{"id":38644,"date":"2002-01-31T10:48:10","date_gmt":"2002-01-31T08:48:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38644"},"modified":"2013-05-16T11:14:22","modified_gmt":"2013-05-16T09:14:22","slug":"bfh-urteil-vom-31-1-2002-v-r-40-41_00-bstbl-2004-ii-s-315","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-1-2002-v-r-40-41_00-bstbl-2004-ii-s-315\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 40,     41\/00) BStBl. 2004 II S. 315"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 40, 41\/00) BStBl. 2004 II S. 315<\/strong><\/p>\n<p>1. Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des \u00a7 3 Abs. 11 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen l\u00e4sst (&#8222;Leistungseinkauf&#8220;) oder wenn ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt (&#8222;Leistungsverkauf&#8220;, gegen Abschn. 32 Abs. 1 Satz 1 UStR).<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht \u00a7 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG.<\/p>\n<p>3. Besorgt ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die f\u00fcr die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991\/1993 \u00a7 3 Abs. 3, \u00a7 3 Abs. 11, \u00a7 4; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 6 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3 Buchst. e.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2000, 830)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erzielte in den Streitjahren 1992 bis 1995 Provisionseinnahmen durch die Anlage von Geldern ausl\u00e4ndischer Geldgeber bei inl\u00e4ndischen Banken. Die Kl\u00e4gerin legte die ihr von den ausl\u00e4ndischen Firmen zur Verf\u00fcgung gestellten Geldbetr\u00e4ge im eigenen Namen bei inl\u00e4ndischen Banken als Termingelder an. F\u00fcr jeden Auftraggeber wurde ein eigenes Konto angelegt. Die Kl\u00e4gerin erhielt von den ausl\u00e4ndischen Treugebern ein Entgelt in H\u00f6he einer Zinsmarge.<\/p>\n<p>Dem lagen Treuhandvertr\u00e4ge zugrunde, die die Kl\u00e4gerin mit den Geldgebern abgeschlossen hatte. Danach sollte die Kl\u00e4gerin nach au\u00dfen &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu den inl\u00e4ndischen Banken &#8211; als Treuh\u00e4nderin wie eine Eigent\u00fcmerin des Treuguts auftreten und im Innenverh\u00e4ltnis das Treugut im Interesse der Treugeber verwalten. Die Kl\u00e4gerin war verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten als treuh\u00e4nderische Kontoinhaberin nach Anweisungen der Treugeber auszu\u00fcben bzw. zu erf\u00fcllen; f\u00fcr den Fall, dass die Treugeber keine Anweisungen erteilten, sollte sie in deren Interesse handeln. Die Kl\u00e4gerin war weiterhin gegen\u00fcber den Treugebern zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie &#8211; nach Aufforderung des Treugebers &#8211; zur Herausgabe dessen verpflichtet, was sie aufgrund des Treuhandverh\u00e4ltnisses erlangte. Au\u00dferdem trat die Kl\u00e4gerin in den Treuhandvertr\u00e4gen die durch die Treuhandt\u00e4tigkeit bei den inl\u00e4ndischen Banken auf ihren Namen lautenden Guthaben nebst Zinsanspr\u00fcchen an den jeweiligen Treugeber ab. F\u00fcr ihre Treuhandt\u00e4tigkeit sollte sie von den Treugebern ein angemessenes Entgelt erhalten, dessen H\u00f6he aufgrund besonderer Vereinbarungen in jedem Einzelfall gesondert ausgehandelt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen die ihr aus der Treuhandt\u00e4tigkeit erzielten Erl\u00f6se als steuerfrei, da sie die Auffassung vertrat, sie sei als verdeckter Kreditvermittler oder Kreditverwalter t\u00e4tig geworden, so dass die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) eingreife.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung die Auffassung, die Treuhandt\u00e4tigkeit sei eine steuerpflichtige Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fcr die Treugeber gewesen (Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1992 und 1993 vom 14. Februar 1995; Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Juni 1994 vom 10. Februar 1995; Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung f\u00fcr das Kalenderjahr 1995 vom 23. M\u00e4rz 1995).<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 und 1993 und den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Juni 1994 sowie den Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung f\u00fcr das Kalenderjahr 1995 hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 14. Dezember 1995). W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens (Az. des Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; 5 K 159\/96 U) ergingen die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1994 (vom 27. Dezember 1995) und 1995 (vom 21. Februar 1997), in denen das FA die Treuhandums\u00e4tze ebenfalls als steuerpflichtig behandelte. Die Kl\u00e4gerin machte daraufhin den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1994 zum Gegenstand der Klage 5 K 159\/96 U und erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 Sprungklage (Az. des FG 5 K 1621\/97 U). Gleichzeitig beantragte sie nicht mehr die Aufhebung des &#8211; durch den Jahresbescheid f\u00fcr 1995 erledigten &#8211; Bescheids \u00fcber die Sondervorauszahlung, sondern die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, da nur so gekl\u00e4rt werden k\u00f6nne, ob das FA im Zusammenhang mit diesem Bescheid Aussetzungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 237 der Abgabenordnung (AO 1977) habe festsetzen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Klagen hatten in vollem Umfang Erfolg, da das FG unter Berufung auf \u00a7 3 Abs. 3 UStG (Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG &#8211; Richtlinie 77\/388\/EWG -) eine Leistungskommission annahm; das Urteil 5 K 159\/96 U ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 830 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit den vorliegenden Revisionen.<\/p>\n<p>Seines Erachtens versto\u00dfen die Vorentscheidungen gegen \u00a7 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die sich das FG gest\u00fctzt habe (richtig: Urteil vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80\/98, BFHE 190, 235), sei die Vorschrift des Art. 28 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 77\/388\/EWG \u00fcbersehen worden; danach k\u00f6nnten die Mitgliedstaaten von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG abweichende Regelungen weiterhin anwenden. Im \u00dcbrigen liege auch gar keine Leistungskommission gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG vor, denn die Leistungskommission setze grunds\u00e4tzlich zwei gleichgerichtete Leistungen voraus. Hieran fehle es im Streitfall. Die Kl\u00e4gerin habe sich n\u00e4mlich nicht darauf beschr\u00e4nkt, die ihr anvertrauten Gelder steuerfrei anzulegen, vielmehr habe sie Verm\u00f6gen der Treugeber entgegen den Bestimmungen der Heimatl\u00e4nder der Treugeber im Inland &#8222;versteckt&#8220;. Das erkl\u00e4re auch die Provision von 0,5 % des Darlehensbetrags, die doppelt so hoch sei, wie andere Provisionen f\u00fcr Treuhandkredite.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich r\u00fcgt das FA auch, das FG habe den &#8222;Antrag&#8220; vom 1. April 1997 \u00fcbersehen, zu entscheiden, ob es (das FA) zur Gew\u00e4hrung der beantragten Dauerfristverl\u00e4ngerung berechtigt gewesen sei, die Sondervorauszahlung festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist den Revisionen entgegengetreten.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es bekr\u00e4ftigt den Vortrag des FA, dass eine Besorgung i.S. des \u00a7 3 Abs. 11 UStG nur vorliege, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen f\u00fcr Rechnung eines anderen Leistungen, die er selbst nicht schulde, durch einen Dritten erbringen lasse (sog. Leistungseinkauf), nicht aber wenn er Leistungen f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen erbringe (sog. Leistungsverkauf). Insoweit habe die Bundesrepublik Deutschland von ihrem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 77\/388\/EWG verbrieften Recht Gebrauch gemacht, ihre von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG abweichenden Vorschriften weiter anzuwenden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Verbindung der Revisionen beruht auf \u00a7 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>2. Die Revisionen sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Treuhandgeldern keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht hat.<\/p>\n<p>b) Ihre Ums\u00e4tze gegen\u00fcber den Banken sind steuerfrei; dabei kann dahinstehen ob eine steuerfreie Kreditgew\u00e4hrung (\u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) oder ein steuerfreier Umsatz im Einlagengesch\u00e4ft (\u00a7 4 Nr. 8 Buchst. d UStG) vorliegt.<\/p>\n<p>c) Das FG hat auch zutreffend einen steuerpflichtigen Umsatz der Kl\u00e4gerin an die Treugeber verneint, da eine Besorgungsleistung i.S. des \u00a7 3 Abs. 11 UStG vorliegt.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift sind die f\u00fcr die f\u00fcr besorgte Leistungen geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistungen entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung besorgt.<\/p>\n<p>aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Treugeber deren Gelder im eigenen Namen bei inl\u00e4ndischen Banken angelegt. Sie hat damit f\u00fcr die Treugeber die o.g. Gesch\u00e4fte (Kreditgew\u00e4hrung oder Einlagen) besorgt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Abschn. 32 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR -) findet die Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 11 UStG nicht nur auf Gesch\u00e4ftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Gesch\u00e4ftsbesorger f\u00fcr Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Gesch\u00e4ftsbesorgungen, bei denen der Gesch\u00e4ftsbesorger f\u00fcr Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausf\u00fchrt (sog. Leistungsverkauf).<\/p>\n<p>Auch im B\u00fcrgerlichen Recht ist der Begriff &#8222;Gesch\u00e4ftsbesorgung&#8220; nicht auf den &#8222;Einkauf von Leistungen&#8220; beschr\u00e4nkt, sondern meint jedwedes Gesch\u00e4ft, das f\u00fcr einen anderen besorgt wird (vgl. \u00a7\u00a7 675 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -).<\/p>\n<p>So versteht auch die \u00f6sterreichische Finanzverwaltung den Begriff &#8222;besorgen&#8220;, worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat. Zu \u00a7 3a Abs. 4 Satz 1 des \u00f6sterreichischen UStG, der dem \u00a7 3 Abs. 11 des deutschen UStG entspricht, hei\u00dft es in den \u00f6sterreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien: &#8222;Ein Besorgen liegt vor, wenn ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen l\u00e4sst oder wenn ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt.&#8220;<\/p>\n<p>Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt nichts anderes. Die durch das UStG 1980 eingef\u00fchrte Neuregelung des \u00a7 3 Abs. 11 UStG ist an die Stelle des \u00a7 3 Abs. 11 UStG 1973 getreten. Nach \u00a7 3 Abs. 11 UStG Satz 1 UStG 1973 galt die Besorgung von Bef\u00f6rderungen als im Ausland ausgef\u00fchrt, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt wurden. Statt dessen bestimmt \u00a7 3 Abs. 11 UStG 1980 ff. ganz allgemein: &#8222;Besorgt ein Unternehmer f\u00fcr Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die f\u00fcr die f\u00fcr besorgten Leistungen geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistungen entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 8\/1779 vom 5. Mai 1978 und BRDrucks 145\/78 vom 15. M\u00e4rz 1978) lautet: &#8222;Mit dieser Neuregelung wird eine Gleichstellung der Besorgungsleistungen mit den besorgten Leistungen herbeigef\u00fchrt. Dadurch wird z.B. sichergestellt, dass die Steuerbefreiungen des \u00a7 4 Nr. 2, \u00a7 8 und des \u00a7 4 Nr. 3 auch f\u00fcr die Besorgung der dort bezeichneten Leistungen in Betracht kommen, ohne dass dies in den Befreiungsvorschriften ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird.&#8220;<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Neuregelung trotz ihrer allgemeinen Formulierung nicht den sog. Leistungsverkauf erfassen sollte, gibt es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG sind die Vereinbarungen zwischen den Treugebern und der Kl\u00e4gerin im Streitfall als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Hieran \u00e4ndert sich selbst dann nichts, wenn die vereinbarte Geldanlage gegen die Devisenbestimmungen der Heimatl\u00e4nder der Treugeber versto\u00dfen sollte.<\/p>\n<p>bb) In den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 11 UStG sind die f\u00fcr die f\u00fcr besorgten Leistungen geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistungen entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Senats entspricht \u00a7 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (vgl. Art. 249 Abs. 3 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EG -) den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80\/98, BFHE 190, 235, und vom 25. Mai 2000 V R 66\/99, BFH\/NV 2000, 1318). Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG betrifft die sog. Leistungskommission; nach dieser Bestimmung sind Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung eines Dritten t\u00e4tig werden, so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht h\u00e4tten. Der Senat hat in richtlinienkonformer Auslegung des Umsatzsteuergesetzes den Rechtsgedanken des \u00a7 3 Abs. 3 UStG auch auf die Leistungskommission ausgedehnt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies: Die Kl\u00e4gerin (Treuh\u00e4nderin) ist so zu behandeln, als ob sie ihre Ums\u00e4tze an die Banken (vgl. oben unter b) von den Treugebern selbst erhalten h\u00e4tte, als ob also die Treugeber ihr Kredite gew\u00e4hrt oder ihr gegen\u00fcber Ums\u00e4tze im Einlagengesch\u00e4ft ausgef\u00fchrt h\u00e4tten. Da die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin an die Banken (die besorgten Leistungen) steuerfrei sind, gilt dasselbe f\u00fcr die entsprechenden (fingierten) Ums\u00e4tze der Treugeber ihr gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Gegen diese Rechtsprechung wird eingewandt, sie \u00fcberschreite die Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung des Gesetzes. \u00a7 3 Abs. 11 UStG ordne lediglich an, dass die f\u00fcr die besorgte Leistung geltenden Vorschriften (z.B. Steuerbefreiungsvorschriften) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden seien, fingiere aber an Stelle der Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistung des Gesch\u00e4ftsbesorgers (Kommission\u00e4rs) an den Auftraggeber (Kommittenten) keine Leistung des Kommittenten an den Kommission\u00e4r, wenn dieser f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers eine Leistung an Dritte erbringe; die Rechtsfolgen des \u00a7 3 Abs. 3 UStG k\u00f6nnten nicht analog auf die Leistungskommission angewandt werden (Heidner, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 517).<\/p>\n<p>Es ist einzur\u00e4umen, dass die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 77\/388\/EWG berechtigt sind, von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG abweichende Vorschriften w\u00e4hrend der in Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG genannten \u00dcbergangszeit weiterhin anzuwenden. Der Senat braucht nicht im Einzelnen darauf einzugehen, welche Bedeutung diese Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der zu Beginn der \u00dcbergangszeit (dem 1. Januar 1978) bereits bestehenden Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 3 UStG und der seit dem 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 11 UStG hat. Er teilt jedenfalls nicht die Auffassung, dass er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verl\u00e4sst, wenn er \u00a7 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG auslegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind die streitigen Rechtsfolgen nicht entscheidungserheblich. In jedem Fall ist n\u00e4mlich die Besorgungsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 11 UStG (i.V.m. \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a oder d UStG) steuerfrei und dementsprechend vom FA zu Unrecht besteuert worden.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides f\u00fcr 1995 ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides besteht, wenn wegen dessen Vollziehungsaussetzung die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchten muss, mit Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, obwohl seiner Meinung nach die Festsetzung der Vorauszahlungen rechtswidrig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 X R 38\/82, BFH\/NV 1988, 604, und vom 1. Oktober 1992 V R 81\/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120). Der Ansicht des FA, dass ein Unternehmer, der Dauerfristverl\u00e4ngerung in Anspruch nimmt, die vom FA festgesetzte Sondervorauszahlung hinnehmen muss, wenn sie aus der Sicht des FA zutreffend berechnet wurde (vgl. Schriftsatz des FA vom 1. April 1997), kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 40, 41\/00) BStBl. 2004 II S. 315 1. 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