer verlangt, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nicht vorhanden oder beseitigt worden ist (vgl. EuGH in UR 2000, 470, Rn. 58). Das Steueraufkommen w\u00fcrde aber gef\u00e4hrdet, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis zugelassen w\u00fcrde, dass der Rechnungsempf\u00e4nger die in der streitbefangenen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug daraus versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch R\u00fcckzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist.<\/p>\n<p>3. Das FA muss das FG bei den nunmehr notwendigen entsprechenden Feststellungen unterst\u00fctzen (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 11\/98) BStBl. 2004 II S. 313 Die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt berechneten Steuerbetrages setzt nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gef\u00e4hrdet wird. 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