{"id":38649,"date":"1996-10-24T10:48:52","date_gmt":"1996-10-24T08:48:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38649"},"modified":"2013-05-16T11:03:10","modified_gmt":"2013-05-16T09:03:10","slug":"eugh-urteil-vom-24-10-1996-c-317_94-bstbl-2004-ii-s-324","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-urteil-vom-24-10-1996-c-317_94-bstbl-2004-ii-s-324\/","title":{"rendered":"EuGH-Urteil vom 24.10.1996 (C-317\/94)     BStBl. 2004 II S. 324"},"content":{"rendered":"<p><strong>EuGH-Urteil vom 24.10.1996 (C-317\/94) BStBl. 2004 II S. 324<\/strong><\/p>\n<p>1. Art. 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Hersteller einen Preisnachlassgutschein ausgibt, der zu dem auf dem Gutschein angegebenen Betrag beim Hersteller oder auf dessen Kosten zugunsten des Einzelh\u00e4ndlers einl\u00f6sbar ist, wenn der Gutschein, der im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion an einen potentiellen Kunden ausgegeben wird, beim Kauf eines bestimmten Artikels durch den Kunden von dem Einzelh\u00e4ndler angenommen werden darf, wenn der Hersteller diesen Artikel zum &#8222;Erstlieferantenpreis&#8220; unmittelbar an den Einzelh\u00e4ndler verkauft hat und wenn dieser den Gutschein beim Verkauf des Artikels an den Kunden annimmt, ihn dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt, die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abz\u00fcglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat.<\/p>\n<p>2. Art. 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Hersteller im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion Artikel zum &#8222;Herstellerpreis&#8220; unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler verkauft, wenn ein Preiserstattungsgutschein f\u00fcr einen auf der Verpackung dieser Artikel angegebenen Betrag dem Kunden, der den Kauf eines dieser Artikel nachweist und die anderen auf dem Gutschein abgedruckten Bedingungen erf\u00fcllt, das Recht gibt, ihn dem Hersteller vorzulegen und daf\u00fcr den angegebenen Betrag zu erhalten, und wenn ein Kunde einen derartigen Artikel von einem Einzelh\u00e4ndler kauft, den Gutschein dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt, die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abz\u00fcglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG \u00a7\u00a7 10, 17; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 11.<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Value Added Tax Tribunal London hat mit Beschluss vom 30. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 1994, gem\u00e4\u00df Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 11 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Elida Gibbs Ltd (im folgenden: Gibbs Ltd) und den f\u00fcr die Erhebung der Mehrwertsteuer im Vereinigten K\u00f6nigreich zust\u00e4ndigen Commissioners of Customs and Excise (im folgenden: Commissioners) wegen der Erstattung von Betr\u00e4gen, die die Gibbs Ltd als Mehrwertsteuer entrichtet hat.<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass die Gibbs Ltd, eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft Unilever, K\u00f6rperpflegeartikel herstellt, von denen 70% an Einzelh\u00e4ndler verkauft werden; der Rest geht an Gro\u00dfh\u00e4ndler oder Cash-and-carry-M\u00e4rkte zum anschlie\u00dfenden Weiterverkauf an Einzelh\u00e4ndler.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur F\u00f6rderung des Einzelhandelsverkaufs an den Endverbraucher verwendet die Gibbs Ltd entweder das System der &#8222;Preisnachlassgutscheine&#8220; (&#8222;money off&#8220;), von dem es zwei Varianten gibt, n\u00e4mlich das &#8222;Grundprogramm&#8220; und das &#8222;einzelh\u00e4ndlerspezifische Programm&#8220;, oder das System der &#8222;Preiserstattungsgutscheine&#8220; (&#8222;cash back&#8220;).<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit den Preisnachlassgutscheinen, die zu ihrem &#8222;Grundprogramm&#8220; geh\u00f6ren, f\u00f6rdert die Gibbs Ltd den Verkauf eines bestimmten Erzeugnisses w\u00e4hrend eines begrenzten Zeitraums. Sie sorgt daf\u00fcr, dass die Gutscheine, entweder unmittelbar oder in Form von Ausschnittgutscheinen in verschiedenen Publikationen (Zeitschriften, Zeitungen usw.), an die \u00d6ffentlichkeit verteilt werden. Jeder Gutschein hat einen Nominalwert (z.B. 15 Pence) und enth\u00e4lt Hinweise f\u00fcr die Verbraucher, wonach er beim Kauf eines oder mehrerer bestimmter Artikel der Marke Gibbs als Teilzahlung vorgelegt werden kann. Jeder Gutschein enth\u00e4lt auch Anweisungen an die Einzelh\u00e4ndler \u00fcber die Modalit\u00e4ten, die sie bei der R\u00fcckgabe des Gutscheins an die Gibbs Ltd einhalten m\u00fcssen, um seine Einl\u00f6sung zu erreichen, und \u00fcber die Frist, die ihnen hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei den Preisnachlassgutscheinen, die zum &#8222;einzelh\u00e4ndlerspezifischen Programm&#8220; geh\u00f6ren, geht die Gibbs Ltd eine Verbindung mit einem Einzelh\u00e4ndler ein, um ein Verkaufsf\u00f6rderungsprogramm f\u00fcr ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktlinie durchzuf\u00fchren. Die Aktion ist zeitlich begrenzt. Der Einzelh\u00e4ndler druckt die Gutscheine aufgrund eines Vertrages mit der Gibbs Ldt und verteilt sie an die \u00d6ffentlichkeit. Auch in diesem Fall hat jeder Gutschein einen Nominalwert (z.B. 15 Pence) und f\u00fchrt das oder die Produkte auf, bei dessen oder deren Kauf er als Teilzahlung vorgelegt werden kann. Der Gutschein nennt auch den Namen des Einzelh\u00e4ndlers und kann nur in den Gesch\u00e4ften dieses Einzelh\u00e4ndlers verwendet werden.<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der K\u00e4ufer der von der Gibbs Ltd hergestellten Produkte ein Gro\u00dfh\u00e4ndler oder ein Einzelh\u00e4ndler ist, berechnet die Gibbs Ltd f\u00fcr diese Lieferung einen bestimmten Preis einschlie\u00dflich der Mehrwertsteuer, den sie ihrem Abnehmer in Rechnung stellt, und zwar in beiden oben beschriebenen Varianten des Systems der Preisnachlassgutscheine. Der f\u00fcr diese Lieferung in Rechnung gestellte Betrag wird unabh\u00e4ngig von allen laufenden oder k\u00fcnftigen Verkaufsf\u00f6rderungsprogrammen festgelegt. Daher wei\u00df der Gro\u00dfh\u00e4ndler oder Einzelh\u00e4ndler beim Kauf der Waren von der Gibbs Ltd m\u00f6glicherweise nicht, dass diese in ein Verkaufsf\u00f6rderungsprogramm mit Preisnachlassgutscheinen einbezogen sind oder k\u00fcnftig einbezogen werden. In diesem Stadium ist es sogar m\u00f6glich, dass ein Programm nicht besteht oder nicht geplant ist.<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr Verk\u00e4ufe des Gro\u00dfh\u00e4ndlers an den Einzelh\u00e4ndler wird gegebenenfalls der Gro\u00dfhandelspreis in Rechnung gestellt, der durch eine eventuelle Verkaufsf\u00f6rderungsaktion ebenfalls nicht beeinflusst wird.<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Einzelh\u00e4ndler bietet diese Waren zu den angegebenen Preisen zum Kauf an. Wird das &#8222;Grundprogramm&#8220; durchgef\u00fchrt, so kann der Kunde, der das auf dem Gutschein aufgef\u00fchrte Produkt kauft, den Gutschein dem Einzelh\u00e4ndler vorlegen, der ihn annehmen kann. In diesem Fall entspricht der vom Einzelh\u00e4ndler eingenommene Betrag dem angegebenen Preis abz\u00fcglich des Nachlassbetrags (15 Pence), und der Einzelh\u00e4ndler beh\u00e4lt den Gutschein. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Gutschein anstelle der 15 Pence anzunehmen. Dagegen ist der mit der Gibbs Ltd verbundene Einzelh\u00e4ndler im Rahmen des &#8222;einzelh\u00e4ndlerspezifischen Programms&#8220; vertraglich verpflichtet, den Gutschein anstelle der 15 Pence in bar anzunehmen.<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ferner werden die Antr\u00e4ge auf Einl\u00f6sung im Rahmen des &#8222;Grundprogramms&#8220; vom Einzelh\u00e4ndler unmittelbar an die Gibbs Ltd gerichtet. An dieser Transaktion sind nur der Einzelh\u00e4ndler und die Gibbs Ltd beteiligt. Der Einzelh\u00e4ndler hat einen Anspruch auf Erstattung, sofern er nachweist, dass er das Produkt vor oder w\u00e4hrend der Verkaufsf\u00f6rderungsaktion in ausreichenden Mengen unmittelbar von der Gibbs Ltd oder von einem Gro\u00dfh\u00e4ndler gekauft hat. Im Rahmen des &#8222;einzelh\u00e4ndlerspezifischen Programms&#8220; hat die Gibbs Ltd dem Einzelh\u00e4ndler die Erstattung unabh\u00e4ngig davon zu gew\u00e4hren, ob sie dieses Produkt vor oder w\u00e4hrend des Verkaufsf\u00f6rderungsprogramms verkauft hat.<\/p>\n<p>11<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beim System der &#8222;Preiserstattungsgutscheine&#8220; wird der Gutschein auf die Verpackung eines von der Gibbs Ltd hergestellten Produktes aufgedruckt. Dieser Gutschein enth\u00e4lt das Angebot der Gibbs Ltd, dem Verbraucher vorbehaltlich der Erf\u00fcllung bestimmter Bedingungen einen Teil des Verkaufspreises zu erstatten, den er an den Einzelh\u00e4ndler gezahlt hat; dieser Teil des Preises entspricht dem Nominalwert des Gutscheins, der f\u00fcr den Verbraucher auch einen Kaufnachweis darstellt. Ein Verbraucher, der dieses Produkt kauft, ist berechtigt, den Gutschein unmittelbar an die Gibbs Ltd oder an ihre Vertreter zu senden, die dann die versprochene Erstattung in bar vornehmen.<\/p>\n<p>12<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 24. August 1992 stellte die Firma Unilever, die Muttergesellschaft der Gibbs Ltd, bei den Commissioners den Antrag, ihr den Betrag von 883.894 UKL zu erstatten, der, nach ihrer Auffassung zu Unrecht, seit 1984 als Mehrwertsteuer auf den Wert der Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine erhoben worden war. Die Erstattung des Nominalwerts der Gutscheine stelle vielmehr einen r\u00fcckwirkenden Rabatt dar, so dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Mehrwertsteuer, die die Gibbs Ltd als Steuerpflichtige schulde, um diesen Betrag vermindert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>13<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Commissioners zu der Auffassung gelangten, dass kein r\u00fcckwirkender Rabatt vorliege, wiesen sie diese Beschwerde hinsichtlich der Preisnachlassgutscheine mit Entscheidung vom 5. Mai 1993 und hinsichtlich der Preiserstattungsgutscheine mit Entscheidung vom 8. Oktober 1993 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu den Preisnachlassgutscheinen vertraten die Commissionen; die Ansicht, dass die diesen Gutscheinen entsprechenden Betr\u00e4ge Teil der Gegenleistung seien, die der Einzelh\u00e4ndler f\u00fcr die Lieferung der Gegenst\u00e4nde an den Kunden erhalte. Da diese Betr\u00e4ge von der Gibbs Ltd entrichtet worden seien, h\u00e4tten sie eine Gegenleistung eines &#8222;Dritten&#8220; dargestellt, die nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf die Lieferung des Einzelh\u00e4ndlers habe einbezogen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>15<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu den Preiserstattungsgutscheinen vertraten die Commissioners die Auffassung, dass der Einzelh\u00e4ndler mit dieser Transaktion nichts zu tun habe, da der Verbraucher die Erstattung nach \u00dcbersendung des entsprechenden Antrags unmittelbar vom Hersteller erhalte. Daher bestehe keine unmittelbare Verbindung zwischen der Lieferung der Waren vom Hersteller, an den EinzeIoder Gro\u00dfh\u00e4ndler und dem Betrag, den der Verbraucher vom Hersteller f\u00fcr die Gutscheine erhalte.<\/p>\n<p>16<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Entscheidungen wurden von der Gibbs Ltd beim Value Added Tax Tribunal London angefochten, das die beiden Klagen verbunden hat.<\/p>\n<p>17<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da das Value Added Tax Tribunal London Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Preisnachlassgutscheine<\/p>\n<p>Ist im Falle eines Erstlieferanten in der Lage der Elida Gibbs Ltd (wie in Nr. 4 der Zwischenentscheidung dargestellt), wenn n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) der Erstlieferant ein &#8222;Hersteller&#8220; ist, der einen Preisnachlassgutschein ausgibt, der zum &#8222;angegebenen Betrag&#8220; (dem auf dem Gutschein aufgedruckten Betrag) beim Hersteller oder auf dessen Kosten zugunsten des Einzelh\u00e4ndlers einl\u00f6sbar ist,<\/p>\n<p>b) der Gutschein, der im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion an einen potentiellen Kunden ausgegeben wird, beim Kauf eines bestimmten Artikels durch den Kunden von dem Einzelh\u00e4ndler angenommen werden darf,<\/p>\n<p>c) der Hersteller den bestimmten Artikel zum &#8222;Erstlieferantenpreis&#8220; entweder unmittelbar an den Einzelh\u00e4ndler oder an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler verkauft hat und<\/p>\n<p>d) der Einzelh\u00e4ndler den Gutschein beim Verkauf des Artikels an den Kunden annimmt, ihn dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt, .<\/p>\n<p>die &#8222;Besteuerungsgrundlage&#8220; des Herstellers bei zutreffender Auslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Herstellerpreis oder dieser Preis abz\u00fcglich des angegebenen Betrages?<\/p>\n<p>Ist diese Frage anders zu beantworten, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat?<\/p>\n<p>2. Preiserstattungsgutscheine<\/p>\n<p>Ist im Falle eines Erstlieferanten in der Lage der Elida Gibbs Ltd (wie in Nr. 5 der Zwischenentscheidung dargestellt), wenn n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) der Erstlieferant (&#8222;der Hersteller&#8220;) im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion Artikel zum &#8222;Herstellerpreis&#8220; entweder unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler oder an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler verkauft,<\/p>\n<p>b) ein Preiserstattungsgutschein f\u00fcr einen &#8222;angegebenen Betrag&#8220; auf der Verpackung dieser Artikel aufgedruckt ist, der dem Kunden, der den Kauf eines dieser Artikel nachweist und die anderen auf dem Gutschein abgedruckten Bedingungen erf\u00fcllt, das Recht gibt, den Gutschein dem Hersteller vorzulegen und daf\u00fcr den angegebenen Betrag zu erhalten, und<\/p>\n<p>c) ein Kunde einen derartigen Artikel von einem Einzelh\u00e4ndler kauft, den Gutschein dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>die &#8222;Besteuerungsgrundlage&#8220; des Herstellers bei zutreffender Auslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Herstellerpreis oder dieser Preis abz\u00fcglich des angegebenen Betrages?<\/p>\n<p>Ist diese Frage anders zu beantworten, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat?<\/p>\n<p>18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vor der Beantwortung der gestellten Fragen ist kurz an das Grundprinzip und die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems zu erinnern.<\/p>\n<p>19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Grundprinzip ist, dass durch das Mehrwertsteuersystem nur der Endverbraucher belastet werden soll. Folglich kann der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die von den Steuerbeh\u00f6rden zu erhebende Mehrwertsteuer dient, nicht h\u00f6her sein als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tats\u00e4chlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist.<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>So ergibt sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89\/81 (Hong-Kong Trade, Sig. 1982, 1277, Randnr. 6) aus der Ersten Richtlinie 67\/227\/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuer (ABI. Nr. 71, S. 1301), dass eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, die Neutralit\u00e4t in dem Sinne ist, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen L\u00e4nder ungeachtet der L\u00e4nge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieses Grundprinzip verdeutlicht die Rolle und die Verpflichtungen der Steuerpflichtigen in dem Mechanismus, der f\u00fcr die Erhebung der Mehrwertsteuer eingef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Steuerpflichtigen werden n\u00e4mlich durch die Mehrwertsteuer nicht belastet, sondern sie sind, wenn sie auf den vor dem Stadium der endg\u00fcltigen Besteuerung liegenden Produktions- und Vertriebsstufen t\u00e4tig sind, ungeachtet der Zahl der bewirkten Ums\u00e4tze nur verpflichtet, auf jeder dieser Stufen die Steuer f\u00fcr Rechnung der Steuerverwaltung einzuziehen und sodann an diese abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Um die vollst\u00e4ndige Neutralit\u00e4t des Mechanismus gegen\u00fcber den Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten, sieht die Sechste Richtlinie in ihrem Abschnitt XI eine Abzugsregelung vor, durch die der Steuerpflichtige von jeder Belastung durch nicht geschuldete Mehrwertsteuer freigestellt werden soll. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15\/81 (Schul, Sig. 1982, 1409, Randnr. 10) ausgef\u00fchrt hat, ist ein Grundelement des Mehrwertsteuersystems, dass die Mehrwertsteuer bei allen Ums\u00e4tzen nur abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat; der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, dass allein die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen bereits vorher belastet worden sind.<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in jedem Einzelfall der Mechanismus der Mehrwertsteuer, seine Wirkungsweise und die Rolle der Zwischenstufen zu ber\u00fccksichtigen sind und dass die Steuerverwaltung daher letztlich keinen Betrag erheben darf, der den vom Endverbraucher gezahlten \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>25<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser \u00dcberlegungen sind die vom Value Added Tax Tribunal London gestellten Fragen gemeinsam zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>26<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst\u00e4nden im Inland alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer vom Abnehmer erh\u00e4lt oder erhalten soll.<\/p>\n<p>27<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt diese Gegenleistung den &#8222;subjektiven&#8220;, n\u00e4mlich im konkreten Fall tats\u00e4chlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben gesch\u00e4tzten Wert dar (Urteile vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230\/87, Naturally Yours Cosmetics Ltd, Sig. 1988, 6365, Randnr. 16, und vom 27. M\u00e4rz 1990 in der Rechtssache C-126\/88, Boots Company, Sig. 1990, I-1235, Randnr. 19).<\/p>\n<p>28<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erh\u00e4lt der Hersteller, der dem Einzelh\u00e4ndler den Wert des Preisnachlassgutscheins oder dem Endverbraucher den Wert des Preiserstattungsgutscheins erstattet hat, nach Abschluss des Umsatzes einen Betrag, der dem von dem Gro\u00df- oder Einzelh\u00e4ndler gezahlten Verkaufspreis f\u00fcr seine Artikel abz\u00fcglich des Wertes dieser Gutscheine entspricht. Es st\u00fcnde deshalb nicht im Einklang mit der Richtlinie, wenn der Betrag, der als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die vom Hersteller als Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer dient, h\u00f6her w\u00e4re als der Betrag, den er letztlich erhalten hat. Andernfalls w\u00e4re der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer gegen\u00fcber den Steuerpflichtigen, zu denen der Hersteller geh\u00f6rt, nicht gewahrt.<\/p>\n<p>29<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Folglich muss der Betrag, der dem Preis entspricht, zu dem er die Waren an die Gro\u00df- oder Einzelh\u00e4ndler verkauft hat, abz\u00fcglich des Wertes der Gutscheine die f\u00fcr den Hersteller als Steuerpflichtigen geltende Besteuerungsgrundlage bilden.<\/p>\n<p>30<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch Artikel 11 Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie best\u00e4tigt, der zur Gew\u00e4hrleistung der Neutralit\u00e4t der Stellung des Steuerpflichtigen bestimmt, dass die Besteuerungsgrundlage im Falle der Annullierung, der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung, der Aufl\u00f6sung, der vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird.<\/p>\n<p>31<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar betrifft diese Vorschrift den \u00fcblichen Fall vertraglicher Beziehungen, die unmittelbar zwischen zwei Vertragsparteien zustande kommen und nachtr\u00e4glich eine \u00c4nderung erfahren. Gleichwohl bringt sie den oben genannten Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Stellung der Steuerpflichtigen zum Ausdruck. Folglich ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass zur Gew\u00e4hrleistung der Einhaltung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Mehrwertsteuer der Fall eines Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen ist, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem f\u00fchrenden Kette von Ums\u00e4tzen bildet und ihm durch Vermittlung der Einzelh\u00e4ndler einen Preisnachlass gew\u00e4hrt oder ihm den Wert der Gutscheine unmittelbar erstattet. Andernfalls w\u00fcrde die Steuerverwaltung, und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen, als Mehrwertsteuer einen Betrag erheben, der h\u00f6her w\u00e4re als derjenige, den der Endverbraucher tats\u00e4chlich gezahlt hat.<\/p>\n<p>32<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird nicht durch das Vorbringen der Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs sowie der deutschen und griechischen Regierung widerlegt, wonach die Verminderung der Besteuerungsgrundlage durch Abzug der Preisnachl\u00e4sse oder Erstattungen, die der Erstlieferant nach der Lieferung an einen C Gro\u00df- oder Einzelh\u00e4ndler dem Verbraucher unmittelbar gew\u00e4hrt, die Wirkungsweise des Mehrwertsteuermechanismus st\u00f6ren und das System in der Praxis undurchf\u00fchrbar machen k\u00f6nnte, weil sie jeden der Gro\u00df- oder Einzelh\u00e4ndler der Kette verpflichten w\u00fcrde, nachtr\u00e4glich den Preis und folglich den Mehrwertsteuerbetrag, den er an seinen eigenen Lieferanten gezahlt hat, anzupassen, und weil dieser berichtigte Rechnungen ausstellen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>33<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich wird das Mehrwertsteuersystem durch diesen Abzug nicht gest\u00f6rt, denn es ist nicht erforderlich, die Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Zwischenums\u00e4tze zu berichtigen. Diese Grundlage bleibt vielmehr unver\u00e4ndert, denn hinsichtlich dieser Ums\u00e4tze wird die Anwendung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes auf diese Weise durch die Durchf\u00fchrung der Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie gew\u00e4hrleistet, die es den Zwischengliedern der Vertriebskette wie den Gro\u00df- oder Einzelh\u00e4ndlern gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Steuer die Betr\u00e4ge abzuziehen, die jeder an seinen eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt hat, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuf\u00fchren, der der Differenz zwischen dem Preis, den jeder an seinen Lieferanten gezahlt hat, und dem Preis entspricht, zu dem er seinem Abnehmer die Ware geliefert hat.<\/p>\n<p>34<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach alledem ist auf die erste Frage wie folgt zu antworten: Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Hersteller einen Preisnachlassgutschein ausgibt, der zu dem auf dem Gutschein angegebenen Betrag beim Hersteller oder auf dessen Kosten zugunsten des Einzelh\u00e4ndlers einl\u00f6sbar ist, wenn der Gutschein, der im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion an einen potentiellen Kunden ausgegeben wird, beim Kauf eines bestimmten Artikels durch den Kunden von dem Einzelh\u00e4ndler angenommen werden darf, wenn der Hersteller diesen Artikel zum &#8222;Erstlieferantenpreis&#8220; unmittelbar an den Einzelh\u00e4ndler verkauft hat und wenn dieser den Gutschein beim Verkauf des Artikels an den Kunden annimmt; ihn dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt, die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abz\u00fcglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat.<\/p>\n<p>35<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die zweite Frage ist wie folgt zu antworten: Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Hersteller im Zuge einer Verkaufsf\u00f6rderungsaktion Artikel zum &#8222;Herstellerpreis&#8220; unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler verkauft, wenn ein Preiserstattungsgutschein f\u00fcr einen auf der Verpackung dieser Artikel angegebenen Betrag dem Kunden, der den Kauf eines dieser Artikel nachweist und die anderen auf dem Gutschein abgedruckten Bedingungen erf\u00fcllt, das Recht gibt; ihn dem Hersteller vorzulegen und daf\u00fcr den angegebenen Betrag zu erhalten, und wenn ein Kunde einen derartigen Artikel von einem Einzelh\u00e4ndler kauft, den Gutschein dem Hersteller vorlegt und den angegebenen Betrag erh\u00e4lt, die Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abz\u00fcglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller die Artikel zuerst an einen Gro\u00dfh\u00e4ndler statt unmittelbar an einen Einzelh\u00e4ndler geliefert hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 24.10.1996 (C-317\/94) BStBl. 2004 II S. 324 1. 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